33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf
am 28. Juni 1952 angenommene Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der sozialen
Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 4. Juni 1952 zu
ihrer fünfunddreißigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die Mindestnormen der Sozialen
Sicherheit, eine Frage, die zum
fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung
gehört, und hat dabei
bestimmt, daß diese Anträge die
Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 28. Juni 1952, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über Soziale
Sicherheit (Mindestnorm). 1952,
bezeichnet wird.
Teil I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1,
1. In diesem Übereinkommen
a) bedeutet der Ausdruck
„vorgeschrieben" von oder
auf Grund der innerstaatlichen
Gesetzgebung bestimmt,
b) bedeuten der Ausdruck
„Wohnsitz" den gewöhnlichen
Wohnsitz im Gebiet
des Mitglieds und der
Ausdruck „Einwohner"
eine Person, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im
Gebiet des Mitglieds hat,
c) bedeutet der Ausdruck
„Ehefrau" eine Ehefrau,
für deren Unterhalt der
Ehemann sorgt,
d) bedeutet der Ausdruck
„Witwe" eine Frau, für
deren Unterhalt der Ehemann
zur Zeit seines Todes
gesorgt hat,
e) bedeutet der Ausdruck
„Kind" ein Kind unter
dem Alter, in dem die
Schulpflicht endet, oder
ein Kind unter fünfzehn
Jahren, je nachdem was
vorgeschrieben ist,
f) bedeutet der Ausdruck
„Wartezeit" entweder
eine Beitragszeit oder eine
Beschäftigungszeit oder
eine Wohnsitzzeit oder
irgendeine Verbindung
dieser Zeiten, je nachdem
was vorgeschrieben ist,
2. Der Ausdruck „Leistungen"
in den Artikeln 10, 34 und 49
bedeutet entweder unmittelbare
Betreuung oder mittelbare Leistungen,
die in der Rückerstattung
der von der betreffenden
Person gernachten Aufwendungen
bestehen.
Artikel 2.
Jedes Mitglied, für das dieses
Übereinkommen gilt, hat
a) anzuwenden
i) den Teil I,
ii) mindestens drei der
Teile II, III, IV, V,
VI, VII, VIII, IX
und X, darunter
mindestens einen der
Teile IV, V, VI, IX
und X,
iii) die entsprechenden
Bestimmungen. der
Teile XI, XII und
XIII,
iv) den Teil XIV,
b) bei seiner Ratifikation anzugeben,
für welche der
Teile II bis X es die Verpflichtungen
aus dem
Übereinkommen übernimmt.
Artikel 3.
1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung
auf wirtschaftlichem
und medizinischem Gebiet noch
ungenügend ist, kann, sofern
und solange die zuständige
Stelle es für notwendig erachtet,
durch eine seiner Ratifikation
beigefügte Erklärung die in
den folgenden Artikeln vorgesehenen
zeitweiligen Ausnahmmen
für sich in Anspruch nehmen
9 d); 12, 2; 15 d); 18, 2;
21 c); 27 d); 33 b); 34, 3;
41 d); 48 c); 55 d) und 61 d).
2, Jedes Mitglied, das eine Erklärung
nach Absatz 1 dieses
Artikels abgegeben hat, muß in
dem nach Artikel 22 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
zu erstattenden
Jahresbericht über die Anwendung
dieses Übereinkommens
zu jeder Ausnahme, die es
für sich in Anspruch genommen
hat, mitteilen, daß
a) die Gründe hiefür weiterbestehen
oder
b) es von einem bestimmten
Zeitpunkt an darauf verzichtet,
die Ausnahme weiter
in Anspruch zu nehmen.
Artikel 4.
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann in der Folge dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes mitteilen, daß es
die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen für einen oder
mehrere der Teile II bis X, die
in seiner Ratifikation nicht bereits
angegeben waren, übernimmt.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1 dieses Artikels gelten
als Bestandteil der Ratifikation
und haben vom Zeitpunkt ihrer
Mitteilung an die Wirkung
einer Ratifikation.
Artikel 5.
Ist ein Mitglied für die Anwendung
eines der durch seine
Ratifikation erfaßten Teile II
bis X dieses Übereinkommens
gehalten, vorgeschriebene Personengruppen
zu schützen, die
insgesamt mindestens einen bestimmten
Hundertsatz der Arbeitnehmer
oder der Einwohner
bilden, so hat sich dieses Mitglied
zu vergewissern, daß der
in Betracht kommende Hundertsatz
erreicht worden ist, bevor
es sich zur Anwendung
eines solchen Teiles verpflichtet.
Artikel 6.
Für die Anwendung der
Teile II, III, IV, V, VIII (soweit
die ärztliche Betreuung in Frage
kommt), IX und X dieses
Übereinkommens kann ein
Mitglied den durch eine Versicherung
gewährten Schutz auch
dann in Rechnung stellen, wenn
diese Versicherung nach der innerstaatlichen
Gesetzgebung für
die geschützten Personen zwar
keine Pflichtversicherung ist,
aber
a) behördlich überwacht oder
nach vorgeschriebenen
Normen gemeinsam von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern
verwaltet wird,
b) einen namhaften Teil der
Personen umfaßt, deren
Verdienst denjenigen eines
gelernten männlichen Arbeiters
nicht übersteigt,
c) in Verbindung mit anderen
Formen des Schutzes
den bezüglichen Bestimmungen
des Übereinkommens
entspricht.
Teil II.
Ärztliche Betreuung.
Artikel 7.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
im Fall eines Zustandes, der
ärztliche Betreuung vorbeugender
oder heilender Art erfordert,
Leistungen nach den Bestimmungen
der folgenden Artikel
dieses Teils zu gewährleisten.
Artikel 8.
