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33_1983 AT

33. Verordnung: Gemäß § 11 des Saatgutgesetzes zu entrichtende Plombierungsgebühr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Gemäß § 11 des Saatgutgesetzes zu entrichtende Plombierungsgebühr

Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937,

BGBl. Nr. 236, wird verordnet

§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6

Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist

eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle

zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.

(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den

Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck

vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen.

Ihre Höhe ist bei Plombierungen

gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf

Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, bei

Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten

Tarifes festzusetzen.

(3) Ein Punkt der in den Anlagen A und B angeführten

Tarife entspricht einem Betrag von 6,70 S.

§ 2. Wird für eine Probeentnahme eine Dienstreise

vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz

der Kostendeckung entsprechend, in Anwendung

der jeweils in Betracht kommenden Reisegebührenvorschriften

zu vergüten.

§ 3. Für Untersuchungen, die außerhalb der

Reihe des normalen Probeneinganges durchgeführt

werden sollen, ist ein Zuschlag von 100 % der

Untersuchungskosten zu entrichten.

§ 4. Wird die Plombierungsgebühr nicht ohne

weiteres entrichtet, ist sie vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1983 in

Kraft.

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