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33. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1984

Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2 lit. b und 10

Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/

1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/1974 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl.

Nr. 28/1977, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 22/1979, 127/1981, 291/1981 und

226/1983 wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt

„Das Ausgangsgetreide ist anzugeben."

2. Im § 10 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt

„Die Art der Samen ist anzugeben."

3. Im § 11 lautet der Abs. 1

„(1) Als Schrote von getrockneten Früchten,

Wurzeln und Knollen sind die zerkleinerten

getrockneten ganzen Früchte, Wurzeln und Knollen

zu benennen, deren Art anzugeben ist."

4. Im § 18 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz

„Der Wassergehalt darf 13% nicht übersteigen."

Der letzte Sau entfällt.

5. Im § 18 lautet der Abs. 22

„(22) Bei „Sojaextraktionsschrot" ist in der

Benennung die zusätzliche Angabe, daß es sich um

geschälte Ware handelt, zulässig. Nicht getoastete

Ware ist als solche zu deklarieren. Der Rohproteingehalt

muß von geschälter Ware („HP"-Ware)

mindestens 48% und von ungeschälter Ware

(„Standard"-Ware) mindestens 44% betragen. Der

Rohfasergehalt der ungeschälten („Standard"-)

Ware darf 7%, der geschälten („HP"-) Ware 3,5%

nicht übersteigen. Sojaextraktionsschrot mit höherem

Rohfasergehalt ist als „Halbfabrikat" zu

benennen; die Gehalte an Rohprotein und Rohfaser

sind zu deklarieren."

6. Im § 18 lautet der Abs. 29

„(29) Bei „Sojaextraktionsschrot für Wiederkäuer

formaldehydbehandelt" ist in der Benennung

die zusätzliche Angabe, daß es sich um geschälte

Ware handelt, zulässig. Der Rohproteingehalt muß

von geschälter Ware („HP"-Ware) mindestens 48%

und von ungeschälter Ware („Standard"-Ware)

mindestens 44% betragen. Der Rohfasergehalt der

ungeschälten („Standard"-) Ware darf 7%, der

geschälten („HP"-) Ware 3,5% nicht übersteigen.

Der Gehalt an Formaldehyd darf 0,2% nicht übersteigen."

7. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Von „Calciumsulfat" (CaSO4.2H2O) hat

der Calciumgehalt mindestens 20% zu betragen."

8. Dem § 32 werden folgende Abs. 14 und 15

angefügt

„(14) Von „Kaliumchlorid" muß der Kaliumgehalt

mindestens 50% betragen."

„(15) Als „Grite" sind zerkleinerte mineralische

Stoffe zu benennen, deren Ausgangsmaterialien

(wie Muschelschalen, Kalkstein, Kieselsteine)

anzugeben sind."

9. Im § 51 lautet der Abs. 2

„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die

Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln

entsprechende ungemischte Futtermittel und nach

den bisherigen Rahmenbestimmungen für die Herstellung

von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

angezeigte Futtermittelmischungen dürfen,

sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung

widersprechen, noch bis zum Ablauf von

6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung

gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert oder

sonst in Verkehr gebracht werden."

10. Im § 51 lautet der Abs. 4

„(4) Mischungen, welche die im Teil III der

Anlage angeführten antibiotischen und chemischen

Leistungsförderer Avoparcin (Z 02.05) oder Olaquindox

(Z 02.06) sowie die Coccidiose-Abwehrstoffe

Salinomycin (Z 10.15) oder Narasin

(Z 10.16) enthalten, dürfen nur bis 31. Dezember

1986 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gebracht werden."

11. Die Anlage hat zu lauten

„Anlage

Rahmenbestimmungen für die Herstellung von

Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten

Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten

Futtermittel in der diesen Bestimmungen entsprechenden

Beschaffenheit, die nach § 6 bewilligten

Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid

enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die

im § 5 dieser Verordnung genannten Futtermittel in

der dieser Bestimmung entsprechenden Beschaffenheit

unbeschränkt verwendet werden, sofern sich

nicht aus Spalte 3 des Teiles II Beschränkungen

nach Art und Gewichtsanteil ergeben. Die gemäß

§ 9 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, verlangte Unverdorbenheit

von Mischfuttermitteln ist bei den nach

den Rahmenbestimmungen hergestellten für Nutzüere

bestimmten Mischungen dann nicht als gegeben

anzusehen, wenn die Aflatoxingehalte von

Kücken- (01.01, 01.02), Ferkel- (02.01, 02.02,

02.11), Kälber- (03.01, 03.02, 03.03) und Lämmer-

(11.01, 11.02) Alleinfuttermischungen 0,01 Milligramm

je kg, von sonstigen Geflügel- (01) und

Schweine- (02) sowie Pferde (04), Rot- und Rehwild

(05), Kaninchen- (06), Karpfen- und Forellen-

(07) sowie Mühlen- und Getreidekörner- (10) Futtermischungen

0,02 Milligramm je kg und von sonstigen

Rinder- (03) und Schaffuttermischungen

(11) 0,05 Milligramm je kg übersteigen. Zur Herstellung

von Mischungen der Verwendungszwecke

03.06 bis 03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot

(§ 18 Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18 Abs. 7) nur

verwendet werden, wenn die Verpackung der

Mischungen die Aufschrift trägt „Nicht für die

Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw. dieser

Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren

enthalten ist.

