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33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert

a) Die Bezeichnung „§ 22e. Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos“ wird

durch die Bezeichnung „§ 22e. Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen“

ersetzt.

b) Die Bezeichnung „§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln“ wird durch die Bezeichnung

„§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern“

ersetzt.

c) Die Bezeichnung „§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln“ wird durch die Bezeichnung

„§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten“ ersetzt.

d) Die Bezeichnung „§ 22n. Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe“ wird durch die Bezeichnung

„§ 22n. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe“ ersetzt.

e) Nach der Bezeichnung „§ 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen

in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten“ wird die Bezeichnung „§ 22p. Warenpositionsrisiko“

eingefügt.

f) Die Bezeichnung „§ 26. Offene Devisenpositionen“ wird durch die Bezeichnung „§ 26. Offene

Fremdwährungspositionen und Gold“ ersetzt.

2. § 2 Z 26 lautet

„26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische

Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma noch eine

Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut

oder eine Wertpapierfirma gehört;“

3. § 2 Z 34 lit. a und b lauten

„a) Geldmarktinstrumente;

b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei

auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;“

4. § 2 Z 34 lit. c entfällt.

5. § 2 Z 35 lit. a und b lauten

„a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und

warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen

hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen

oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,

b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen

Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge

gehalten werden („matched principal broking“),“

6. § 2 Z 35 lit. e lautet

„e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und

Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,“

7. § 2 Z 42 bis 45 lauten

„42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel

oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder

zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes

oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die

Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit

Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es

vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als

einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines

Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung

zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als

Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein

Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn

diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren

innehat, gegeben wird;

45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren

oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut

Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher

zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder

Waren zurückgibt;“

8. § 2 Z 46 erster Satz lautet

„46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier

-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden

Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen

der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:“

9. § 2 Z 46 lit. b lautet

„b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren

oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;“

10. § 2 Z 47 lautet

„47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht

des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die

Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;“

11. Im § 2 Z 52 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 53 bis 56 werden

angefügt

„53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert

(Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;

54.Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;

55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des

Basisinstruments;

56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von

Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien.“

12. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. gegen keinen Geschäftsleiter wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedrohten Handlung Anklage erhoben ist, ab Rechtskraft der Anklage oder

Einbringung des Strafantrags bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren

beendet;“

13. Im § 21 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird

angefügt

„6. für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von

Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996.“

14. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch

gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter

der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen

oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der

Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.“

15. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 26 Abs. 1 oder 2,“

16. § 22a lautet

„§ 22a. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-

Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss

mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten

1. aktuelle Börsekurse oder

2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen

ergeben.“

17. § 22b Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und

beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

1. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß

§ 22g,

2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22h Abs. 3 Z 9 oder

§ 22h Abs. 4 Z 6,

3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j

Abs. 3,

4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j

Abs. 3,

5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,

6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,

7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,

8. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,

9. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,

10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und

Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,

11. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o,

12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und

13. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.

(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-

Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern

1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens

nicht überschreitet,

2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht

übersteigt,

3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens

überschreitet und

4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro

übersteigt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen

Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22,

wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des

Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis

oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte

sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Marktpreisen

der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind

ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.“

18. § 22d Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen

über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen

(§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanzterminkontrakten,

Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente.“

19. § 22d Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und

Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen)

aufrechnen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen („Matched-Pairs-Ansatz“)

1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;

2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei

Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die

Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen

Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;

3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei

zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen

a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;

b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;

c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(4) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die

Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.“

20. § 22e samt Überschrift lautet

„Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen

§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte

(Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln

als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist insbesondere gemäß den

folgenden Z 1 bis 3 vorzugehen

1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die

zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit

einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden

fiktiven Position zu behandeln;

2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu

behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als

eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin

entspricht;

3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme,

die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu

behandeln.

(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.

(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie

Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem

dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch

für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem

gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Der

Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein genaues Verfahren über die Behandlung von

Optionen im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode festlegen.

