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33_1997 AT

33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten

öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes

regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der Schulen für Berufstätige als Grundlage für

das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist

ausdrücklich anderes angeordnet.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen

1. unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie

ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge und Kurse geführt werden,

2. unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

3. unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung

und die Abschlußprüfung,

4.unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige

Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame

Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

2. ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1. die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

2. die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und

3. nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses

Bundesgesetzes beendet hat.

(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche

Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren

oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach

Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der

vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der

Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der

betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen

1. bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses

einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines

Externistenprüfungszeugnisses und

2.bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende

Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der den Unterrichtsgegenstand

unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 findet sinngemäß Anwendung.

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und

2. wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche

Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(3) Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch

einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden,

wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der

Bund keinen Beitrag leistet.

(5) Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein

höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.

Aufnahmsverfahren

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes

Semester in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten

Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden.

Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise

bekanntzumachen. Der Schulgemeinschaftsausschuß hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber

aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien

festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber

schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der

Theresianischen Militärakademie durch Zuweisung eines Studienplatzes durch den Schulerhalter. Die

Zuweisung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Aufnahmsbewerber die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen

erfüllt.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule

erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter.

Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen

aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

3. ABSCHNITT

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Prüfungstermine

§ 8. Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind

vom Schulleiter festzusetzen.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung

nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen,

Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer

zu bestellen.

Prüfungsergebnis

§ 10. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter

sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 hat der Schulleiter festzustellen, ob der

Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat

(Gesamtbeurteilung).

(3) Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung

wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die

Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der

jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).

4. ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die

Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der

Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer

Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die

Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern

zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Stundenplan

§ 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern

lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan)

zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei

Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch,

Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder

Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen

diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb

dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines

Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung

gilt für alle Semester, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter

festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu

gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 5 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz findet

Anwendung.

(3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem weiterführenden

Semester nicht geführt, so kann der Studierende

1. einen gegebenenfalls geführten Freigegenstand besuchen oder

2. Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Semester ablegen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen

(zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(5) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen

Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien,

1. wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder

2. wenn der Studierende

a)durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schule, Hochschule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, daß

er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erlangt hat bzw. einen der

betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat,

b) ein Kolloquium (§ 23) über den Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes mit Erfolg

ablegt oder

c) an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer

Lehrabschlußprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten

beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

Eine Befreiung gemäß Z 1 ist nur zulässig, wenn die Bildungsaufgaben einschließlich der mit dem

Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden

Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden kann; wenn dies nicht

der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums im Sinne der Z 2 lit. b zulässig,

sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein

Kolloquium erfolgen kann.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 14. (1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur

Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für

das betreffende Semester.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der

Förderungsbedürftigkeit durch den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer oder zur

Vorbereitung auf eine Einstufungsprüfung zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

Schulveranstaltungen

§ 15. (1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch

unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und

kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die

körperliche Ertüchtigung.

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Semester, am

Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Semester

zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Semester zusammengefaßt und während der gesamten

Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(3) Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompetenzen)

werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der

Sicherheit der Studierenden und auf die Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.

(4) An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem

Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.

(5) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

1. sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,

2. sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,

3. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und

Angemessenheit entsprechen,

4. der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei

Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Studierenden, oder

5. eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

Unterrichtsmittel

§ 16. (1) Unterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und

sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der

Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis

seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den

Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

Unterrichtssprache

§ 17. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit

zulässig, als

1. dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,

2. es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder

3.an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der

Studierenden nach der Sprache erfolgt.

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die

Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen,

wenn dies

1. wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder

2. zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen

zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß § 4 des

Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne

Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.

(4) Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom

Privatschulerhalter zu stellen ist.

5. ABSCHNITT

Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Unterrichts- und Bildungsarbeit

§ 18. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die

Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den

Unterricht erwachsenengerecht und der Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere

1.den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik

entsprechend zu vermitteln,

2. eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,

3. den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,

4. die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,

5. jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und

6. den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende

Übungen zu festigen.

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des

Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.

