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33_1973 AT

33. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 389/1970 wird abgeändert wie folgt

1. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder

sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten

Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich

in diesem Betrieb beschäftigt sind;"

b) § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„§ 12 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden."

c) § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pflichtversicherung besteht für die

im Abs. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie

das 15. Lebensjahr vollendet haben."

2. a) § 3 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher

Vorschriften in einer Pensionsversicherung

pflichtversichert sind oder Anspruch auf

Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn

dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung

eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher

Vorschrift in Anstaltspflege stehen;"

b) § 3 Abs. 1 2. 6 hat zu lauten

„6. Angehörige der Orden und Kongregationen

der Katholischen Kirche sowie der Anstalten

der Evangelischen Diakonie;"

3. § 5 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

4. a) § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Formalversicherung endet mit dem

auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

über das Ausscheiden aus der Versicherung

folgenden Monatsletzten, spätestens

jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 53

Abs. 2)."

b) § 7 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

§ 5 Abs. 7 eintritt, mit dem auf die Zustellung

des Bescheides des Versicherungsträgers über das

Ausscheiden aus der Versicherung folgenden

Monatsletzten."

5. § 8 hat zu lauten

„Sozialversicherungsanstalt der

Bauern

§ 8. Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

mit dem Sitz in Wien (§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)."

6. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.

7. § 11 hat zu lauten

„Meldungen und Auskunftspflicht

§ 11. Für die Meldungen und die Auskunftspflicht

gelten die Bestimmungen der §§ bis 15

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der

Maßgabe, daß Einkommensänderungen, die auf

Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der

Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden,

nicht der Anzeigeverpflichtung unterliegen."

8. a) Dem § 12 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten,

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, ist die Hälfte des nach den vorstehenden

Bestimmungen ermittelten Beitrages zu leisten."

b) § 12 Abs. 5 lit. e hat zu lauten

„e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel

verminderter Einheitswert; ist ein solcher

Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig

gepachtet, so ist lit. b sinngemäß

anzuwenden."

c) § 12 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b

und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten

ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr

führen."

d) § 12 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Änderungen des Einheitswertes nach

Abs. 5 lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen

werden mit dem ersten Tag des

Kalendermonates wirksam, der der Änderung

folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes

werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Zustellung des Bescheides

der Finanzbehörde erster Instanz folgt."

9. § 13 hat zu lauten

„Fälligkeit und Einziehung der

Beiträge

§ 13. Für die Beiträge der nach diesem Bundesgesetz

Pflichtversicherten gelten die Bestimmungen

des § 19 Abs. 1, 3 und 4, des § 20 Abs. 1,

2 und 4 und der §§ 21 bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß

das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur

Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom

Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der Pflichtversicherte

die Erstattung einer Anmeldung bzw.

Änderungsmeldung oder Angaben über die

Grundlagen für die Berechnung der Beiträge

unterlassen oder unrichtige Angaben über die

Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht

hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig

hätte erkennen müssen."

10. § 14 wird aufgehoben.

11. § 15 wird aufgehoben.

12. § 16 wird aufgehoben.

13. a) Dem § 17 Abs. 2 ist folgender Satz

anzufügen

„Eine solche Einreihung in eine niedrigere Versicherungsklasse

gilt jeweils bis zum Ablauf des

nächstfolgenden Kalenderjahres."

b) § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen

von Ehegatten, auch geschiedenen

Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen

gelten, gleichviel ob und in welcher

Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht

wird, während des Bestandes der Ehe 30 v. H.,

nach Scheidung der Ehe 15 v. H. des monat-

lichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Wenn und solange das Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen

wird, ist

a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

daß eine Herabsetzung in den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten

nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage

nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

beträgt. Ist die Unterhaltsforderung

trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen

einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung

uneinbringlich oder erscheint

die Verfolgung des Unterhaltsanspruches

offenbar aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung

zum Nettoeinkommen."

c) Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die

Bezeichnung Abs. 5 und 6.

14. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Höherversicherung sind Beiträge

in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu

entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel

der Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b

Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

nicht übersteigen."

15. § 19 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes

§ 19. (1) Der Bund hat dem Versicherungsträger

für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in

der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen

Beiträge nach § 12 zu überweisen. Hiefür ist

vor allem das Aufkommen an Abgabe von land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem

Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1960 zu verwenden.

(2) Über den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet

der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag

in der Höhe des Betrages, um den 101'5 v. H.

des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden

Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen

für die Ausgleichszulagen — die Einnahmen für

das betreffende Geschäftsjahr einschließlich der

Einnahmen nach Abs. 1 — ausgenommen den

Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen

— übersteigen.

(3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden

Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert

vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers

zinsbringend entweder in mündelsicheren

inländischen Wertpapieren oder in gebundenen

Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf

welche die Voraussetzungen des § 167 Z. 4 des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes zutreffen.

Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger

nur verfügen, um eine vorübergehend

ungünstige Kassenlage zu beheben. Die

Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Die dem Versicherungsträger nach Abs. 1

und 2 gebührenden Beträge sind in den Monaten

April und September mit einem Betrag in der

Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in

den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden

Pensionssonderzahlung zu bevorschussen.

Die restlichen Beträge sind monatlich im erforderlichen

Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem

Zwölftel, zu bevorschussen."

16. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.

17. § 25 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung

des § 63 für die Bemessungsgrundlage, die

sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben

hätte, sowie bei der Anwendung des § 84."

