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33_1998 AT

33. Bundesgesetz: Artenhandelsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Artenhandelsgesetz – ArtHG

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember

1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung

des Handels, ABl. Nr. L 61, und

2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission

vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97

über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des

Handels, ABl. Nr. L 140.

Strengere Maßnahmen

§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für die Ein-

und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97

angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies

1. zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder

2. im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes

geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.

(2) Soweit dies auf Grund von Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union geboten ist, hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der

in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen

und Verbote festzulegen.

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

§ 3. (1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)

Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der

neue Eigentümer dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Mitteilungspflicht

§ 4. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz

oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die

voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter

Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung

(EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

Auskunftspflichten

§ 5. Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche

Gewalt darüber ausübt, das

1. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde

oder

2. in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder

3. für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt

ist, die der Erhaltung der Art dienen,

hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde

nachzuweisen.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Register über die

vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG)

Nr. 338/97 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu

bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine

Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung

Vorschriften zu enthalten über

1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

2. die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie

3. den Ort der Plazierung des Kennzeichens.

(4) Die Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders

ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat die Kosten der

Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich

ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische

oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer

Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu

ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht

mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche

Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder

ausübt.

(6) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtführende

Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der Ort der

Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplares sind dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu übermitteln.

(7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist

unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang

eines gekennzeichneten Exemplares ist das Kennzeichen der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat,

unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind

dem zentralen Register einzuverleiben.

Kontrollbefugnisse

§ 7. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der

Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im

Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen bei

begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel

anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.

(2) Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das

Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters

haben die genannten Personen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die

Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all

dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen.

(3) Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen

zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der

Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des

Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der

Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die

nachträgliche Verständigung.

(4) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1

sowie von Organen der Zollverwaltung beschlagnahmt und auf Kosten des Täters verwahrt werden. Diese

Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt

anzuzeigen.

(5) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder

Behinderung zu vermeiden.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art

1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder

Bescheinigung oder

2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der

Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1

genannten Tiere oder Pflanzen

1. kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

2. zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

3. verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer

Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach

§ 11 zu übergeben.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1

und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung

(EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oder

2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den

Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder

Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder

3. gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3

Abs. 1, § 5 oder § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt oder

4. gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 6 dieses Bundesgesetzes verstößt oder

5. gegen das Bundesgesetz gemäß § 13 Abs. 3 verstößt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10000 S bis zu 100000 S zu bestrafen.

Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe von 20000 S bis 200000 S zu bestrafen,

sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 50000 S bis 500000 S, sofern ein Exemplar

einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art

betroffen ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Anwendung des § 21 VStG ist ausgeschlossen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt drei Jahre.

(6) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer

Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind für verfallen zu erklären.

(7) Gegenstände die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet

werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der

Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände

einerseits und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des verursachten Schadens andererseits

besteht.

Wertersatz

§ 10. (1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn

1. im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,

2. auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person

berücksichtigt wird.

(2) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen gemeinen Wert des Exemplares, Teiles

oder Erzeugnisses im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeitpunkt nicht

feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert

nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes

zu erkennen.

(3) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlöse sind für Belange des Artenschutzes

zu verwenden.

Behandlung für verfallen erklärter Exemplare

§ 11. Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3

und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.

Zuständigkeitsbestimmungen

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der

Durchführungsverordnung und des Übereinkommens ist der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 1 lit. a der

Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der

Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende

Einrichtung anzusehen.

(4) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz

sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung

einzubringen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung

1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,

2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,

4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen

ist,

betraut.

(6) Mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der

Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. g leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung von § 5 und § 7 dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen

Wirkungsbereiches betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen herzustellen mit

1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der

Verordnung (EG) Nr. 338/97,

2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4

der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung und

3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Vollziehung von Art. 19

Abs. 1 lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt das Bundesgesetz zur

Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender

Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz),

BGBl. Nr. 179/1996, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer

Kraft.

(2) § 8 dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten

das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer

Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge

eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter

Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, als Bundesgesetz weiter.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung

mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der

Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und

Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.

BGBlPdf 33. Verordnung: Bestimmung, daß im Falle von Reihengeschäften nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, sondern der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vornehmen kann

Auf Grund des § 12 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, wird

verordnet

Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittlandsgebiet

in das Inland und ist ein Abnehmer in der Reihe Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser, und

nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die

entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, daß die

Lieferung an den Abnehmer nach § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei belassen wird.

Als Reihengeschäft werden Umsatzgeschäfte bezeichnet, die von mehreren Unternehmern über

denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer

in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.

BGBlPdf 33. Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits samt Anhängen und Protokollen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird genehmigt

und

2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragstextes samt Anhängen

und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten.

Die Notifikation gemäß Art. 132 des Abkommens wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär

des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 132 mit 1. Februar

1998 in Kraft getreten.

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