33. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111
Gailtal Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Hermagor-Pressegger See wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 30,40, verläuft in der Folge nordwestlich
des Bahnhofes Hermagor und bindet
bei Plan-km 31,00 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Hermagor-
Pressegger See aufliegenden Planunterlagen (im
Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.