33. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit
Wirksamkeit vom 1. März 1972 die Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen für
den Personen- und Reisegepäckverkehr neu
festgesetzt wie folgt
I. GEWÖHNLICHE FAHRPREISE
II. FRACHTSÄTZE FÜR REISEGEPÄCK
Die Frachtsätze für Reisegepäck betragen für
je angefangene 10 kg
III. BEFÖRDERUNGSPREISE FÜR HUNDE
Die Beförderungspreise für Hunde werden
unter Zugrundelegung der Entfernungen, die in
die Zonen von 1 bis 20 km, von 21 bis 50 km,
von 51 bis 100 km und weiter in Zonen von
jeweils 100 km zusammengefaßt sind, für die
höchste Kilometerzahl der betreffenden Zone
(Zonenende) zum Einheitssatz von S 0•15 für
das Tarifkilometer berechnet.
B.
Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 28. Juni 1966, BGBl. Nr. 98, mit der die
Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Personen- und Reisegepäckverkehr
neu festgesetzt werden, sowie die Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen vom 9. Dezember
1966, BGBl. Nr. 286, mit der die Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen
für den Personen- und Reisegepäckverkehr abgeändert
werden, und die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen vom 10. Dezember 1968,
BGBl. Nr. 425, mit der die Tarifgrundlagen der
Österreichischen Bundesbahnen für den Personen-
und Reisegepäckverkehr neuerlich abgeändert
werden, werden mit Ablauf des
29. Feber 1972 außer Kraft gesetzt.