33. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2003
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien
Artikel 2 Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Änderungen des Kartellgesetzes 1988
Artikel 4 Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953
Artikel 5 Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
Artikel 6 Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999
Artikel 7 Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 8 Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Artikel 9 Änderungen des Bankwesengesetzes
Artikel 10 Änderungen des Börsegesetzes
Artikel 1
Durch Art. 2 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinien 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. 3.
2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. 12. 2002, S 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Artikel 2
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung
(Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 46/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Zitates „§ 108a Z 1“ das Zitat „§ 108a Abs. 1 Z 1“.
2. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet
„(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn
1. die Mitglieder des Vorstandes nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche
Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls
nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl.
Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen
beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf
dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs
eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines
Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer
Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Die fachliche Eignung setzt ausreichende theoreti-
sche und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie
ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht
der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands
theoretische und praktische Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes
von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden
Unternehmen,“
3. In § 4a Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 32b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie
79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom
29. November 1990, S 50)“ das Zitat „Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie
2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1)“.
4. In § 8a Abs. 1 entfallen der vierte und der fünfte Satz.
5. In § 10a Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz
oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen
sind.“
6. In § 13b Abs. 1 und 3 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender Satz eingefügt
„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz
oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen
sind.“
7. Im § 16 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz
oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen
sind.“
8. An § 17c werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbedingungen
auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.
(4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang
übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu
betrachten.“
8a. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der
jeweils geltenden Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen
Grundlagen.“
8b. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils
geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung
des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich
der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen
das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick
auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen. Der verantwortliche
Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter
Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung
und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen
Grundlagen der FMA vorzulegen.“
9. An § 18 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Die FMA kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die
Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils
geltenden Fassung zu wahren.
(8) Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung in automationsunterstützter Form im Wege des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Versicherungsunternehmen,
die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.“
9a. In § 20 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt
„3a. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils
geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,“
10. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den §§ 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet
werden.“
11. An § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens
nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt
ist.“
11a. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet
„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme
der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher
Zustimmung des Treuhänders verfügt werden.“
12. § 63 Abs. 3 lautet
„(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur
auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen,
die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen
Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und
§ 16 auf sie anwendbar sind.“
13. § 63 Abs. 6 wird wie folgt geändert
a) An die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG
(ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1)“ tritt das Zitat „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August
1973, S 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl.
Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1)“.
b) Es wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz
verfügen.“
14. Nach § 73b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen
Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage D abweichende
Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung
bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.“
15. In § 73b Abs. 2 Z 1 lit. a entfallen die Worte „zuzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils“.
16. In § 73b Abs. 5 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze
„Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen
nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.“
17. An § 73b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Übersteigen die im Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Abs. 5
und 6 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln
verlangen.
(8) Die FMA hat bei Aktiengesellschaften auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der
Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung
des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird,
ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung
ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht
das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.“
18. § 73c Abs. 3 lautet
„(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 50 vH
des Eigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen. Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem
Betrag von 25 vH des Eigenmittelerfordernisses anrechenbar. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht
das Eigenmittelerfordernis, so beziehen sich diese Grenzen auf die Eigenmittel.“
19. § 73d Abs. 6 Z 3 lautet
„3. Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden.
Der aus Partizipationskapital berechtigten Person ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren.
§ 2 Abs. 3 UmwG ist hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der
Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes
der Einziehungsplan tritt.“
20. § 78 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG“ jeweils
das Zitat „Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG“.
b) In Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/96/EWG“ das Zitat „Art. 22 bis
24 der Richtlinie 2002/83/EG“.
21. In § 79 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 23 der Richtlinie 92/96/EWG“ das Zitat „Art. 25 der
Richtlinie 2002/83/EG“.
22. § 79b Abs. 4 entfällt.
22a. An § 81k Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt
„Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden
Fassung umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit
diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen
im Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung
die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche
Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe
des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte
und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden.“
23. § 82 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2a tritt an die Stelle des Zitates „§ 83 Abs. 2 Z 3“ das Zitat „§ 83 Abs. 3 Z 3“.
b) Abs. 10 lautet
„(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1,
Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden.“
24. § 83 lautet
„§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb
von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. den Jahresabschluss,
2. den Lagebericht,
3. den Bericht des Abschlussprüfers,
4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
5. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.
