33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert
a) Die Bezeichnung „§ 22e. Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos“ wird
durch die Bezeichnung „§ 22e. Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen“
ersetzt.
b) Die Bezeichnung „§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln“ wird durch die Bezeichnung
„§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern“
ersetzt.
c) Die Bezeichnung „§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln“ wird durch die Bezeichnung
„§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten“ ersetzt.
d) Die Bezeichnung „§ 22n. Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe“ wird durch die Bezeichnung
„§ 22n. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe“ ersetzt.
e) Nach der Bezeichnung „§ 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen
in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten“ wird die Bezeichnung „§ 22p. Warenpositionsrisiko“
eingefügt.
f) Die Bezeichnung „§ 26. Offene Devisenpositionen“ wird durch die Bezeichnung „§ 26. Offene
Fremdwährungspositionen und Gold“ ersetzt.
2. § 2 Z 26 lautet
„26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische
Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma noch eine
Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut
oder eine Wertpapierfirma gehört;“
3. § 2 Z 34 lit. a und b lauten
„a) Geldmarktinstrumente;
b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei
auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;“
4. § 2 Z 34 lit. c entfällt.
5. § 2 Z 35 lit. a und b lauten
„a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und
warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen
hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen
oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,
b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen
Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge
gehalten werden („matched principal broking“),“
6. § 2 Z 35 lit. e lautet
„e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und
Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,“
7. § 2 Z 42 bis 45 lauten
„42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel
oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder
zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes
oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;
43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die
Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;
44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit
Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es
vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als
einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines
Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung
zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als
Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein
Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn
diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren
innehat, gegeben wird;
45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren
oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut
Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher
zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder
Waren zurückgibt;“
8. § 2 Z 46 erster Satz lautet
„46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier
-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden
Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen
der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:“
9. § 2 Z 46 lit. b lautet
„b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren
oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;“
10. § 2 Z 47 lautet
„47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht
des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die
Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;“
11. Im § 2 Z 52 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 53 bis 56 werden
angefügt
„53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert
(Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;
54.Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des
Basisinstruments;
56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von
Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien.“
12. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. gegen keinen Geschäftsleiter wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohten Handlung Anklage erhoben ist, ab Rechtskraft der Anklage oder
Einbringung des Strafantrags bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren
beendet;“
13. Im § 21 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird
angefügt
„6. für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996.“
14. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch
gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter
der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen
oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der
Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.“
15. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 26 Abs. 1 oder 2,“
16. § 22a lautet
„§ 22a. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-
Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss
mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten
1. aktuelle Börsekurse oder
2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen
ergeben.“
17. § 22b Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und
beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
1. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß
§ 22g,
2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22h Abs. 3 Z 9 oder
§ 22h Abs. 4 Z 6,
3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j
Abs. 3,
4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j
Abs. 3,
5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,
6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,
7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,
8. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,
9. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,
10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und
Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,
11. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o,
12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und
13. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.
(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-
Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern
1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens
nicht überschreitet,
2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht
übersteigt,
3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens
überschreitet und
4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro
übersteigt.
(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22,
wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis
oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte
sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Marktpreisen
der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind
ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.“
18. § 22d Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen
über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen
(§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanzterminkontrakten,
Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente.“
19. § 22d Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und
Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen)
aufrechnen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen („Matched-Pairs-Ansatz“)
1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;
2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei
Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die
Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen
Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;
3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei
zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen
a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;
b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;
c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.
(4) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die
Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.“
20. § 22e samt Überschrift lautet
„Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen
§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte
(Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln
als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist insbesondere gemäß den
folgenden Z 1 bis 3 vorzugehen
1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die
zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit
einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden
fiktiven Position zu behandeln;
2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu
behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als
eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin
entspricht;
3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme,
die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu
behandeln.
(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.
(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie
Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem
dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch
für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem
gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein genaues Verfahren über die Behandlung von
Optionen im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode festlegen.
(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma-
und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses
zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende
Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.