Der gedeckte Fall hat jeden
Krankheitszustand ohne Rücksicht
auf seine Ursache, die
Schwangerschaft und die Niederkunft
sowie ihre Folgen zu
umfassen.
Artikel 9.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens
50 vom Hundert aller
Arbeitnehmer bilden, sowie
deren Ehefrauen und
Kinder oder
b) vorgeschriebene Gruppen
der erwerbstätigen Bevölkerung,
die insgesamt
mindestens 20 vom Hundert
aller Einwohner bilden,
sowie deren Ehefrauen
und Kinder oder
c) vorgeschriebene Gruppen
von Einwohnern, die insgesamt
mindestens 50 vom
Hundert aller Einwohner
bilden, oder,
d) wenn eine Erklärung nachArtikel
3 abgegeben worden
ist, vorgeschriebene
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt mindestens
50 vom Hundert
aller Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben mit
mindestens 20 beschäftigten
Personen bilden, sowie
die Ehefrauen und
Kinder von Arbeitnehmern
dieser Gruppen.
Artikel 10.
1. Die Leistungen haben mindestens
zu umfassen
a) im Fall eines Krankheitszustandes
i) Betreuung durch
praktische Ärzte einschließlich
der Hausbesuche,
ii) Betreuung durch
Fachärzte in Krankenhäusern
in Form
von stationärer oder
ambulanter Behandlung
und Betreuung
durch Fachärzte, soweit
sie außerhalb der
Krankenhäuser gewährt
werden kann,
iii) Gewährung der
hauptsächlichen Arzneien
und Heilmittel
auf Grund der Verordnung
eines Arztes
oder einer anderen
zur Behandlung zugelassenen
Person,
iv) Krankenhauspflege,
wenn erforderlich,
b) im Fall der Schwangerschaft
und Niederkunft
sowie ihrer Folgen
i) Betreuung vor, während
und nach der
Niederkunft durch
Ärzte oder durch geprüfte
Hebammen,
ii) Krankenhauspflege,
wenn erforderlich.
2. Der Leistungsempfänger
oder der für ihn Unterhaltspflichtige
kann gehalten werden,
sich an den Kosten der im Fall
eines Krankheitszustandes ge-
währten ärztlichen Betreuung
zu beteiligen; bei der Regelung
einer solchen Beteiligung sind
Härten zu vermeiden.
3. Die nach diesem Artikel zu
gewährenden Leistungen haben
darauf abzuzielen, die Gesundheit
der geschützten Person sowie
deren Arbeitsfähigkeit und
Fähigkeit zur Besorgung ihrer
persönlichen Angelegenheiten
zu erhalten, wiederherzustellen
öder zu bessern.
4. Die Regierungsstellen oder
Einrichtungen, welche die Leistungen
gewähren, haben die
geschützten Personen mit den
als geeignet erscheinenden Mitteln
dazu anzuhalten, von den
Stellen des allgemeinen Gesundheitsdienstes
Gebrauch zu machen,
die von den Behörden
oder anderen behördlich anerkannten
Organen zu ihrer Verfügung
gestellt werden.
Artikel 11.
Die in Artikel 10 bezeichneten
Leistungen sind im gedeckten
Fall mindestens den geschützten
Personen zu gewährleisten,
wenn sie oder die für sie
Unterhaltspflichtigen eine zur
Vermeidung von Mißbräuchen
als notwendig erachtete Wartezeit
erfüllt haben.
Artikel 12.
1. Die in Artikel 10 bezeichneten
Leistungen sind während
der ganzen Dauer des gedeckten
Falls zu gewähren, jedoch kann
die Dauer der Leistungen im
Fall eines Krankheitszustandes
auf 26 Wochen in jedem Einzelfall
begrenzt werden; die Leistungen
dürfen nicht eingestellt
werden, solange ein Krankengeld
gezahlt wird, und es sind
Maßnahmen zu treffen, damit
die genannte Höchstdauer für
vorgeschriebene Krankheiten, die
anerkanntermaßen eine längere
Betreuung erfordern, ausgedehnt
werden kann.
2. Ist eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden, so
kann die Dauer der Leistungen
auf 13 Wochen in jedem Einzelfall
begrenzt werden.
Teil III.
Krankengeld.
Artikel 13.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
ein Krankengeld nach den Bestimmungen
der folgenden Artikel
dieses Teils zu gewährleisten.
Artikel 14.
Der gedeckte Fall hat die
Arbeitsunfähigkeit zu umfassen,
die sich aus einem Krankheitszustand
ergibt und Verdienstentgang
im Sinne der innerstaatlichen
Gesetzgebung zur Folge
hat.
Artikel 15.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens
50 vom Hundert aller
Arbeitnehmer bilden, oder
b) vorgeschriebene Gruppen
der erwerbstätigen Bevölkerung,
die insgesamt mindestens
20 vom Hundert
aller Einwohner bilden,
oder
c) alle Einwohner, deren
Mittel während der Dauer
des Falls vorgeschriebene
und den Bestimmungen
des Artikels 67 entsprechende
Grenzen nicht
übersteigen, oder,
d) wenn eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden
ist, vorgeschriebene
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt mindestens
50 vom Hundert
aller Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben mit
mindestens 20 beschäftigten
Personen bilden.
Artikel 16.
1. Sind Gruppen von Arbeitnehmern
oder Gruppen der erwerbstätigen
Bevölkerung geschützt,
so hat die Leistung in
einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung zu bestehen, die
nach den Bestimmungen des
Artikels 65 oder des Artikels 66
berechnet wird.
2. Sind alle Einwohner geschützt,
deren Mittel während
der Dauer des Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht übersteigen,
so hat die Leistung in einer
regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung zu bestehen, die nach
den Bestimmungen des Artikels
67 berechnet wird.
Artikel 17.
