33. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Tunesischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind
übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,
und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Alois Mock, Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten,
der Präsident der Tunesischen Republik
Herrn Abdelhamid Escheikh, Minister für auswärtige
Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende
Bestimmungen vereinbart haben
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Tunesien"
die Tunesische Republik;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Tunesien
das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Tunesien
eine Person tunesischer Staatsangehörigkeit
im Sinne des tunesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung
der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1
bezeichneten Rechtsvorschriften betraut
sind,
in bezug auf Tunesien
den Minister für soziale Angelegenheiten;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines
Teiles davon obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den Träger, bei dem die betreffende Person
im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert
ist oder gegen den sie einen Anspruch
auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie
sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem
sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
8. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der
Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,
die als Beitragserstattungen geleistet
werden;
10. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Tunesien
die Familienbeihilfe.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung,
d) die Familienbeihilfe;
2. auf die tunesischen Rechtsvorschriften über
a) die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
b) die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
c) die Pensionsversicherung,
d) die Familienbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der
Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für
Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht
sich ferner nicht
in bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,
in bezug auf Tunesien
auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen
Dienst Beschäftigten.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten ergeben
oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie
nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im
Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu
berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
sowie für ihre Familienangehörigen
und andere Personen hinsichtlich der Rechte, die
sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
ableiten.
(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und
Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und technische
Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln
geleiteten Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten
sowie auf Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und auf
die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln
und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten
Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten,
deren rechtliche Stellung durch das
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 oder das Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen
vom 24. April 1963 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 geregelt ist, nicht anzuwenden.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
Artikel 5
Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität,
Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder,
auf die nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb
gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen
oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im
Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen
Person richtet sich, sofern Artikel 7 nichts anderes
bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich
der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen
mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,
so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates
nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere
nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, dessen Flagge das
Schiff führt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter
oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht
kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so
gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
Artikel 8
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers
und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich
Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der
Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1
die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen
Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung
im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben
würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 9
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen
Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates, so
werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen
von dem Träger seines Wohnortes
gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich
auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berechtigt wäre, in dem er wohnt.
Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des
Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur
eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension
Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates,
so werden ihm und seinen Familienangehörigen
Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes
gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt
wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen
zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates,
in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
Artikel 10
Die nach Artikel 9 Absatz 2 in Betracht kommenden
Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Wohnort der betreffenden Person
zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit.
Artikel 11
(1) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 9
Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger
den Betrag dieser Leistung zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können nach
Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, daß anstelle
von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen
treten.
Kapitel 2
Berufskrankheiten
Artikel 12
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen
Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt
wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit
zu verursachen, sofern die betreffende Person die
nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt.
(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind
dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen
verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen
einschließlich Renten vom Träger des
anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten;
dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in
diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose
oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 vom
Hundert der gesamten Beschäftigungsdauer, die
die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten
verursacht haben könnte, nicht erreicht.
(3) Hängt die Gewährung der Leistungen für
eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit
zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates
ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung
als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit
zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates
festgestellt worden ist.
Artikel 13
Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine Entschädigung
für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält,
bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen
einer gleichartigen Berufskrankheit nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Regelungen
a) Hat die Person im Gebiet dieses Vertragsstaates
keine Beschäftigung ausgeübt, die
geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen
oder zu verschlimmern, so bleibt der
zuständige Träger des ersten Vertragsstaates
verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften unter
Berücksichtigung der Verschlimmerung zu
seinen Lasten zu gewähren.
b) Hat die Person im Gebiet des letzten Vertragsstaates
eine derartige Beschäftigung ausgeübt,
so bleibt der zuständige Träger des
ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen
nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung
der Verschlimmerung zu gewähren; der
zuständige Träger des anderen Vertragsstaates
gewährt der Person eine Leistung, deren
Höhe sich nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften bestimmt und dem Unterschiedsbetrag
zwischen der nach der Verschlimmerung
geschuldeten Leistung und
dem Betrag entspricht, der geschuldet sein
würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung
in seinem Gebiet eingetreten
wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 14
Galten für eine Person nacheinander oder
abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,
so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches
die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
zusammengerechnet, soweit sie
sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und
in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen
sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Versicherung
diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
Artikel 15
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
Leistungen, so sind die Leistungen auf folgende
Weise festzustellen
a) Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach
den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
festzustellen, ob die betreffende
Person unter Berücksichtigung der im Artikel
14 vorgesehenen Zusammenrechnung der
Zeiten die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Leistungen erfüllt.
b) Besteht ein Anspruch, so hat jeder in Betracht
kommende Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung zu berechnen, die
zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich
nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
wären. Ist der Betrag der Leistung von der
Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser
Betrag als theoretischer Betrag.
c) Auf Grund dieses Betrages hat der Träger
den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis
festzusetzen, das zwischen der Dauer der
nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Zeiten
und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Zeiten besteht.
d) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den
Versicherungszeiten gebildet, die nach den
für den Träger geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
e) Bei Durchführung der Buchstaben b und c
sind sich deckende Versicherungszeiten so zu
berücksichtigen, als würden sie sich nicht
decken.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf
Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften
keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach
diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch
bereits auf Grund solcher geringerer Zeiten besteht.