(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind
von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen
nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden.
Diese Modelle sind dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 73 Abs. 4 und der Oesterreichischen
Nationalbank gemäß § 79 Abs. 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung
unverzüglich anzuzeigen.“
21. § 22f lautet
„§ 22f. (1) Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das
spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.
1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund
von Faktoren, die auf den Emittenten oder – im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den
Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.
2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei
a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt
zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen
einzelner Wertpapiere stehen.
(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile
gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen
Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.
(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz
1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;
2. am Geldmarkt genommene Einlagen;
3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;
4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.“
22. Die Überschrift vor § 22g lautet
„Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern“
23. § 22g erster Satz lautet
„§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt
gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten
einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren.“
24. § 22h samt Überschrift lautet
„Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten
§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten laufzeitbezogen
gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 berechnen.
(2) Das Eigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.
(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grundschritte.
Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten
Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete
Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in
den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche
Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die
gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen ist
wie folgt vorzugehen
1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in
Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei
zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung
zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit
einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH
zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4
einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte
der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;
2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten
Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kauf-
position, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition
ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die
verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das
gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten
Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;
3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen
a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen
für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht
ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;
b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten
Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht
ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;
c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die
nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die
ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen
gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist
die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen
5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)position in
Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei
ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position
zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen
Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die
nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene
gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;
6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene
gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende
Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet;
7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem
Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen
wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu
ermitteln;
8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden
addiert;
9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von
a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,
b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,
c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,
d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,
e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und
zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),
f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und
g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.
(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration
aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen
1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente
mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instruments
entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Marktpreises
jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig
wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf;
2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jedes Instrument die modifizierte Duration nach
folgender Formel
3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden
Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde
4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch
Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige
Zone angenommenen Zinssatzänderung;
5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten
Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen,
der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder
Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann
ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend
wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8
angewandt;
6. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe folgender Elemente
a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,
b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone
Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,
c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei
und
d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.“
25. § 22i lautet
„§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen
in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die
Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz
zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.
(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der
Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden
Voraussetzungen erfüllen
1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert
hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind,
2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem
von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,
3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten
aufweisen und
4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes
überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der
Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt.
(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der
gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.“
26. § 22l Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag
noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2
zu berechnen.“
27. § 22l Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz lautet
„Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen
Marktpreis der Wertpapiere oder Waren zu berechnen;“
28. § 22m Abs. 1 lautet
„(1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren
1. vor deren Eingang bezahlt oder
2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat
und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden
Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der
Valutatag.“
29. § 22n samt Überschrift lautet
„Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe
§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften
mit Wertpapieren oder Waren, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, umgekehrten
Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches
beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschussbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der
jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschussbeträge, deren
Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer
anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschussbetrag errechnet sich bei
1.Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen
Wertpapiere oder Waren abzüglich des aufgenommenen Betrages,
2. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis
der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen
Sicherheiten,
3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag
abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren und bei
4. Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der
geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren.
Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie
der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschussbetrages mit negativen
Werten hat nicht zu erfolgen.
(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches
unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, dass der Marktpreis (Barwert)
der Sicherheit den Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere übersteigt.
(3) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die
gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen
und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt ebenso, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere
auch beim Vertragspartner erfolgt. In diesem Fall ist das Geschäft zu teilen, wobei jeder Vertragspartner
nur die halbe Eigenmittelunterlegung vorzusehen hat.“
30. Nach § 22o wird folgender § 22p samt Überschrift eingefügt
„Warenpositionsrisiko
§ 22p. (1) Für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Z 1 bis 7 vorzugehen
1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken.
Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben.
2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend
und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 26 oder § 26b
behandelt.
3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos
auszuschließen.
4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt
werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (§ 22h) und
bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (§ 26) berücksichtigt.
5. Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch
Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten
bestehen kann.
6. Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs-
(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und
Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware.
Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde
liegenden Ware.
7. Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware
a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei
der Lieferung untereinander austauschbar sind und
b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für
einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.
