33. Bundesgesetz: Artenhandelsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels, ABl. Nr. L 61, und
2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission
vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels, ABl. Nr. L 140.
Strengere Maßnahmen
§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für die Ein-
und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97
angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies
1. zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder
2. im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes
geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.
(2) Soweit dies auf Grund von Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union geboten ist, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der
in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen
und Verbote festzulegen.
Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung
§ 3. (1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der
neue Eigentümer dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.
Mitteilungspflicht
§ 4. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz
oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die
voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter
Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.
Auskunftspflichten
§ 5. Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche
Gewalt darüber ausübt, das
1. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde
oder
2. in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder
3. für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt
ist, die der Erhaltung der Art dienen,
hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde
nachzuweisen.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Register über die
vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu
bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine
Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.
(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung
Vorschriften zu enthalten über
1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
2. die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie
3. den Ort der Plazierung des Kennzeichens.
(4) Die Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders
ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat die Kosten der
Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten.
(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich
ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische
oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer
Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu
ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht
mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche
Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder
ausübt.
(6) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtführende
Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der Ort der
Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplares sind dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu übermitteln.
(7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist
unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang
eines gekennzeichneten Exemplares ist das Kennzeichen der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat,
unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind
dem zentralen Register einzuverleiben.
Kontrollbefugnisse
§ 7. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen bei
begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel
anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.
(2) Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das
Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters
haben die genannten Personen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die
Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all
dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen.
(3) Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen
zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der
Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des
Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der
Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die
nachträgliche Verständigung.
(4) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1
sowie von Organen der Zollverwaltung beschlagnahmt und auf Kosten des Täters verwahrt werden. Diese
Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt
anzuzeigen.
(5) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder
Behinderung zu vermeiden.
Strafbestimmungen
§ 8. (1) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder
Bescheinigung oder
2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag
ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1
genannten Tiere oder Pflanzen
1. kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
2. zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
3. verkauft oder zu verkaufen anbietet.
(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer
Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach
§ 11 zu übergeben.
(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1
und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.
§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oder
2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den
Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder
Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
3. gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3
Abs. 1, § 5 oder § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt oder
4. gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 6 dieses Bundesgesetzes verstößt oder
5. gegen das Bundesgesetz gemäß § 13 Abs. 3 verstößt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10000 S bis zu 100000 S zu bestrafen.
Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe von 20000 S bis 200000 S zu bestrafen,
sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 50000 S bis 500000 S, sofern ein Exemplar
einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
betroffen ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Anwendung des § 21 VStG ist ausgeschlossen.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(5) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt drei Jahre.
(6) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer
Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind für verfallen zu erklären.
(7) Gegenstände die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet
werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der
Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände
einerseits und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des verursachten Schadens andererseits
besteht.
Wertersatz
§ 10. (1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn
1. im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,
2. auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person
berücksichtigt wird.
(2) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen gemeinen Wert des Exemplares, Teiles
oder Erzeugnisses im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeitpunkt nicht
feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert
nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes
zu erkennen.
(3) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlöse sind für Belange des Artenschutzes
zu verwenden.
Behandlung für verfallen erklärter Exemplare
§ 11. Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3
und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
Zuständigkeitsbestimmungen
§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der
Durchführungsverordnung und des Übereinkommens ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 1 lit. a der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende
Einrichtung anzusehen.
(4) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz
sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung
einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung
1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,
2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,
4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen
ist,
betraut.
(6) Mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der
Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. g leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr betraut.
(7) Mit der Vollziehung von § 5 und § 7 dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen
Wirkungsbereiches betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen herzustellen mit
1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung und
3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Vollziehung von Art. 19
Abs. 1 lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt das Bundesgesetz zur
Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz),
BGBl. Nr. 179/1996, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer
Kraft.
(2) § 8 dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten
das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge
eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter
Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, als Bundesgesetz weiter.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der
Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und
Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.
Auf Grund des § 12 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, wird
verordnet
Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittlandsgebiet
in das Inland und ist ein Abnehmer in der Reihe Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser, und
nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, daß die
Lieferung an den Abnehmer nach § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei belassen wird.
Als Reihengeschäft werden Umsatzgeschäfte bezeichnet, die von mehreren Unternehmern über
denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer
in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird genehmigt
und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragstextes samt Anhängen
und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten.
Die Notifikation gemäß Art. 132 des Abkommens wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 132 mit 1. Februar
1998 in Kraft getreten.