Die in Artikel 16 bezeichnete
Leistung ist im gedeckten Fall
mindestens den geschützten Personen
zu gewährleisten, die eine
zur Vermeidung von Mißbräuchen
als notwendig erachtete
Wartezeit erfüllt haben.
Artikel 18.
1. Die in Artikel 16 bezeichnete
Leistung ist während der
ganzen Dauer des Falls zu gewähren,
jedoch kann die Dauer
der Leistung auf 26 Wochen in
jedem Krankheitsfall begrenzt
werden, wobei die Leistung für
die ersten drei Tage des Verdienstentgangs
unterbleiben
kann.
2. Ist eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden, so
kann die Dauer der Leistung
begrenzt werden
a) auf eine Zeitspanne, die so
zu bemessen ist, daß die
Gesamtzahl der Tage, für
die das Krankengeld im
Lauf eines Jahres gewährt
wird, nicht geringer ist als
das Zehnfache der Durchschnittszahl
der in demselben
Jahr geschützten
Personen, oder
b) auf 13 Wochen in jedem
Krankheitsfall, wobei die
Leistung für die ersten
drei Tage des Verdienstentgangs
unterbleiben
kann.
Teil IV.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Artikel 19.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
nach den Bestimmungen der folgenden
Artikel dieses Teils zu
gewährleisten.
Artikel 20.
Der gedeckte Fall hat den
Verdienstentgang im Sinne der
innerstaatlichen Gesetzgebung
zu umfassen, der sich daraus ergibt,
daß eine geschützte Person,
welche arbeitsfähig und arbeitsbereit
ist, keine zumutbare
Beschäftigung zu erlangen vermag.
Artikel 21.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens
50 vom Hundert aller
Arbeitnehmer bilden, oder
b) alle Einwohner, deren
Mittel während der Dauer
des Falls vorgeschriebene
und den Bestimmungen
des Artikels 67 entsprechende
Grenzen nicht
übersteigen, oder,
c) wenn eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden
ist, vorgeschriebene
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt mindestens
50 vom Hundert
aller Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben mit
mindestens 20 beschäftigten
Personen bilden.
Artikel 22.
1. Sind Gruppen von Arbeitnehmern
geschützt, so hat die
Leistung in einer regelmäßig
wiederkehrenden Zahlung zu
bestehen, die nach den Bestimmungen
des Artikels 65 oder
des Artikels 66 berechnet wird.
2. Sind alle Einwohner geschützt,
deren Mittel während
der Dauer des Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht übersteigen,
so hat die Leistung in einer
regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung zu bestehen, die nach
den Bestimmungen des Artikels
67 berechnet wird,
Artikel 23.
Die in Artikel 22 bezeichnete
Leistung ist im gedeckten Fall
mindestens den geschützten Personen
zu gewährleisten, die eine
zur Vermeidung von Mißbräuchen
als notwendig erachtete
Wartezeit erfüllt haben.
Artikel 24.
1. Die in Artikel 22 bezeichnete
Leistung ist während der
ganzen Dauer des Falls zu gewähren,
jedoch kann die Leistungsdauer
begrenzt werden,
a) wenn Gruppen von
Arbeitnehmern geschützt
sind, auf 13 Wochen innerhalb
einer Zeitspanne von
zwölf Monaten oder,
b) wenn alle Einwohner geschützt
sind, deren Mittel
während der Dauer des
Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht übersteigen,
auf 26 Wochen innerhalb
einer Zeitspanne von
zwölf Monaten.
2. Sieht die innerstaatliche
Gesetzgebung eine Abstufung
der Leistungsdauer nach der
Beitragsdauer oder nach den
vorher innerhalb einer vorgeschriebenen
Zeitspanne empfangenen
Leistungen vor, so gelten
die Bedingungen in Absatz 1 a
als erfüllt, wenn die durchschnittliche
Leistungsdauer mindestens
13 Wochen innerhalb
einer Zeitspanne von zwölf
Monaten beträgt.
3. Die Leistung kann während
einer Karenzzeit, die in jedem
Falle des Verdienstentgangs auf
die ersten sieben Tage festgesetzt
ist, unterbleiben, wobei die Tage
der Arbeitslosigkeit vor und
nach einer vorübergehenden Beschäftigung,
die nicht länger als
eine vorgeschriebene Zeit dauert,
als Teil desselben Falls des Verdienstentgangs
gelten.
4. Für Saisonarbeiter können
Leistungsdauer und Karenzzeit
den Beschäftigungsbedingungen
angepaßt werden.
Teil V.
Leistungen bei Alter.
Artikel 25.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
Leistungen bei Alter nach den
Bestimmungen der folgenden
Artikel dieses Teiles zu gewährleisten,
Artikel 26.
1. Der gedeckte Fall hat im
Überschreiten eines vorgeschriebenen
Alters zu bestehen.
2. Das vorgeschriebene Alter
darf 65 Jahre nicht übersteigen,
jedoch kann von der zuständigen
Stelle ein höheres Alter
unter Berücksichtigung der
Arbeitsfähigkeit betagter Personen
in dem betreffenden Land
festgesetzt werden.
3. Die innerstaatliche Gesetzgebung
kann bestimmen, daß
die Leistung ruht, falls die Person,
die Anspruch darauf hätte,
eine Erwerbstätigkeit der vorgeschriebenen
Art ausübt, oder
daß die auf Beiträgen beruhende
Leistung gekürzt wird, wenn
der Verdienst des Leistungsempfängers
einen vorgeschriebenen
Betrag übersteigt, und
daß die nicht auf Beiträgen beruhende
Leistung gekürzt wird,
wenn der Verdienst des Leistungsempfängers
oder seine
sonstigen Mittel oder beide zusammen
einen vorgeschriebenen
Betrag übersteigen.