(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter
Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem
aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.
(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige
Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts
entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap
entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es
sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und
um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt.
Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide
Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.
(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren
Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen
können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten
Derivaten aufgerechnet werden.
(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen
Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des
Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.
(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 gilt
§ 22e Abs. 4 und 5.
(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.
(8) Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der
nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle
Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die
entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.
(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben
Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende
Laufzeitband eingestellt werden, wenn
1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder
2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf
Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.
(10) Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die
Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands
durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausgeglichene
Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene
Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.
(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband,
der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit
ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der
nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese
Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.
(12) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage
des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus
1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes
Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert
wird, und
2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine
nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d)
von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und
3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103
Z 11d) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.
(13) Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos
errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede
Ware.
(14) Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den
Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die
Summe folgender Elemente
1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition
handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;
2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs
der Ware.
(15) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos
errechnet sich als die Summe der gemäß Abs. 14 errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.“
31. § 23 Abs. 6 zweiter Satz erster Halbsatz lautet
„Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2;“
32. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet
„Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold
gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung
zu konsolidieren.“
33. § 26 samt Überschrift lautet
„Offene Fremdwährungspositionen und Gold
§ 26. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des
Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes oder
einer Kreditinstitutsgruppe 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), so beträgt das Eigenmittelerfordernis
für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren).
(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses
abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich
und nachhaltig erfolgt
1. Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen
Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;
2. das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt
4 vH.
Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen
Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus
gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage
höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die
Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103
Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.
(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold
ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen
1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen
und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in
Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen
Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren
Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung
der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit
dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist;
2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge
im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-
Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition
enthalten sind;
3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind; die
Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen
Wert als Gegenposition angesetzt werden;
4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte
oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;
wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu
verfahren;
5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an
Fremdwährungs- und Goldoptionen; Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit
Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und
diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle
sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung
dieser Risiken festlegen;
6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen.
Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der
Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko)
durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen
Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.
(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen,
sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen
mit Ausnahme der Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der
Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden
Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen des Kreditinstitutes.
(5) Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen
1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren
Währungsgesamtposition die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis,
übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen
werden, wenn stetig so verfahren wird;
3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat
können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet
werden;
5. die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a sind nur bei der
konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung
und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute
einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.“
34. § 26b Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für
1. das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),
2. das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),
3. das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und
4. das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)
auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge („values at risk“)
ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.
(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht
um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko
1. potenzieller Risikobetrag des Vortages;
2. arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage,
multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und vom Bundesminister
für Finanzen für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des
Faktors hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom
Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß
Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.
Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils
errechneten Eigenmittel zu summieren.“
35. § 26b Abs. 3 dritter Satz lautet
„Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen
Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom
Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen.“
36. § 26b Abs. 3 Z 4 lautet
„4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.“
37. § 26b Abs. 4 letzter Satz lautet
„Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur
Anwendung.“
38. § 26b Abs. 5 erster Satz lautet
„(5) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8
festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell
gewährleisten.“
39. § 26b Abs. 5 Z 1 lit. e lautet
„e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,“
40. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. a lautet
„a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,“
41. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. c lautet
„c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,“
42. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. e und f lauten
„e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,
f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;“
43. Dem § 26b Abs. 5 werden folgende Z 7 und 8 angefügt
„7. die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das
spezifische Positionsrisiko;
8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.“
44. Im § 26b Abs. 7 Z 3 wird die Wortfolge „Erfassung der Risikopositionen“ jeweils durch das Wort
„Risikoerfassung“ ersetzt.
45. Im § 30 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt
„(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland
haben dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen
Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Bundesministers für Finanzen nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des
anderen Staates zulässig ist.“
46. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern
der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden)
entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere
auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als
des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.“
47. § 31 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 200000 S oder Schilling-Gegenwert
beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, muss der
Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm
bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in
den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines
Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort
anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage
nachzuweisen. § 40 Abs. 1 Z 4 bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben
worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage
der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.“
48. Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß
§ 40 Abs. 1 erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.“
49. § 32 Abs. 4 lautet
„(4) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs. 3 und unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4
ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden
Z 1 bis 3 berechtigt
1. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 200000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt,
und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf gegen
Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;
2. bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 200000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt,
oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf nur an den
gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden;
3. bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten,
und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 200000 S oder Schilling-
Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei
der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen
Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze
ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der
letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein
Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.
