33. Verordnung: Änderung der Parkscheiben-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
Die Parkscheiben-Verordnung, BGBl. Nr. 249/
1961, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung
der Parkdauer in Kurzparkzonen wird
— unbeschadet der Bestimmungen des § 2 a —
eine Parkscheibe bestimmt, die aus der Darstellung
eines Zifferblattes mit Viertelstundeneinteilung
mit einem Durchmesser von etwa 12 cm
und einem verstellbaren Doppelzeiger besteht, dessen
schwarze Spitze die Ankunftszeit und dessen
rote Spitze das Ende der Parkzeit gemäß § 1
Abs. 1 anzeigt."
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„Parkscheine
§ 2 2\ (1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der
Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen
kann auch ein Parkschein nach dem in der Anlage
gezeigten Muster verwendet werden, der von
einer Gebietskörperschaft herausgegeben wird.
(2) Auf dem Parkschein nach Abs. 1 muß die
herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich
sein, die berechtigt ist, auf dem Parkschein auch
Zusätze, wie fortlaufende Numerierung, Angaben
über die Geltungsdauer u. dgl., anzubringen. Die
Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine ist
zulässig."
3. § 3 hat zu lauten
„Halten und Parken in Kurzparkzonen
§ 3. (1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer
Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufstellt,
hat dafür zu sorgen, daß es
a) während der Dauer der Aufstellung mit
einer richtig eingestellten Parkscheibe
(Abs. 2) oder mit einem richtig markierten
Parkschein (Abs. 3) nach den Bestimmungen
des Abs. 4 gekennzeichnet ist und
b) spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit
(§ 1 Abs. 1) vom Ort der Aufstellung
entfernt wird.
(2) Bei Parkscheiben ist die schwarze Spitze
des Doppelzeigers auf die Marke des Zifferblattes
einzustellen, die dem Zeitpunkt der Aufstellung
des Fahrzeuges entspricht; hiebei kann eine angefangene
Viertelstunde unberücksichtigt gelassen
werden.
(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt der Aufstellung
des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen
des betreffenden Kalendertages und der Uhrzeit
auf dem Parkschein zu markieren; hiebei
kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt
gelassen werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt
erlaubten Parkdauer (§ 1 Abs. 1) dürfen
auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer
angebracht werden.
(4) Die Parkscheibe oder der Parkschein ist bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe
hinter dieser und durch diese gut
erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen
an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
anzubringen.
(5) In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten,
die Einstellung einer Parkscheibe zu ändern
oder über die erlaubte Parkdauer hinaus
weitere Parkscheine anzubringen, ohne wegzufahren."