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33_1991 AT

33. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Tunesischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind

übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,

und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Alois Mock, Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten,

der Präsident der Tunesischen Republik

Herrn Abdelhamid Escheikh, Minister für auswärtige

Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende

Bestimmungen vereinbart haben

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Tunesien"

die Tunesische Republik;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Tunesien

das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf Tunesien

eine Person tunesischer Staatsangehörigkeit

im Sinne des tunesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

die Bundesminister, die mit der Anwendung

der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1

bezeichneten Rechtsvorschriften betraut

sind,

in bezug auf Tunesien

den Minister für soziale Angelegenheiten;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines

Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den Träger, bei dem die betreffende Person

im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert

ist oder gegen den sie einen Anspruch

auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie

sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem

sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der

Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,

die als Beitragserstattungen geleistet

werden;

10. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in bezug auf Tunesien

die Familienbeihilfe.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung,

d) die Familienbeihilfe;

2. auf die tunesischen Rechtsvorschriften über

a) die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,

b) die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,

c) die Pensionsversicherung,

d) die Familienbeihilfe.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der

Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für

Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht

sich ferner nicht

in bezug auf Österreich

auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,

in bezug auf Tunesien

auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen

Dienst Beschäftigten.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten ergeben

oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie

nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im

Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu

berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

sowie für ihre Familienangehörigen

und andere Personen hinsichtlich der Rechte, die

sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates

ableiten.

(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und

Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und technische

Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln

geleiteten Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten

sowie auf Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und auf

die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln

und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten

Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten,

deren rechtliche Stellung durch das

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 oder das Wiener

Übereinkommen über konsularische Beziehungen

vom 24. April 1963 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 geregelt ist, nicht anzuwenden.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

Artikel 5

Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität,

Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder,

auf die nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb

gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen

oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im

Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen

Person richtet sich, sofern Artikel 7 nichts anderes

bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich

der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen

Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen

mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,

so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates

nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere

nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, dessen Flagge das

Schiff führt.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter

oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht

kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so

gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.

Artikel 8

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers

und seines Dienstgebers können die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich

Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren,

wobei auf die Art und die Umstände der

Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1

die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen

Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung

im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben

würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 9

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen

Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates, so

werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen

von dem Träger seines Wohnortes

gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich

auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berechtigt wäre, in dem er wohnt.

Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des

Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur

eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension

Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates,

so werden ihm und seinen Familienangehörigen

Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes

gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt

wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen

zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates,

in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete

Träger seinen Sitz hat.

Artikel 10

Die nach Artikel 9 Absatz 2 in Betracht kommenden

Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Wohnort der betreffenden Person

zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit.

Artikel 11

(1) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 9

Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger

den Betrag dieser Leistung zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können nach

Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren, daß anstelle

von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen

treten.

Kapitel 2

Berufskrankheiten

Artikel 12

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen

Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt

wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit

zu verursachen, sofern die betreffende Person die

nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllt.

(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind

dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen

verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen

einschließlich Renten vom Träger des

anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten;

dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in

diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose

oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 vom

Hundert der gesamten Beschäftigungsdauer, die

die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten

verursacht haben könnte, nicht erreicht.

(3) Hängt die Gewährung der Leistungen für

eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit

zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates

ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung

als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit

zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates

festgestellt worden ist.

Artikel 13

Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine Entschädigung

für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält,

bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen

einer gleichartigen Berufskrankheit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Regelungen

a) Hat die Person im Gebiet dieses Vertragsstaates

keine Beschäftigung ausgeübt, die

geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen

oder zu verschlimmern, so bleibt der

zuständige Träger des ersten Vertragsstaates

verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften unter

Berücksichtigung der Verschlimmerung zu

seinen Lasten zu gewähren.

b) Hat die Person im Gebiet des letzten Vertragsstaates

eine derartige Beschäftigung ausgeübt,

so bleibt der zuständige Träger des

ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen

nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung

der Verschlimmerung zu gewähren; der

zuständige Träger des anderen Vertragsstaates

gewährt der Person eine Leistung, deren

Höhe sich nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften bestimmt und dem Unterschiedsbetrag

zwischen der nach der Verschlimmerung

geschuldeten Leistung und

dem Betrag entspricht, der geschuldet sein

würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung

in seinem Gebiet eingetreten

wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 14

Galten für eine Person nacheinander oder

abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,

so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches

die nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

zusammengerechnet, soweit sie

sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und

in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen

sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Versicherung

diese Zeiten zurückgelegt worden sind.

