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33. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien

Artikel 2 Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 3 Änderungen des Kartellgesetzes 1988

Artikel 4 Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 5 Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Artikel 6 Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999

Artikel 7 Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 8 Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Artikel 9 Änderungen des Bankwesengesetzes

Artikel 10 Änderungen des Börsegesetzes

Artikel 1

Durch Art. 2 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinien 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. 3.

2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. 12. 2002, S 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel 2

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung

(Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 46/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Zitates „§ 108a Z 1“ das Zitat „§ 108a Abs. 1 Z 1“.

2. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet

„(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1. die Mitglieder des Vorstandes nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche

Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls

nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl.

Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen

beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf

dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs

eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines

Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer

Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Die fachliche Eignung setzt ausreichende theoreti-

sche und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie

ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen

von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht

der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands

theoretische und praktische Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes

von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden

Unternehmen,“

3. In § 4a Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 32b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie

79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom

29. November 1990, S 50)“ das Zitat „Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie

2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1)“.

4. In § 8a Abs. 1 entfallen der vierte und der fünfte Satz.

5. In § 10a Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz

oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen

sind.“

6. In § 13b Abs. 1 und 3 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender Satz eingefügt

„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz

oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen

sind.“

7. Im § 16 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz

oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen

sind.“

8. An § 17c werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbedingungen

auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.

(4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang

übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu

betrachten.“

8a. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten

Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der

jeweils geltenden Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen

Grundlagen.“

8b. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils

geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung

des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich

der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen

das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick

auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen. Der verantwortliche

Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter

Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung

und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen

Grundlagen der FMA vorzulegen.“

9. An § 18 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) Die FMA kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die

Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils

geltenden Fassung zu wahren.

(8) Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG,

BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung in automationsunterstützter Form im Wege des

Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Versicherungsunternehmen,

die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.“

9a. In § 20 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt

„3a. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils

geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,“

10. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den §§ 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet

werden.“

11. An § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens

nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt

ist.“

11a. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet

„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme

der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher

Zustimmung des Treuhänders verfügt werden.“

12. § 63 Abs. 3 lautet

„(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur

auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander

folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen,

die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen

Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und

§ 16 auf sie anwendbar sind.“

13. § 63 Abs. 6 wird wie folgt geändert

a) An die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG

(ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1)“ tritt das Zitat „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August

1973, S 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl.

Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1)“.

b) Es wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz

verfügen.“

14. Nach § 73b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen

Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage D abweichende

Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung

bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.“

15. In § 73b Abs. 2 Z 1 lit. a entfallen die Worte „zuzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils“.

16. In § 73b Abs. 5 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze

„Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen

nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.“

17. An § 73b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) Übersteigen die im Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Abs. 5

und 6 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln

verlangen.

(8) Die FMA hat bei Aktiengesellschaften auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der

Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung

des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird,

ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung

ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht

das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.“

18. § 73c Abs. 3 lautet

„(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 50 vH

des Eigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen. Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem

Betrag von 25 vH des Eigenmittelerfordernisses anrechenbar. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht

das Eigenmittelerfordernis, so beziehen sich diese Grenzen auf die Eigenmittel.“

19. § 73d Abs. 6 Z 3 lautet

„3. Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden.

Der aus Partizipationskapital berechtigten Person ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren.

§ 2 Abs. 3 UmwG ist hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der

Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes

der Einziehungsplan tritt.“

20. § 78 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG“ jeweils

das Zitat „Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG“.

b) In Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/96/EWG“ das Zitat „Art. 22 bis

24 der Richtlinie 2002/83/EG“.

21. In § 79 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 23 der Richtlinie 92/96/EWG“ das Zitat „Art. 25 der

Richtlinie 2002/83/EG“.

22. § 79b Abs. 4 entfällt.

22a. An § 81k Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden

Fassung umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit

diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen

im Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung

die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche

Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe

des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte

und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden.“

23. § 82 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 2a tritt an die Stelle des Zitates „§ 83 Abs. 2 Z 3“ das Zitat „§ 83 Abs. 3 Z 3“.

b) Abs. 10 lautet

„(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1,

Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden.“

24. § 83 lautet

„§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb

von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

1. den Jahresabschluss,

2. den Lagebericht,

3. den Bericht des Abschlussprüfers,

4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,

5. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.

(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von

sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung

der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,

2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,

3. hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil.