(3) Die im Absatz 2 erster Satz genannten Zeiten
sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates
für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das
Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und
dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es
nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegte Zeiten.
Artikel 16
Die österreichischen Träger haben die Artikel 14
und 15 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und der Leistungszuständigkeit sind nur
österreichische Versicherungszeiten zu
berücksichtigen.
2. Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für das
Bergmannstreuegeld aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
3. Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1
Buchstabe a gelten als neutrale Zeiten auch
Zeiten, während derer der Versicherte einen
Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters beziehungsweise der Invalidität
nach den tunesischen Rechtsvorschriften
hatte.
4. Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1
Buchstabe b haben Beiträge zur Höherversicherung,
der knappschaftliche Leistungszuschlag,
der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
außer Ansatz zu bleiben.
5. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15
Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß, so
ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c;
Artikel 19 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und die
Ausgleichszulage.
8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon
ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten
im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften
in bestimmten Betrieben zurückgelegt
sind, so werden von den tunesischen
Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,
denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen
tunesischen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilleistung; Artikel 19 ist
entsprechend anzuwenden.
Artikel 17
Die tunesischen Träger haben die Artikel 14 und
15 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1
Buchstabe b erster Satz haben Beiträge zur
Zusatzversicherung außer Ansatz zu bleiben.
2. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15
Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den tunesischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß, so ist die
geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer der
nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten und
dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
3. Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Zusatzversicherung.
4. Erfüllt der Versicherte auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 14 die für einen Leistungsanspruch
erforderlichen Voraussetzungen, so
stellt der tunesische Träger den Betrag der
Leistung unter ausschließlicher Heranziehung
der nach den tunesischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
fest.
Artikel 18
(1) Erfüllt die betreffende Person in einem
bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf
sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider
Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates,
ohne daß es erforderlich ist, die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten heranzuziehen,
so ist der Betrag der Leistung nur auf
Grund der Rechtsvorschriften festzustellen, nach
denen der Anspruch erworben worden ist, und
zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach
diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Zeiten.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist
nach Artikel 15 neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates entsteht. Die
Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des
Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 19
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf
eine Leistung und wäre diese höher als die Summe
der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechneten
Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates
seine so errechnete Leistung, erhöht um den
Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen
und der Leistung, die nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde,
als Teilleistung zu gewähren.
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 20
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als
Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch
auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich
ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden
die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie
ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat,
in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3) Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe
besteht für Kinder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben und sich ständig in Tunesien aufhalten,
nur dann, wenn sie sich in Schulausbildung
befinden.
Artikel 21
(1) Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen
Rechtsvorschriften für Kinder gewährt
wird, die sich ständig in Tunesien aufhalten,
beträgt monatlich 818 S für jedes Kind. Dieser
Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben
Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe
für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner
1987 erhöht oder vermindert.
(2) Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet
haben und sich ständig in Tunesien aufhalten,
erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des
Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr
vollendet, um monatlich 120 S. Dieser Betrag
erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz,
um den sich in Österreich der Zuschlag zur
Familienbeihilfe für ein Kind, welches das
10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner
1986 jeweils erhöht oder vermindert.
Artikel 22
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen
bestimmte Wartezeiten vor, so werden
die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten
gleichartigen Zeiten angerechnet.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den
Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung
eines Vertragsstaates beziehen,
sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen
so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften sie diese
Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Artikel 23
Hat eine Person während eines Kalendermonates
unter Berücksichtigung dieses Abkommens für
ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften des einen und des
anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen
für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat
gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften
sie zu Beginn des Monates zu gewähren waren.
Artikel 24
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten
gegeben, so sind die Familienbeihilfen
für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dem
sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 25
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,
für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,
sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem
Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder
deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates
dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen,
weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu
ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 27
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 28
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke
und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses
Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke
jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 29
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde, einem
Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung
des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß
die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei
Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist
bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätz 1 bis 3 übermittelt
die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar
oder durch Vermittlung der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die
entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 30
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen
Stellen haben die Leistungen mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden
Währung zu erbringen, wobei für die Umrechnung
der Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der
Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden
Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 31
Für die vollstreckbaren Entscheidungen der
Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates
im Bereich der im Artikel 2 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit gilt der Vertrag
vom 23. Juni 1977 zwischen der Republik Österreich
und der Tunesischen Republik über die Anerkennung
und die Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf
dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 305/1980
entsprechend.