Artikel 27.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens 50
vom Hundert aller Arbeitnehmer
bilden, oder
b) vorgeschriebene Gruppen
der erwerbstätigen Bevölkerung,
die insgesamt mindestens
20 vom Hundert
aller Einwohner bilden,
oder
c) alle Einwohner, deren
Mittel während der Dauer
des Falls vorgeschriebene
und den Bestimmungen
des Artikels 67 entsprechende
Grenzen nicht
übersteigen, oder,
d) wenn eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden
ist, vorgeschriebene
Gruppen von Arbeitneh-
mern, die insgesamt mindestens
50 vom Hundert
aller Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben mit
mindestens 20 beschäftigten
Personen bilden.
Artikel 28.
Die Leistung hat in einer
regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung zu bestehen, die berechnet
wird
a) nach den Bestimmungen
des Artikels 65 oder des
Artikels 66, wenn Gruppen
von Arbeitnehmern
oder Gruppen der erwerbstätigen
Bevölkerung
geschützt sind,
b) nach den Bestimmungen
des Artikels 67, wenn alle
Einwohner geschützt sind,
deren Mittel während der
Dauer des Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht
übersteigen.
Artikel 29.
1. Die in Artikel 28 bezeichnete
Leistung ist im gedeckten
Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
die vor Eintritt des Falls
nach vorgeschriebener Regelung
eine Wartezeit erfüllt
hat, die in einer Beitrags-
oder Beschäftigungszeit
von 30 Jahren oder
einer Wohnsitzzeit von
20 Jahren bestehen kann,
b) wenn grundsätzlich alle
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer geschützten
Person, die eine
vorgeschriebene Beitragszeit
zurückgelegt hat und
für die während ihres
Arbeitslebens eine vorgeschriebene
jährliche Durchschnittszahl
von Beiträgen
entrichtet worden ist.
2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete
Leistung von einer
Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit
ab, so ist eine
gekürzte Leistung mindestens zu
gewährleisten
a) einer geschützten Person,
die vor Eintritt des Falls
nach vorgeschriebener Regelung
eine Wartezeit von
15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahren
erfüllt hat,
b) wenn grundsätzlich alle
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer geschützten
Person, die eine
vorgeschriebene Beitragszeit
zurückgelegt hat und
für die während ihres Arbeitslebens
die Hälfte der
vorgeschriebenen jährlichen
Durchschnittszahl
von Beiträgen nach den
Bestimmungen von Absatz
1 b) dieses Artikels
entrichtet worden ist.
3. Die Bedingungen in Absatz
1 dieses Artikels sind als
erfüllt anzusehen, wenn eine
Leistung, die nach den Bestimmungen
des Teiles XI berechnet
ist, jedoch um zehn Einheiten
unter dem in der Tabelle zu
Teil XI für den Typus des
Leistungsempfängers angegebenen
Hundertsatz liegt, mindestens
jeder geschützten Person
gewährleistet wird, die nach
vorgeschriebener Regelung zehn
Beitrags- oder Beschäftigungsjahre
oder fünf Wohnsitzjahre
zurückgelegt hat.
4. Der in der Tabelle zu
Teil XI angegebene Hundertsatz
kann im entsprechenden
Verhältnis gekürzt werden,
wenn die Wartezeit für die dem
gekürzten Hundertsatz entsprechende
Leistung zehn Beitrags- oder
Beschäftigungsjahre übersteigt,
aber geringer als 30 Beitrags-
oder Beschäftigungsjahre
ist. Übersteigt diese Wartezeit
15 Jahre, so ist eine gekürzte
Leistung nach Absatz 2 dieses
Artikels zu gewähren.
5. Hängt die in den Absätzen
1, 3 oder 4 dieses Artikels
bezeichnete Leistung von
einer Mindestbeitrags- oder
Mindestbeschäftigungszeit ab, so
ist eine gekürzte Leistung unter
vorgeschriebenen Voraussetzungen
auch einer geschützten Person
zu gewährleisten, die einzig
wegen ihres vorgeschrittenen
Alters im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der die Anwendung
dieses Teiles gestattenden
Bestimmungen die nach Absatz
2 dieses Artikels vorgeschriebenen
Voraussetzungen
nicht erfüllt. Dies gilt jedoch
nicht, wenn eine Leistung nach
den Bestimmungen der Absätze
1, 3 oder 4 dieses Artikels
einer solchen Person in
einem höheren als dem Normalalter
gewährt wird.
Artikel 30.
Die in den Artikeln 28 und
29 bezeichneten Leistungen sind
während der ganzen Dauer des
Falls zu gewähren.
Teil VI.
Leistungen
bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten.
Artikel 31.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
Leistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten nach den
Bestimmungen der folgenden
Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Artikel 32.
Die gedeckten Fälle haben,
wenn sie auf Arbeitsunfällen
oder vorgeschriebenen Berufskrankheiten
beruhen, folgendes
zu umfassen
a) Krankheitszustand,
b) Arbeitsunfähigkeit, die
sich aus einem Krankheitszustand
ergibt und Verdienstentgang
im Sinne
der innerstaatlichen Gesetzgebung
zur Folge hat,
c) gänzlicher Verlust der Erwerbsfähigkeit
oder teilweiser
Verlust der Er-
werbsfähigkeit über einen
vorgeschriebenen Grad
hinaus, wenn dieser gänzliche
oder teilweise Verlust
voraussichtlich dauernd
ist, oder entsprechende
Minderung der
körperlichen Leistungsfähigkeit,
d) Verlust der Unterhaltsmittel,
den die Witwe
oder die Kinder infolge
des Todes des Unterhaltspflichtigen
erleiden; für
die Witwe kann der
Leistungsanspruch davon
abhängig gemacht werden,
daß sie nach der innerstaatlichen
Gesetzgebung
als unfähig gilt, selbst für
ihren Unterhalt zu sorgen.