(3) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich,

längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

1. den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,

2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,

3. den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,

4. den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.

(4) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich,

längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung

des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,

2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens

gemäß § 84 Abs. 4.

(5) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen,

dass die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung

vorgelegt werden.

(6) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 bis 4 erstrecken.“

25. § 85 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4, Abs. 2

Z 2 und Abs. 4 Z 2;“

26. An § 86i wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Stellt ein Unternehmen, das in die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen

ist, einen konsolidierten Abschluss auf, so kann dieser Abschluss unter sinngemäßer Anwendung

der Abs. 1 bis 7 herangezogen werden.“

27. § 86k wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3)“ das

Zitat „73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG“.

b) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und

79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1)“ das Zitat „73/239/EWG in der Fassung

2002/13/EG und 2002/83/EG“.

c) In Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG und 79/267/EWG“ das Zitat „73/239/EWG in der

Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG“.

28. § 104a wird wie folgt geändert

a) Abs. 1a entfällt.

b) Nach Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt

„(2a) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens

berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte

Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet

ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan,

dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte Eigenmittelausstattung droht, so

kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich

zu einem Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan verlangt werden.

(2b) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2a sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch

anzugeben

1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den

Versicherungsbetrieb,

2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen

getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,

3. die voraussichtliche Liquiditätslage,

4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses

zur Verfügung stehen,

5. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.“

29. In § 115b tritt an die Stelle des Zitates „§ 83 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 83 Abs. 1 bis 4“.

30. In § 117 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

31. An § 118 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher

Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur

für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

32. In § 118a Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360

vom 9. Dezember 1992, S 1)“ das Zitat „Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG“.

33. An § 118a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher

Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur

für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

34. In § 118i Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 32b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 79/267/EWG“ das

Zitat „Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG“.

35. In § 119b Abs. 3 tritt an die Stelle der Jahresbezeichnung „2004“ die Jahresbezeichnung „2003“.

36. An § 119h werden folgende Abs. 7 bis 11 angefügt

„(7) § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1, § 4a Abs. 1, § 8a Abs. 1, § 18 Abs. 1, 1a, 7 und 8, § 20 Abs. 2

Z 3a, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 2, § 73d Abs. 6 Z 3, § 78 Abs. 1, 2 und 3, § 79 Abs. 3, § 86k,

§ 118 Abs. 4, § 118a Abs. 2 und 5 und § 118i Abs. 2 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 33/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(8) § 10a Abs. 2, § 13b Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 3, § 63 Abs. 3 und 6, § 73b Abs. 1a,

Abs. 2 Z 1 lit. a, Abs. 5, 7 und 8, § 73c Abs. 3, § 86i Abs. 8, § 104a Abs. 2a und 2b, § 117 Abs. 4 und

Anlage D Abschnitt A Z 1 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 treten mit

1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten § 79b Abs. 4 und § 104a Abs. 1a außer Kraft.

(9) § 17c Abs. 4 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 ist auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2004 enden.

(10) § 81k Abs. 2, § 82 Abs. 2a und 10, § 83, § 85 Abs. 2 Z 6 und § 115b in der Fassung von Art. 2

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

30. Dezember 2003 enden.

(11) Verordnungen auf Grund der in Abs. 7 bis 10 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von

dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 folgenden Tag an erlassen werden,

jedoch im Fall der in Abs. 7 angeführten Bestimmungen nicht vor dem 1. Juli 2003 und im Fall der in

Abs. 8 angeführten Bestimmungen nicht vor dem 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Im Fall des Abs. 9 dürfen

sie auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2004 enden, und im Fall des Abs. 10 auf Geschäftsjahre,

die nach dem 30. Dezember 2003 enden, angewendet werden.“

37. An § 129a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit

Sitz in einem Vertragsstaat gelten ab diesem Zeitpunkt auch für diese Zweigniederlassungen.“

38. An § 129h werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) § 18 Abs. 1a in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 ist auf zum

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Produkte, mit denen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung angeboten wird, mit der Maßgabe

anzuwenden, dass die Vorlage der im letzten Satz geforderten Unterlagen an die FMA bis zum

30. September 2003 zu erfolgen hat.

(4) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage D Abschnitt A

Z 1 in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 eine Konzession zum Betrieb

der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis

spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.“

39. Anlage D Abschnitt A Z 1 lautet

„1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem

Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag

der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag

der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen;

in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.

a) Prämienindex

Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten

Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung

und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das

1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei

Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den

50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die

zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen

Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle

abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle

ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser

Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

b) Schadenindex

Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten

Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete

Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH

auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen

entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine

erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden

Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von

23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen

Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle

abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle

ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser

Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.“

Artikel 3

Änderungen des Kartellgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

(Kartellgesetz 1988 – KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 131/2002, wird wie folgt geändert

In § 5 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ die Wortfolge „der

Finanzmarktaufsichtsbehörde“.