(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma-

und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses

zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende

Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind

von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen

nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden.

Diese Modelle sind dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 73 Abs. 4 und der Oesterreichischen

Nationalbank gemäß § 79 Abs. 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung

unverzüglich anzuzeigen.“

21. § 22f lautet

„§ 22f. (1) Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das

spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.

1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund

von Faktoren, die auf den Emittenten oder – im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den

Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.

2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei

a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei

b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt

zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen

einzelner Wertpapiere stehen.

(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile

gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen

Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.

(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz

1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;

2. am Geldmarkt genommene Einlagen;

3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;

4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.“

22. Die Überschrift vor § 22g lautet

„Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern“

23. § 22g erster Satz lautet

„§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt

gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten

einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren.“

24. § 22h samt Überschrift lautet

„Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten laufzeitbezogen

gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 berechnen.

(2) Das Eigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.

(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grundschritte.

Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten

Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete

Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in

den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche

Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die

gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen ist

wie folgt vorzugehen

1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in

Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei

zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung

zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit

einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH

zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4

einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte

der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;

2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten

Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kauf-

position, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition

ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die

verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das

gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten

Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;

3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen

a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen

für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht

ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;

b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten

Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht

ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;

c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die

nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die

ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen

gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist

die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen

5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)position in

Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei

ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position

zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen

Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die

nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene

gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;

6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene

gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende

Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet;

7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem

Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen

wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu

ermitteln;

8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden

addiert;

9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von

a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und

zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),

f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und

g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration

aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen

1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente

mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instruments

entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Marktpreises

jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig

wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf;

2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jedes Instrument die modifizierte Duration nach

folgender Formel

3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden

Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde

4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch

Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige

Zone angenommenen Zinssatzänderung;

5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten

Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen,

der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder

Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann

ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend

wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8

angewandt;

6. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe folgender Elemente

a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone

Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei

und

d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.“

25. § 22i lautet

„§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen

in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die

Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz

zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.

(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der

Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden

Voraussetzungen erfüllen

1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert

hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind,

2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem

von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,

3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten

aufweisen und

4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes

überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der

Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt.

(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der

gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.“

26. § 22l Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag

noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2

zu berechnen.“

27. § 22l Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz lautet

„Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen

Marktpreis der Wertpapiere oder Waren zu berechnen;“

28. § 22m Abs. 1 lautet

„(1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren

1. vor deren Eingang bezahlt oder

2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden

Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der

Valutatag.“

29. § 22n samt Überschrift lautet

„Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe

§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften

mit Wertpapieren oder Waren, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, umgekehrten

Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches

beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschussbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der

jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschussbeträge, deren

Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer

anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschussbetrag errechnet sich bei

1.Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen

Wertpapiere oder Waren abzüglich des aufgenommenen Betrages,

2. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis

der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen

Sicherheiten,

3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag

abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren und bei

4. Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der

geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren.

Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie

der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschussbetrages mit negativen

Werten hat nicht zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches

unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, dass der Marktpreis (Barwert)

der Sicherheit den Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere übersteigt.

(3) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die

gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen

und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt ebenso, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere

auch beim Vertragspartner erfolgt. In diesem Fall ist das Geschäft zu teilen, wobei jeder Vertragspartner

nur die halbe Eigenmittelunterlegung vorzusehen hat.“

30. Nach § 22o wird folgender § 22p samt Überschrift eingefügt

„Warenpositionsrisiko

§ 22p. (1) Für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Z 1 bis 7 vorzugehen

1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken.

Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben.

2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend

und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 26 oder § 26b

behandelt.

3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos

auszuschließen.

4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt

werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (§ 22h) und

bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (§ 26) berücksichtigt.

5. Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch

Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten

bestehen kann.

6. Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs-

(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und

Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware.

Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde

liegenden Ware.

7. Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware

a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei

der Lieferung untereinander austauschbar sind und

b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für

einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter

Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem

aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige

Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts

entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap

entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es

sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und

um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt.

Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide

Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren

Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen

können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten

Derivaten aufgerechnet werden.

(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen

Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des

Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung

vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 gilt

§ 22e Abs. 4 und 5.

(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.

(8) Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der

nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle

Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die

entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben

Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende

Laufzeitband eingestellt werden, wenn

1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder

2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf

Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(10) Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die

Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands

durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausgeglichene

Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene

Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband,

der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit

ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der

nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese

Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

(12) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage

des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes

Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert

wird, und

2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine

nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d)

von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und

3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103

Z 11d) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.

(13) Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos

errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede

Ware.

(14) Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den

Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die

Summe folgender Elemente

1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition

handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs

der Ware.

(15) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos

errechnet sich als die Summe der gemäß Abs. 14 errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.“

31. § 23 Abs. 6 zweiter Satz erster Halbsatz lautet

„Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2;“

32. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet

„Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des

Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold

gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung

zu konsolidieren.“

33. § 26 samt Überschrift lautet

„Offene Fremdwährungspositionen und Gold

§ 26. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des

Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes oder

einer Kreditinstitutsgruppe 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), so beträgt das Eigenmittelerfordernis

für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren).

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses

abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich

und nachhaltig erfolgt

1. Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen

Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;

2. das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt

4 vH.

Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen

Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus

gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage

höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die

Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103

Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.

(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold

ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen

1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen

und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in

Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen

Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren

Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung

der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit

dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist;

2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge

im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-

Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition

enthalten sind;

3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit

in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind; die

Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen

Wert als Gegenposition angesetzt werden;

4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte

oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;

wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu

verfahren;

5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an

Fremdwährungs- und Goldoptionen; Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit

Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und

diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle

sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; der

Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung

dieser Risiken festlegen;

6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen.

Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der

Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko)

durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen

Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen,

sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen

mit Ausnahme der Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der

Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden

Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen des Kreditinstitutes.

(5) Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen

1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren

Währungsgesamtposition die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis,

übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen

werden, wenn stetig so verfahren wird;

3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat

können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger

Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet

werden;

5. die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a sind nur bei der

konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung

und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute

einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.“

34. § 26b Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für

1. das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),

2. das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),

3. das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und

4. das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)

auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge („values at risk“)

ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht

um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko

1. potenzieller Risikobetrag des Vortages;

2. arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage,

multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und vom Bundesminister

für Finanzen für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des

Faktors hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom

Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß

Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils

errechneten Eigenmittel zu summieren.“

35. § 26b Abs. 3 dritter Satz lautet

„Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen

Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom

Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen.“

36. § 26b Abs. 3 Z 4 lautet

„4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.“

37. § 26b Abs. 4 letzter Satz lautet

„Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur

Anwendung.“

38. § 26b Abs. 5 erster Satz lautet

„(5) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8

festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell

gewährleisten.“

39. § 26b Abs. 5 Z 1 lit. e lautet

„e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,“

40. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. a lautet

„a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,“

41. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. c lautet

„c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,“

42. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. e und f lauten

„e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;“

43. Dem § 26b Abs. 5 werden folgende Z 7 und 8 angefügt

„7. die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das

spezifische Positionsrisiko;

8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.“

44. Im § 26b Abs. 7 Z 3 wird die Wortfolge „Erfassung der Risikopositionen“ jeweils durch das Wort

„Risikoerfassung“ ersetzt.

45. Im § 30 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt

„(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland

haben dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen

Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben

des Bundesministers für Finanzen nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des

anderen Staates zulässig ist.“

46. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern

der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden)

entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere

auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als

des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.“

47. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 200000 S oder Schilling-Gegenwert

beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, muss der

Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm

bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in

den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines

Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort

anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage

nachzuweisen. § 40 Abs. 1 Z 4 bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben

worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage

der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.“

48. Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß

§ 40 Abs. 1 erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.“

49. § 32 Abs. 4 lautet

„(4) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs. 3 und unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4

ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden

Z 1 bis 3 berechtigt

1. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 200000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt,

und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf gegen

Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;

2. bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 200000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt,

oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf nur an den

gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden;

3. bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten,

und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 200000 S oder Schilling-

Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei

der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen

Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze

ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der

letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein

Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.