Artikel 33.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens 50
vom Hundert aller Arbeitnehmer
bilden, und
bei Leistungen im Falle
des Todes des Unterhaltspflichtigen
auch die Ehefrauen
und Kinder von
Arbeitnehmern dieser
Gruppen oder,
b) wenn eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden
ist, vorgeschriebene
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt mindestens
50 vom Hundert
aller Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben mit
mindestens 20 beschäftigten
Personen bilden, und
bei Leistungen im Fall des
Todes des Unterhaltspflichtigen
auch die Ehefrauen
und Kinder von
Arbeitnehmern dieser
Gruppen.
Artikel 34.
1. Im Fall eines Krankheitszustandes
haben die Leistungen
in ärztlicher Betreuung nach den
Bestimmungen der Absätze 2
und 3 dieses Artikels zu bestehen.
2. Die ärztliche Betreuung hat
zu umfassen
a) Betreuung durch praktische
Ärzte und durch
Fachärzte in Form von
stationärer oder ambulanter
Behandlung einschließlich
der Hausbesuche,
b) Zahnbehandlung,
c) Betreuung durch Pflegepersonal
zu Hause oder in
einem Krankenhaus oder
einer anderen Pflegestätte,
d) Unterbringung in einem
Krankenhaus, einem Erholungsheim,
einer Heilanstalt
oder einer anderen
Pflegestätte,
e) zahnärztliche, pharmazeutische
und andere ärztliche
oder chirurgische Heil-
und Hilfsmittel einschließlich
der Körperersatzstücke
und ihrer Instandhaltung
sowie Brillen und
f) Betreuung durch Angehörige
anderer Berufe,
deren Verbundenheit mit
dem ärztlichen Beruf gesetzlich
anerkannt ist,
unter der Überwachung
eines Arztes oder Zahnarztes.
3. Ist eine Erklärung nach Artikel
3 abgegeben worden, so
hat die ärztliche Betreuung mindestens
zu umfassen
a) Betreuung durch praktische
Ärzte einschließlich
der Hausbesuche,
b) Betreuung durch Fachärzte
in Krankenhäusern in
Form von stationärer oder
ambulanter Behandlung
und Betreuung durch
Fachärzte, soweit sie
außerhalb der Krankenhäuser
gewährt werden
kann,
c) Gewährung der hauptsächlichen
Arzneien und
Heilmittel auf Grund der
Verordnung eines Arztes
oder einer anderen zur
Behandlung zugelassenen
Person und
d) Krankenhauspflege, wenn
erforderlich.
4. Die nach den vorstehenden
Absätzen gewährte ärztliche Be-
treuung hat darauf abzuzielen,
die Gesundheit der geschützten
Person sowie deren Arbeitsfähigkeit
und Fähigkeit zur Besorgung
ihrer persönlichen Angelegenheiten
zu erhalten, wiederherzustellen
oder zu bessern.
Artikel 35.
1. Die Regierungsstellen oder
Einrichtungen, welche die ärztliche
Betreuung gewähren,
haben, wenn dies angezeigt ist,
mit den Stellen des allgemeinen
Dienstes für berufliche Nach-
und Umschulung zusammenzuarbeiten,
um behinderte Personen
wieder für eine geeignete
Tätigkeit zu befähigen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung
kann diese Stellen oder
Einrichtungen ermächtigen,
Maßnahmen zur beruflichen
Nach- und Umschulung behinderter
Personen zu treffen.
Artikel 36.
1. Bei Arbeitsunfähigkeit,
gänzlichem und voraussichtlich
dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit
oder einer entsprechenden
Minderung der
körperlichen Leistungsfähigkeit
oder beim Tode des Unterhaltspflichtigen
hat die Leistung in
einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung zu bestehen, die
nach den Bestimmungen des Artikels
65 oder des Artikels 66
berechnet wird.
2. Bei teilweisem und voraussichtlich
dauerndem Verlust der
Erwerbsfähigkeit oder einer
entsprechenden Minderung der
körperlichen Leistungsfähigkeit
hat die geschuldete Leistung
in einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung zu bestehen,
die m einem angemessenen
Verhältnis zu der
Leistung steht, die für gänzlichen
Verlust der Erwerbsfähigkeit
oder eine entsprechende
Minderung der körperlichen
Leistungsfähigkeit vorgesehen
ist.
3. Die regelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen können
in eine einmalige Abfindung
umgewandelt werden, wenn
a) der Grad der Erwerbsunfähigkeit
geringfügig ist
oder
b) die zuständige Stelle die
Gewähr hat, daß die einmalige
Abfindung in geeigneter
Weise verwendet
wird.
Artikel 37.
Die in den Artikeln 34 und
36 bezeichneten Leistungen sind
im gedeckten Fall mindestens
den geschützten Personen zu gewährleisten,
die im Zeitpunkt
des Unfalls oder in dem Zeitpunkt,
in dem sie sich die Berufskrankheit
zugezogen haben,
im Gebiet des Mitglieds beschäftigt
waren, und bei regelmäßig
wiederkehrenden Zahlungen infolge
des Todes des Unterhaltspflichtigen
seiner Witwe und
seinen Kindern.
Artikel 38.
Die in den Artikeln 34 und
36 bezeichneten Leistungen sind
während der ganzen Dauer des
Falls zu gewähren; jedoch kann
in jedem Fall eines Verdienstentgangs
die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit
für die ersten
drei Tage unterbleiben.
Teil VII.
Familienleistungen.
Artikel 39.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
Familienleistungen nach den Bestimmungen
der folgenden Artikel
dieses Teiles zu gewährleisten.
Artikel 40.
Der gedeckte Fall hat in der
Pflicht zum Unterhalt von Kindern,
wie dies vorgeschrieben
ist, zu bestehen.
