33. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 28/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 389/1970 wird abgeändert wie folgt
1. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder
sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten
Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich
in diesem Betrieb beschäftigt sind;"
b) § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„§ 12 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden."
c) § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Pflichtversicherung besteht für die
im Abs. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie
das 15. Lebensjahr vollendet haben."
2. a) § 3 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher
Vorschriften in einer Pensionsversicherung
pflichtversichert sind oder Anspruch auf
Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn
dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung
eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher
Vorschrift in Anstaltspflege stehen;"
b) § 3 Abs. 1 2. 6 hat zu lauten
„6. Angehörige der Orden und Kongregationen
der Katholischen Kirche sowie der Anstalten
der Evangelischen Diakonie;"
3. § 5 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.
4. a) § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Formalversicherung endet mit dem
auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers
über das Ausscheiden aus der Versicherung
folgenden Monatsletzten, spätestens
jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 53
Abs. 2)."
b) § 7 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4
endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß
§ 5 Abs. 7 eintritt, mit dem auf die Zustellung
des Bescheides des Versicherungsträgers über das
Ausscheiden aus der Versicherung folgenden
Monatsletzten."
5. § 8 hat zu lauten
„Sozialversicherungsanstalt der
Bauern
§ 8. Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
mit dem Sitz in Wien (§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)."
6. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
7. § 11 hat zu lauten
„Meldungen und Auskunftspflicht
§ 11. Für die Meldungen und die Auskunftspflicht
gelten die Bestimmungen der §§ bis 15
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der
Maßgabe, daß Einkommensänderungen, die auf
Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der
Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden,
nicht der Anzeigeverpflichtung unterliegen."
8. a) Dem § 12 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, ist die Hälfte des nach den vorstehenden
Bestimmungen ermittelten Beitrages zu leisten."
b) § 12 Abs. 5 lit. e hat zu lauten
„e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel
verminderter Einheitswert; ist ein solcher
Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig
gepachtet, so ist lit. b sinngemäß
anzuwenden."
c) § 12 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b
und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten
ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
führen."
d) § 12 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Änderungen des Einheitswertes nach
Abs. 5 lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen
werden mit dem ersten Tag des
Kalendermonates wirksam, der der Änderung
folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes
werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Zustellung des Bescheides
der Finanzbehörde erster Instanz folgt."
9. § 13 hat zu lauten
„Fälligkeit und Einziehung der
Beiträge
§ 13. Für die Beiträge der nach diesem Bundesgesetz
Pflichtversicherten gelten die Bestimmungen
des § 19 Abs. 1, 3 und 4, des § 20 Abs. 1,
2 und 4 und der §§ 21 bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß
das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom
Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der Pflichtversicherte
die Erstattung einer Anmeldung bzw.
Änderungsmeldung oder Angaben über die
Grundlagen für die Berechnung der Beiträge
unterlassen oder unrichtige Angaben über die
Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht
hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig
hätte erkennen müssen."
10. § 14 wird aufgehoben.
11. § 15 wird aufgehoben.
12. § 16 wird aufgehoben.
13. a) Dem § 17 Abs. 2 ist folgender Satz
anzufügen
„Eine solche Einreihung in eine niedrigere Versicherungsklasse
gilt jeweils bis zum Ablauf des
nächstfolgenden Kalenderjahres."
b) § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen
von Ehegatten, auch geschiedenen
Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.
Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen
gelten, gleichviel ob und in welcher
Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht
wird, während des Bestandes der Ehe 30 v. H.,
nach Scheidung der Ehe 15 v. H. des monat-
lichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen
wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,
daß eine Herabsetzung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß
die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
beträgt. Ist die Unterhaltsforderung
trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen
einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung
uneinbringlich oder erscheint
die Verfolgung des Unterhaltsanspruches
offenbar aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung
zum Nettoeinkommen."
c) Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die
Bezeichnung Abs. 5 und 6.
14. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Höherversicherung sind Beiträge
in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu
entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel
der Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b
Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
nicht übersteigen."
15. § 19 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes
§ 19. (1) Der Bund hat dem Versicherungsträger
für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in
der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen
Beiträge nach § 12 zu überweisen. Hiefür ist
vor allem das Aufkommen an Abgabe von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1960 zu verwenden.
(2) Über den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet
der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag
in der Höhe des Betrages, um den 101'5 v. H.
des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden
Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen
für die Ausgleichszulagen — die Einnahmen für
das betreffende Geschäftsjahr einschließlich der
Einnahmen nach Abs. 1 — ausgenommen den
Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen
— übersteigen.
(3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden
Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert
vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers
zinsbringend entweder in mündelsicheren
inländischen Wertpapieren oder in gebundenen
Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf
welche die Voraussetzungen des § 167 Z. 4 des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes zutreffen.
Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger
nur verfügen, um eine vorübergehend
ungünstige Kassenlage zu beheben. Die
Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Die dem Versicherungsträger nach Abs. 1
und 2 gebührenden Beträge sind in den Monaten
April und September mit einem Betrag in der
Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in
den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden
Pensionssonderzahlung zu bevorschussen.
