33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 152/00-11, dem Bundeskanzler
zugestellt am 4. April 2001, folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben
1. die Bestimmungen der Art. 1 Z 13a, Art. 1 Z 53 (soweit § 588 Abs. 4a ASVG betroffen ist),
Art. 2 Z 7b, Art. 3 Z 4d und Art. 4 Z 2b des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 92;
2. das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101, in der Fassung BGBl. I Nr. 102 mit
Ausnahme der Art. 1 Z 14a, Art. 1 Z 14b, Art. 1 Z 49f, Art. 2 Z 8a, Art. 3 Z 1h, Art. 3 Z 1l,
Art. 3 Z 1n, Art. 3 Z 5b, Art. 4 Z 3a, Art. 4 Z 3b und Art. 6 Z 1.
(2) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt
geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet
§ 1. Für die Beschäftigung von Ausländern, die ausschließlich für dringende Arbeiten im Falle
besonderer Winterbelastungen im Bereich der Stadt Wien benötigt werden, wird ein Kontingent in der
Höhe von 50 festgelegt. Dieses wird wie folgt aufgeteilt
– 25 für den Verwendungsbereich des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 48);
– 25 für private Unternehmen, die zur Durchführung von Schneeräumungen und sonstigen Entsorgungsarbeiten
befugt sind.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt
werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder
gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die
Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingentes nicht überschreiten.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum
30. April 2001.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 91 111 des ADR dürfen feste Abfälle und
Restmengen, die mit 2315 Polychlorierte Biphenyle, 3151 Polyhalogenierte Biphenyle, flüssig oder
3151 Polyhalogenierte Terphenyle, flüssig, 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest oder 3152
Polyhalogenierte Terphenyle, fest, Klasse 9, Rn. 2901, Ziffer 2b, kontaminiert sind, in loser Schüttung
unter folgenden Bedingungen befördert werden
– die Materialien sind in flüssigkeitsdichten Fahrzeugaufbauten oder Container zu verladen. Die
Container oder die Fahrzeugaufbauten müssen verschlossen und staubdicht sein.
2. Alle sonstigen Vorschriften des ADR finden weiterhin Anwendung.
3. Diese Vereinbarung gilt bis 1. November 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Jänner 2001 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Schweiz 2. November 2000
Deutschland 16. November 2000
Belgien 12. Dezember 2000
Frankreich 28. Dezember 2000
Tschechische Republik 4. Jänner 2001