33. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und Mutter-Kind-Paß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 29/1974, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die zur Erlangung der Geburtenbeihilfe
gemäß § 33 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen haben aus vier ärztlichen Untersuchungen
des Gesundheitszustandes der
Schwangeren und einer ärztlichen Untersuchung
des Gesundheitszustandes des Neugeborenen
zu bestehen.
(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren
ist vor der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;
sie hat folgende Blutuntersuchungen
einzuschließen
1. auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels
des VDRL-Tests,
2. Bestimmung der Blutgruppe und des
Rhesusfaktors,
3. Bestimmung des - Hämatokrits und des
Hämoglobinwertes,
4. Toxoplasmosetest.
(3) Die zweite Untersuchung ist in der 19.
oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;
sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist in der 27.
oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;
sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und
des Hämoglobinwertes einzuschließen.
(5) Die vierte Untersuchung ist in der 37.
oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(6) Die Untersuchung des Neugeborenen ist
in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
§ 2. (1) Eine Überschreitung der im § 1
Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine
hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus
einem von der Schwangeren bzw. von der
Mutter nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
Die Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens
in der vierten Lebenswoche zu erfolgen.
(2) Falls die Geburt vor dem im § 1 Abs. 4
oder 5 angeführten Untersuchungstermin erfolgt,
genügt die Vornahme der bis zur Geburt
vorgesehenen Untersuchungen sowie die Untersuchung
des Kindes.
§ 3. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen
nach § 1 Abs. 2 bis 6 sind im Mutter-
Kind-Paß festzuhalten.
§ 4. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
aufzulegen; er ist mit einer fortlaufenden
Nummer zu versehen.
(2) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten
Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
(3) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für
folgende Eintragungen vorzusehen
a) Personaldaten der Mutter und des Kindes,
b) für den Gesundheitszustand der Mutter
und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere
über die Ergebnisse der Untersuchungen
nach § 1 Abs. 2 bis 6,
c) Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt
über die Durchführung der Untersuchungen
zwecks Geltendmachung der erhöhten
Geburtenbeihilfe.
(4) Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die
werdende Mutter über die zur Erlangung der
erhöhten Geburtenbeihilfe erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen sowie über weitere Maßnahmen
und Verhaltensweisen zu unterrichten,
die für die Gesundheit von Mutter und Kind
notwendig sind.
§ 5. Die im § 4 Abs. 3 lit. c angeführte Bestätigung
ist aus dem Mutter-Kind-Paß zu entnehmen
und zum Zwecke der Geltendmachung
der erhöhten Geburtenbeihilfe vom Anspruchswerber
mit dem Antrag beim zuständigen
Finanzamt einzureichen.
§ 6. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der
Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden
Arzt zum Zwecke der Eintragung zu
übergeben.
(2) Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung
der Mutter, oder, wenn sie gestorben ist,
des gesetzlichen Vertreters des Kindes, in den
Mutter-Kind-Paß Einsicht zu nehmen.
§ 7. Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere
den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,
deren Vertragsärzten und sonstigen Vertragspartnern,
die Untersuchungen im Sinne dieser
Verordnung durchführen, den Schwangeren-
und Mutterberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden
zur Ausfolgung an die
Schwangeren oder Mütter zur Verfügung zu
stellen.