Die restlichen Beträge sind monatlich im erforderlichen
Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem
Zwölftel, zu bevorschussen."
16. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.
17. § 25 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung
des § 63 für die Bemessungsgrundlage, die
sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben
hätte, sowie bei der Anwendung des § 84."
18. Im § 28 Abs. 1 ist der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern" durch den Ausdruck
„Pensionsversicherung der Bauern" zu
ersetzen.
19. Dem § 30 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der
Bestimmung des § 60 Abs. 2 lit. c die Wartezeit,
so fällt diese Leistung frühestens mit dem
Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem
Präsenzdienst an."
20. § 33 Abs. 6 wird aufgehoben.
21. § 36 Abs. 1 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung
im bisherigen Abs. 2 hat zu
entfallen.
22. a) Im § 40 Abs. 3 ist der Ausdruck „81
Abs. 4" durch den Ausdruck „80 Abs. 5" zu
ersetzen.
b) Im § 40 Abs. 1 ist der Betrag von 900 S
durch den Betrag von 1200 S zu ersetzen.
23. § 42 hat zu lauten
„Erlöschen von Leistungsansprüchen
§ 42. Der Anspruch auf eine laufende Leistung
aus der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz erlischt ohne weiteres Verfahren
a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
mit der Verheiratung der pensionsberechtigten
Witwe (des pensionsberechtigten Witwers),
mit dem Wegfall der Voraussetzungen
für die Annahme der Verschollenheit,
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen;
die Pension und der Kinderzuschuß
gebühren noch für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles eingetreten
ist;
b) in den Fällen des § 99 c; die Pension und
allfällige Zuschüsse gebühren noch für den
Monat, der dem Einlangen des Antrages
nach § 99 a Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes,
nach § 308 Abs. 1 bzw. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder nach § 101 a Abs. 1 bzw. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
beim zuständigen Versicherungsträger
folgt."
24. § 46 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge
in der Weise gerundet werden, daß Beträge
unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und
solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller
Schilling gerechnet werden."
25. § 48 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung
die Kosten der Pflege trägt."
26. Dem § 50 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
nur gegenüber den im § 51 Abs. 1 angeführten
Personen, soweit sie eine Geldleistung
bezogen haben."
27. § 51 hat zu lauten
„Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 51. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung noch
nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte,
die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die
Stiefkinder, die Schwiegerkinder, der Vater, die
Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle
diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber
dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes
unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig
waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der
Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen
Teilen anspruchsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1
bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die
Geldleistung vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen."
28. Im § 55 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 5 ist anzufügen
„5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag
oder erstattete Beiträge nach § 99 d dieses Bundesgesetzes,
nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. nach § 101 d des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
zurückgezahlt worden sind, sofern diese
Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der
Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im
Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden
waren."
29. a) Im § 56 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„18. Lebensjahres" durch den Ausdruck „15. Lebensjahres"
zu ersetzen.
b) § 56 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als Ersatzzeiten,
sofern eine Beitrags- oder Ersatzzeit im
Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt."
c) Im § 56 Abs. 7 ist der Ausdruck „sofern
spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen
der Schule" durch den Ausdruck „sofern
nach dem Verlassen der Schule" zu ersetzen;
der Ausdruck „oder eine Zeit im Sinne des § 60
Abs. 5" hat zu entfallen.
d) Dem § 56 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen
„Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem
Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer
gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie gelegenen Schule
gleichzuhalten."
30. Im § 58 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
lit. d ist anzufügen
„d) in den Fällen des § 99 d dieses Bundesgesetzes,
des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des § 101 d des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes."
31. § 60 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall
des Todes 60 Versicherungsmonate,
bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten
50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957
einen Versicherungsmonat nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz erworben haben,
96 Versicherungsmonate; Beitragsmonate der
Weiterversicherung zählen auf diese Wartezeit
nur zur Hälfte;"
32. a) § 60 Abs. 5 Z. 4 hat zu lauten
„4. Zeiten, während derer der Versicherte einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
oder aus dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hatte;"
b) Im § 60 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß
der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Z. 6 ist anzufügen
„6. die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles
und dem Stichtag, wenn jedoch
der Antrag auf eine Leistung nach § 53 Abs. 1
Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles
gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der
Antragstellung und dem Stichtag (§ 53 Abs. 2)."
33. § 61 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach
Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate
der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1,
wenn aber solche nicht oder wenn weniger
als 72 solche Monate vorliegen, außerdem bis
zu einer Bemessungszeit von 72 Monaten die
letzten nachstehenden sonstigen nach Abs; 4 in
Betracht kommenden Versicherungsmonate in
folgender Reihenfolge
a) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im
Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 1,
b) Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 2
Abs. 1 Z. 2,
c) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im
Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 2,
d) Ersatzzeiten nach § 56 Abs. 1 Z. 1."
34. § 66 hat zu lauten
„K i n d e r
§ 66. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und
die Wahlkinder der Versicherten;
2. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
3. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil
oder durch Anerkenntnis festgestellt ist
(§ 163 b ABGB);
4. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der
Z. 4 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend
oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;
das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf
Veranlassung des Versicherten und überwiegend
auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge
oder des Vormundschafts(Pflegschafts)
gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und
solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum
für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die
Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die
Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung
der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
worden, so besteht die Kindeseigenschaft über
das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer
der Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten
Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig ist."
