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33_1988 AT

33. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1

und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, wird

auf gemeinsamen Antrag der kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung

des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungkasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung

einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche

das ll,45fache des um 25 vH erhöhten

kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß

§ 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetzes.

§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 760/

1000 und bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen.

912/1000 der in der Anwartschaftsperiode

geleisteten Zuschläge (§ 1).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 18. Jänner 1988

in Kraft.

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