33. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
Einleitung
1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, die zwischen Hongkong und Österreich
hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen
von Hongkong nach Österreich
vereinbart wurden.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung
des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 und insbesondere
auf dessen Artikel' 4 getroffen.
Geltungsbereich
3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der
in Spalte (d) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung
angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong
nach Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
4. Hongkong wird Exporte der in Spalte (d)
angeführten Erzeugnisse auf die in Spalte (e)
für die in Spalte (f) des Anhangs I bezeichneten
Zeiträume angeführten Kontingente, vorbehaltlich
der nachstehenden Absätze 8 bis 13,
beschränken.
5. Österreich und Hongkong kommen überein,
daß es aus Verwaltungsgründen wünschenswert
ist, in Spalte (g) des Anhangs I das auf zwölf
Monate bezogene Kontingent für Posten Nr. 4
des Anhangs I zu verzeichnen.
6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen
begleitet sind, die innerhalb
der in Spalte (f) bezeichneten Beschränkungsdauer
vom Ministerium für Handel, Industrie und
Zölle in Hongkong ausgestellt wurden und mit
dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden
Warensendungen die vereinbarten Kontingente
belastet wurden.
7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen
zulassen, deren Ursprungsland
Hongkong ist und die im Anhang I angeführt
sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen
für Posten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des
Anhangs I begleitet sind, die vom Ministerium
für Handel, Industrie und Zölle in Hongkong
am oder vor dem 31. Jänner 1981 gemäß den
Bedingungen der am 10. Dezember 1979 in Wien
und am 19. Dezember 1979 in Hongkong unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte
Posten zwischen Hongkong und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 48/1980,
und für Posten Nr. 4 gemäß den Bedingungen
der am 10. Dezember 1979 in Wien und am
19. Dezember 1979 in Hongkong unterzeichneten
Vereinbarung betreffend Exportautorisationsposten
zwischen Österreich und Hongkong Kundgemacht in BGBl. Nr. 49/1980,
ausgestellt wurden.
Transferierung
8. Die in Spalte (e) hinsichtlich der Posten Nr. 1,
Nr. 2 und Nr. 3 des Anhangs I angeführten Kontingente
und das auf 12 Monate bezogene
Kontingent hinsichtlich Posten Nr. 4 des
Anhangs I können während der Beschränkungsdauer
um höchstens fünf Prozent erhöht werden,
vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung
bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse
vorgenommen wird.
9. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender
Reduzierungen finden die in Spalte
(h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
Übertrag und Vorgriff
10. Wenn im Zeitraum 1. Feber 1980 bis
31. Jänner 1981 Exporte von Hongkong nach
Österreich von einem der im Anhang I der in
Wien am 10. Dezember 1979 und in Hongkong
am 19. Dezember 1979 unterzeichneten Vereinbarung
betreffend beschränkte Posten zwischen
Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse
geringer als das im dazugehörigen Anhang I
angeführte Kontingent sind, kann Hongkong,
nach Konsultation mit Österreich, während des
Zeitraumes vom 1. Feber 1981 bis 31. Jänner 1982
den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen
Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt,
daß solche Exporte
(i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen die
Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und
(ii) 10 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents
von diesen, in jener Vereinbarung
bezeichneten Erzeugnissen, nicht überschreiten.
11. Wenn im Zeitraum 1. Feber 1980 bis
31. Jänner 1981 Exporte von Hongkong nach
Österreich von einem der im Anhang I der in
Wien am 10. Dezember 1979 und in Hongkong
am 19. Dezember 1979 unterzeichneten Vereinbarung
betreffend beschränkte Posten zwischen
Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse
das im dazugehörigen Anhang I angeführte
Kontingent bis zu 5 Prozent in Übereinstimmung
mit der Bestimmung des Absatzes 10 jener
Vereinbarung übersteigen sollten, wird Hongkong
Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten
und diese dem entsprechenden, in Spalte
(e) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung angeführten
Kontingent für den Zeitraum 1. Feber
1981 bis 31. Jänner 1982 anlasten.
12. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren
Zeitraum verlängert werden, finden die im
Anhang B des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien angeführten
Bestimmungen über Übertrag und Vorgriff
Anwendung.
Wiederausfuhr
13. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong
davon in Kenntnis setzen, wenn Importe
der im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse
nach Österreich, mit denen die vereinbarten
Kontingente belastet wurden, später aus Österreich
wieder ausgeführt werden. Hongkong kann
dann die in Betracht kommenden Mengen den
entsprechenden Kontingenten gutschreiben. Zu
diesem Zweck wurde die im Anhang II beschriebene
Verwaltungsregelung vereinbart.
Austausch von Statistiken
14. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
Statistiken über die im Anhang I angeführten
Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die
für den Export nach Österreich Bewilligungen
unter Belastung der in Spalte (e) des Anhangs I
angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
15. Österreich wird Hongkong vierteljährliche
Statistiken über die Gesamtimporte und die
Importe aus Hongkong sowie aus anderen
wichtigen Lieferländern von jedem der im
Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur
Verfügung stellen.
Konsultationen
16. Österreich und Hongkong stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile, hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in
Konsultationen einzutreten.
17. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als
Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten
Beschränkung, Hongkong in eine unbillige Lage
gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann
Hongkong Österreich um Konsultationen wegen
einer Abhilfsmaßnahme, wie zum Beispiel einer
angemessenen Abänderung dieser Vorkehrungen,
ersuchen.
Anhänge
18. Anhänge I und II hiezu bilden einen integrierenden
Teil dieser Vereinbarung.
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, 16. Dezember 1980
Für Hongkong
W. Dorward
Direktor
für Handel, Industrie und Zölle
Hongkong, 30. Dezember 1980
Anhang I
Anhang II
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6
und zur Erleichterung der Durchführung des
Absatzes 11 vereinbaren Österreich und Hongkong
folgende Verwaltungsregelung
a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung
eines Antrages auf Ausstellung einer
entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert
eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf
von einhundertzwanzig Tagen ab dem
Datum der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung
ihre Gültigkeit. Alle Ausfuhrbewilligungen
für beschränkte Posten werden mit
einem diesbezüglichen Vermerk versehen;
b) Österreich wird Hongkong in monatlichen
Zeitabständen eine Aufstellung der zur
Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen
vorgelegten Ausfuhrbewilligungen
unter Angabe der durch jede entsprechende
Einfuhrbewilligung abgedeckten Menge zur
Verfügung stellen;
c). Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen,
deren vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer
von einhundertzwanzig Tagen
abgelaufen ist und die in dem von Österreich
gemäß vorstehendem Absatz b) zur Verfügung
gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,
wird Hongkong Österreich, sobald
als möglich, die Nummern von solchen
Ausfuhrbewilligungen und die durch jede
Ausfuhrbewilligung abgedeckte Menge mit
dem Hinweis darauf bekanntgeben, daß
diese Mengen Hongkong zur neuerlichen
Verwendung wieder gutgeschrieben werden,
wenn von Österreich innerhalb von drei
Wochen ab dem Datum einer solchen
Bekanntgabe keine Rückäußerung einlangt.