35. a) § 67 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist in einer der in Betracht kommenden
Versicherungen der Versicherungsfall, für den
eine Leistung in Anspruch genommen wird,
nicht vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der
Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3
nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn
in einer der in Betracht kommenden Versicherungen
die besonderen Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch nicht erfüllt sind; werden
diese Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt
erfüllt, so ist die bereits festgestellte Leistung
(Gesamtleistung) unter Anwendung der
Sonderregelung des Abs. 3 neu festzustellen. Die
Neufeststellung wird mit dem Tage des Beginnes
der hinzutretenden Leistung wirksam. Die
Rechtskraft früherer Entscheidungen steht einer
Neufeststellung nicht entgegen. Der Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit in der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen."
b) § 67 Abs. 3 Z. 7 erster Halbsatz hat zu
lauten
„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften über
den Anfall, das Ruhen und das Versagen der
Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,
Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,
ebenso über die Zuschläge nach den §§ 76 Abs. 5
und 80 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und nach
den §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
zu entscheiden, wobei jeweils von der Gesamtleistung
auszugehen ist."
36. § 76 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
ohne Rücksicht auf die Zahl der Versicherungsmonate
30 v. H. der Bemessungsgrundlage."
37. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension
hat der Versicherte, der die Alterspension nach
§ 68 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters
in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit
erfüllt hat und keine Alterspension nach
§ 68 Abs. 3 bezieht. Die Erhöhung beträgt für
je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Alterspension gemäß § 68 Abs. 1, die unter
Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 25
mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt
hätte."
b) Im § 78 Abs. 2 ist der Ausdruck „Beitragszeiten"
durch den Ausdruck „Versicherungszeiten"
zu ersetzen.
38. a) § 80 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,
wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension,
auf die er in
diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
b) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
hatte, ohne nach deren Anfall
weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung
erworben zu haben, 60 v. H. dieser
Pension;
c) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
und nach deren Anfall weitere
Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben
hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeits
(Alters)pension; hiebei ist das Ausmaß
der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
berücksichtigten Steigerungsbeträge
um die auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge bis
zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten
zu erhöhen.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension
haben der Zuschlag nach § 76 Abs. 5, ferner
Rinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz
zu bleiben. Hat der Versicherte Versicherungszeiten
in mehreren Pensionsversicherungen
erworben, so ist § 67 anzuwenden, und zwar in
den Fällen, in denen der Versicherte bereits Anspruch
auf eine Gesamtleistung hatte, mit der
Maßgabe, daß die Bescheid- und Leistungszuständigkeit
bei dem für diese Gesamtleistung zuständigen
Versicherungsträger verbleibt. Die Witwen
(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens
30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn
mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind,
der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei
als Grundbetrag."
b) § 80 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem
Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese
im Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte
auf Witwen(Witwer)pension
(§ 86 Abs. 1 lit. b) übersteigen."
c) Im § 80 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 87 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck
„§ 87 Abs. 1 lit. c" zu ersetzen.
d) § 80 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;"
e) § 80 Abs. 3 lit. e hat zu lauten
„e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, Zuschüsse zu
den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe
nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);"
f) § 80 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Witwenpension nach § 73 Abs. 4 darf
den gegen den Versicherten zur Zeit seines
Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt
des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden
Aufwertungsfaktor (§ 24) aufgewerteten
Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),
vermindert um eine der Anspruchsberechtigten
nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende
Witwenrente, sowie die der hinterlassenen
Witwe aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwenpension nicht übersteigen."
39. § 80 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
40. Dem § 82 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen
bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenpension
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem
Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen
mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf
den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
41. Abschnitt III des Zweiten Teiles hat zu
lauten
„ABSCHNITT III
Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz
Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ausgleichszulage
§ 85. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines
aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten
erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß
§ 87 zu berücksichtigenden Beträge nicht die
Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 86),
so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich
im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes Anspruch auf eine
Ausgleichszulage zur Pension. Zur Höherversicherungspension
nach § 77 Abs. 2 ist die Ausgleichszulage
nicht zu gewähren.
(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1
ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der)
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
(Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 87 Abs. 4
zu berücksichtigen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1
und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte
in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten
und vermindert um die gesetzlich geregelten
Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge
gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung
für Zwecke der Lohnsteuer.
(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben
außer Betracht zu bleiben
a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;
c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;
d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, Zuschüsse
zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe
nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);
e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater
Art, die nach § 87 berücksichtigt werden;
f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen
Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege;
g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts-
und Betriebsratsunterstützungen
und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;
h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag
von 479 S monatlich; an die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 26
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachte
Betrag;
i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein
Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten-
und Witwenrenten sowie die
Elternrenten einschließlich einer allfälligen
Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1
bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);
k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles I des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.
Nr. 283/1962;
l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe,
Verpachtung oder anderweitigen
Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes, wenn Abs. 8 zur Anwendung
gelangt;
m) die Zuschläge nach § 76 Abs. 5 und § 80
Abs. 5.