Die Auszahlung nach vorstehenden Bestimmungen ist nur zulässig, wenn nicht eine Meldung über den

Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.“

50. Dem § 32 Abs. 8 wird angefügt

„Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die

Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist.“

51. § 33 Abs. 4 lautet

„(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische

Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt.

Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus

folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln

auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben

52. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;“

53. Im § 40 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 4 wird

angefügt

„4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002

auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag

mindestens 200000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt.“

54. In § 40 Abs. 2 entfällt zwei Mal die Wortgruppe „ , ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern“.

55. Dem § 40 Abs. 5 wird angefügt

„Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten

(§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002

nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.“

56. Dem § 40 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß

Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine

Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1

erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten

und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet

oder eingegangen worden sind, ausgenommen.

(7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1

erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen

Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung

gemäß Abs. 1 erfolgt ist.“

57. Im § 41 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die Kreditinstitute haben die Behörde (Abs. 1) unverzüglich von allen Anträgen auf

Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn

1. die Anträge nach dem 30. Juni 2002 erfolgen und

2. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist und

3. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 200000 S

oder Schilling-Gegenwert beträgt.

Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem

Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Behörde (Abs. 1) gemäß Abs. 3 eine längere Frist

anordnet.“

58. § 41 Abs. 6 lautet

„(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht

verwendet werden

1. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen

Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen

des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten

Verfahren;

2.Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen

Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.

Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so

hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.“

59. § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d lauten

„b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und

der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.“

60. Der bisherige § 60 wird mit „§ 60 Abs. 1“ bezeichnet. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen

Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die

Aufgaben des Bankprüfers nach § 60 wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der

Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß § 92 Abs. 7 eingebracht

wurde.“

61. Im § 63 Abs. 4 Z 2 entfällt der Verweis „und 32 Abs. 9“.

62. § 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d lauten

„b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und

der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.“

63. § 70 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen

in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen

Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber

einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter

diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen

Nationalbank an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates durchgeführten

Prüfung zulässig.“

64. § 71 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten oder Drittländern ist spätestens

gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen,

sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde.“

65. § 71 Abs. 7 lautet

„(7) Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb

von Mitgliedstaaten (§ 70 Abs. 1 Z 3) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates

vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß § 77

Abs. 5 Z 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend,

wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

gemäß § 77a erteilt werden kann.“

66. Dem § 71 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 8 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten

gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.“

67. § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c lauten

„b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der

sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3 und der

sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.“

68. § 77 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Abs. 5 bis 7 oder in

zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.“

69. § 77 Abs. 5 bis 7 lauten

„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der

Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5;

2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung

des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat;

3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen

bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für

die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG,

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der

Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist, wobei der

Informationsaustausch mit zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben

gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dienen muss.

Die zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 müssen überdies einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie

77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Der Bundesminister für Finanzen darf

Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 in allen Fällen nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen

Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder

eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

1. ein Kreditinstitut,

2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

3. ein Finanzinstitut,

4. eine Wertpapierfirma,

5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

6. ein gemischtes Unternehmen oder

7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die

zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst

durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu

ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die

zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige

Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die

zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und

unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden.

(7) Falls die zuständigen Behörden

1. des Mitgliedstaates oder

2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst

durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen

werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung

auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a

Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient,

und ein dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechender Geheimnisschutz

besteht.“

70. § 77a lautet

„§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank

folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit

zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen,

sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG

ermächtigt ist

1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der

Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben

gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dient

und die zuständigen Behörden einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden

Berufsgeheimnis unterliegen.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers

für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der

Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie

89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG,

genannten Informationsaustausches zu regeln.