(4) Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist,

sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit

(Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu

erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die

Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden im Klassenverband daraus Nutzen ziehen können.

Leistungsfeststellung

§ 19. (1) Der Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von

Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des

Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von

schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu

erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden

innerhalb der ersten drei Wochen eines Semesters bekanntzugeben.

(2) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Studierende

wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die

Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Leistungsbeurteilung

§ 20. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer.

(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter

Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen

hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind folgende Beurteilungsstufen (Noten)

zu verwenden

1. Sehr gut (1) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes

gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der

Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und,

wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen

Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;

2. Gut (2) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten

Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der

Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo

dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender

Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige

Aufgaben zeigt;

3. Befriedigend (3) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes

gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der

Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden

Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen;

4. Genügend (4) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes

gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der

Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt;

5. Nicht genügend (5) für Leistungen, mit denen der Studierende nicht einmal alle Erfordernisse für

die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.

(4) Durch die Noten sind zu beurteilen

1. die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes,

2. die Durchführung der Aufgaben,

3. die Selbständigkeit der Arbeit und

4. die Eigenständigkeit des Studierenden.

(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(6) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter

Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des

betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Leistungsbeurteilung für ein Semester

§ 21. (1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein

ganzes Semester erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes unter

Zugrundelegung aller in dem betreffenden Semester erbrachten Leistungen.

(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens

innerhalb der letzten zwei Wochen des Semesters eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der

Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das

betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(3) Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semester eine Leistungsfeststellung (§ 19)

durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daß die Durchführung der Prüfung möglich

ist.

Information der Studierenden

§ 22. (1) Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach

Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

bekanntzugeben.

(2) Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu

informieren.

(3) Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem

Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich

mitzuteilen und vom Klassenvorstand, vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator

Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde

Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.

(4) Die Verständigungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

Kolloquien

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen für das Semester

nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb

des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) Prüfer ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall

ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu

bestellender fachkundiger Lehrer.

(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer

anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind

durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der

mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan

Schularbeiten vorgesehen sind.

(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum,

auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und

ist als Leistungsbeurteilung für das ganze (die jeweiligen) Semester festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet

Anwendung.

(7) Eine einmalige Wiederholung eines negativ beurteilten Kolloquiums ist zulässig. Die

vorstehenden Absätze finden Anwendung.

(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 3)

hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des

Kolloquiums eintritt.

(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die

erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung

führen.

Semesterzeugnis, Abschlußzeugnis

§ 24. (1) Am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierenden ein Zeugnis

über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich

abgeschlossen, ist dem Studierenden auf seinen Antrag ein Semesterzeugnis auszustellen.

(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters

oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die

Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. – im Falle der Wiederholung – die jeweils bessere

Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.

(3) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten

1. die Bezeichnung der Schule,

2. die Personalien des Studierenden,

3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,

4. das besuchte Semester,

5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters,

6. bei Pflichtgegenständen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen

(§ 21),

7. einen Teilnahmevermerk bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,

8. einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und

verbindlichen Übungen,

9. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und

über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s,

10. einen Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das

nächsthöhere Semester und

11. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des

Abteilungsvorstandes) und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(4) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27) ist ein Abschlußzeugnis

auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt

wird. In das Abschlußzeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen

(auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen

Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(5) Für die Zeugnisformulare für Semester- und Abschlußzeugnisse sind die für öffentliche Schulen

vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Schulbesuchsbestätigung

§ 25. (1) Wenn ein Studierender vor Ablauf eines Semsters aus einer Schule ausscheidet, ist auf

seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.

(2) Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule

zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum

Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.

(3) § 24 Abs. 3 und 5 findet Anwendung.

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Wiederholen

Aufsteigen

§ 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht,

wenn er

1. über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit

„Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluß eines Kolloquiums

nachweisen kann, oder

2. an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige in mehr als drei Pflichtgegenständen

nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

(2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

Erfolgreicher Abschluß des letzten Semesters

§ 27. (1) Das letzte Semester einer Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen

des Studierenden in allen Pflichtgegenständen der gesamten Ausbildung positiv beurteilt worden sind.