18. Im § 28 Abs. 1 ist der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern" durch den Ausdruck

„Pensionsversicherung der Bauern" zu

ersetzen.

19. Dem § 30 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der

Bestimmung des § 60 Abs. 2 lit. c die Wartezeit,

so fällt diese Leistung frühestens mit dem

Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem

Präsenzdienst an."

20. § 33 Abs. 6 wird aufgehoben.

21. § 36 Abs. 1 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung

im bisherigen Abs. 2 hat zu

entfallen.

22. a) Im § 40 Abs. 3 ist der Ausdruck „81

Abs. 4" durch den Ausdruck „80 Abs. 5" zu

ersetzen.

b) Im § 40 Abs. 1 ist der Betrag von 900 S

durch den Betrag von 1200 S zu ersetzen.

23. § 42 hat zu lauten

„Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 42. Der Anspruch auf eine laufende Leistung

aus der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz erlischt ohne weiteres Verfahren

a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

mit der Verheiratung der pensionsberechtigten

Witwe (des pensionsberechtigten Witwers),

mit dem Wegfall der Voraussetzungen

für die Annahme der Verschollenheit,

mit der Vollendung des 18. Lebensjahres

bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen;

die Pension und der Kinderzuschuß

gebühren noch für den Kalendermonat,

in dem der Grund des Wegfalles eingetreten

ist;

b) in den Fällen des § 99 c; die Pension und

allfällige Zuschüsse gebühren noch für den

Monat, der dem Einlangen des Antrages

nach § 99 a Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes,

nach § 308 Abs. 1 bzw. 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

oder nach § 101 a Abs. 1 bzw. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

beim zuständigen Versicherungsträger

folgt."

24. § 46 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge

in der Weise gerundet werden, daß Beträge

unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und

solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller

Schilling gerechnet werden."

25. § 48 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung

die Kosten der Pflege trägt."

26. Dem § 50 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

nur gegenüber den im § 51 Abs. 1 angeführten

Personen, soweit sie eine Geldleistung

bezogen haben."

27. § 51 hat zu lauten

„Bezugsberechtigung im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 51. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung noch

nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte,

die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die

Stiefkinder, die Schwiegerkinder, der Vater, die

Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle

diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber

dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes

unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig

waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der

Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen

Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1

bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die

Geldleistung vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen."

28. Im § 55 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 5 ist anzufügen

„5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag

oder erstattete Beiträge nach § 99 d dieses Bundesgesetzes,

nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. nach § 101 d des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

zurückgezahlt worden sind, sofern diese

Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der

Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im

Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden

waren."

29. a) Im § 56 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„18. Lebensjahres" durch den Ausdruck „15. Lebensjahres"

zu ersetzen.

b) § 56 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als Ersatzzeiten,

sofern eine Beitrags- oder Ersatzzeit im

Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt."

c) Im § 56 Abs. 7 ist der Ausdruck „sofern

spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen

der Schule" durch den Ausdruck „sofern

nach dem Verlassen der Schule" zu ersetzen;

der Ausdruck „oder eine Zeit im Sinne des § 60

Abs. 5" hat zu entfallen.

d) Dem § 56 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen

„Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem

Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer

gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie gelegenen Schule

gleichzuhalten."

30. Im § 58 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

lit. d ist anzufügen

„d) in den Fällen des § 99 d dieses Bundesgesetzes,

des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des § 101 d des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes."

31. § 60 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall

des Todes 60 Versicherungsmonate,

bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten

50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957

einen Versicherungsmonat nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz erworben haben,

96 Versicherungsmonate; Beitragsmonate der

Weiterversicherung zählen auf diese Wartezeit

nur zur Hälfte;"

32. a) § 60 Abs. 5 Z. 4 hat zu lauten

„4. Zeiten, während derer der Versicherte einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

oder aus dem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hatte;"

b) Im § 60 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß

der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als Z. 6 ist anzufügen

„6. die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles

und dem Stichtag, wenn jedoch

der Antrag auf eine Leistung nach § 53 Abs. 1

Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles

gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der

Antragstellung und dem Stichtag (§ 53 Abs. 2)."

33. § 61 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach

Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate

der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1,

wenn aber solche nicht oder wenn weniger

als 72 solche Monate vorliegen, außerdem bis

zu einer Bemessungszeit von 72 Monaten die

letzten nachstehenden sonstigen nach Abs; 4 in

Betracht kommenden Versicherungsmonate in

folgender Reihenfolge

a) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im

Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 1,

b) Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 2

Abs. 1 Z. 2,

c) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im

Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 2,

d) Ersatzzeiten nach § 56 Abs. 1 Z. 1."

34. § 66 hat zu lauten

„K i n d e r

§ 66. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr

1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und

die Wahlkinder der Versicherten;

2. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten;

3. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil

oder durch Anerkenntnis festgestellt ist

(§ 163 b ABGB);

4. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten

ständig in Hausgemeinschaft leben.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der

Z. 4 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend

oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;

das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf

Veranlassung des Versicherten und überwiegend

auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge

oder des Vormundschafts(Pflegschafts)

gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach

der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und

solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

längstens bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum

für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die

Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die

Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung

der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein

anderes unüberwindbares Hindernis verzögert

worden, so besteht die Kindeseigenschaft über

das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer

der Behinderung angemessenen Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten

Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig ist."

