33. Verordnung: Gemäß § 11 des Saatgutgesetzes zu entrichtende Plombierungsgebühr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937,
BGBl. Nr. 236, wird verordnet
§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6
Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist
eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle
zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.
(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den
Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck
vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen.
Ihre Höhe ist bei Plombierungen
gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf
Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, bei
Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten
Tarifes festzusetzen.
(3) Ein Punkt der in den Anlagen A und B angeführten
Tarife entspricht einem Betrag von 6,70 S.
§ 2. Wird für eine Probeentnahme eine Dienstreise
vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz
der Kostendeckung entsprechend, in Anwendung
der jeweils in Betracht kommenden Reisegebührenvorschriften
zu vergüten.
§ 3. Für Untersuchungen, die außerhalb der
Reihe des normalen Probeneinganges durchgeführt
werden sollen, ist ein Zuschlag von 100 % der
Untersuchungskosten zu entrichten.
§ 4. Wird die Plombierungsgebühr nicht ohne
weiteres entrichtet, ist sie vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1983 in
Kraft.