(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind
35 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955
zuletzt festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes zuzüglich
25 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen
und abzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile
der Verpachtungen zugrunde zu legen.
Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages,
gerundet auf volle Schillinge, gilt als
monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb.
(6) Ist der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet, so sind 25 v. H. des nach
dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten
Einheitswertes der Ermittlung des Nettoeinkommens
(Abs. 5) zugrunde zu legen.
(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person
zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte
Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile
am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes aufgegeben, der
Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere
Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,
so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne
Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 25 v. H. des zuletzt festgestellten
Einheitswertes der übergebenen, verpachteten
oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen
Flächen zugrunde zu legen,
sofern die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung,
Überlassung) nicht mehr als 15 Jahre, gerechnet
vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf
diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf
volle Schillinge, gilt als monatliches Einkommen.
Hiebei ist Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
(9) Tritt in dem der Einkommensermittlung
nach den Abs. 5 bis 8 zugrunde gelegten Sachverhalt
eine Änderung ein, so ist das Einkommen
neu zu berechnen. Dabei werden Änderungen
des Einheitswertes mit dem ersten Tag
des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung
des Bescheides der Finanzbehörde erster
Instanz folgt. Änderungen infolge Verpachtungen
und Zupachtungen werden mit dem ersten
Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der
Änderung folgt.
(10) Die gemäß Abs. 5 bis 8 errechneten
monatlichen Einkommensbeträge sind bei der
erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der
seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren
(§ 24) unter Bedachtnahme auf § 26 zu
vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachten
Beträge.
Richtsätze
§ 86. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 194 S
für jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der
Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1974, die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem
Anpassungsfaktor (5 24) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere
Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist
der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze
anzuwenden. In diesem Fall gebührt die
Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall
der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage
bestanden hat, sonst zur höheren
Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz und leben
sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die
Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes.
(5) Sind nach einem Versicherten mehrere
Pensionsberechtigte auf Hinterbliebenenpensionen
vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze
für diese Pensionsberechtigten nicht höher
sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten
selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Standes an Familienangehörigen
anzuwenden wäre (fiktiver
Richtsatz); dem fiktiven Richtsatz ist die Summe
der Kinderzuschüsse zuzuschlagen, die dem Versicherten
zu einer Leistung aus der Pensionsversicherung
gebührt haben oder gebührt hätten.
Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze
nach Abs. 1 lit. b und c verhältnismäßig
zu kürzen. Hiebei ist der Richtsatz für die Pen-
sionsberechtigte auf eine Witwenpension gemäß
§ 73 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser
Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz
für die hinterlassene Witwe nicht übersteigen.
Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen
§ 87. (1) Bei Anwendung des § 85 sind Unterhaltsansprüche
des Pensionsberechtigten gegen
a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten
nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt,
b) den geschiedenen Ehegatten,
c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten
im gemeinsamen Haushalt
leben,
gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung
tatsächlich erbracht wird, dadurch
zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen
des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. a
30 v. H. und in den Fällen der lit. b und c
15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens der
dort genannten Personen zuzurechnen sind.
(2) Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen
auch gegenüber anderen Angehörigen als
dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so
ist der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz
des monatlichen Nettoeinkommens für
jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H.
zu vermindern.
(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Abs. 1
lit. a und b nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen,
daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes beträgt.
Ist die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter
Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher
Exekutionsführung uneinbringlich
oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches
offenbar aussichtslos, unterbleibt eine
Zurechnung zum Nettoeinkommen.
(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen
des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten (Ehegattin) (§ 85 Abs. 2) nicht nachgewiesen
wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
anzunehmen.
Anwendung der Bestimmungen
über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
§ 88. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,
auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage
zu beobachtende Verfahren und auf
das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Pensionen aus der Pensionsversicherung
anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 3 Z. 2 und 34 bis 37 ist die Ausgleichszulage
außer Betracht zu lassen.
Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage
§ 89. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der
Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus
Pension, Nettoeinkommen (§ 85) und den gemäß
§ 87 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits
und dem Richtsatz (§ 86) andererseits.
(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf
Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie
gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt sind. Wird die
Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der
Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so
gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten
vor dem Tage der Antragstellung liegenden
vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage
endet mit dem Ende des Monates,
in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung
bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die
Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf
Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung
des Ausmaßes der Pension oder des aus
übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens (§ 85) begründet,
so wird sie mit dem Ende des der Änderung
vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen
der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen
der §§ 85 Abs. 4 lit. h und 86 Abs. 2 sind
von Amts wegen festzustellen.
(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung
der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-
und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung
die Ausgleichszulage auf Antrag des
Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung
oder Erhöhung einer Leistung aus
einer Pensionsversicherung ein Überbezug an
Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen
die Pensionsnachzahlung aufzurechnen.
Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger
§ 90. Der Träger der Pensionsversicherung
kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung
des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende
Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung
der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe
des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch
nehmen. Insbesondere kann der zuständige
Fürsorgeträger um die Ermittlung von
Sachbezügen ersucht werden. Im Verfahren zur
Feststellung der Ausgleichszulage kommt dem
Fürsorgeträger Parteistellung zu.