35. a) § 67 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist in einer der in Betracht kommenden

Versicherungen der Versicherungsfall, für den

eine Leistung in Anspruch genommen wird,

nicht vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der

Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3

nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn

in einer der in Betracht kommenden Versicherungen

die besonderen Voraussetzungen für den

Leistungsanspruch nicht erfüllt sind; werden

diese Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt

erfüllt, so ist die bereits festgestellte Leistung

(Gesamtleistung) unter Anwendung der

Sonderregelung des Abs. 3 neu festzustellen. Die

Neufeststellung wird mit dem Tage des Beginnes

der hinzutretenden Leistung wirksam. Die

Rechtskraft früherer Entscheidungen steht einer

Neufeststellung nicht entgegen. Der Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit in der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen."

b) § 67 Abs. 3 Z. 7 erster Halbsatz hat zu

lauten

„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden Vorschriften über

den Anfall, das Ruhen und das Versagen der

Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,

Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,

ebenso über die Zuschläge nach den §§ 76 Abs. 5

und 80 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und nach

den §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

zu entscheiden, wobei jeweils von der Gesamtleistung

auszugehen ist."

36. § 76 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren

ohne Rücksicht auf die Zahl der Versicherungsmonate

30 v. H. der Bemessungsgrundlage."

37. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension

hat der Versicherte, der die Alterspension nach

§ 68 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters

in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit

erfüllt hat und keine Alterspension nach

§ 68 Abs. 3 bezieht. Die Erhöhung beträgt für

je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 68 Abs. 1, die unter

Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 25

mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt

hätte."

b) Im § 78 Abs. 2 ist der Ausdruck „Beitragszeiten"

durch den Ausdruck „Versicherungszeiten"

zu ersetzen.

38. a) § 80 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,

wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension,

auf die er in

diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

hatte, ohne nach deren Anfall

weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung

erworben zu haben, 60 v. H. dieser

Pension;

c) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

und nach deren Anfall weitere

Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben

hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeits

(Alters)pension; hiebei ist das Ausmaß

der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

berücksichtigten Steigerungsbeträge

um die auf diese Beitragszeiten

entfallenden Steigerungsbeträge bis

zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten

zu erhöhen.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension

haben der Zuschlag nach § 76 Abs. 5, ferner

Rinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz

zu bleiben. Hat der Versicherte Versicherungszeiten

in mehreren Pensionsversicherungen

erworben, so ist § 67 anzuwenden, und zwar in

den Fällen, in denen der Versicherte bereits Anspruch

auf eine Gesamtleistung hatte, mit der

Maßgabe, daß die Bescheid- und Leistungszuständigkeit

bei dem für diese Gesamtleistung zuständigen

Versicherungsträger verbleibt. Die Witwen

(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens

30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn

mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind,

der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen;

24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei

als Grundbetrag."

b) § 80 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem

Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese

im Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte

auf Witwen(Witwer)pension

(§ 86 Abs. 1 lit. b) übersteigen."

c) Im § 80 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 87 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck

„§ 87 Abs. 1 lit. c" zu ersetzen.

d) § 80 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich

sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

und dem Schülerbeihilfengesetz;"

e) § 80 Abs. 3 lit. e hat zu lauten

„e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen, Zuschüsse zu

den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe

nach dem Tuberkulosegesetz

und dergleichen);"

f) § 80 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Witwenpension nach § 73 Abs. 4 darf

den gegen den Versicherten zur Zeit seines

Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt

des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden

Aufwertungsfaktor (§ 24) aufgewerteten

Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),

vermindert um eine der Anspruchsberechtigten

nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende

Witwenrente, sowie die der hinterlassenen

Witwe aus demselben Versicherungsfall

gebührende Witwenpension nicht übersteigen."

39. § 80 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

40. Dem § 82 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen

bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im

Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenpension

bezogen, wird die Anrechnung ab diesem

Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen

mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf

den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."

41. Abschnitt III des Zweiten Teiles hat zu

lauten

„ABSCHNITT III

Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz

Voraussetzungen für den Anspruch

auf Ausgleichszulage

§ 85. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines

aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten

erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß

§ 87 zu berücksichtigenden Beträge nicht die

Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 86),

so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich

im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abschnittes Anspruch auf eine

Ausgleichszulage zur Pension. Zur Höherversicherungspension

nach § 77 Abs. 2 ist die Ausgleichszulage

nicht zu gewähren.

(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1

ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der)

im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten

(Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 87 Abs. 4

zu berücksichtigen.

(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1

und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte

in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten

und vermindert um die gesetzlich geregelten

Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge

gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung

für Zwecke der Lohnsteuer.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben

außer Betracht zu bleiben

a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich

sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

und dem Schülerbeihilfengesetz;

c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)

sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen, Zuschüsse

zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe

nach dem Tuberkulosegesetz

und dergleichen);

e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater

Art, die nach § 87 berücksichtigt werden;

f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen

Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege;

g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts-

und Betriebsratsunterstützungen

und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;

h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag

von 479 S monatlich; an die Stelle dieses

Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 26

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachte

Betrag;

i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein

Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten-

und Witwenrenten sowie die

Elternrenten einschließlich einer allfälligen

Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1

bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);

k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen

des Teiles I des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.

