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33_1999 AT

33. Bundesgesetz: Leistung österreichischer Beiträge zum von der Weltbank treuhändisch verwalteten HIPC-Treuhandfonds bzw. zu international akkordierten Notstandshilfe- bzw. Wiederaufbauaktivitäten zur Linderung der durch den Wirbelsturm Mitch verursachten Katastrophe in Mittelamerika

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Leistung österreichischer Beiträge zum von der Weltbank treuhändisch verwalteten HIPC-Treuhandfonds bzw. zu international akkordierten Notstandshilfe- bzw. Wiederaufbauaktivitäten zur Linderung der durch den Wirbelsturm Mitch verursachten Katastrophe in Mittelamerika

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen international akkordierter Schuldenerleichterungs- und Notstandshilfeprogramme

direkt oder zu den dafür vorgesehenen Fonds einen Beitrag in Höhe von bis zu

100 Millionen Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 33. Verordnung: Änderung der Lebensmittelhygieneverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

Die Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, wird wie folgt geändert

Im Anhang Abschnitt IV Punkt 2 wird lit. b folgender Satz angefügt

„Für die Beförderung von Rohzucker auf See gelten die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 98/28/EG

(ABl. Nr. L 140 vom 12. Mai 1998, S 10).“

BGBlPdf 33. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) in der Fassung des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutze der Alpen (Beitrittsprotokoll)

Die Schweiz hat am 28. Jänner 1999 ihre Ratifikationsurkunde bei der Republik Österreich als

Verwahrer des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) und zum Protokoll über den

Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutze der Alpen (Beitrittsprotokoll) (BGBl.

Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999) hinterlegt.

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