Artikel 15

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

Leistungen, so sind die Leistungen auf folgende

Weise festzustellen

a) Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach

den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

festzustellen, ob die betreffende

Person unter Berücksichtigung der im Artikel

14 vorgesehenen Zusammenrechnung der

Zeiten die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Leistungen erfüllt.

b) Besteht ein Anspruch, so hat jeder in Betracht

kommende Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung zu berechnen, die

zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich

nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

wären. Ist der Betrag der Leistung von der

Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser

Betrag als theoretischer Betrag.

c) Auf Grund dieses Betrages hat der Träger

den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis

festzusetzen, das zwischen der Dauer der

nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Zeiten

und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Zeiten besteht.

d) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den

Versicherungszeiten gebildet, die nach den

für den Träger geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

e) Bei Durchführung der Buchstaben b und c

sind sich deckende Versicherungszeiten so zu

berücksichtigen, als würden sie sich nicht

decken.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf

Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften

keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach

diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch

bereits auf Grund solcher geringerer Zeiten besteht.

(3) Die im Absatz 2 erster Satz genannten Zeiten

sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates

für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das

Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und

dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es

nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegte Zeiten.

Artikel 16

Die österreichischen Träger haben die Artikel 14

und 15 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und der Leistungszuständigkeit sind nur

österreichische Versicherungszeiten zu

berücksichtigen.

2. Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für das

Bergmannstreuegeld aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

3. Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1

Buchstabe a gelten als neutrale Zeiten auch

Zeiten, während derer der Versicherte einen

Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters beziehungsweise der Invalidität

nach den tunesischen Rechtsvorschriften

hatte.

4. Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1

Buchstabe b haben Beiträge zur Höherversicherung,

der knappschaftliche Leistungszuschlag,

der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

außer Ansatz zu bleiben.

5. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15

Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß, so

ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten besteht.

6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c;

Artikel 19 ist entsprechend anzuwenden.

7. Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und die

Ausgleichszulage.

8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon

ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten

im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften

in bestimmten Betrieben zurückgelegt

sind, so werden von den tunesischen

Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,

denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen

tunesischen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilleistung; Artikel 19 ist

entsprechend anzuwenden.

Artikel 17

Die tunesischen Träger haben die Artikel 14 und

15 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1

Buchstabe b erster Satz haben Beiträge zur

Zusatzversicherung außer Ansatz zu bleiben.

2. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15

Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den tunesischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß, so ist die

geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer der

nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten und

dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

3. Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Zusatzversicherung.

4. Erfüllt der Versicherte auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 14 die für einen Leistungsanspruch

erforderlichen Voraussetzungen, so

stellt der tunesische Träger den Betrag der

Leistung unter ausschließlicher Heranziehung

der nach den tunesischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

fest.

Artikel 18

(1) Erfüllt die betreffende Person in einem

bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf

sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider

Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates,

ohne daß es erforderlich ist, die nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten heranzuziehen,

so ist der Betrag der Leistung nur auf

Grund der Rechtsvorschriften festzustellen, nach

denen der Anspruch erworben worden ist, und

zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach

diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Zeiten.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist

nach Artikel 15 neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates entsteht. Die

Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des

Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 19

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf

eine Leistung und wäre diese höher als die Summe

der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechneten

Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates

seine so errechnete Leistung, erhöht um den

Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen

und der Leistung, die nach den von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde,

als Teilleistung zu gewähren.

Kapitel 4

Familienbeihilfen

Artikel 20

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als

Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch

auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich

ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden

die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie

ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat,

in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

(3) Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe

besteht für Kinder, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben und sich ständig in Tunesien aufhalten,

nur dann, wenn sie sich in Schulausbildung

befinden.

Artikel 21

(1) Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen

Rechtsvorschriften für Kinder gewährt

wird, die sich ständig in Tunesien aufhalten,

beträgt monatlich 818 S für jedes Kind. Dieser

Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben

Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe

für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner

1987 erhöht oder vermindert.

(2) Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet

haben und sich ständig in Tunesien aufhalten,

erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des

Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr

vollendet, um monatlich 120 S. Dieser Betrag

erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz,

um den sich in Österreich der Zuschlag zur

Familienbeihilfe für ein Kind, welches das

10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner

1986 jeweils erhöht oder vermindert.

Artikel 22

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen

bestimmte Wartezeiten vor, so werden

die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten

gleichartigen Zeiten angerechnet.

(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den

Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung

eines Vertragsstaates beziehen,

sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen

so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften sie diese

Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.

Artikel 23

Hat eine Person während eines Kalendermonates

unter Berücksichtigung dieses Abkommens für

ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften des einen und des

anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen

für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat

gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften

sie zu Beginn des Monates zu gewähren waren.

Artikel 24

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind die Voraussetzungen für die

Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten

gegeben, so sind die Familienbeihilfen

für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dem

sich das Kind ständig aufhält.