Nr. 283/1962;

l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe,

Verpachtung oder anderweitigen

Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes, wenn Abs. 8 zur Anwendung

gelangt;

m) die Zuschläge nach § 76 Abs. 5 und § 80

Abs. 5.

(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind

35 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955

zuletzt festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes zuzüglich

25 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen

und abzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile

der Verpachtungen zugrunde zu legen.

Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages,

gerundet auf volle Schillinge, gilt als

monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb.

(6) Ist der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet, so sind 25 v. H. des nach

dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten

Einheitswertes der Ermittlung des Nettoeinkommens

(Abs. 5) zugrunde zu legen.

(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person

zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte

Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile

am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.

(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes aufgegeben, der

Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere

Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,

so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen

Eigentümers (des Verpächters) ohne

Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen

Leistungen 25 v. H. des zuletzt festgestellten

Einheitswertes der übergebenen, verpachteten

oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen

Flächen zugrunde zu legen,

sofern die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung,

Überlassung) nicht mehr als 15 Jahre, gerechnet

vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf

diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf

volle Schillinge, gilt als monatliches Einkommen.

Hiebei ist Abs. 7 entsprechend anzuwenden.

(9) Tritt in dem der Einkommensermittlung

nach den Abs. 5 bis 8 zugrunde gelegten Sachverhalt

eine Änderung ein, so ist das Einkommen

neu zu berechnen. Dabei werden Änderungen

des Einheitswertes mit dem ersten Tag

des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung

des Bescheides der Finanzbehörde erster

Instanz folgt. Änderungen infolge Verpachtungen

und Zupachtungen werden mit dem ersten

Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der

Änderung folgt.

(10) Die gemäß Abs. 5 bis 8 errechneten

monatlichen Einkommensbeträge sind bei der

erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der

seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren

(§ 24) unter Bedachtnahme auf § 26 zu

vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten

Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachten

Beträge.

Richtsätze

§ 86. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 194 S

für jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der

Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner

1974, die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem

Anpassungsfaktor (5 24) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere

Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist

der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze

anzuwenden. In diesem Fall gebührt die

Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall

der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage

bestanden hat, sonst zur höheren

Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine

Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz und leben

sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die

Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes.

(5) Sind nach einem Versicherten mehrere

Pensionsberechtigte auf Hinterbliebenenpensionen

vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze

für diese Pensionsberechtigten nicht höher

sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten

selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung

des jeweiligen Standes an Familienangehörigen

anzuwenden wäre (fiktiver

Richtsatz); dem fiktiven Richtsatz ist die Summe

der Kinderzuschüsse zuzuschlagen, die dem Versicherten

zu einer Leistung aus der Pensionsversicherung

gebührt haben oder gebührt hätten.

Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze

nach Abs. 1 lit. b und c verhältnismäßig

zu kürzen. Hiebei ist der Richtsatz für die Pen-

sionsberechtigte auf eine Witwenpension gemäß

§ 73 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser

Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz

für die hinterlassene Witwe nicht übersteigen.

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

§ 87. (1) Bei Anwendung des § 85 sind Unterhaltsansprüche

des Pensionsberechtigten gegen

a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten

nicht im gemeinsamen

Haushalt lebt,

b) den geschiedenen Ehegatten,

c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten

im gemeinsamen Haushalt

leben,

gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung

tatsächlich erbracht wird, dadurch

zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen

des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. a

30 v. H. und in den Fällen der lit. b und c

15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens der

dort genannten Personen zuzurechnen sind.

(2) Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen

auch gegenüber anderen Angehörigen als

dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so

ist der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz

des monatlichen Nettoeinkommens für

jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H.

zu vermindern.

(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Abs. 1

lit. a und b nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen,

daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage

nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes beträgt.

Ist die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter

Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher

Exekutionsführung uneinbringlich

oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches

offenbar aussichtslos, unterbleibt eine

Zurechnung zum Nettoeinkommen.

(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen

des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehegatten (Ehegattin) (§ 85 Abs. 2) nicht nachgewiesen

wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage

nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

anzunehmen.

Anwendung der Bestimmungen

über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

§ 88. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,

auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage

zu beobachtende Verfahren und auf

das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Pensionen aus der Pensionsversicherung

anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der

§§ 33 Abs. 3 Z. 2 und 34 bis 37 ist die Ausgleichszulage

außer Betracht zu lassen.

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

§ 89. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der

Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus

Pension, Nettoeinkommen (§ 85) und den gemäß

§ 87 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits

und dem Richtsatz (§ 86) andererseits.

(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf

Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie

gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt sind. Wird die

Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der

Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so

gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten

vor dem Tage der Antragstellung liegenden

vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage

endet mit dem Ende des Monates,

in dem die Voraussetzungen für den Anspruch

wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung

bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die

Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf

Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung

des Ausmaßes der Pension oder des aus

übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden

Nettoeinkommens (§ 85) begründet,

so wird sie mit dem Ende des der Änderung

vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen

der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen

der §§ 85 Abs. 4 lit. h und 86 Abs. 2 sind

von Amts wegen festzustellen.

(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung

der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-

und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung

die Ausgleichszulage auf Antrag des

Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.

(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung

oder Erhöhung einer Leistung aus

einer Pensionsversicherung ein Überbezug an

Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen

die Pensionsnachzahlung aufzurechnen.

Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger

§ 90. Der Träger der Pensionsversicherung

kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung

des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende

Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung

der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe

des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch

nehmen. Insbesondere kann der zuständige

Fürsorgeträger um die Ermittlung von

Sachbezügen ersucht werden. Im Verfahren zur

Feststellung der Ausgleichszulage kommt dem

Fürsorgeträger Parteistellung zu.

Verpflichtung zur Anzeige von

Änderungen des Nettoeinkommens

und des in Betracht kommenden

Richtsatzes

§ 91. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage

bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung

des Nettoeinkommens oder der Umstände,

die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem

Träger der Pensionsversicherung gemäß § 11 anzuzeigen.

(2) Der Träger der Pensionsversicherung hat,

beginnend mit dem Jahre 1974, jeden Pensionsberechtigten,

der eine Ausgleichszulage bezieht,

innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens

einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens

und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller

Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend

sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte

der Aufforderung des Versicherungsträgers

innerhalb von zwei Monaten nach ihrer

Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger

die Ausgleichsszulage mit dem

dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden

Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage

ist, sofern sie nicht wegzufallen hat,

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 89 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte

seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger

auf andere Weise von der maßgebenden

Sachlage Kenntnis erhalten hat.

(3) Die Fürsorgeträger haben bezüglich aller

Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich

in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten,

ihnen bekanntgewordene Änderungen des

Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine

Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger

der Pensionsversicherung mitzuteilen.

Tragung des Aufwandes für die

Ausgleichszulage

§ 92. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 von dem Land zu

ersetzen, in dem der Sitz des Fürsorgeträgers

liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage

zuständig ist oder wäre.

(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand

der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich

nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.

(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge

an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände

des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen,

das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage

ergibt, die im jeweiligen Jahr an

jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen

wurden, die in den Verbandsangehörigen Gemeinden

ihren ständigen Wohnsitz hatten,

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

der Abs. 1 bis 3 trifft der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Bundesminister für Inneres."

42. § 96 hat zu lauten

„Rehabilitation

§ 96. Der Versicherungsträger kann Versicherten

zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung

oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit

unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen

der §§ 198 bis 202 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes Leistungen gewähren;

diese Leistungen können auch Personen gewährt

werden, welche eine Pension aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit

beziehen."

43. § 98 hat zu lauten

„Übertragung des Heilverfahrens

an einen Krankenversicherungsträger

§ 98. Ist der Versicherte (Pensionist) nicht bei

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der

Krankenversicherung versichert, so kann dieser

Versicherungsträger die Durchführung des Heilverfahrens

dem Träger der Krankenversicherung

übertragen, bei dem der Versicherte (Pensionist)

in der Krankenversicherung versichert ist. Dia

Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestimmt

hiebei Art und Umfang des Heilverfahrens, das

sie für geboten hält. Sie hat dem Träger der

Krankenversicherung die tatsächlich ausgewiesenen

Kosten eines solchen Heilverfahrens zu ersetzen,

soweit die Leistungen über das hinausgehen,

wozu der Träger der Krankenversicherung

nach den Vorschriften über die Krankenversicherung

verpflichtet ist."

44. Nach § 99 ist als Abschnitt IV a einzufügen

„ABSCHNITT IV a

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem

solchen

1. UNTERABSCHNITT

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag und

Beitragserstattung

§ 99 a. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis (Abs. 2)

aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach

den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz,

Ersatzmonate nach § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2

dieses Bundesgesetzes,

b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz,

Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1

Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Z. 2, 3 und 7 bis 9

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

c) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen

Selbständigen - Pensionsversicherungsgesetz,

Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1 Z. 1 und 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

für die Begründung des Anspruches auf einen

Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt

an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger

auf Antrag dem Dienstgeber einen

Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H.

der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden

in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt

angerechneten Beitragsmonat und von je

1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden

In der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt

angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur

Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber

als auch der Dienstnehmer berechtigt

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des

§ 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzusehen.

(3), Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu

leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger

dem Versicherten

a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

und für jeden vor dem Stichtag nach

Abs. 7 liegenden Beitragsmonat nach § 55

Abs. 1 Z. 2 dieses Bundesgesetzes bzw.

nach § 61 Abs. 1 Z. 2 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung

angerechnet wurde, mit

7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach

Abs. 6,

b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der

freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

der nicht nach Abs. 1 in der

Pensionsversorgung angerechnet wurde,

mit 14 v. H. der Berechnungsgrundlage

nach Abs. 6,

c) die für vor dem Stichtag nach Abs. 7

liegende Zeiten entrichteten Beiträge zur

Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw, nach dem Gewerblichen

Selbständigen - Pensionsversieherungsgesetz,

soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und

249 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

als entrichtet gelten, aufgewertet

mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung

geltenden Aufwertungsfaktor (§ 24),

d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der

freiwilligen Versicherung nach diesem

Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

sofern sie nicht nach einer

pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung

entrichtet wurden, aufgewertet

mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung

geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 24), und

e). die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-

Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge,

aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer

Entrichtung geltendem Aufwertungsfaktor

(§ 24),

zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten

auf seinen Antrag auch dann zu erstatten,

wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen

nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber

keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 51 ist

sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer

gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde

mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig

das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines

Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während

der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate

die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme

in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

im Sinne des Abs. 1 gleich.