Verpflichtung zur Anzeige von
Änderungen des Nettoeinkommens
und des in Betracht kommenden
Richtsatzes
§ 91. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage
bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung
des Nettoeinkommens oder der Umstände,
die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem
Träger der Pensionsversicherung gemäß § 11 anzuzeigen.
(2) Der Träger der Pensionsversicherung hat,
beginnend mit dem Jahre 1974, jeden Pensionsberechtigten,
der eine Ausgleichszulage bezieht,
innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens
einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens
und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller
Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend
sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte
der Aufforderung des Versicherungsträgers
innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger
die Ausgleichsszulage mit dem
dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden
Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage
ist, sofern sie nicht wegzufallen hat,
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 89 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte
seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger
auf andere Weise von der maßgebenden
Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(3) Die Fürsorgeträger haben bezüglich aller
Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich
in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten,
ihnen bekanntgewordene Änderungen des
Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine
Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger
der Pensionsversicherung mitzuteilen.
Tragung des Aufwandes für die
Ausgleichszulage
§ 92. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 von dem Land zu
ersetzen, in dem der Sitz des Fürsorgeträgers
liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage
zuständig ist oder wäre.
(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand
der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich
nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge
an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände
des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen,
das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage
ergibt, die im jeweiligen Jahr an
jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen
wurden, die in den Verbandsangehörigen Gemeinden
ihren ständigen Wohnsitz hatten,
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der Abs. 1 bis 3 trifft der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für Inneres."
42. § 96 hat zu lauten
„Rehabilitation
§ 96. Der Versicherungsträger kann Versicherten
zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung
oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit
unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen
der §§ 198 bis 202 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes Leistungen gewähren;
diese Leistungen können auch Personen gewährt
werden, welche eine Pension aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit
beziehen."
43. § 98 hat zu lauten
„Übertragung des Heilverfahrens
an einen Krankenversicherungsträger
§ 98. Ist der Versicherte (Pensionist) nicht bei
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der
Krankenversicherung versichert, so kann dieser
Versicherungsträger die Durchführung des Heilverfahrens
dem Träger der Krankenversicherung
übertragen, bei dem der Versicherte (Pensionist)
in der Krankenversicherung versichert ist. Dia
Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestimmt
hiebei Art und Umfang des Heilverfahrens, das
sie für geboten hält. Sie hat dem Träger der
Krankenversicherung die tatsächlich ausgewiesenen
Kosten eines solchen Heilverfahrens zu ersetzen,
soweit die Leistungen über das hinausgehen,
wozu der Träger der Krankenversicherung
nach den Vorschriften über die Krankenversicherung
verpflichtet ist."
44. Nach § 99 ist als Abschnitt IV a einzufügen
„ABSCHNITT IV a
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem
solchen
1. UNTERABSCHNITT
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis
Überweisungsbetrag und
Beitragserstattung
§ 99 a. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis (Abs. 2)
aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach
den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz,
Ersatzmonate nach § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2
dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz,
Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1
Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Z. 2, 3 und 7 bis 9
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen
Selbständigen - Pensionsversicherungsgesetz,
Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1 Z. 1 und 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
für die Begründung des Anspruches auf einen
Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt
an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger
auf Antrag dem Dienstgeber einen
Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H.
der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden
in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt
angerechneten Beitragsmonat und von je
1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden
In der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt
angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur
Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber
als auch der Dienstnehmer berechtigt
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des
§ 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzusehen.
(3), Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu
leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger
dem Versicherten
a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
und für jeden vor dem Stichtag nach
Abs. 7 liegenden Beitragsmonat nach § 55
Abs. 1 Z. 2 dieses Bundesgesetzes bzw.
nach § 61 Abs. 1 Z. 2 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung
angerechnet wurde, mit
7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 6,
b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
der nicht nach Abs. 1 in der
Pensionsversorgung angerechnet wurde,
mit 14 v. H. der Berechnungsgrundlage
nach Abs. 6,
c) die für vor dem Stichtag nach Abs. 7
liegende Zeiten entrichteten Beiträge zur
Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw, nach dem Gewerblichen
Selbständigen - Pensionsversieherungsgesetz,
soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und
249 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
als entrichtet gelten, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 24),
d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung nach diesem
Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
sofern sie nicht nach einer
pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung
entrichtet wurden, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 24), und
e). die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-
Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge,
aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer
Entrichtung geltendem Aufwertungsfaktor
(§ 24),
zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten
auf seinen Antrag auch dann zu erstatten,
wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen
nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber
keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 51 ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer
gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde
mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines
Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während
der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate
die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme
in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
im Sinne des Abs. 1 gleich.