Artikel 41.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens 50
vom Hundert aller Arbeitnehmer
bilden, oder
b) vorgeschriebene Gruppen
der erwerbstätigen Bevölkerung,
die insgesamt
mindestens 20 vom Hundert
aller Einwohner bilden,
oder
c) alle Einwohner, deren
Mittel während der Dauer
des Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht übersteigen,
oder
d) wenn eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden
ist, vorgeschriebene
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt mindestens
50 vom Hundert
aller Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben mit
mindestens 20 beschäftigten
Personen bilden.
Artikel 42.
Die Leistungen haben zu bestehen
in
a) einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung, die
einer geschützten Person,
welche die vorgeschriebene
Wartezeit erfüllt hat, gewährt
wird, oder
b) Nahrungsmittel, Kleidung,
Wohnung, Ferienaufenthalt
oder Haushaltshilfe
für Kinder oder
c) einer Verbindung der Leistungen
nach a) und b).
Artikel 43.
Die in Artikel 42 bezeichneten
Leistungen sind mindestens
einer geschützten Person zu gewährleisten,
die innerhalb einer
vorgeschriebenen Zeitspanne
eine Wartezeit erfüllt hat, die
entweder in drei Beitrags- oder
Beschäftigungsmonaten oder in
einem Wohnsitzjahr bestehen
kann, je nachdem was vorgeschrieben
ist.
Artikel 44.
Der Gesamtwert der Leistungen,
die nach Artikel 42 den geschützten
Personen gewährt
werden, hat zu betragen
a) 3 vom Hundert des nach
den Bestimmungen des
Artikels 66 festgesetzten
Lohns eines gewöhnlichen
erwachsenen männlichen
ungelernten Arbeiters,
vervielfacht mit der Gesamtzahl
der Kinder aller
geschützten Personen, oder
b) 1'5 vom Hundert des genannten
Lohns, vervielfacht
mit der Gesamtzahl
der Kinder aller Einwohner.
Artikel 45.
Bestehen die Leistungen in
einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung, so sind sie
während der ganzen Dauer des
Falls zu gewähren.
Teil VIII.
Leistungen bei Mutterschaft.
Artikel 46.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
Leistungen bei Mutterschaft
nach den Bestimmungen der
folgenden Artikel dieses Teils
zu gewährleisten.
Artikel 47.
Der gedeckte Fall hat die
Schwangerschaft und die Niederkunft
sowie ihre Folgen und
den sich daraus ergebenden Verdienstentgang
im Sinne der innerstaatlichen
Gesetzgebung zu
umfassen.
Artikel 48.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) alle Frauen in vorgeschriebenen
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt
mindestens 50 vom
Hundert aller Arbeitnehmer
bilden, und für ärzt-
liche Leistungen bei Mutterschaft
auch die Ehefrauen
der Männer dieser
Gruppen oder
b) alle Frauen in vorgeschriebenen
Gruppen der erwerbstätigen
Bevölkerung,
die insgesamt mindestens
20 vom Hundert aller
Einwohner bilden, und für
ärztliche Leistungen bei
Mutterschaft auch die Ehefrauen
der Männer dieser
Gruppen oder,
c) wenn eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden
ist, alle Frauen in
vorgeschriebenen Gruppen
von Arbeitnehmern,
die insgesamt mindestens
50 vom Hundert aller
Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben mit mindestens
20 beschäftigten
Personen bilden, und für
ärztliche Leistungen bei
Mutterschaft auch die
Ehefrauen der Männer
dieser Gruppen.
Artikel 49.
1. Bei Schwangerschaft und
Niederkunft sowie ihren Folgen
haben die ärztlichen Leistungen
bei Mutterschaft ärztliche Betreuung
nach den Bestimmungen
der Absätze 2 und 3 dieses
Artikels zu umfassen.
2, Die ärztliche Betreuung hat
mindestens zu umfassen
a) Betreuung vor, während
und nach der Niederkunft
durch einen Arzt oder
eine geprüfte Hebamme
und
b) Krankenhauspflege, wenn
erforderlich.
3. Die in Absatz 2 dieses Artikels
bezeichnete ärztliche Betreuung
hat darauf abzuzielen,
die Gesundheit der geschützten
Frau sowie deren Arbeitsfähigkeit
und Fähigkeit zur Besorgung
ihrer persönlichen Angelegenheiten
zu erhalten, wiederherzustellen
oder zu bessern.
4. Die Regierungsstellen oder
Einrichtungen, welche die ärztlichen
Leistungen bei Mutterschaft
gewähren, haben die geschützten
Frauen mit den als
geeignet erscheinenden Mitteln
dazu anzuhalten, von den Stellen
des allgemeinen Gesundheitsdienstes
Gebrauch zu machen)
die von den Behörden
oder anderen behördlich anerkannten
Organen zu ihrer Verfügung
gestellt werden.
Artikel 50.
Bei Verdienstentgang infolge
von Schwangerschaft und Niederkunft
sowie ihren Folgen hat
die Leistung in einer regelmäßig
wiederkehrenden Zahlung
zu bestehen, die nach den Bestimmungen
des Artikels 65
oder des Artikels 66 berechnet
wird. Der Betrag der regelmäßig
wiederkehrenden Zahlung
kann sich im Verlaufe des
Falls unter der Voraussetzung
ändern, daß der Durchschnittsbetrag
den vorstehenden Bestimmungen
entspricht.
Artikel 51.
Die in den Artikeln 49
und 50 bezeichneten Leistungen
sind im gedeckten Fall mindestens
einer Frau in den geschützten
Gruppen zu gewährleisten,
die eine zur Vermeidung
von Mißbräuchen als notwendig
erachtete Wartezeit erfüllt
hat; die in Artikel 49 bezeichneten
Leistungen sind auch
den Ehefrauen von Männern
der geschützten Gruppen zu gewähren,
wenn diese die vorgesehene
Wartezeit erfüllt haben.
