33. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1
und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, wird
auf gemeinsamen Antrag der kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung
des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungkasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung
einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten
zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche
das ll,45fache des um 25 vH erhöhten
kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß
§ 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes.
§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft
bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 760/
1000 und bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen.
912/1000 der in der Anwartschaftsperiode
geleisteten Zuschläge (§ 1).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 18. Jänner 1988
in Kraft.