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33_1980 AT

33. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111

Gailtal Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Hermagor-Pressegger See wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 30,40, verläuft in der Folge nordwestlich

des Bahnhofes Hermagor und bindet

bei Plan-km 31,00 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Hermagor-

Pressegger See aufliegenden Planunterlagen (im

Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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