Artikel 32
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten
werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des
anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere als
die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese
Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des
nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne
des ersten Satzes.
(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten
eine Leistung der Sozialhilfe
oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
während eines Zeitraumes gewährt,
für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf
Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger
oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für
Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die
auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen
bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein.
(3) Die Einbehaltung nach den Absätzen 1 und 2
erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
die für den die Einbehaltung vornehmenden
Träger gelten.
Artikel 33
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen
Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften
gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz
des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den
Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften über.
Artikel 34
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem
Wege beigelegt. Auf Verlangen eines
Vertragsstaates kann die Streitigkeit des weiteren
einer Ad-hoc-Kommission unterbreitet werden, die
sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der
zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten
zusammensetzen wird. Jede Delegation kann
Experten beiziehen.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das wie folgt zu bilden ist
a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem
Monat ab dem Empfang des Verlangens
einer schiedsgerichtlichen Entscheidung
einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei
Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der
seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies
notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines
Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend
ist über Aufforderung eines Vertragsstaates
vorzugehen, wenn sich die beiden
Schiedsrichter über die Wahl des dritten
Schiedsrichters nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Vertragsstaaten besitzt,
gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen
Funktionen auf den Vizepräsidenten
des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten
Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser
Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die beiden
Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt
die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die
übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
(1) Dieses Abkommen begründet keinen
Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen
nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses
Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor
seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht
früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind. In diesen Fällen
werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens
a) Leistungen, die erst auf Grund dieses
Abkommens gebühren, auf Antrag des
Berechtigten vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an festgestellt,
b) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellt worden sind, auf
Antrag des Berechtigten neu festgestellt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder auf
Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so
sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag
an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der
beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der
Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften
auf die Berechtigten nicht angewendet,
wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser
Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,
soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt
ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei
denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b ist
Artikel 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Artikel 36
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 37
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende
Bestimmungen, welche die in Betracht
kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes
eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die oben
erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Tunis, am 4. Dezember 1989,
in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer
und französischer Sprache, wobei alle drei Texte
gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender
Auslegung zwischen dem deutschen und
dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.
Für die Republik Österreich
Mock
Für die Tunesische Republik
Escheikh
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DERTUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER
SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Tunesischen Republik
geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit
erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten,
daß Einverständnis über folgende Bestimmungen
besteht
I. Zu Artikel 4 des Abkommens
Diese Bestimmung berührt nicht
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen
Verträgen der Vertragsstaaten mit
anderen Staaten;
b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung der bei
einer amtlichen Vertretung eines der beiden
Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern
einer solchen Vertretung beschäftigten
Personen;
c) die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
oder diesen gleichgestellten Zeiten;
d) die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der
Träger und der Verbände sowie in der
Rechtsprechung im Bereich der Sozialen
Sicherheit.
II. Zu Artikel 5 des Abkommens
Diese Bestimmung bezieht sich hinsichtlich der
österreichischen Rechtsvorschriften nicht auf
a) die Ausgleichszulage;
b) jene Teile der österreichischen Leistung, die
beruhen
i) auf Versicherungszeiten nach dem Bundesgesetz
vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensionsversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs
oder
ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie außerhalb
Österreichs zurückgelegten Zeiten einer
selbständigen Erwerbstätigkeit.
III. Zu Artikel 11 des Abkommens
In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 ist der
Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte
aus der österreichischen Pensionsversicherung
aus den beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen
zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
IV. Zu den Artikeln 20 bis 22 des Abkommens
a) Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur,
wenn die Beschäftigung nicht gegen die
bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Dienstnehmer verstößt.
b) Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den
österreichischen Rechtsvorschriften besteht
nur, wenn die Beschäftigung in Österreich
mindestens einen Kalendermonat dauert; auf
diese Wartezeit findet eine Anrechnung nach
Artikel 22 Absatz 1 nicht statt.
c) Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für
erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen
Rechtsvorschriften besteht nur
für die Kinder, die sich ständig in Österreich
aufhalten.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit.
Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Tunis, am 4. Dezember 1989
in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer
und französischer Sprache, wobei alle drei Texte
gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender
Auslegung zwischen dem deutschen und
dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.
Für die Republik Österreich
Mock
Für die Tunesische Republik
Escheikh
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 37
Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.