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33_1975 AT

33. Verordnung: Änderung der Parkscheiben-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Änderung der Parkscheiben-Verordnung

Auf Grund des § 25 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet

Die Parkscheiben-Verordnung, BGBl. Nr. 249/

1961, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung

der Parkdauer in Kurzparkzonen wird

— unbeschadet der Bestimmungen des § 2 a —

eine Parkscheibe bestimmt, die aus der Darstellung

eines Zifferblattes mit Viertelstundeneinteilung

mit einem Durchmesser von etwa 12 cm

und einem verstellbaren Doppelzeiger besteht, dessen

schwarze Spitze die Ankunftszeit und dessen

rote Spitze das Ende der Parkzeit gemäß § 1

Abs. 1 anzeigt."

2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„Parkscheine

§ 2 2\ (1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der

Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen

kann auch ein Parkschein nach dem in der Anlage

gezeigten Muster verwendet werden, der von

einer Gebietskörperschaft herausgegeben wird.

(2) Auf dem Parkschein nach Abs. 1 muß die

herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich

sein, die berechtigt ist, auf dem Parkschein auch

Zusätze, wie fortlaufende Numerierung, Angaben

über die Geltungsdauer u. dgl., anzubringen. Die

Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine ist

zulässig."

3. § 3 hat zu lauten

„Halten und Parken in Kurzparkzonen

§ 3. (1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer

Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufstellt,

hat dafür zu sorgen, daß es

a) während der Dauer der Aufstellung mit

einer richtig eingestellten Parkscheibe

(Abs. 2) oder mit einem richtig markierten

Parkschein (Abs. 3) nach den Bestimmungen

des Abs. 4 gekennzeichnet ist und

b) spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit

(§ 1 Abs. 1) vom Ort der Aufstellung

entfernt wird.

(2) Bei Parkscheiben ist die schwarze Spitze

des Doppelzeigers auf die Marke des Zifferblattes

einzustellen, die dem Zeitpunkt der Aufstellung

des Fahrzeuges entspricht; hiebei kann eine angefangene

Viertelstunde unberücksichtigt gelassen

werden.

(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt der Aufstellung

des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen

des betreffenden Kalendertages und der Uhrzeit

auf dem Parkschein zu markieren; hiebei

kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt

gelassen werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt

erlaubten Parkdauer (§ 1 Abs. 1) dürfen

auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer

angebracht werden.

(4) Die Parkscheibe oder der Parkschein ist bei

mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe

hinter dieser und durch diese gut

erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen

an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar

anzubringen.

(5) In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten,

die Einstellung einer Parkscheibe zu ändern

oder über die erlaubte Parkdauer hinaus

weitere Parkscheine anzubringen, ohne wegzufahren."

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