33. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2 lit. b und 10
Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/
1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/1974 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl.
Nr. 28/1977, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 22/1979, 127/1981, 291/1981 und
226/1983 wird wie folgt geändert
1. Im § 9 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt
„Das Ausgangsgetreide ist anzugeben."
2. Im § 10 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt
„Die Art der Samen ist anzugeben."
3. Im § 11 lautet der Abs. 1
„(1) Als Schrote von getrockneten Früchten,
Wurzeln und Knollen sind die zerkleinerten
getrockneten ganzen Früchte, Wurzeln und Knollen
zu benennen, deren Art anzugeben ist."
4. Im § 18 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz
„Der Wassergehalt darf 13% nicht übersteigen."
Der letzte Sau entfällt.
5. Im § 18 lautet der Abs. 22
„(22) Bei „Sojaextraktionsschrot" ist in der
Benennung die zusätzliche Angabe, daß es sich um
geschälte Ware handelt, zulässig. Nicht getoastete
Ware ist als solche zu deklarieren. Der Rohproteingehalt
muß von geschälter Ware („HP"-Ware)
mindestens 48% und von ungeschälter Ware
(„Standard"-Ware) mindestens 44% betragen. Der
Rohfasergehalt der ungeschälten („Standard"-)
Ware darf 7%, der geschälten („HP"-) Ware 3,5%
nicht übersteigen. Sojaextraktionsschrot mit höherem
Rohfasergehalt ist als „Halbfabrikat" zu
benennen; die Gehalte an Rohprotein und Rohfaser
sind zu deklarieren."
6. Im § 18 lautet der Abs. 29
„(29) Bei „Sojaextraktionsschrot für Wiederkäuer
formaldehydbehandelt" ist in der Benennung
die zusätzliche Angabe, daß es sich um geschälte
Ware handelt, zulässig. Der Rohproteingehalt muß
von geschälter Ware („HP"-Ware) mindestens 48%
und von ungeschälter Ware („Standard"-Ware)
mindestens 44% betragen. Der Rohfasergehalt der
ungeschälten („Standard"-) Ware darf 7%, der
geschälten („HP"-) Ware 3,5% nicht übersteigen.
Der Gehalt an Formaldehyd darf 0,2% nicht übersteigen."
7. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Von „Calciumsulfat" (CaSO4.2H2O) hat
der Calciumgehalt mindestens 20% zu betragen."
8. Dem § 32 werden folgende Abs. 14 und 15
angefügt
„(14) Von „Kaliumchlorid" muß der Kaliumgehalt
mindestens 50% betragen."
„(15) Als „Grite" sind zerkleinerte mineralische
Stoffe zu benennen, deren Ausgangsmaterialien
(wie Muschelschalen, Kalkstein, Kieselsteine)
anzugeben sind."
9. Im § 51 lautet der Abs. 2
„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die
Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln
entsprechende ungemischte Futtermittel und nach
den bisherigen Rahmenbestimmungen für die Herstellung
von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
angezeigte Futtermittelmischungen dürfen,
sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung
widersprechen, noch bis zum Ablauf von
6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert oder
sonst in Verkehr gebracht werden."
10. Im § 51 lautet der Abs. 4
„(4) Mischungen, welche die im Teil III der
Anlage angeführten antibiotischen und chemischen
Leistungsförderer Avoparcin (Z 02.05) oder Olaquindox
(Z 02.06) sowie die Coccidiose-Abwehrstoffe
Salinomycin (Z 10.15) oder Narasin
(Z 10.16) enthalten, dürfen nur bis 31. Dezember
1986 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gebracht werden."
11. Die Anlage hat zu lauten
„Anlage
Rahmenbestimmungen für die Herstellung von
Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten
Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten
Futtermittel in der diesen Bestimmungen entsprechenden
Beschaffenheit, die nach § 6 bewilligten
Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid
enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die
im § 5 dieser Verordnung genannten Futtermittel in
der dieser Bestimmung entsprechenden Beschaffenheit
unbeschränkt verwendet werden, sofern sich
nicht aus Spalte 3 des Teiles II Beschränkungen
nach Art und Gewichtsanteil ergeben. Die gemäß
§ 9 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, verlangte Unverdorbenheit
von Mischfuttermitteln ist bei den nach
den Rahmenbestimmungen hergestellten für Nutzüere
bestimmten Mischungen dann nicht als gegeben
anzusehen, wenn die Aflatoxingehalte von
Kücken- (01.01, 01.02), Ferkel- (02.01, 02.02,
02.11), Kälber- (03.01, 03.02, 03.03) und Lämmer-
(11.01, 11.02) Alleinfuttermischungen 0,01 Milligramm
je kg, von sonstigen Geflügel- (01) und
Schweine- (02) sowie Pferde (04), Rot- und Rehwild
(05), Kaninchen- (06), Karpfen- und Forellen-
(07) sowie Mühlen- und Getreidekörner- (10) Futtermischungen
0,02 Milligramm je kg und von sonstigen
Rinder- (03) und Schaffuttermischungen
(11) 0,05 Milligramm je kg übersteigen. Zur Herstellung
von Mischungen der Verwendungszwecke
03.06 bis 03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot
(§ 18 Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18 Abs. 7) nur
verwendet werden, wenn die Verpackung der
Mischungen die Aufschrift trägt „Nicht für die
Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw. dieser
Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren
enthalten ist.