Artikel 4

Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz

1953), BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert

§ 6 Abs. 4 und 5 entfällt.

Artikel 5

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz

1958), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie

folgt geändert

§ 188 entfällt.

Artikel 6

Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999

Das Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz

1999 – AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

In § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ die

Wortfolge „der Finanzmarktaufsichtsbehörde“.

Artikel 7

Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

– FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse,

die im Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den

erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977 und im Bundesgesetz über die zivilrechtliche

Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I

Nr. 170/1998 geregelt und der FMA zugewiesen sind.“

Artikel 8

Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2002, wird wie folgt geändert

§ 6 Abs. 2 lautet

„(2) Die Auslobung ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von dieser im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.“

Artikel 9

Änderungen des Bankwesengesetzes

Das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 131/2002, wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6

GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen

keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen

Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden

ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es

zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein

damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“

Artikel 10

Änderungen des Börsegesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und

über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz

1989 – BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6

GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen

keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen

Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder

zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist

es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn

ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“

BGBlPdf 33. Verordnung: Bodenleger-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Bodenleger (§ 94 Z 7 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bodenleger oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bodenleger oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 33. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,

Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

(BGBl. III Nr. 38/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Andorra 27. Februar 2003

Äquatorialguinea 25. April 1997

Aserbaidschan 29 Februar 2000

Bahrain 28. April 1997

Bangladesch 25 April 1997

Belgien 27. Jänner 1997

Benin 14 Mai 1998

Bolivien 14. August 1998

Bosnien und Herzegowina 25. Februar 1997

Botsuana 31. August 1998

Brunei 28. Juli 1997

Burkina Faso 8. Juli 1997

Burundi 4. September 1998

Dominica 12. Februar 2001

Eritrea 14 Februa 2000

Gabun 8. September 2000

Gambia 19. Mai 1998

Ghana 9. Juli 1997

Guatemala 12. Februar 2003

Guinea 9. Juni 1997

Guyana 12. September 1997

Indonesien 12. November 1998

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Island 28. April 1997

Jamaika 8. September 2000

Jemen 2. Oktober 2000

Jordanien 29. Oktober 1997

Kasachstan 23. März 2000

Katar 3. September 1997

Kenia 25. April 1997

Kiribati 7. September 2000

Kolumbien 5. April 2000

Korea Republik 28. April 1997

Kuwait 29 Mai 1997

Laos 25. Februar 1997

Liechtenstein 24. November 1999

Luxemburg 15. April 1997

Malawi 11. Juni 1998

Malaysia 20. April 2000

Mali 28 April 1997

Malta 28. April 199

Mauretanien 9. Februar 1998

Mazedonien 20. Juni 1997

Mikronesien 21. Juni 1999

Mosambik 15. August 2000

Nauru 12. November 2001

Nepal 18. April 1997

Nicaragua 5. November 1999

Niederlande

Ausdehnung auf Nl. Antillen

und Aruba

28. April 1997

Niger 9. Apr 199

Palau 3. Februar 2003

Panama 7. Oktober 1998

Philippinen 11. Dezember 1996

Russische Föderation 5. November 1997

Sambia 9. Februar 2001

San Marino 10. Dezember 1999

Senegal 20. Juli 1998

Serbien und Montenegro 20. April 2000

Simbabwe 25. April 1997

Singapur 21 Mai 1997

Slowenien 11. Juni 1997

St. Lucia 9. April 1997

Suriname 28. April 199

Swasiland 20. November 1996

Tansania 25. Juni 1998

Thailand 10. Dezember 2002

Togo 23. April 1997

Trinidad und Tobago 24. Juni 1997

Tunesien 15. April 1997

Türkei 12 Mai 1997

Uganda 30. November 2001

Ukraine 16. Oktober 1998

Venezuela 3. Dezember 1997

Vereinigte Arabische

Emirate

28. November 2000

Vietnam 30. September 1998

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