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33_1972 AT

33. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

A.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit

Wirksamkeit vom 1. März 1972 die Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen für

den Personen- und Reisegepäckverkehr neu

festgesetzt wie folgt

I. GEWÖHNLICHE FAHRPREISE

II. FRACHTSÄTZE FÜR REISEGEPÄCK

Die Frachtsätze für Reisegepäck betragen für

je angefangene 10 kg

III. BEFÖRDERUNGSPREISE FÜR HUNDE

Die Beförderungspreise für Hunde werden

unter Zugrundelegung der Entfernungen, die in

die Zonen von 1 bis 20 km, von 21 bis 50 km,

von 51 bis 100 km und weiter in Zonen von

jeweils 100 km zusammengefaßt sind, für die

höchste Kilometerzahl der betreffenden Zone

(Zonenende) zum Einheitssatz von S 0•15 für

das Tarifkilometer berechnet.

B.

Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 28. Juni 1966, BGBl. Nr. 98, mit der die

Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Personen- und Reisegepäckverkehr

neu festgesetzt werden, sowie die Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen vom 9. Dezember

1966, BGBl. Nr. 286, mit der die Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen

für den Personen- und Reisegepäckverkehr abgeändert

werden, und die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen vom 10. Dezember 1968,

BGBl. Nr. 425, mit der die Tarifgrundlagen der

Österreichischen Bundesbahnen für den Personen-

und Reisegepäckverkehr neuerlich abgeändert

werden, werden mit Ablauf des

29. Feber 1972 außer Kraft gesetzt.

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