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung
des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für
die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der
Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
in dessen Versicherung
in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach
Abs. 7 ausschließlich mehr oder die meisten
Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen
Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor,
so ist der letzte Versicherungsmonat entschei-
dend; das gleiche gilt, wenn in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate
vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat
erworben, hat jener Versicherungsträger
zu entscheiden, bei dem der Antrag
eingebracht wurde. § 232 a Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 und für die Erstattung
der Beiträge nach Abs. 3 sind 25 v. H.
des am Stichtag (Abs. 7) nach § 62 Abs. 1 lit. a
geltenden Meßwertes in der höchsten Versicherungsklasse
(Berechnungsgrundlage).
(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5
zuständigen Versicherungsträgers, der nach
Abs. 1 bzw. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate
und der Berechnungsgrundlage
nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das
pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,
sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind
Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz,
die auch in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und
(oder) in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
als Versicherungsmonate gelten, nur einfach
zu zählen und nur einer der in Betracht
kommenden Versicherungen, und zwar in folgender
Reihenfolge, zuzuordnen: Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz.
Fälligkeit des Überweisungsbetrages
und der Beitragserstattung
§ 99 b. Der Überweisungsbetrag nach § 99 a
Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen
des Anrechnungsbescheides beim zuständigen
Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der
gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 99 a
Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des § 99 a Abs. 3
vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides
der Antrag des Versicherten.
Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind
bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das
Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beziehungsweise
der Antrag beim Versicherungsträger
einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 24
aufzuwerten.
Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
und der Beitragserstattung
§ 99 c. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages
nach § 99 a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,
nach § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder nach § 101 a Abs. 1 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. der Erstattung der Beiträge
nach § 99 a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, nach
§ 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder nach § 101 a Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
erlöschen unbeschadet § 42 lit. b dieses
Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen
aus der Pensionsversicherung, die aus den
Versicherungsmonaten erhoben werden können,
für die der Überweisungsbetrag geleistet oder
die Beiträge erstattet wurden.
2. UNTERABSCHNITT
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis
Überweisungsbetrag
§ 99 d. (1) Scheidet ein Dienstnehmer, für den
ein Überweisungsbetrag nach § 99 a Abs. 1 geleistet
wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem
ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)
genuß erwachsen ist und ohne daß ein
außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß In
der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)
genusses unwiderruflich gewährt wird, so
hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden
Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird,
dem Träger der Pensionsversicherung den nach
§ 99 a Abs. 1 erhaltenen Überweisungsbetrag
zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist
mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages
an den Dienstgeber geltenden
Aufwertungsfaktor (§ 24) aufzuwerten.
(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren
Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis in ein
anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
über und sind die Voraussetzungen des
§ 99 a Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber
aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag
unmittelbar an den Dienstgeber
des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an
den Träger der Pensionsversicherung zu leisten.
(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach
Abs. 1 entfällt in den Fällen des § 311 Abs. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In
den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der
Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter
Hinterbliebener innerhalb der im § 99 e angegebenen
Frist den Überweisungsbetrag nach
§ 99 a Abs. 1 sowie Beiträge, die dem Dienstnehmer
nach § 99 a Abs. 3 erstattet wurden, an
den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.
Innerhalb der gleichen Frist kann auch
ein Dienstnehmer, für den der Überweisungsbetrag
nach Abs. 1 zurückgezahlt wird, oder sein
anspruchsbereditigter Hinterbliebener Beitrage,
die dem Dienstnehmer nach § 99 a Abs. 3 erstattet
wurden, an den Träger der Pensionsversicherung
zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag
und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer
oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
zurückgezahlt werden, sind mit dem
für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages
bzw. der Erstattung der Beiträge geltenden
Aufwertungsfaktor (§ 24) aufzuwerten.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers
aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter
außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß
in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)
genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung
des Dienstgebers zur Rückzahlung des
Überweisungsbetrages nach Abs. 1 erst nach
Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)
genusses.
Fälligkeit der Rückzahlung des
Überweisungsbetrages und der
erstatteten Beiträge
§ 99 e. Der Überweisungsbetrag und die erstatteten
Beiträge sind binnen 18 Monaten nach
dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 99 b
letzter Satz gilt entsprechend.
Wirkung der Rückzahlung des
Überweisungsbetrages und der
erstatteten Beiträge
§ 99 f. Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag
und in den zurückgezahlten Beiträgen
nach § 99 d dieses Bundesgesetzes, nach
§ 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. nach § 101 d des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes berücksichtigten
vollen Monate gehen als Versicherungsmonate
im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern
diese Monate in dem Überweisungsbetrag bzw.
bei der Erstattung der Beiträge als Versicherungsmonate
im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt
worden waren."
45. § 100 wird aufgehoben.
46. § 102 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz ist verpflichtet, die anderen
Versicherungsträger (den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger) bei
Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben zu unterstützen;
er hat insbesondere Ersuchen, die zu
diesem Zweck an ihn ergehen, im Rahmen seiner
sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen
und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern
alle Mitteilungen zukommen
zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von
Wichtigkeit sind."
47. Dem § 108 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Versicherungsträger kann einen im
Sinne der Abs. 1 und 2 auf ihn übergegangenen
Schadenersatzanspruch gegen eine Person, die
als Dienstnehmer im Zeitpunkt des schädigenden
Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte
oder Getötete beschäftigt war, nur geltend
machen, wenn
a) der Dienstnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat oder
b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel
verursacht wurde, für dessen Betrieb
auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte
Haftpflicht besteht.