Artikel 52.
Die in den Artikeln 49 und
50 bezeichneten Leistungen
sind während der ganzen Dauer
des gedeckten Falls zu gewähren.
Die regelmäßig wiederkehrende
Zahlung kann jedoch auf
zwölf Wochen begrenzt werden,
es sei denn, daß eine längere
Zeitspanne für das Fernbleiben
von der Arbeit durch die innerstaatliche
Gesetzgebung vorgeschrieben
oder zugelassen ist; in
diesem Fall kann die Zahlung
nicht auf eine kürzere Zeitspanne
begrenzt werden.
Teil IX.
Leistungen bei Invalidität.
Artikel 53.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
Leistungen bei Invalidität nach
den Bestimmungen der folgenden
Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Artikel 54.
Der gedeckte Fall hat einen
vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit
zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zu umfassen,
sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich
dauernd ist oder
nach Wegfall des Krankengeldes
weiterbesteht.
Artikel 55.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens
50 vom Hundert aller Arbeitnehmer
bilden, oder
b) vorgeschriebene Gruppen
der erwerbstätigen Bevölkerung,
die insgesamt
mindestens 20 vom Hundert
aller Einwohner bilden,
oder
c) alle Einwohner, deren
Mittel während der Dauer
des Falls vorgeschriebene
und den Bestimmungen
des Artikels 67 entsprechende
Grenzen nicht
übersteigen, oder,
d) wenn eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden
ist, vorgeschriebene
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt mindestens
50 vom Hundert
aller Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben mit
mindestens 20 beschäftigten
Personen bilden.
Artikel 56.
Die Leistung hat in einer regelmäßig
wiederkehrenden Zahlung
zu bestehen, die berechnet
wird
a) nach den Bestimmungen
des Artikels 65 oder des
Artikels 66, wenn Gruppen
von Arbeitnehmern
oder Gruppen der erwerbstätigen
Bevölkerung
geschützt sind,
b) nach den Bestimmungen
des Artikels 67, wenn alle
Einwohner geschützt sind,
deren Mittel während der
Dauer des Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht
übersteigen.
Artikel 57.
1. Die in Artikel 56 bezeichnete
Leistung ist im gedeckten
Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
die vor Eintritt des Falls
nach vorgeschriebener Regelung
eine Wartezeit erfüllt
hat, die in einer Beitrags-
oder Beschäftigungszeit
von 15 Jahren
oder einer Wohnsitzzeit
von zehn Jahren bestehen
kann,
b) wenn grundsätzlich alle
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer geschützten
Person, die eine
Wartezeit von drei Beitragsjahren
erfüllt hat
und für die während ihres
Arbeitslebens eine vorgeschriebene
jährliche
Durchschnittszahl von
Beiträgen entrichtet worden
ist.
2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete
Leistung von einer
Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit
ab, so ist
eine gekürzte Leistung mindestens
zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
die vor Eintritt des Falls
nach vorgeschriebener Regelung
eine Wartezeit von
fünf Beitrags- oder Beschäftigungsjahren
erfüllt
hat,
b) wenn grundsätzlich alle
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer geschützten
Person, die eine
Wartezeit von drei Beitragsjahren
erfüllt hat
und für die während ihres
Arbeitslebens die Hälfte
einer vorgeschriebenen
jährlichen Durchschnittszahl
von Beiträgen nach
den Bestimmungen von
Absatz 1 b) dieses Artikels
entrichtet worden ist.
3. Die Bedingungen in Absatz
1 dieses Artikels gelten als
erfüllt, wenn eine Leistung, die
nach den Bestimmungen des
Teils XI berechnet ist, jedoch
um zehn Einheiten unter dem
in der Tabelle zu Teil XI für
den Typus des Leistungsempfängers
angegebenen Hundertsatz
liegt, mindestens jeder geschützten
Person gewährleistet
wird, die nach vorgeschriebener
Regelung fünf Beitrags- oder
Beschäftigungsjahre oder fünf
Wohnsitzjähre zurückgelegt
hat.
4. Der in der Tabelle zu
Teil XI angegebene Hundertsatz
kann im entsprechenden
Verhältnis gekürzt werden,
wenn die Wartezeit für die dem
gekürzten Hundertsatz entsprechende
Leistung fünf Beitrags- oder
Beschäftigungsjahre übersteigt,
jedoch geringer als 15 Beitrags-
oder Beschäftigungsjahre
ist. Eine gekürzte Leistung ist
nach Absatz 2 dieses Artikels zu
gewähren.
Artikel 58.
Die in den Artikeln 56 und 57
bezeichneten Leistungen sind
während der ganzen Dauer des
Falls zu gewähren oder so lange,
bis sie durch eine Leistung bei
Alter ersetzt werden.
Teil X.
Leistungen an Hinterbliebene.
Artikel 59.
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens gilt,
hat den geschützten Personen
Leistungen an Hinterbliebene
flach den Bestimmungen der
folgenden Artikel dieses Teils
zu gewährleisten.
Artikel 60.
L Der gedeckte Fall hat den
Verlust der Unterhaltsmittel zu
umfassen, den die Witwe oder
die Kinder infolge des Todes
des Unterhaltspflichtigen erleiden;
für die Witwe kann der
Leistungsanspruch davon abhängig
gemacht werden, daß sie
nach der innerstaatlichen Gesetzgebung
als unfähig gilt,
selbst für ihren Unterhalt zu
sorgen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung
kann bestimmen, daß
die Leistung ruht, falls die Person,
die Anspruch darauf hätte,
eine Erwerbstätigkeit der vorgeschriebenen
Art ausübt, oder
daß die auf Beiträgen beruhende
Leistung gekürzt Wird,
wenn der Verdienst des Leistungsempfängers
einen vorgeschriebenen
Betrag übersteigt,
und daß die nicht auf Beiträgen
beruhende Leistung gekürzt
wird, wenn der Verdienst des
Leistungsempfängers oder seine
sonstigen Mittel oder beide zusammen
einen vorgeschriebenen
Betrag übersteigen.