2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
08 (Hundefutter) und 09 (Kauenfutter)
dürfen ferner Gemengeteile an Fleisch, Innereien,
Schweineschwarten, Fleischbrühe und Blut
von geschlachteten oder erlegten warmblütigen
Tieren sowie an Fischen, jeweils in frischem oder
gefrorenem Zustand, verwendet werden, soweit
diese Gemengeteile für den menschlichen Genuß
tauglich sind. Mischungen mit solchen Gemengeteilen
dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden. Zur Herstellung von Futterkonserven oder
Trockenfutter dieser Verwendungszwecke dürfen
von Betrieben, die ausschließlich diese Futterarten
herstellen, außerdem Lungen, die nur durch Brühwasser
verunreinigt sind, sowie Lebern, die bei der
tierärztlichen Fleischuntersuchung als mit Leberegeln
befallen, jedoch frei von sonstigen übertragbaren
Tierkrankheiten befunden wurden und keine
für die Gesundheit des Menschen gefährlichen
Erreger öder Schmarotzer aufgewiesen haben,
ansonsten aber von tauglich befundenen Schlachttierkörpern
aus ständig tierärztlich überwachten
Schlachthäusern stammen, verwendet werden,
wobei die Konserven mit einem F-Wert gleich oder
größer als 10 zu sterilisieren sind und Trockenfutter
zur Abtötung-vegetativer Keime ausreichend zu
erhitzen ist (F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei
gleichzeitiger Herabsetzung der Wasseraktivität
(aw-Wert) auf höchstens 0,7. Zur Herstellung von
Mischungen des Verwendungszweckes 06.06 (sonstige
Heimtiere) dürfen auch andere tierische und
pflanzliche Bestandteile verwendet werden, die für
die jeweilige Mischung handelsüblich und für das
Heimtier unbedenklich sind.
3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im
Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls
darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur in
dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus
Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,
ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer.
Mischung nach Teil II verwendeten antibiotischen
und chemischen Leistungsförderer (Z 02), mikrobiellen
Leistungsförderer (Z 03), Coccidiose-
Abwehrstoffe (Z 10), Vitamin A (Z 15.01), Vitamin
D (Z 15.07 und 15.08) und Vitamin E
(Z 15.09), NPN-Verbindungen (Z 17) und der sonstige
Futterzusatzstoff Fumaron (Z 18.05) sind der
Art und der verwendeten Menge nach (Vitamin A
und D in Internationalen Einheiten = I. E., NPN-
Verbindungen in Gramm, übrige in Milligramm je
kg) in der Benennung anzugeben. Der Zusatz von
färbenden Stoffen (Z 07) ist in der Benennung
anzugeben, wobei Art und verwendete Menge
angegeben werden können. Die Verwendung der
übrigen Zusatzstoffe darf in der Benennung der
verwendeten Art oder der verwendeten Art und
Menge nach, angegeben werden. Bei Spurenelement-
Verbindungen (Z 13), Vitaminen (außer A, D
und E) und Provitaminen (Z 15), einfachen Aminoverbindungen
(Z 16) und Propylenglycol (Z 18.03)
ist, sofern diese in der Benennung angegeben werden,
neben der Art auch die verwendete Menge
anzugeben (Vitamin B12, Biotin und Folsäure in
Mikrogramm, sonst Milligramm je kg).
4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
antibiotischen und chemischen Leistungsförderern
(Teil III Z 02) darf in einer Mischung jeweils nur
einer dieser Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich
verwendetem Zusatzstoff dürfen solche
Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk „mit
Antibioticum", „mit Olaquindox" oder „mit
Monensin-Natrium" in Verkehr gebracht werden.
5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Coccidiose-Abwehrstoffen (Teil III Z 10) darf in
einer Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt
werden. Solche Mischungen dürfen nur
mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiose-
Abwehrstoff" in Verkehr gebracht werden.
6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte
(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf
unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel
bei einem Trockensubstanzgehalt von 88%
(Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen die
Verwendungszwecke 08 (Hundefutter) und 09
(Kauenfutter), bei denen sich diese Werte auf
Trockensubstanz (100%) beziehen. Wird bei der
Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
01.01 bis 01.18, 02.01 bis 02.12, 06.01 bis
06.05, 07.01 bis 07.03, 08.01 und 08.02 sowie 09.01
und 09.02 des Teiles II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2)
oder Melassedickschlempe (Vinasse) (§ 27 Abs. 8)
verwendet, gelten die in Spalte 2 des Teiles II an
Rohprotein und verdaulichem Eiweiß verlangten
Mindestgehalte ohne die stickstoffhaltigen Teile
der eingesetzten Melasse bzw. Vinasse.
7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung
von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen
mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher
eine oder mehrere im Teil II enthaltene
Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden
Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben.
Zur Herstellung eines Alleinfutters darf jeweils
nur ein Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch
ein Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet
werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters
zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters
darf nicht geringer als 1% sein. Der Anteil
an Futterzusatzstoffen darf in einem Beimischfutter
nicht höher sein als jener an Bestandteilen mit
Nährstoffcharakter (Futtermittel gemäß §§ 5, 6, 9
bis 35).
8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,
nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit
Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität
(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen und
während einer Dauer von drei Jahren ab Herstellungszeitpunkt
aufzubewahren. Diese Rezeptur ist
den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
auf deren Verlangen vorzulegen.
TEIL II
Besondere Bestimmungen
TEIL III
Futterzusatzstoffe