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33_2001 AT

33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 152/00-11, dem Bundeskanzler

zugestellt am 4. April 2001, folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben

1. die Bestimmungen der Art. 1 Z 13a, Art. 1 Z 53 (soweit § 588 Abs. 4a ASVG betroffen ist),

Art. 2 Z 7b, Art. 3 Z 4d und Art. 4 Z 2b des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I

Nr. 92;

2. das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101, in der Fassung BGBl. I Nr. 102 mit

Ausnahme der Art. 1 Z 14a, Art. 1 Z 14b, Art. 1 Z 49f, Art. 2 Z 8a, Art. 3 Z 1h, Art. 3 Z 1l,

Art. 3 Z 1n, Art. 3 Z 5b, Art. 4 Z 3a, Art. 4 Z 3b und Art. 6 Z 1.

(2) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 33. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern bei Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet

§ 1. Für die Beschäftigung von Ausländern, die ausschließlich für dringende Arbeiten im Falle

besonderer Winterbelastungen im Bereich der Stadt Wien benötigt werden, wird ein Kontingent in der

Höhe von 50 festgelegt. Dieses wird wie folgt aufgeteilt

– 25 für den Verwendungsbereich des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 48);

– 25 für private Unternehmen, die zur Durchführung von Schneeräumungen und sonstigen Entsorgungsarbeiten

befugt sind.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt

werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder

gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die

Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingentes nicht überschreiten.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum

30. April 2001.

BGBlPdf 33. Multilaterale Vereinbarung M107 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 91 111 des ADR dürfen feste Abfälle und

Restmengen, die mit 2315 Polychlorierte Biphenyle, 3151 Polyhalogenierte Biphenyle, flüssig oder

3151 Polyhalogenierte Terphenyle, flüssig, 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest oder 3152

Polyhalogenierte Terphenyle, fest, Klasse 9, Rn. 2901, Ziffer 2b, kontaminiert sind, in loser Schüttung

unter folgenden Bedingungen befördert werden

– die Materialien sind in flüssigkeitsdichten Fahrzeugaufbauten oder Container zu verladen. Die

Container oder die Fahrzeugaufbauten müssen verschlossen und staubdicht sein.

2. Alle sonstigen Vorschriften des ADR finden weiterhin Anwendung.

3. Diese Vereinbarung gilt bis 1. November 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Jänner 2001 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Schweiz 2. November 2000

Deutschland 16. November 2000

Belgien 12. Dezember 2000

Frankreich 28. Dezember 2000

Tschechische Republik 4. Jänner 2001

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