(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung

des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für

die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der

Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

in dessen Versicherung

in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach

Abs. 7 ausschließlich mehr oder die meisten

Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen

Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor,

so ist der letzte Versicherungsmonat entschei-

dend; das gleiche gilt, wenn in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate

vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat

erworben, hat jener Versicherungsträger

zu entscheiden, bei dem der Antrag

eingebracht wurde. § 232 a Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist sinngemäß

anzuwenden.

(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 und für die Erstattung

der Beiträge nach Abs. 3 sind 25 v. H.

des am Stichtag (Abs. 7) nach § 62 Abs. 1 lit. a

geltenden Meßwertes in der höchsten Versicherungsklasse

(Berechnungsgrundlage).

(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5

zuständigen Versicherungsträgers, der nach

Abs. 1 bzw. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate

und der Berechnungsgrundlage

nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das

pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11

Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,

sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.

(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind

Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz,

die auch in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und

(oder) in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

als Versicherungsmonate gelten, nur einfach

zu zählen und nur einer der in Betracht

kommenden Versicherungen, und zwar in folgender

Reihenfolge, zuzuordnen: Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz.

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

und der Beitragserstattung

§ 99 b. Der Überweisungsbetrag nach § 99 a

Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen

des Anrechnungsbescheides beim zuständigen

Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der

gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 99 a

Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des § 99 a Abs. 3

vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides

der Antrag des Versicherten.

Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind

bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das

Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beziehungsweise

der Antrag beim Versicherungsträger

einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 24

aufzuwerten.

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

und der Beitragserstattung

§ 99 c. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages

nach § 99 a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,

nach § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

oder nach § 101 a Abs. 1 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. der Erstattung der Beiträge

nach § 99 a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, nach

§ 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

oder nach § 101 a Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

erlöschen unbeschadet § 42 lit. b dieses

Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen

aus der Pensionsversicherung, die aus den

Versicherungsmonaten erhoben werden können,

für die der Überweisungsbetrag geleistet oder

die Beiträge erstattet wurden.

2. UNTERABSCHNITT

Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag

§ 99 d. (1) Scheidet ein Dienstnehmer, für den

ein Überweisungsbetrag nach § 99 a Abs. 1 geleistet

wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem

ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)

genuß erwachsen ist und ohne daß ein

außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß In

der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)

genusses unwiderruflich gewährt wird, so

hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden

Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird,

dem Träger der Pensionsversicherung den nach

§ 99 a Abs. 1 erhaltenen Überweisungsbetrag

zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist

mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages

an den Dienstgeber geltenden

Aufwertungsfaktor (§ 24) aufzuwerten.

(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren

Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis in ein

anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

über und sind die Voraussetzungen des

§ 99 a Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber

aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag

unmittelbar an den Dienstgeber

des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an

den Träger der Pensionsversicherung zu leisten.

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach

Abs. 1 entfällt in den Fällen des § 311 Abs. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In

den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der

Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter

Hinterbliebener innerhalb der im § 99 e angegebenen

Frist den Überweisungsbetrag nach

§ 99 a Abs. 1 sowie Beiträge, die dem Dienstnehmer

nach § 99 a Abs. 3 erstattet wurden, an

den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.

Innerhalb der gleichen Frist kann auch

ein Dienstnehmer, für den der Überweisungsbetrag

nach Abs. 1 zurückgezahlt wird, oder sein

anspruchsbereditigter Hinterbliebener Beitrage,

die dem Dienstnehmer nach § 99 a Abs. 3 erstattet

wurden, an den Träger der Pensionsversicherung

zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag

und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer

oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen

zurückgezahlt werden, sind mit dem

für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages

bzw. der Erstattung der Beiträge geltenden

Aufwertungsfaktor (§ 24) aufzuwerten.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers

aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter

außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß

in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)

genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung

des Dienstgebers zur Rückzahlung des

Überweisungsbetrages nach Abs. 1 erst nach

Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)

genusses.

Fälligkeit der Rückzahlung des

Überweisungsbetrages und der

erstatteten Beiträge

§ 99 e. Der Überweisungsbetrag und die erstatteten

Beiträge sind binnen 18 Monaten nach

dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 99 b

letzter Satz gilt entsprechend.

Wirkung der Rückzahlung des

Überweisungsbetrages und der

erstatteten Beiträge

§ 99 f. Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag

und in den zurückgezahlten Beiträgen

nach § 99 d dieses Bundesgesetzes, nach

§ 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. nach § 101 d des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes berücksichtigten

vollen Monate gehen als Versicherungsmonate

im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern

diese Monate in dem Überweisungsbetrag bzw.

bei der Erstattung der Beiträge als Versicherungsmonate

im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt

worden waren."

45. § 100 wird aufgehoben.

46. § 102 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz ist verpflichtet, die anderen

Versicherungsträger (den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger) bei

Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben zu unterstützen;

er hat insbesondere Ersuchen, die zu

diesem Zweck an ihn ergehen, im Rahmen seiner

sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen

und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern

alle Mitteilungen zukommen

zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von

Wichtigkeit sind."

47. Dem § 108 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Versicherungsträger kann einen im

Sinne der Abs. 1 und 2 auf ihn übergegangenen

Schadenersatzanspruch gegen eine Person, die

als Dienstnehmer im Zeitpunkt des schädigenden

Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte

oder Getötete beschäftigt war, nur geltend

machen, wenn

a) der Dienstnehmer den Versicherungsfall

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

hat oder

b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen Betrieb

auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte

Haftpflicht besteht.

