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33_1981 AT

33. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

Einleitung

1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, die zwischen Hongkong und Österreich

hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen

von Hongkong nach Österreich

vereinbart wurden.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung

des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 und insbesondere

auf dessen Artikel' 4 getroffen.

Geltungsbereich

3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der

in Spalte (d) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung

angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong

nach Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

4. Hongkong wird Exporte der in Spalte (d)

angeführten Erzeugnisse auf die in Spalte (e)

für die in Spalte (f) des Anhangs I bezeichneten

Zeiträume angeführten Kontingente, vorbehaltlich

der nachstehenden Absätze 8 bis 13,

beschränken.

5. Österreich und Hongkong kommen überein,

daß es aus Verwaltungsgründen wünschenswert

ist, in Spalte (g) des Anhangs I das auf zwölf

Monate bezogene Kontingent für Posten Nr. 4

des Anhangs I zu verzeichnen.

6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird

Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren

Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I

angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen

begleitet sind, die innerhalb

der in Spalte (f) bezeichneten Beschränkungsdauer

vom Ministerium für Handel, Industrie und

Zölle in Hongkong ausgestellt wurden und mit

dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden

Warensendungen die vereinbarten Kontingente

belastet wurden.

7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen

zulassen, deren Ursprungsland

Hongkong ist und die im Anhang I angeführt

sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen

für Posten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des

Anhangs I begleitet sind, die vom Ministerium

für Handel, Industrie und Zölle in Hongkong

am oder vor dem 31. Jänner 1981 gemäß den

Bedingungen der am 10. Dezember 1979 in Wien

und am 19. Dezember 1979 in Hongkong unterzeichneten

Vereinbarung betreffend beschränkte

Posten zwischen Hongkong und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 48/1980,

und für Posten Nr. 4 gemäß den Bedingungen

der am 10. Dezember 1979 in Wien und am

19. Dezember 1979 in Hongkong unterzeichneten

Vereinbarung betreffend Exportautorisationsposten

zwischen Österreich und Hongkong Kundgemacht in BGBl. Nr. 49/1980,

ausgestellt wurden.

Transferierung

8. Die in Spalte (e) hinsichtlich der Posten Nr. 1,

Nr. 2 und Nr. 3 des Anhangs I angeführten Kontingente

und das auf 12 Monate bezogene

Kontingent hinsichtlich Posten Nr. 4 des

Anhangs I können während der Beschränkungsdauer

um höchstens fünf Prozent erhöht werden,

vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung

bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse

vorgenommen wird.

9. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender

Reduzierungen finden die in Spalte

(h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

Übertrag und Vorgriff

10. Wenn im Zeitraum 1. Feber 1980 bis

31. Jänner 1981 Exporte von Hongkong nach

Österreich von einem der im Anhang I der in

Wien am 10. Dezember 1979 und in Hongkong

am 19. Dezember 1979 unterzeichneten Vereinbarung

betreffend beschränkte Posten zwischen

Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse

geringer als das im dazugehörigen Anhang I

angeführte Kontingent sind, kann Hongkong,

nach Konsultation mit Österreich, während des

Zeitraumes vom 1. Feber 1981 bis 31. Jänner 1982

den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen

Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt,

daß solche Exporte

(i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen die

Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und

(ii) 10 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents

von diesen, in jener Vereinbarung

bezeichneten Erzeugnissen, nicht überschreiten.

11. Wenn im Zeitraum 1. Feber 1980 bis

31. Jänner 1981 Exporte von Hongkong nach

Österreich von einem der im Anhang I der in

Wien am 10. Dezember 1979 und in Hongkong

am 19. Dezember 1979 unterzeichneten Vereinbarung

betreffend beschränkte Posten zwischen

Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse

das im dazugehörigen Anhang I angeführte

Kontingent bis zu 5 Prozent in Übereinstimmung

mit der Bestimmung des Absatzes 10 jener

Vereinbarung übersteigen sollten, wird Hongkong

Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten

und diese dem entsprechenden, in Spalte

(e) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung angeführten

Kontingent für den Zeitraum 1. Feber

1981 bis 31. Jänner 1982 anlasten.

12. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren

Zeitraum verlängert werden, finden die im

Anhang B des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien angeführten

Bestimmungen über Übertrag und Vorgriff

Anwendung.

Wiederausfuhr

13. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong

davon in Kenntnis setzen, wenn Importe

der im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse

nach Österreich, mit denen die vereinbarten

Kontingente belastet wurden, später aus Österreich

wieder ausgeführt werden. Hongkong kann

dann die in Betracht kommenden Mengen den

entsprechenden Kontingenten gutschreiben. Zu

diesem Zweck wurde die im Anhang II beschriebene

Verwaltungsregelung vereinbart.

Austausch von Statistiken

14. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

Statistiken über die im Anhang I angeführten

Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die

für den Export nach Österreich Bewilligungen

unter Belastung der in Spalte (e) des Anhangs I

angeführten Kontingente ausgestellt wurden.

15. Österreich wird Hongkong vierteljährliche

Statistiken über die Gesamtimporte und die

Importe aus Hongkong sowie aus anderen

wichtigen Lieferländern von jedem der im

Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur

Verfügung stellen.

Konsultationen

16. Österreich und Hongkong stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile, hinsichtlich

jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in

Konsultationen einzutreten.

17. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als

Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten

Beschränkung, Hongkong in eine unbillige Lage

gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann

Hongkong Österreich um Konsultationen wegen

einer Abhilfsmaßnahme, wie zum Beispiel einer

angemessenen Abänderung dieser Vorkehrungen,

ersuchen.

Anhänge

18. Anhänge I und II hiezu bilden einen integrierenden

Teil dieser Vereinbarung.

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Wien, 16. Dezember 1980

Für Hongkong

W. Dorward

Direktor

für Handel, Industrie und Zölle

Hongkong, 30. Dezember 1980

Anhang I

Anhang II

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6

und zur Erleichterung der Durchführung des

Absatzes 11 vereinbaren Österreich und Hongkong

folgende Verwaltungsregelung

a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung

eines Antrages auf Ausstellung einer

entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert

eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf

von einhundertzwanzig Tagen ab dem

Datum der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung

ihre Gültigkeit. Alle Ausfuhrbewilligungen

für beschränkte Posten werden mit

einem diesbezüglichen Vermerk versehen;

b) Österreich wird Hongkong in monatlichen

Zeitabständen eine Aufstellung der zur

Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen

vorgelegten Ausfuhrbewilligungen

unter Angabe der durch jede entsprechende

Einfuhrbewilligung abgedeckten Menge zur

Verfügung stellen;

c). Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen,

deren vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer

von einhundertzwanzig Tagen

abgelaufen ist und die in dem von Österreich

gemäß vorstehendem Absatz b) zur Verfügung

gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,

wird Hongkong Österreich, sobald

als möglich, die Nummern von solchen

Ausfuhrbewilligungen und die durch jede

Ausfuhrbewilligung abgedeckte Menge mit

dem Hinweis darauf bekanntgeben, daß

diese Mengen Hongkong zur neuerlichen

Verwendung wieder gutgeschrieben werden,

wenn von Österreich innerhalb von drei

Wochen ab dem Datum einer solchen

Bekanntgabe keine Rückäußerung einlangt.

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