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33_1990 AT

33. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1990

Auf Grund des § 24 c und des § 46 b Abs. 1 und 7

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 336/1965 und 483/1985 wird verordnet

Artikel I

Für das Kalenderjahr 1990 werden festgestellt

1. Die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a des

Heeresversorgungsgesetzes

2. die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

nach § 24 b des Heeresversorgungsgesetzes mit

5829 S und 24177 S.

Artikel II

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/

1989 für das Kalenderjahr 1990 mit 1,030

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

für das Kalenderjahr 1990 auch im Bereiche des

Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1990 an die

Stelle der im Heeresversorgungsgesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der

in der Verordnung BGBl. Nr. 29/1989 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt

Im § 53 Abs. 2 statt 374 S mit 385 S und statt 72 S

mit 74 S.

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