Die Auszahlung nach vorstehenden Bestimmungen ist nur zulässig, wenn nicht eine Meldung über den
Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.“
50. Dem § 32 Abs. 8 wird angefügt
„Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die
Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist.“
51. § 33 Abs. 4 lautet
„(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische
Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt.
Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus
folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln
auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben
52. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;“
53. Im § 40 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 4 wird
angefügt
„4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002
auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag
mindestens 200000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt.“
54. In § 40 Abs. 2 entfällt zwei Mal die Wortgruppe „ , ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern“.
55. Dem § 40 Abs. 5 wird angefügt
„Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten
(§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002
nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.“
56. Dem § 40 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß
Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine
Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1
erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten
und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet
oder eingegangen worden sind, ausgenommen.
(7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1
erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen
Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung
gemäß Abs. 1 erfolgt ist.“
57. Im § 41 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die Kreditinstitute haben die Behörde (Abs. 1) unverzüglich von allen Anträgen auf
Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn
1. die Anträge nach dem 30. Juni 2002 erfolgen und
2. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist und
3. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 200000 S
oder Schilling-Gegenwert beträgt.
Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem
Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Behörde (Abs. 1) gemäß Abs. 3 eine längere Frist
anordnet.“
58. § 41 Abs. 6 lautet
„(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht
verwendet werden
1. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen
Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen
des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten
Verfahren;
2.Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen
Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.
Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so
hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.“
59. § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d lauten
„b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und
der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;
d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.“
60. Der bisherige § 60 wird mit „§ 60 Abs. 1“ bezeichnet. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen
Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die
Aufgaben des Bankprüfers nach § 60 wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der
Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß § 92 Abs. 7 eingebracht
wurde.“
61. Im § 63 Abs. 4 Z 2 entfällt der Verweis „und 32 Abs. 9“.
62. § 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d lauten
„b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und
der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;
d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.“
63. § 70 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen
in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen
Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber
einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter
diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen
Nationalbank an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates durchgeführten
Prüfung zulässig.“
64. § 71 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten oder Drittländern ist spätestens
gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen,
sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde.“
65. § 71 Abs. 7 lautet
„(7) Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb
von Mitgliedstaaten (§ 70 Abs. 1 Z 3) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates
vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß § 77
Abs. 5 Z 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend,
wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden
gemäß § 77a erteilt werden kann.“
66. Dem § 71 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 8 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten
gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.“
67. § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c lauten
„b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der
sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3 und der
sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.“
68. § 77 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Abs. 5 bis 7 oder in
zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.“
69. § 77 Abs. 5 bis 7 lauten
„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der
Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5;
2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung
des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat;
3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen
bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für
die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG,
Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der
Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist, wobei der
Informationsaustausch mit zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben
gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dienen muss.
Die zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 müssen überdies einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Der Bundesminister für Finanzen darf
Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 in allen Fällen nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen
Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder
eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
1. ein Kreditinstitut,
2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,
3. ein Finanzinstitut,
4. eine Wertpapierfirma,
5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
6. ein gemischtes Unternehmen oder
7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,
jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die
zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst
durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu
ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die
zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige
Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die
zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und
unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden.
(7) Falls die zuständigen Behörden
1. des Mitgliedstaates oder
2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,
in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst
durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen
werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a
Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient,
und ein dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechender Geheimnisschutz
besteht.“
70. § 77a lautet
„§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit
zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen,
sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG
ermächtigt ist
1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der
Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben
gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dient
und die zuständigen Behörden einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden
Berufsgeheimnis unterliegen.
