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33_1974 AT

33. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und Mutter-Kind-Paß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und Mutter-Kind-Paß

Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 29/1974, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die zur Erlangung der Geburtenbeihilfe

gemäß § 33 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 erforderlichen ärztlichen

Untersuchungen haben aus vier ärztlichen Untersuchungen

des Gesundheitszustandes der

Schwangeren und einer ärztlichen Untersuchung

des Gesundheitszustandes des Neugeborenen

zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren

ist vor der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;

sie hat folgende Blutuntersuchungen

einzuschließen

1. auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels

des VDRL-Tests,

2. Bestimmung der Blutgruppe und des

Rhesusfaktors,

3. Bestimmung des - Hämatokrits und des

Hämoglobinwertes,

4. Toxoplasmosetest.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 19.

oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;

sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 27.

oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;

sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und

des Hämoglobinwertes einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 37.

oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die Untersuchung des Neugeborenen ist

in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.

§ 2. (1) Eine Überschreitung der im § 1

Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine

hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus

einem von der Schwangeren bzw. von der

Mutter nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

Die Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens

in der vierten Lebenswoche zu erfolgen.

(2) Falls die Geburt vor dem im § 1 Abs. 4

oder 5 angeführten Untersuchungstermin erfolgt,

genügt die Vornahme der bis zur Geburt

vorgesehenen Untersuchungen sowie die Untersuchung

des Kindes.

§ 3. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen

nach § 1 Abs. 2 bis 6 sind im Mutter-

Kind-Paß festzuhalten.

§ 4. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

aufzulegen; er ist mit einer fortlaufenden

Nummer zu versehen.

(2) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten

Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.

(3) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für

folgende Eintragungen vorzusehen

a) Personaldaten der Mutter und des Kindes,

b) für den Gesundheitszustand der Mutter

und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere

über die Ergebnisse der Untersuchungen

nach § 1 Abs. 2 bis 6,

c) Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt

über die Durchführung der Untersuchungen

zwecks Geltendmachung der erhöhten

Geburtenbeihilfe.

(4) Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die

werdende Mutter über die zur Erlangung der

erhöhten Geburtenbeihilfe erforderlichen ärztlichen

Untersuchungen sowie über weitere Maßnahmen

und Verhaltensweisen zu unterrichten,

die für die Gesundheit von Mutter und Kind

notwendig sind.

§ 5. Die im § 4 Abs. 3 lit. c angeführte Bestätigung

ist aus dem Mutter-Kind-Paß zu entnehmen

und zum Zwecke der Geltendmachung

der erhöhten Geburtenbeihilfe vom Anspruchswerber

mit dem Antrag beim zuständigen

Finanzamt einzureichen.

§ 6. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der

Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden

Arzt zum Zwecke der Eintragung zu

übergeben.

(2) Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung

der Mutter, oder, wenn sie gestorben ist,

des gesetzlichen Vertreters des Kindes, in den

Mutter-Kind-Paß Einsicht zu nehmen.

§ 7. Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere

den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,

deren Vertragsärzten und sonstigen Vertragspartnern,

die Untersuchungen im Sinne dieser

Verordnung durchführen, den Schwangeren-

und Mutterberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden

zur Ausfolgung an die

Schwangeren oder Mütter zur Verfügung zu

stellen.

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