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen

Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in

Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Vierfache der wöchentlichen

Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm

Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein

Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit

nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des

Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu

beurteilen.

(3) Über den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters hat der Schulleiter schriftlich zu

entscheiden, sofern der Studierende nicht gemäß § 36 Abs. 1 zur abschließenden Prüfung zugelassen

wird.

Wiederholen von Semestern und von Pflichtgegenständen

§ 28. (1) Ein Studierender, der in einem Pflichtgegenstand für das Semester nicht oder mit „Nicht

genügend“ beurteilt wurde, ist zum höchstens zweimaligen Wiederholen des betreffenden Semesters oder

des nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstandes berechtigt. Eine dritte

Wiederholung kann auf Ansuchen des Studierenden vom Schulleiter bei Vorliegen wichtiger Gründe

bewilligt werden.

(2) Wenn das betreffende Semester im folgenden Halbjahr nicht geführt wird, dann ist der

Studierende berechtigt, das unmittelbar vorangegangene Semester freiwillig zu wiederholen, sofern

dadurch eine Klassen- oder Gruppenteilung nicht erforderlich wird.

Überspringen eines Semesters

§ 29. (1) Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er

auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am

Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden

Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; § 26 Abs. 1 Z 1 findet Anwendung.

(2) Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende

Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die

Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

§ 30. Für den Übertritt in ein höheres Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung,

Ausbildung) ist neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweis des erfolgreichen

Abschlusses aller Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester der angestrebten Ausbildung

erforderlich. § 5 Abs. 3 findet Anwendung.

7. ABSCHNITT

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 31. Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen

Ausbildungsdauer.

Beendigung des Schulbesuches

§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet

1. mit erfolgreichem Abschluß des lehrplanmäßig vorgesehenen letzten Semesters (§ 27) der

betreffenden Ausbildung,

2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom

Schulbesuch,

3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die

gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,

4.bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 sowie dem

ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung

zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 oder

5. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist auf dem Semesterzeugnis (§ 24) bzw. auf

der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.

(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie endet die

Eigenschaft als Studierender bei Entzug des Studienplatzes durch den Schulerhalter.

(4) Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der

Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der

Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt

wird.

8. ABSCHNITT

Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Formen der abschließenden Prüfungen

§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

1. einer Hauptprüfung oder

2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen und/oder praktischen Prüfung oder

aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und

2. einer mündlichen Prüfung.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und

dem Lehrplan der betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) durch Verordnung die

Prüfungsform der abschließenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

(5) Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur

Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen eine entsprechende Änderung der gewählten

Prüfungsform vorzusehen; der Prüfungskandidat ist zur Ablegung der gesamten Hauptprüfung zum

Haupttermin berechtigt.

Prüfungskommission

§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung

(einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit ist ein von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Fachmann der

betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die

Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von ihm zu bestellenden Vorsitzenden. Vorsitzender der

Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit)

ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vorsitzender.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der Prüfungskommission

1. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand bei der Hauptprüfung

(einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und

2. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der

zu einem Prüfungsgebiet der Vorprüfung, der Hauptprüfung bzw. der vorgezogenen Teilprüfung

des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein

Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die

fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu

bestellen; dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von

mindestens zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet

jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Prüfungstermine

§ 35. (1) Die Haupt- und die Nebentermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem

Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) durch Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden

1. im Haupttermin frühestens acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters,

2. in den Nebenterminen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der

letzten acht Wochen eines Halbjahres.

Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens

zwei Wochen zu liegen.

(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden

– unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor-

und die Hauptprüfung festzulegen.

(4) In bis zu zwei Prüfungsgebieten können unter Bedachtnahme auf den Lehrplan Teile der

Hauptprüfung (Klausurarbeit, mündliche Prüfung) vor dem Hauptprüfungstermin abgelegt werden

(vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen

wurden. Prüfungstermin ist der Hauptprüfungstermin (Abs. 2) am Ende desjenigen Semesters, in dem der

Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Im Falle einer negativen Beurteilung einer vorgezogenen

Teilprüfung ist die Teilprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet oder in einem anderen

Prüfungsgebiet (bei Wahlmöglichkeit) zum Haupttermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle

Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich

abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder

mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der

abschließenden Prüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen

(Semesterprüfung); die Semesterprüfung gilt als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer

Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die

Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.