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln

1. Der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen, die erforderlich sind, um Kreditinstitute

oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem

Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an

solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten

Finanzlage zu beaufsichtigen;

2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen

mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine

Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an

solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten

verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer

Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige

Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie 92/30/EWG

mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim

Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.“

71. Im § 93 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.

72. § 93a Abs. 1 sechster Satz lautet

„Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß

von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, gegebenenfalls zuzüglich der nach § 22

gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei

mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage

gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem

Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und

Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.“

73. § 97 Abs. 1 Z 4 entfällt.

74. Im § 99 wird nach der Z 17 folgende Z 18 eingefügt

„18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1

erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,“

75. § 103 Z 11b entfällt.

76. Im § 103 wird nach der Z 11c folgende Z 11d eingefügt

„11d. (zu § 22p Abs. 8 und 12)

Die Kreditinstitute können bis zum 31. Dezember 2006 anstelle der in § 22p Abs. 8 und 12

genannten Sätze die Mindestsätze für den „spread“-Satz, den „carry“-Satz und den „outright“-

Satz der nachstehenden Tabelle verwenden, sofern sie

a) Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,

b) ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und

c) noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung

des Warenpositionsrisikos gemäß § 26b einzusetzen.

77. § 103 Z 12 lautet

„12. (zu § 23 Abs. 6)

Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen,

wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs. 6

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23

Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den

seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.“

78. Im § 103 wird nach Z 18 folgende Z 18a eingefügt

„18a. (zu § 26 Abs. 1)

Bis zum 31. Dezember 2004 können Kreditinstitute (Kreditinstitutsgruppen) ihr Eigenmittelerfordernis

berechnen, indem sie den Betrag, um den die Währungsgesamtposition 2 vH ihrer

anrechenbaren Eigenmittel übersteigt, mit 8 vH multiplizieren (Freibetrag).“

79. Nach dem § 103a wird folgender § 103b eingefügt

„§ 103b. (zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4)

Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu

diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere

Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in § 31 Abs. 1

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.“

80. Dem § 107 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt

„(17) § 21 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 30 Abs. 8a, § 33 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 2, § 70 Abs. 1 Z 4, § 71

Abs. 1, 7 und 8, § 77 Abs. 3 und 5 bis 7, § 77a und § 93 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 21. April 2000 in Kraft.

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes V, § 2 Z 26, Z 34 lit. a und b, der Entfall

von Z 34 lit. c, Z 35 lit. a, b und e, Z 42 bis 45, Z 46 erster Satz, Z 46 lit. b, Z 47 und Z 53 bis 56, § 5

Abs. 1 Z 7, § 22 Abs. 1 Z 2, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 3, § 22d Abs. 1, 3 und 4, § 22e samt Überschrift,

§ 22f, § 22g samt Überschrift, § 22h samt Überschrift, § 22i, § 22l Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 1 erster

Halbsatz, § 22m Abs. 1, § 22n samt Überschrift, § 22p samt Überschrift, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 26

samt Überschrift, § 26b Abs. 1 bis 5, § 26b Abs. 7 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d, § 60, § 63 Abs. 4 Z 6

lit. b bis d, § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c, § 93a Abs. 1, der Entfall von § 97 Abs. 1 Z 4 und von § 103

Z 11b, § 103 Z 11d, Z 12 und Z 18a sowie die Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.

(19) § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 4 und 8, § 40 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 2, 6 und 7 und § 103b in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.

(20) § 31 Abs. 5, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1a und 6 und § 99 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

81. Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e lautet

„e) gekaufte Optionen auf zinsbezogene Instrumente;“

BGBlPdf 33. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 200 Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinde Andelsbuch wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,06, umfährt den Weiler Bersbuch im Norden

und bindet bei km 23,27 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Andelsbuch aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9634/0 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. – Die

Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten mit Erlaß Z 819 200/21-VI/B/5/98 vom 6. November 1998 genehmigten Einreichprojektes

1998 „Andelsbuch, Umfahrung Bersbuch“.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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