In den Fällen der lit. b kann der Versicherungsträger

den Schadenersatzanspruch unbeschadet

der Bestimmungen des § 109 über das Zusammentreffen

von Schadenersatzansprüchen verschiedener

Versicherungsträger und den Vorrang

eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches

nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden

Haftpflichtversicherung zur Verfügung

stehenden Versicherungssumme geltend machen,

es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den

Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursacht worden ist."

48. a) Im § 111 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck

„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck

„Bevollmächtigte" zu ersetzen.

b) § 111 Z. 4 hat zu lauten

„4. ein beim Tod des Anspruchswerbers oder

Anspruchsberechtigten noch nicht abgeschlossenes

Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches

nacheinander vom Ehegatten, den leiblichen

Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern,

den Schwiegerkindern, dem Vater, der Mutter

und den Geschwistern fortgesetzt werden kann,

von allen diesen Personen jedoch nur, wenn sie

gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit

seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig

waren oder mit ihm zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

c) § 111 Z. 5 hat zu entfallen.

49. Die §§ 112 bis 135 werden aufgehoben.

50. § 136 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Satzung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung und sind binnen zwei

Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift

,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."

51. Im § 137 ist der Ausdruck „Die Österreichische

Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck

„Die Versicherungsanstalt" zu ersetzen.

52. § 138 hat zu lauten

„Mitwirkung von Behörden und

gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 138. Die Finanzämter, die Behörden der

Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz

in der Pensionsversicherung oder nach

dem Bauern-Krankenversicherungsgesetz in der

Krankenversicherung Pflichtversicherten haben

dem Versicherungsträger die für die

Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten

bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen

bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter

erstreckt sich nicht auf Tatsachen,

die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich

sind."

53. a) § 151 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. Die Bestimmungen der Abschnitte III

und IV des Zweiten Teiles mit Ausnahme der

Bestimmungen des § 85 Abs. 8."

b) Im § 151 Abs. 4 Z. 4 ist der Ausdruck „bei

Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 85

Abs. 2" durch den Ausdruck „bei Feststellung

des Anspruches nach § 85 Abs. 1" zu ersetzen.

c) § 151 Abs. 4 Z. 5 hat zu lauten

„5. Bei Feststellung des Anspruches nach § 85

Abs. 1 sind den Einkünften eines Leistungsberechtigten,

der Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes war oder ist oder der

einen solchen Betrieb vom Ehegatten oder von

einer im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Person gepachtet

hatte, 25 v. H. des für den Leistungsberechtigten

in Betracht kommenden Richtsatzes

hinzuzurechnen. Der nach den vorstehenden

Bestimmungen ermittelte Betrag ist, wenn

der Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe

oder Aufgabe des Betriebes — für den Fall, daß

die Übergabe (Aufgabe) nicht zur Gänze erfolgte,

der Einheitswert im Zeitpunkt der ersten teilweisen

Übergabe (Aufgabe) nach dem 1. Jänner

1971 — den Betrag von 15.000 S übersteigt, für

je weitere 1000 S des Einheitswertes um je

1 v. H. des in Betracht kommenden Richtsatzes

zu erhöhen. In den Fällen der Z. 4 sind diese

Vorschriften nicht anzuwenden."

d) § 151 Abs. 4 Z. 7 hat zu lauten

„7. Auf Leistungsansprüche, die nach den

vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen

Vorschriften als Übergangswitwenrenten (§ 174

Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes)

galten, findet § 82 Abs. 1

keine Anwendung. Die Bestimmungen des § 82

Abs. 2 bis 4 sind auf solche Leistungsansprüche

entsprechend anzuwenden, die Bestimmungen

des § 82 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß

der Anspruch in der unter Bedachtnahme auf

§ 25 sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten wieder auflebt."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die am 31. Dezember 1972 nach den in diesem

Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

nicht pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber der Pflichtversicherung

unterliegen, sind bis 31. März 1973

bei der Österreichischen Bauernkrankenkasse zu

erstatten. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 15

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes sind

entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 1, 4 und

7 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 29 sind nur auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.

(3) § 80 Abs. 1 und 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 38 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag

nach dem 31. Dezember 1972 liegt.

(4) Die Bestimmungen des Abschnittes III des

Zweiten Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 41 gelten

auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag

vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. auch für

Übergangsrenten aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung;

die Bestimmungen des

§ 86 Abs. 3 und 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 41 gelten

jedoch für Versicherungsfälle, in denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. für

Übergangsrenten aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

nur dann, wenn der

Anspruch auf Ausgleichszulage — in den Fällen

des § 86 Abs. 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

bei beiden Ehegatten — erstmalig

nach dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird.

(5) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Art. I Z. 41 — auch in Verbindung

mit Abs. 4 — ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage

als der nach den am 31. Dezember

1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften

gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag

an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag

unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6 und 7

und des § 17 Abs. 8 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

so lange weiter zu gewähren,

als er den Betrag übersteigt, der nach den ab

1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt.

Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage

ist am 1. Jänner eines jeden Jahres,

erstmals am 1. Jänner 1974, unter Bedachtnahme

auf § 26 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

mit dem Anpassungsfaktor (§ 24 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.