2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

08 (Hundefutter) und 09 (Kauenfutter)

dürfen ferner Gemengeteile an Fleisch, Innereien,

Schweineschwarten, Fleischbrühe und Blut

von geschlachteten oder erlegten warmblütigen

Tieren sowie an Fischen, jeweils in frischem oder

gefrorenem Zustand, verwendet werden, soweit

diese Gemengeteile für den menschlichen Genuß

tauglich sind. Mischungen mit solchen Gemengeteilen

dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden. Zur Herstellung von Futterkonserven oder

Trockenfutter dieser Verwendungszwecke dürfen

von Betrieben, die ausschließlich diese Futterarten

herstellen, außerdem Lungen, die nur durch Brühwasser

verunreinigt sind, sowie Lebern, die bei der

tierärztlichen Fleischuntersuchung als mit Leberegeln

befallen, jedoch frei von sonstigen übertragbaren

Tierkrankheiten befunden wurden und keine

für die Gesundheit des Menschen gefährlichen

Erreger öder Schmarotzer aufgewiesen haben,

ansonsten aber von tauglich befundenen Schlachttierkörpern

aus ständig tierärztlich überwachten

Schlachthäusern stammen, verwendet werden,

wobei die Konserven mit einem F-Wert gleich oder

größer als 10 zu sterilisieren sind und Trockenfutter

zur Abtötung-vegetativer Keime ausreichend zu

erhitzen ist (F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei

gleichzeitiger Herabsetzung der Wasseraktivität

(aw-Wert) auf höchstens 0,7. Zur Herstellung von

Mischungen des Verwendungszweckes 06.06 (sonstige

Heimtiere) dürfen auch andere tierische und

pflanzliche Bestandteile verwendet werden, die für

die jeweilige Mischung handelsüblich und für das

Heimtier unbedenklich sind.

3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im

Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls

darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur in

dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus

Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,

ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer.

Mischung nach Teil II verwendeten antibiotischen

und chemischen Leistungsförderer (Z 02), mikrobiellen

Leistungsförderer (Z 03), Coccidiose-

Abwehrstoffe (Z 10), Vitamin A (Z 15.01), Vitamin

D (Z 15.07 und 15.08) und Vitamin E

(Z 15.09), NPN-Verbindungen (Z 17) und der sonstige

Futterzusatzstoff Fumaron (Z 18.05) sind der

Art und der verwendeten Menge nach (Vitamin A

und D in Internationalen Einheiten = I. E., NPN-

Verbindungen in Gramm, übrige in Milligramm je

kg) in der Benennung anzugeben. Der Zusatz von

färbenden Stoffen (Z 07) ist in der Benennung

anzugeben, wobei Art und verwendete Menge

angegeben werden können. Die Verwendung der

übrigen Zusatzstoffe darf in der Benennung der

verwendeten Art oder der verwendeten Art und

Menge nach, angegeben werden. Bei Spurenelement-

Verbindungen (Z 13), Vitaminen (außer A, D

und E) und Provitaminen (Z 15), einfachen Aminoverbindungen

(Z 16) und Propylenglycol (Z 18.03)

ist, sofern diese in der Benennung angegeben werden,

neben der Art auch die verwendete Menge

anzugeben (Vitamin B12, Biotin und Folsäure in

Mikrogramm, sonst Milligramm je kg).

4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

antibiotischen und chemischen Leistungsförderern

(Teil III Z 02) darf in einer Mischung jeweils nur

einer dieser Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich

verwendetem Zusatzstoff dürfen solche

Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk „mit

Antibioticum", „mit Olaquindox" oder „mit

Monensin-Natrium" in Verkehr gebracht werden.

5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Coccidiose-Abwehrstoffen (Teil III Z 10) darf in

einer Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt

werden. Solche Mischungen dürfen nur

mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiose-

Abwehrstoff" in Verkehr gebracht werden.

6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte

(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf

unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel

bei einem Trockensubstanzgehalt von 88%

(Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen die

Verwendungszwecke 08 (Hundefutter) und 09

(Kauenfutter), bei denen sich diese Werte auf

Trockensubstanz (100%) beziehen. Wird bei der

Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

01.01 bis 01.18, 02.01 bis 02.12, 06.01 bis

06.05, 07.01 bis 07.03, 08.01 und 08.02 sowie 09.01

und 09.02 des Teiles II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2)

oder Melassedickschlempe (Vinasse) (§ 27 Abs. 8)

verwendet, gelten die in Spalte 2 des Teiles II an

Rohprotein und verdaulichem Eiweiß verlangten

Mindestgehalte ohne die stickstoffhaltigen Teile

der eingesetzten Melasse bzw. Vinasse.

7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung

von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen

mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher

eine oder mehrere im Teil II enthaltene

Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden

Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben.

Zur Herstellung eines Alleinfutters darf jeweils

nur ein Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch

ein Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet

werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters

zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters

darf nicht geringer als 1% sein. Der Anteil

an Futterzusatzstoffen darf in einem Beimischfutter

nicht höher sein als jener an Bestandteilen mit

Nährstoffcharakter (Futtermittel gemäß §§ 5, 6, 9

bis 35).

8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,

nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit

Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität

(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen und

während einer Dauer von drei Jahren ab Herstellungszeitpunkt

aufzubewahren. Diese Rezeptur ist

den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

auf deren Verlangen vorzulegen.

TEIL II

Besondere Bestimmungen

TEIL III

Futterzusatzstoffe

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