(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von
sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
3. hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil.
(3) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich,
längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,
2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,
3. den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
4. den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.
(4) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich,
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung
des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens
gemäß § 84 Abs. 4.
(5) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen,
dass die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung
vorgelegt werden.
(6) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 bis 4 erstrecken.“
25. § 85 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4, Abs. 2
Z 2 und Abs. 4 Z 2;“
26. An § 86i wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Stellt ein Unternehmen, das in die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen
ist, einen konsolidierten Abschluss auf, so kann dieser Abschluss unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 1 bis 7 herangezogen werden.“
27. § 86k wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3)“ das
Zitat „73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG“.
b) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und
79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1)“ das Zitat „73/239/EWG in der Fassung
2002/13/EG und 2002/83/EG“.
c) In Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG und 79/267/EWG“ das Zitat „73/239/EWG in der
Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG“.
28. § 104a wird wie folgt geändert
a) Abs. 1a entfällt.
b) Nach Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt
„(2a) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens
berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte
Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet
ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan,
dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte Eigenmittelausstattung droht, so
kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich
zu einem Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan verlangt werden.
(2b) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2a sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch
anzugeben
1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den
Versicherungsbetrieb,
2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen
getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,
3. die voraussichtliche Liquiditätslage,
4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses
zur Verfügung stehen,
5. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.“
29. In § 115b tritt an die Stelle des Zitates „§ 83 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 83 Abs. 1 bis 4“.
30. In § 117 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
31. An § 118 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur
für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.“
32. In § 118a Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360
vom 9. Dezember 1992, S 1)“ das Zitat „Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG“.
33. An § 118a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur
für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.“
34. In § 118i Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 32b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 79/267/EWG“ das
Zitat „Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG“.
35. In § 119b Abs. 3 tritt an die Stelle der Jahresbezeichnung „2004“ die Jahresbezeichnung „2003“.
36. An § 119h werden folgende Abs. 7 bis 11 angefügt
„(7) § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1, § 4a Abs. 1, § 8a Abs. 1, § 18 Abs. 1, 1a, 7 und 8, § 20 Abs. 2
Z 3a, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 2, § 73d Abs. 6 Z 3, § 78 Abs. 1, 2 und 3, § 79 Abs. 3, § 86k,
§ 118 Abs. 4, § 118a Abs. 2 und 5 und § 118i Abs. 2 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 33/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(8) § 10a Abs. 2, § 13b Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 3, § 63 Abs. 3 und 6, § 73b Abs. 1a,
Abs. 2 Z 1 lit. a, Abs. 5, 7 und 8, § 73c Abs. 3, § 86i Abs. 8, § 104a Abs. 2a und 2b, § 117 Abs. 4 und
Anlage D Abschnitt A Z 1 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten § 79b Abs. 4 und § 104a Abs. 1a außer Kraft.
(9) § 17c Abs. 4 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 ist auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2004 enden.
(10) § 81k Abs. 2, § 82 Abs. 2a und 10, § 83, § 85 Abs. 2 Z 6 und § 115b in der Fassung von Art. 2
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
30. Dezember 2003 enden.
(11) Verordnungen auf Grund der in Abs. 7 bis 10 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von
dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 folgenden Tag an erlassen werden,
jedoch im Fall der in Abs. 7 angeführten Bestimmungen nicht vor dem 1. Juli 2003 und im Fall der in
Abs. 8 angeführten Bestimmungen nicht vor dem 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Im Fall des Abs. 9 dürfen
sie auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2004 enden, und im Fall des Abs. 10 auf Geschäftsjahre,
die nach dem 30. Dezember 2003 enden, angewendet werden.“
37. An § 129a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Vertragsstaat gelten ab diesem Zeitpunkt auch für diese Zweigniederlassungen.“
38. An § 129h werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) § 18 Abs. 1a in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 ist auf zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Produkte, mit denen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung angeboten wird, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Vorlage der im letzten Satz geforderten Unterlagen an die FMA bis zum
30. September 2003 zu erfolgen hat.
(4) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage D Abschnitt A
Z 1 in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 eine Konzession zum Betrieb
der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis
spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.“
39. Anlage D Abschnitt A Z 1 lautet
„1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem
Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag
der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag
der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen;
in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.
a) Prämienindex
Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten
Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung
und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das
1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei
Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den
50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die
zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.
Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen
Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle
abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle
ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser
Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
b) Schadenindex
Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten
Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete
Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH
auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen
entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine
erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden
Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von
23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.
Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen
Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle
abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle
ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser
Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.“
Artikel 3
Änderungen des Kartellgesetzes 1988
Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz 1988 – KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 131/2002, wird wie folgt geändert
In § 5 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ die Wortfolge „der
Finanzmarktaufsichtsbehörde“.
Artikel 4
Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz
1953), BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert
§ 6 Abs. 4 und 5 entfällt.
Artikel 5
Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz
1958), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie
folgt geändert
§ 188 entfällt.
Artikel 6
Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999
Das Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz
1999 – AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
In § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ die
Wortfolge „der Finanzmarktaufsichtsbehörde“.
Artikel 7
Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
– FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse,
die im Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den
erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977 und im Bundesgesetz über die zivilrechtliche
Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I
Nr. 170/1998 geregelt und der FMA zugewiesen sind.“
Artikel 8
Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2002, wird wie folgt geändert
§ 6 Abs. 2 lautet
„(2) Die Auslobung ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von dieser im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.“
Artikel 9
Änderungen des Bankwesengesetzes
Das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 131/2002, wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6
GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen
keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen
Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden
ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es
zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein
damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
Artikel 10
Änderungen des Börsegesetzes
Das Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und
über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz
1989 – BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6
GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen
keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen
Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder
zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist
es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn
ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Bodenleger (§ 94 Z 7 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bodenleger oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bodenleger oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,
Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
(BGBl. III Nr. 38/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Andorra 27. Februar 2003
Äquatorialguinea 25. April 1997
Aserbaidschan 29 Februar 2000
Bahrain 28. April 1997
Bangladesch 25 April 1997
Belgien 27. Jänner 1997
Benin 14 Mai 1998
Bolivien 14. August 1998
Bosnien und Herzegowina 25. Februar 1997
Botsuana 31. August 1998
Brunei 28. Juli 1997
Burkina Faso 8. Juli 1997
Burundi 4. September 1998
Dominica 12. Februar 2001
Eritrea 14 Februa 2000
Gabun 8. September 2000
Gambia 19. Mai 1998
Ghana 9. Juli 1997
Guatemala 12. Februar 2003
Guinea 9. Juni 1997
Guyana 12. September 1997
Indonesien 12. November 1998
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Island 28. April 1997
Jamaika 8. September 2000
Jemen 2. Oktober 2000
Jordanien 29. Oktober 1997
Kasachstan 23. März 2000
Katar 3. September 1997
Kenia 25. April 1997
Kiribati 7. September 2000
Kolumbien 5. April 2000
Korea Republik 28. April 1997
Kuwait 29 Mai 1997
Laos 25. Februar 1997
Liechtenstein 24. November 1999
Luxemburg 15. April 1997
Malawi 11. Juni 1998
Malaysia 20. April 2000
Mali 28 April 1997
Malta 28. April 199
Mauretanien 9. Februar 1998
Mazedonien 20. Juni 1997
Mikronesien 21. Juni 1999
Mosambik 15. August 2000
Nauru 12. November 2001
Nepal 18. April 1997
Nicaragua 5. November 1999
Niederlande
Ausdehnung auf Nl. Antillen
und Aruba
28. April 1997
Niger 9. Apr 199
Palau 3. Februar 2003
Panama 7. Oktober 1998
Philippinen 11. Dezember 1996
Russische Föderation 5. November 1997
Sambia 9. Februar 2001
San Marino 10. Dezember 1999
Senegal 20. Juli 1998
Serbien und Montenegro 20. April 2000
Simbabwe 25. April 1997
Singapur 21 Mai 1997
Slowenien 11. Juni 1997
St. Lucia 9. April 1997
Suriname 28. April 199
Swasiland 20. November 1996
Tansania 25. Juni 1998
Thailand 10. Dezember 2002
Togo 23. April 1997
Trinidad und Tobago 24. Juni 1997
Tunesien 15. April 1997
Türkei 12 Mai 1997
Uganda 30. November 2001
Ukraine 16. Oktober 1998
Venezuela 3. Dezember 1997
Vereinigte Arabische
Emirate
28. November 2000
Vietnam 30. September 1998