In den Fällen der lit. b kann der Versicherungsträger
den Schadenersatzanspruch unbeschadet
der Bestimmungen des § 109 über das Zusammentreffen
von Schadenersatzansprüchen verschiedener
Versicherungsträger und den Vorrang
eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches
nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung
stehenden Versicherungssumme geltend machen,
es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den
Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden ist."
48. a) Im § 111 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck
„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck
„Bevollmächtigte" zu ersetzen.
b) § 111 Z. 4 hat zu lauten
„4. ein beim Tod des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten noch nicht abgeschlossenes
Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches
nacheinander vom Ehegatten, den leiblichen
Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern,
den Schwiegerkindern, dem Vater, der Mutter
und den Geschwistern fortgesetzt werden kann,
von allen diesen Personen jedoch nur, wenn sie
gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit
seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig
waren oder mit ihm zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
c) § 111 Z. 5 hat zu entfallen.
49. Die §§ 112 bis 135 werden aufgehoben.
50. § 136 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Satzung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung und sind binnen zwei
Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift
,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."
51. Im § 137 ist der Ausdruck „Die Österreichische
Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck
„Die Versicherungsanstalt" zu ersetzen.
52. § 138 hat zu lauten
„Mitwirkung von Behörden und
gesetzlichen beruflichen Vertretungen
§ 138. Die Finanzämter, die Behörden der
Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz
in der Pensionsversicherung oder nach
dem Bauern-Krankenversicherungsgesetz in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten haben
dem Versicherungsträger die für die
Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten
bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen
bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter
erstreckt sich nicht auf Tatsachen,
die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich
sind."
53. a) § 151 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. Die Bestimmungen der Abschnitte III
und IV des Zweiten Teiles mit Ausnahme der
Bestimmungen des § 85 Abs. 8."
b) Im § 151 Abs. 4 Z. 4 ist der Ausdruck „bei
Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 85
Abs. 2" durch den Ausdruck „bei Feststellung
des Anspruches nach § 85 Abs. 1" zu ersetzen.
c) § 151 Abs. 4 Z. 5 hat zu lauten
„5. Bei Feststellung des Anspruches nach § 85
Abs. 1 sind den Einkünften eines Leistungsberechtigten,
der Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes war oder ist oder der
einen solchen Betrieb vom Ehegatten oder von
einer im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Person gepachtet
hatte, 25 v. H. des für den Leistungsberechtigten
in Betracht kommenden Richtsatzes
hinzuzurechnen. Der nach den vorstehenden
Bestimmungen ermittelte Betrag ist, wenn
der Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe
oder Aufgabe des Betriebes — für den Fall, daß
die Übergabe (Aufgabe) nicht zur Gänze erfolgte,
der Einheitswert im Zeitpunkt der ersten teilweisen
Übergabe (Aufgabe) nach dem 1. Jänner
1971 — den Betrag von 15.000 S übersteigt, für
je weitere 1000 S des Einheitswertes um je
1 v. H. des in Betracht kommenden Richtsatzes
zu erhöhen. In den Fällen der Z. 4 sind diese
Vorschriften nicht anzuwenden."
d) § 151 Abs. 4 Z. 7 hat zu lauten
„7. Auf Leistungsansprüche, die nach den
vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen
Vorschriften als Übergangswitwenrenten (§ 174
Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes)
galten, findet § 82 Abs. 1
keine Anwendung. Die Bestimmungen des § 82
Abs. 2 bis 4 sind auf solche Leistungsansprüche
entsprechend anzuwenden, die Bestimmungen
des § 82 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß
der Anspruch in der unter Bedachtnahme auf
§ 25 sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten wieder auflebt."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die am 31. Dezember 1972 nach den in diesem
Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
nicht pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber der Pflichtversicherung
unterliegen, sind bis 31. März 1973
bei der Österreichischen Bauernkrankenkasse zu
erstatten. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 15
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 1, 4 und
7 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 29 sind nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
(3) § 80 Abs. 1 und 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 38 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag
nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
(4) Die Bestimmungen des Abschnittes III des
Zweiten Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 41 gelten
auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag
vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. auch für
Übergangsrenten aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung;
die Bestimmungen des
§ 86 Abs. 3 und 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 41 gelten
jedoch für Versicherungsfälle, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. für
Übergangsrenten aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
nur dann, wenn der
Anspruch auf Ausgleichszulage — in den Fällen
des § 86 Abs. 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bei beiden Ehegatten — erstmalig
nach dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird.
(5) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Art. I Z. 41 — auch in Verbindung
mit Abs. 4 — ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage
als der nach den am 31. Dezember
1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften
gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag
an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6 und 7
und des § 17 Abs. 8 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
so lange weiter zu gewähren,
als er den Betrag übersteigt, der nach den ab
1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt.
Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage
ist am 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals am 1. Jänner 1974, unter Bedachtnahme
auf § 26 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
mit dem Anpassungsfaktor (§ 24 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.