Ergibt sich aus der Anwendung der Abs. 6 und 7

eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages

an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung

mit dem Anpassungsfaktor von dem

geminderten Betrag auszugehen.

(6) Der nach Abs. 5 weiter zu gewährende Betrag

an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in

dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des

maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung

des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne

dieser Bestimmungen gilt nicht

a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen

Sozialversicherung auf Grund der

Pensions(Renten)anpassung ;

b). eine Minderung des Nettoeinkommens des

Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner

Ehegattin) oder des gegenüber dem

Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen

(§ 87 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes).

(7) In den Fällen des Abs. 6 ist § 85 Abs. 2 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 41 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der weiter zu gewährende Betrag

an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages

zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen

des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. § 87

Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 41 ist in diesen Fällen

mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter

zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um

30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes Betrages zu mindern

ist, um den sich das Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen erhöht.

(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

der §§ 292 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und 89 Abs. 5

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in Verbindung mit den §§ 85

Abs. 3 und 6 und 151 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1972

geltenden Fassung, daß Personen, die am 31. Dezember

1970 einen Anspruch auf Ausgleichszulage

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz hatten, nach den

Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

keine oder eine niedrigere Ausgleichszulage

gebührt, als nach den am 31. Dezember

1970 geltenden Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes oder des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

so ist diesen Personen die Ausgleichszulage

rückwirkend mit 1. Jänner 1971

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 9 im

bisherigen Ausmaß so lange weiterzugewähren,

als sie den Betrag übersteigt, der nach den ab

1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen gebührt.

(9) Die nach Abs. 8 weiter zu gewährende Ausgleichszulage

mindert sich jedoch in dem Ausmaß,

das sich aus einer Änderung des maßgebenden

Sachverhaltes ergibt. Abs. 6 und 7 sind entsprechend

anzuwenden.

(10) Die Bestimmungen des Art. I Z. 44 gelten

nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach

§ 99 a Abs. 7 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

nach dem 31. Dezember 1971 liegt bzw.

das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember

1971 erfolgt.

(11) Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis aufgenommen

und liegt der Stichtag im Sinne des § 99 a

Abs. 7 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

nach dem 30. Juni 1958,. aber vor dem 1. Jänner

1972, und rechnet der Dienstgeber nach den

für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

für die Begründung des Anspruches auf einen

Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt

an, so sind dem Versicherten auf seinen Antrag

die von ihm entrichteten Beiträge für solche

Beitragsmonate, für die ein besonderer Pensionsbeitrag

zur Entrichtung vorgeschrieben wurde,

aufgewertet mit dem am 1. Jänner 1972 für

das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 24 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes),

zu erstatten, wobei ein Zwölftel

des Beitrages für ein Versicherungsjahr als Beitrag

für einen Kalendermonat gilt. Die §§ 99 b

bis 99 f des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

gelten entsprechend.

(12) Die Bestimmungen des Art. I Z. 50 sind

nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor

dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.

(13) Im Jahr 1973 ist § 11 Abs. 1 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß Einkommensänderungen, die

auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in

der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt

werden, nicht der Anzeigeverpflichtung unterliegen.

(14) Im Jahre 1973 ist § 13 Abs. 3 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß das Recht auf Feststellung der

Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen

fünf Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt,

wenn der Versicherte Angaben über die Grundlagen

für die Berechnung der Beiträge unterlassen

oder unrichtige Angaben gemacht hat, die er

bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen

müssen.

(15) In den Fällen, in denen sich aus der Anwendung

des § 151 Abs. 4 Z. 7 in der Fassung

des Art. I Z. 53 lit. d ein Leistungsanspruch

ergibt, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1973,

wenn der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt

wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem

1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte

im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des

Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

hatte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr

noch nicht überschritten hatte und der Altersunterschied

der Ehegatten nicht mehr als

25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des § 73

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Dezember

1970, BGBl. Nr. 389, mit der Maßgabe, daß an

die Stelle der im Abs. 2 Z. 1 lit. b dieser Vorschriften

geforderten Ehedauer von fünf Jahren

eine solche von drei Jahren tritt.

(2) § 60 Abs. 5 Z. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

ist in den Fällen, in denen der

land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1. Jänner

1971 aufgegeben oder übergeben wurde, mit

der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Zeitraum

der letzten 120 bzw. 240 Kalendermonate auch

um die Zeiten verlängert, die vor der Vollendung

des 55. Lebensjahres, bei Frauen des 50. Lebensjahres

liegen. In den Fällen, in denen der

Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird, gebührt

die Leistung ab 1. Jänner 1973, sonst ab

dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1971 die

Bestimmungen des Art. II Abs. 8 und des

Art. III Abs. 1;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die

Bestimmungen des Art. I Z. 23, 28, 30

und 44;

c) mit dem 1. Juli 1973 die Bestimmungen des

Art. I Z. 38 lit. b;

d) mit 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des

Art. I Z. 5, 6, 7, 9, 10, 11, 16, 18, 43, 45,

48 lit. c, 49, 51 und 52;

e) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen des

Art. I Z. 21 und 39.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 19

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 15 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

b) hinsichtlich der Bestimmung des § 30

Abs. 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 19

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministsr

für Landesverteidigung;

c) hinsichtlich der Bestimmung des § 92

Abs. 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 41

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister für

Inneres;

d) hinsichtlich der Bestimmungen des § 111 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 48 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung;

e) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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