(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antritt zur abschließenden Prüfung zum Haupttermin sowie die

Zulassung zu einer vorgezogenen Teilprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung

nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) die

Prüfungsgebiete und die Dauer von Klausurarbeiten festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen

1. für Semesterprüfungen durch den Prüfer,

2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten) durch die Schulbehörde

erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer,

3. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche

Teilprüfungen) vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und

4. für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit vom Prüfer im Einvernehmen mit dem

Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine

Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes

nachweisen kann.

(4) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während

deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der

Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die

Klausurprüfung in nicht mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. In jenen

Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer die Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat der

Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen,

wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der

Vorsitzende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen

Prüfungskommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung

bzw. der vorgezogenen mündlichen Teilprüfung sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

Prüfung; er hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung

und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen

Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).

(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission die

Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten

hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung

festzusetzen. Diese Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat zu lauten

1. „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit

„Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit

„Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit

„Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

2.„Mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit

„Befriedigend“ beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr

gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

3.„Bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die

Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

4. „Nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht

genügend“ beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem

Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann

durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. Die

Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende

Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten

1. die Bezeichnung der Schule;

2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch

die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38;

5. allenfalls die Entscheidung über Zulässigkeit einer Wiederholung der Prüfung (§ 40);

6. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick

auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des

Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Schriftführers, Rundsiegel der Schule.

(3) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen

vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Wiederholung der Prüfung

§ 40. (1) Bei negativer Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung ist der Prüfungskandidat zur

höchstens dreimaligen Wiederholung der Prüfung aus den negativ beurteilten Prüfungsgebieten

zuzulassen.

(2) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen Termin für die

Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung ablegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur

Verfügung stehen. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter

anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes

der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegebietes Stimmrecht, sofern er

nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der

Reifeprüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im

Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die die Reifeprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf

ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der

Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß anzuwenden.

Externistenprüfungen

§ 42. (1) Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können

Externistenprüfungen abgelegt werden

1. über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände,

2. über einzelne Semester,

3. über eine Ausbildung, sofern nicht Z 4 in Betracht kommt, oder

4. als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.

(2) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes während einzelner oder aller Semester der Ausbildungsdauer.

(3) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der

jeweiligen Ausbildung während des betreffenden Semesters.

(4) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der

betreffenden Ausbildung während der gesamten Ausbildungsdauer.

(5) Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem

Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der

betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind.

Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.

(6) Externistenprüfungen gemäß

1. Abs. 1 Z 1 sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,

2. Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines

von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom

Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,

3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 gilt,

abzulegen.

(7) Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung

schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.

(8) Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten

zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten

in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach

den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen durch den Prüfer und die Prüfungsformen

durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der

mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan

Schularbeiten vorgesehen sind.

(10) Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder bei einer

Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei

Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.

(11) Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch

Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder

eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der

Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.

(12) Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die §§ 20,

24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.

9. ABSCHNITT

Schulordnung

Pflichten der Studierenden

§ 43. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die

Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des

Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 18) zu fördern. Sie haben den

Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die

notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Abs. 1 bezieht sich bei Fernstudierenden nur auf die Sozialphase.

(3) Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente

vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der

Schule mitzuteilen.

(4) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 7 Abs. 3) kann von den Abs. 1 bis 3

abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

Hausordnung

§ 44. (1) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern,

durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit

der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der

Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und die Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der

betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.

(2) Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Fernbleiben von der Schule

§ 45. (1) Ein Studierender gilt als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldet,

1. wenn er länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht fernbleibt, ohne sein

Fernbleiben zu begründen, und

2. wenn auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung, weiterhin Studierender der Schule

bleiben zu wollen, innerhalb von zwei Wochen nicht bei der Schule eintrifft.