Ergibt sich aus der Anwendung der Abs. 6 und 7
eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages
an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung
mit dem Anpassungsfaktor von dem
geminderten Betrag auszugehen.
(6) Der nach Abs. 5 weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in
dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des
maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne
dieser Bestimmungen gilt nicht
a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen
Sozialversicherung auf Grund der
Pensions(Renten)anpassung ;
b). eine Minderung des Nettoeinkommens des
Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner
Ehegattin) oder des gegenüber dem
Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen
(§ 87 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes).
(7) In den Fällen des Abs. 6 ist § 85 Abs. 2 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 41 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages
zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen
des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. § 87
Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 41 ist in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter
zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um
30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes Betrages zu mindern
ist, um den sich das Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen erhöht.
(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
der §§ 292 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und 89 Abs. 5
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 85
Abs. 3 und 6 und 151 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1972
geltenden Fassung, daß Personen, die am 31. Dezember
1970 einen Anspruch auf Ausgleichszulage
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz hatten, nach den
Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
keine oder eine niedrigere Ausgleichszulage
gebührt, als nach den am 31. Dezember
1970 geltenden Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes oder des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
so ist diesen Personen die Ausgleichszulage
rückwirkend mit 1. Jänner 1971
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 9 im
bisherigen Ausmaß so lange weiterzugewähren,
als sie den Betrag übersteigt, der nach den ab
1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen gebührt.
(9) Die nach Abs. 8 weiter zu gewährende Ausgleichszulage
mindert sich jedoch in dem Ausmaß,
das sich aus einer Änderung des maßgebenden
Sachverhaltes ergibt. Abs. 6 und 7 sind entsprechend
anzuwenden.
(10) Die Bestimmungen des Art. I Z. 44 gelten
nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach
§ 99 a Abs. 7 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
nach dem 31. Dezember 1971 liegt bzw.
das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember
1971 erfolgt.
(11) Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis aufgenommen
und liegt der Stichtag im Sinne des § 99 a
Abs. 7 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
nach dem 30. Juni 1958,. aber vor dem 1. Jänner
1972, und rechnet der Dienstgeber nach den
für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
für die Begründung des Anspruches auf einen
Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt
an, so sind dem Versicherten auf seinen Antrag
die von ihm entrichteten Beiträge für solche
Beitragsmonate, für die ein besonderer Pensionsbeitrag
zur Entrichtung vorgeschrieben wurde,
aufgewertet mit dem am 1. Jänner 1972 für
das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 24 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes),
zu erstatten, wobei ein Zwölftel
des Beitrages für ein Versicherungsjahr als Beitrag
für einen Kalendermonat gilt. Die §§ 99 b
bis 99 f des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
gelten entsprechend.
(12) Die Bestimmungen des Art. I Z. 50 sind
nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor
dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.
(13) Im Jahr 1973 ist § 11 Abs. 1 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Einkommensänderungen, die
auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in
der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt
werden, nicht der Anzeigeverpflichtung unterliegen.
(14) Im Jahre 1973 ist § 13 Abs. 3 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß das Recht auf Feststellung der
Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen
fünf Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt,
wenn der Versicherte Angaben über die Grundlagen
für die Berechnung der Beiträge unterlassen
oder unrichtige Angaben gemacht hat, die er
bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen
müssen.
(15) In den Fällen, in denen sich aus der Anwendung
des § 151 Abs. 4 Z. 7 in der Fassung
des Art. I Z. 53 lit. d ein Leistungsanspruch
ergibt, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1973,
wenn der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt
wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem
1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte
im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des
Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
hatte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr
noch nicht überschritten hatte und der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als
25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des § 73
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Dezember
1970, BGBl. Nr. 389, mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der im Abs. 2 Z. 1 lit. b dieser Vorschriften
geforderten Ehedauer von fünf Jahren
eine solche von drei Jahren tritt.
(2) § 60 Abs. 5 Z. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
ist in den Fällen, in denen der
land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1. Jänner
1971 aufgegeben oder übergeben wurde, mit
der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Zeitraum
der letzten 120 bzw. 240 Kalendermonate auch
um die Zeiten verlängert, die vor der Vollendung
des 55. Lebensjahres, bei Frauen des 50. Lebensjahres
liegen. In den Fällen, in denen der
Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird, gebührt
die Leistung ab 1. Jänner 1973, sonst ab
dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1971 die
Bestimmungen des Art. II Abs. 8 und des
Art. III Abs. 1;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die
Bestimmungen des Art. I Z. 23, 28, 30
und 44;
c) mit dem 1. Juli 1973 die Bestimmungen des
Art. I Z. 38 lit. b;
d) mit 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des
Art. I Z. 5, 6, 7, 9, 10, 11, 16, 18, 43, 45,
48 lit. c, 49, 51 und 52;
e) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen des
Art. I Z. 21 und 39.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 19
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 15 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Bestimmung des § 30
Abs. 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 19
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministsr
für Landesverteidigung;
c) hinsichtlich der Bestimmung des § 92
Abs. 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 41
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für
Inneres;
d) hinsichtlich der Bestimmungen des § 111 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 48 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung;
e) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.