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33. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/ 1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1992, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„Bestandteile der Bundesstraße

§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen."

2. Im § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Änderungen der durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Straßenachse bis zu 50 m

können nach Zustimmung der berührten Länder und Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, verordnet werden."

3. Im § 6 lautet der letzte Satz

„Für die Durchführung der Förderung der genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982 in der geltenden Fassung, sinngemäß."

4. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schütze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt."

5. Im § 21 Abs. 1 lautet der vierte Satz

„Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG."

6. Im § 23 entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)"

7. Im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet die Beschreibung der Strecke der A 2 Süd Autobahn

„Wien/Inzersdorf (A 23, B 17)—Wiener Neustadt—Wechsel—Hartberg—Knoten Graz/ West (A9)—Pack—Klagenfurt—Knoten Villach (A 10, A 11)—Staatsgrenze bei Arnoldstein, einschließlich Graz/Ost—Graz/Liebenau (B 73)."

8. Im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet die Beschreibung der Strecke der A 9 Pyhrn Autobahn

„Sattledt (Al, A 8)—Windischgarsten—Selzthal—St. Michael/Leoben—Knoten Graz/West (A 2)—Staatsgrenze bei Spielfeld."

9. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 3 d mit der Bezeichnung „Donau Straße Abzweigung Hirschstetten" aufgenommen. Die Beschreibung hat zu lauten

„Wien [Hirschstetten (A 23, B 302)-Eßling]—Großenzersdorf (B 3)."

10. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke B 10 a Budapester Straße Abzweigung Schwechat

„Kugelkreuz (B 9, B 10)—Schwechat (A4)— Wien [Freudenau (B 10)], einschließlich Anbindung Alberner Hafen (siehe Anmerkung 10)."

11. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 12 b mit der Bezeichnung „Brünner Straße Abzweigung Altmannsdorf" aufgenommen. Die Beschreibung hat zu lauten

„Wien [Breitenfurter Straße (B 12)—Altmannsdorfer Straße (B 224)]."

12. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 49 Bernstein Straße

„Deutsch Altenburg (B 9)—Donaubrücke— Groissenbrunn—Marchegg—Angern—Dürnkrut—Hohenau—Reinthal (B 47)."

13. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 50 Burgenland Straße

„Wolfsthal (B 9)—Kittsee—Gattendorf (B 10)—Parndorf (B 10)—Eisenstadt—Mattersburg—Sieggraben—St. Martin—Oberpullendorf— Lockenhaus—Oberwart—Markt Allhau— Hartberg (B 54), einschließlich Verbindung zur Staatsgrenze bei Kittsee."

14. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 54 Wechsel Straße

„Wiener Neustadt (B 17)—Seebenstein— Aspang—Mönichkirchen—Pinggau—Lafnitz— Hartberg—Kaindorf—Ludersdorf/Wilfersdorf (B 65)"

15. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 64 Rechberg Straße: *

„Frohnleiten (S 35)—Passail—Weiz—Gleisdorf (B 54)."

16. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 70 Packer Straße

„Graz/Gürtelturmplatz (B 67)—Lieboch—Köflach—Pack—Twimberg—Wolfsberg—Völkermarkt—Klagenfurt (B 83)."

17. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 73 Kirchbacher Straße

„Graz/Liebenau (A 2)—Hausmannstätten— Kirchbach—Neugralla (B 67)."

18. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der Bill Gailtal Straße

„Arnoldstein (A 2)—Hermagor—Kötschach— Maria Luggau—Strassen (B 100)."

19. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 143 Hausruck Straße

„Ort (A 8)—Ried—Ampflwang—Vöcklabruck (B 1)."

20. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 147 Braunauer Straße

„Straßwalchen (B 1)—Mattighofen—Uttendorf—Umfahrung Braunau/Inn (B 148)."

21. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 149 mit der Bezeichnung „Subener Straße" aufgenommen. Die Beschreibung hat zu lauten

„St. Florian/Inn (B 137)—Suben—St. Marienkirchen (A 8)."

22. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 156 Lamprechtshausener Straße

„Salzburg/Hagenau (B 1)—Oberndorf—Lamprechtshausen—Umfahrung Braunau/Inn (B 148) (siehe Anmerkung 6)."

23. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 222 Wiener Vororte Straße.

24. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 229 Groß Jedlersdorfer Straße

„Wien [Groß Jedlersdorf (B 227)—Siemensstraße— Leopoldau—Breitenlee (B 302)]." Die Anmerkung 9 entfällt.

25. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 302 Wiener Nordrand Straße

„Wien [Hirschstetten (A 23, B 3 d)—Süßenbrunn] —Gerasdorf— Seyring—Wien [Stammersdorf—Strebersdorf (A 22)]."

26. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet lit. c der Anmerkung 6

„die B 156 Lamprechtshausener Straße: Salzburg/Nord (A1, B 150)—Oberndorf— Lamprechtshausen—Umfahrung Braunau/Inn (B 148)."

27. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird folgende Anmerkung angefügt

„Anmerkung 10: Dieser Straßenzug wird mit Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße zwischen Donau und A 4 Ost Autobahn als Bundesstraße aufgelassen, sofern über die B 301 Wiener Südrand Straße die Anbindung des Alberner Hafens gewährleistet ist."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

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