Die Wiederaufnahme des Studierenden ist nur dann zulässig, wenn die Mitteilung an die Schule aus

rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich der Sozialphase Anwendung.

Ausschluß von der Schule

§ 46. (1) Wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (§ 43) in

schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung

der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an

der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule

auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die

Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die

Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur

Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden

vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.

(2) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird vom Ausschluß von der Schule nicht

berührt.

(3) Der Ausschluß ist von der Schulbehörde erster Instanz, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat,

auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine

Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere

Weise erreicht werden kann.

10. ABSCHNITT

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Lehrer

§ 47. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.

Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen

Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mitgliedes

einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

Kustos

§ 48. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit

der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und

sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 49. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die

Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes)

zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im

Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

Klassenvorstand

§ 50. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu

bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern

1.die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die

Belastbarkeit der Studierenden,

2. die Koordination der Bildungsarbeit,

3. die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,

4. die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und

5. die Führung der Amtsschriften.

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 51. (1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

1. an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,

2. an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens,

gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und

3. an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des

Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes

für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den

berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in

Unterordnung unter den Schulleiter.

Studienkoordinator

§ 52. Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen

Studienangelegenheiten zu betreuen und die pädagogische Arbeit unter Bedachtnahme auf besondere

Situationen der Studierenden (insbesondere auch bei Fernunterricht) zu koordinieren. An welchen

Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger

festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

Schulleiter

§ 53. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz

zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden

festlegt. Bei Abteilungsgliederung ist der Schulleiter zur Übertragung einzelner Aufgaben an den

Abteilungsvorstand ermächtigt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen

Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Schulgemeinschaft.

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18) zu beraten und sich

vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen.

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er

für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der

Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat dem Schulerhalter

wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die

Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit

in der Schule stehen.

Lehrerkonferenzen

§ 54. (1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen

Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Bildungsarbeit oder der

beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern der Schule, einer Klasse,

eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den

Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine

Lehrerkonferenz ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht

kommenden Lehrer verlangt.

(4) Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer

Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und

jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl.

Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist

eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Die Vertreter der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht auf Teilnahme

an den Beratungen der Lehrerkonferenzen, ausgenommen Lehrerkonferenzen über dienstrechtliche

Angelegenheiten der Lehrer. Bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Studierenden von der Schule

(§ 46 Abs. 1) haben die Studierendenvertreter auch das Recht auf Mitentscheidung.

11. ABSCHNITT

Schule und Studierende

Rechte der Studierenden

§ 55. Der Studierende hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich im

Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der

Unterrichtsmittel zu beteiligen; ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen

und Stellungnahmen.

Studierendenvertreter

§ 56. (1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule

Studierendenvertreter zu bestellen.

(2) Studierendenvertreter sind der Klassensprecher (für den Bereich der Klasse), der Schulsprecher

(für alle Angelegenheiten der Schule) und zwei Sprecher der Studierenden im

Schulgemeinschaftsausschuß.

(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.

Wahl der Studierendenvertreter

§ 57. (1) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) sind von den Studierenden in gleicher,

unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier

Semestern zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.

(2) Die Wahl der Klassensprecher und der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl

der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß sowie der Stellvertreter (§ 56

Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl

erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden von den Studierenden der Klasse aus dem

Klassenverband gewählt.

(4) Der Schulsprecher und sein Stellvertreter sowie die Sprecher der Studierenden im

Schulgemeinschaftsausschuß und deren Stellvertreter werden von den Studierenden der Schule aus dem

Schulverband gewählt.

(5) Die Wahlen der Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) haben

unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin

außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.

(6) Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Schulgemeinschaftsausschuß

§ 58. (1) In jeder Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein

Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen

obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuß insbesondere die Beratung über die Durchführung von das

Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung über

1. wichtige Fragen des Unterrichtes und der Bildung,

2. die Wahl von Unterrichtsmitteln,

3. die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,

4. Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter (als Vorsitzender), drei Vertreter der

Lehrer, der Schulsprecher und die zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß an.