(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers
für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie
89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG,
genannten Informationsaustausches zu regeln.
(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln
1. Der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen, die erforderlich sind, um Kreditinstitute
oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem
Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an
solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten
Finanzlage zu beaufsichtigen;
2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen
mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine
Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an
solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und
3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten
verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer
Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige
Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.
(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie 92/30/EWG
mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim
Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.“
71. Im § 93 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.
72. § 93a Abs. 1 sechster Satz lautet
„Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß
von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, gegebenenfalls zuzüglich der nach § 22
gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei
mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage
gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem
Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.“
73. § 97 Abs. 1 Z 4 entfällt.
74. Im § 99 wird nach der Z 17 folgende Z 18 eingefügt
„18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1
erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,“
75. § 103 Z 11b entfällt.
76. Im § 103 wird nach der Z 11c folgende Z 11d eingefügt
„11d. (zu § 22p Abs. 8 und 12)
Die Kreditinstitute können bis zum 31. Dezember 2006 anstelle der in § 22p Abs. 8 und 12
genannten Sätze die Mindestsätze für den „spread“-Satz, den „carry“-Satz und den „outright“-
Satz der nachstehenden Tabelle verwenden, sofern sie
a) Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,
b) ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und
c) noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung
des Warenpositionsrisikos gemäß § 26b einzusetzen.
77. § 103 Z 12 lautet
„12. (zu § 23 Abs. 6)
Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen,
wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs. 6
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den
seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.“
78. Im § 103 wird nach Z 18 folgende Z 18a eingefügt
„18a. (zu § 26 Abs. 1)
Bis zum 31. Dezember 2004 können Kreditinstitute (Kreditinstitutsgruppen) ihr Eigenmittelerfordernis
berechnen, indem sie den Betrag, um den die Währungsgesamtposition 2 vH ihrer
anrechenbaren Eigenmittel übersteigt, mit 8 vH multiplizieren (Freibetrag).“
79. Nach dem § 103a wird folgender § 103b eingefügt
„§ 103b. (zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4)
Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere
Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in § 31 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.“
80. Dem § 107 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt
„(17) § 21 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 30 Abs. 8a, § 33 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 2, § 70 Abs. 1 Z 4, § 71
Abs. 1, 7 und 8, § 77 Abs. 3 und 5 bis 7, § 77a und § 93 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 21. April 2000 in Kraft.
(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes V, § 2 Z 26, Z 34 lit. a und b, der Entfall
von Z 34 lit. c, Z 35 lit. a, b und e, Z 42 bis 45, Z 46 erster Satz, Z 46 lit. b, Z 47 und Z 53 bis 56, § 5
Abs. 1 Z 7, § 22 Abs. 1 Z 2, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 3, § 22d Abs. 1, 3 und 4, § 22e samt Überschrift,
§ 22f, § 22g samt Überschrift, § 22h samt Überschrift, § 22i, § 22l Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 1 erster
Halbsatz, § 22m Abs. 1, § 22n samt Überschrift, § 22p samt Überschrift, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 26
samt Überschrift, § 26b Abs. 1 bis 5, § 26b Abs. 7 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d, § 60, § 63 Abs. 4 Z 6
lit. b bis d, § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c, § 93a Abs. 1, der Entfall von § 97 Abs. 1 Z 4 und von § 103
Z 11b, § 103 Z 11d, Z 12 und Z 18a sowie die Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.
(19) § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 4 und 8, § 40 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 2, 6 und 7 und § 103b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.
(20) § 31 Abs. 5, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1a und 6 und § 99 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
81. Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e lautet
„e) gekaufte Optionen auf zinsbezogene Instrumente;“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 200 Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinde Andelsbuch wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,06, umfährt den Weiler Bersbuch im Norden
und bindet bei km 23,27 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Andelsbuch aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9634/0 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. – Die
Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten mit Erlaß Z 819 200/21-VI/B/5/98 vom 6. November 1998 genehmigten Einreichprojektes
1998 „Andelsbuch, Umfahrung Bersbuch“.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.