Artikel 25

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,

für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfen vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,

sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem

Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder

deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates

dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen,

weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates

abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu

ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 27

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 28

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke

und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses

Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke

jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 29

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde, einem

Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung

des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß

die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei

Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen Frist

bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätz 1 bis 3 übermittelt

die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar

oder durch Vermittlung der zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die

entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 30

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen

Stellen haben die Leistungen mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden

Währung zu erbringen, wobei für die Umrechnung

der Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der

Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden

Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 31

Für die vollstreckbaren Entscheidungen der

Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen

Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates

im Bereich der im Artikel 2 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit gilt der Vertrag

vom 23. Juni 1977 zwischen der Republik Österreich

und der Tunesischen Republik über die Anerkennung

und die Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf

dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 305/1980

entsprechend.

Artikel 32

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten

werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des

anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere als

die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese

Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des

nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne

des ersten Satzes.

(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten

eine Leistung der Sozialhilfe

oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

während eines Zeitraumes gewährt,

für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf

Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger

oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für

Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die

auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen

bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein.

(3) Die Einbehaltung nach den Absätzen 1 und 2

erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

die für den die Einbehaltung vornehmenden

Träger gelten.

Artikel 33

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen

Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften

gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz

des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften über.

Artikel 34

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem

Wege beigelegt. Auf Verlangen eines

Vertragsstaates kann die Streitigkeit des weiteren

einer Ad-hoc-Kommission unterbreitet werden, die

sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der

zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten

zusammensetzen wird. Jede Delegation kann

Experten beiziehen.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das wie folgt zu bilden ist

a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem

Monat ab dem Empfang des Verlangens

einer schiedsgerichtlichen Entscheidung

einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten

Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei

Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der

seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies

notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines

Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend

ist über Aufforderung eines Vertragsstaates

vorzugehen, wenn sich die beiden

Schiedsrichter über die Wahl des dritten

Schiedsrichters nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Vertragsstaaten besitzt,

gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen

Funktionen auf den Vizepräsidenten

des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten

Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser

Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die beiden

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt

die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die

übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu

gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

(1) Dieses Abkommen begründet keinen

Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen

nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten

berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses

Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor

seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht

früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind. In diesen Fällen

werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens

a) Leistungen, die erst auf Grund dieses

Abkommens gebühren, auf Antrag des

Berechtigten vom Inkrafttreten dieses

Abkommens an festgestellt,

b) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellt worden sind, auf

Antrag des Berechtigten neu festgestellt.

Wird der Antrag auf Feststellung oder auf

Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so

sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses

Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag

an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der

beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der

Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften

auf die Berechtigten nicht angewendet,

wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag binnen

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser

Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,

soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt

ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei

denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b ist

Artikel 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Artikel 36

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 37

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten zum Ende

eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende

Bestimmungen, welche die in Betracht

kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes

eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die oben

erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Tunis, am 4. Dezember 1989,

in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer

und französischer Sprache, wobei alle drei Texte

gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender

Auslegung zwischen dem deutschen und

dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.

Für die Republik Österreich

Mock

Für die Tunesische Republik

Escheikh

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DERTUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER

SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Tunesischen Republik

geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit

erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten,

daß Einverständnis über folgende Bestimmungen

besteht

I. Zu Artikel 4 des Abkommens

Diese Bestimmung berührt nicht

a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen

Verträgen der Vertragsstaaten mit

anderen Staaten;

b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung der bei

einer amtlichen Vertretung eines der beiden

Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern

einer solchen Vertretung beschäftigten

Personen;

c) die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

oder diesen gleichgestellten Zeiten;

d) die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der

Träger und der Verbände sowie in der

Rechtsprechung im Bereich der Sozialen

Sicherheit.

II. Zu Artikel 5 des Abkommens

Diese Bestimmung bezieht sich hinsichtlich der

österreichischen Rechtsvorschriften nicht auf

a) die Ausgleichszulage;

b) jene Teile der österreichischen Leistung, die

beruhen

i) auf Versicherungszeiten nach dem Bundesgesetz

vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensionsversicherung auf Grund

einer Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs

oder

ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie außerhalb

Österreichs zurückgelegten Zeiten einer

selbständigen Erwerbstätigkeit.

III. Zu Artikel 11 des Abkommens

In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 ist der

Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte

aus der österreichischen Pensionsversicherung

aus den beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen

zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

IV. Zu den Artikeln 20 bis 22 des Abkommens

a) Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur,

wenn die Beschäftigung nicht gegen die

bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Dienstnehmer verstößt.

b) Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den

österreichischen Rechtsvorschriften besteht

nur, wenn die Beschäftigung in Österreich

mindestens einen Kalendermonat dauert; auf

diese Wartezeit findet eine Anrechnung nach

Artikel 22 Absatz 1 nicht statt.

c) Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für

erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen

Rechtsvorschriften besteht nur

für die Kinder, die sich ständig in Österreich

aufhalten.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit.

Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Tunis, am 4. Dezember 1989

in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer

und französischer Sprache, wobei alle drei Texte

gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender

Auslegung zwischen dem deutschen und

dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.

Für die Republik Österreich

Mock

Für die Tunesische Republik

Escheikh

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 37

Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.

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