An Privatschulen gehört dem Schulgemeinschaftsausschuß weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.

(4) Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem

Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher

Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung

der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Semester; die

Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier

Semestern erfolgt. § 57 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Jedem Vertreter der Lehrer und jedem Vertreter der Studierenden kommt eine beschließende

Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schulleiter und an Privatschulen der Vertreter des

Schulerhalters haben keine beschließende Stimme. Erforderlichenfalls können andere Personen als

Sachverständige mit beratender Stimme eingeladen und Unterausschüsse eingerichtet werden.

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Schulleiter und mehr als die Hälfte

der übrigen Mitglieder sowie mindestens je ein Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(7) Der Schulleiter hat für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse des

Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus

organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der

Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

12. ABSCHNITT

Erweiterte Schulgemeinschaft

Kuratorium

§ 59. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen Schulen und dem Wirtschaftsleben, Einrichtungen

des Bildungswesens und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens notwendigen engen Verbindung

kann an den Schulen vom Schulgemeinschaftsausschuß ein Kuratorium errichtet werden.

(2) Dem Kuratorium gehören der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Studierenden der

betreffenden Schule, Vertreter des Schulerhalters, Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretungen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und Vertreter sonstiger interessierter Einrichtungen als Mitglieder an.

(3) Bei gemeinsamer Führung einer berufsbildenden Schule für Berufstätige mit einer dem

Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden berufsbildenden mittleren oder höheren

Schule hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 nur ein Kuratorium wahrzunehmen, welches von der

Schulbehörde erster Instanz errichtet wird.

13. ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden

§ 60. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist der nichteigenberechtigte Studierende

(Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt.

Verfahren

§ 61. (1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den

Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission

usw.) zu erlassen sind, sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit

er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in

Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen

Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der

Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung

getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem

Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (§ 62 Abs. 1) eine

schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten

1. Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;

2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

3.die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers,

Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

4. Datum der Entscheidung;

5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

6. die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Berufung

§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen ist,

die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder

mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der

Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß aller zur Verfügung

stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(2) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der

Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der

Zustellung.

(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Nichtberechtigung zum

Aufsteigen bzw. gegen den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters Berufung eingebracht

wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit

„Nicht genügend“ zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“

lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und

der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster

Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen; gleiches gilt, wenn der Berufungswerber noch kein Kolloquium

abgelegt hat.

(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

Entscheidungspflicht

§ 63. (1) In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden

(Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen.

Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des

Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein

solcher Antrag ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist

abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des

zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden (Aufnahmsbewerbers,

Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren

Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb

von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 64. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches

Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde erster Instanz beantragt werden. Der Antragsteller

hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder

um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des

Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im

Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden

gekommenen Zeugnis verbunden.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

§ 65. Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen

Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) Bestimmungen über die Aufbewahrung der in den Schulen zu

führenden Aufzeichnungen zu erlassen.

14. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen,

sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen

einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin

nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 67. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42

und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des

Bundes befreit.

Schlußbestimmungen

§ 68. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.

Inkrafttreten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an

erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt

werden.

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten betraut.

BGBlPdf 33. Verordnung: 6. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 496/1996, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Der Antrag ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens zum Ende des vierten

Monats zu stellen, der auf den Liefermonat folgt.“

2. In Anlage 2 wird vor dem Produkt „Schulkakaomilch in Behältern > 2 l“ folgendes eingefügt

„Schulkakaomilch offen, per Liter ................................................................................ 3,6% 12,00 S“

3. In Anlage 2 wird vor dem Produkt „Joghurt“ folgendes eingefügt

„H-Schokoladenmilch oder H-Milch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt von

mindestens 90 Gewichtshundertteilen teilentrahmter Milch in Einheiten zu 0,25 l...... 1,5% 5,00 S“

BGBlPdf 33. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes Dialox, UN-Nr. 3149

Die Multilaterale Vereinbarung M45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes

Dialox, UN-Nr. 3149 (BGBl. Nr. 606/1996), wurde von der Slowakei am 25. September 1996

unterzeichnet.

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