Artikel 61.
Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) die Ehefrauen und Kinder
von Unterhaltspflichtigen
in vorgeschriebenen
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt mindestens
50 vom Hundert
aller Arbeitnehmer bilden,
oder
b) die Ehefrauen und Kinder
von Unterhaltspflichtigen
in vorgeschriebenen
Gruppen der erwerbstätigen
Bevölkerung, die insgesamt
mindestens 20 vom
Hundert aller Einwohner
bilden, oder
c) alle Witwen und Kinder,
die Einwohner sind, den
Unterhaltspflichtigen verloren
haben und deren
Mittel während der Dauer
des Falls vorgeschriebene
und den Bestimmungen
des Artikels 67 entsprechende
Grenzen nicht
übersteigen, oder,
d) wenn eine Erklärung nach
Artikel 3 abgegeben worden
ist, die Ehefrauen und
Kinder von Unterhaltspflichtigen
in vorgeschriebenen
Gruppen von Arbeitnehmern,
die insgesamt
mindestens 50 vom
Hundert aller Arbeitnehmer
in gewerblichen Betrieben
mit mindestens
20 beschäftigten Personen
bilden.
Artikel 62.
Die Leistung hat in einer regelmäßig
wiederkehrenden Zahlung
zu bestehen, die berechnet
wird
a) nach den Bestimmungen
des Artikels 65 oder des
Artikels 66, wenn Gruppen
von Arbeitnehmern
oder Gruppen der erwerbstätigen
Bevölkerung
geschützt sind,
b) nach den Bestimmungen
des Artikels 67, wenn alle
Einwohner geschützt sind,
deren Mittel während der
Dauer des Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht
übersteigen.
Artikel 63.
1. Die in Artikel 62 bezeichnete
Leistung ist im gedeckten
Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
falls der für sie Unterhaltspflichtige
nach vorgeschriebener
Regelung eine
Wartezeit erfüllt hat, die
in einer Beitrags- oder
Beschäftigungszeit von
15 Jahren oder einer
Wohnsitzzeit von zehn
Jahren bestehen kann,
b) wenn grundsätzlich die
Ehefrauen und Kinder
aller erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer
geschützten Person, falls
der für sie Unterhaltspflichtige
eine Wartezeit
von drei Beitragsjahren
erfüllt hat und für ihn
während seines Arbeitslebens
eine vorgeschriebene
jährliche Durchschnittszahl
von Beiträgen entrichtet
worden ist.
2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete
Leistung von einer
Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit
ab, so ist eine
gekürzte Leistung mindestens zu
gewährleisten
a) einer geschützten Person,
falls der für sie Unterhaltspflichtige
nach vorgeschriebener
Regelung eine
Wartezeit von fünf Beitrags-
oder Beschäftigungsjahren
erfüllt hat,
b) wenn grundsätzlich die
Ehefrauen und Kinder aller
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer
geschützten Person, falls
der für sie Unterhaltspflichtige
eine Wartezeit
von drei Beitragsjahren
erfüllt hat und für ihn
während seines Arbeitslebens
die Hälfte einer vorgeschriebenen
jährlichen
Durchschnittszahl von
Beiträgen nach den Be-
stimmungen von Absatz
1 b) dieses Artikels
entrichtet worden ist.
3. Die Bedingungen in Absatz
1 dieses Artikels gelten als
erfüllt, wenn eine Leistung, die
nach den Bestimmungen des
Teils XI beredinet ist, jedoch
um zehn Einheiten unter dem
in der Tabelle zu Teil XI für
den Typus des Leistungsempfängers
angegebenen Hundertsatz
liegt, mindestens jeder geschützten
Person gewährleistet
wird und der für sie Unterhaltspflichtige
nach vorgeschriebener
Regelung fünf Beitrags- oder
Beschäftigungsjahre oder
fünf Wohnsitzjahre zurückgelegt
hat.
4. Der in der Tabelle zu
Teil XI angegebene Hundertsatz,
kann im entsprechenden
Verhältnis gekürzt werden,
wenn die Wartezeit für die
dem gekürzten Hundertsatz entsprechende
Leistung fünf Beitrags-
oder Beschäftigungsjahre
übersteigt, jedoch geringer als
15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre
ist. Eine gekürzte
Leistung ist nach Absatz 2 dieses
Artikels zu gewähren.
5. Für den Leistungsanspruch
einer kinderlosen Witwe, die
als unfähig gilt, selbst für ihren
Unterhalt zu sorgen, kann eine
Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben
werden.
Artikel 64,
Die in den Artikeln 62
und 63 bezeichneten Leistungen
sind während der ganzen Dauer
des Falls zu gewähren.
Teil X.
Berechnung der regelmäßig
wiederkehrenden Zahlungen.
Artikel 65.
1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung, auf
welche dieser Artikel Anwendung
findet, ist der Leistungsbetrag,
erhöht um den Betrag
der während der Dauer des
Falls zu zahlenden Familienzulagen,
wie folgt au bemessen.
Er hat für den betreffenden
Fall und den in der Tabelle zu
diesem Teil bezeichneten Typus
des Leistungsempfängers mindestens
den in der Tabelle vorgesehenen
Hundertsatz der Gesamtsumme
aus dem früheren
Verdienst des Leistungsempfängers
oder des für ihn Unterhaltspflichtigen
und den Betrag
der Familienzulagen zu erreichen,
die einer geschützten Person
mit gleichen Familienlasten,
wie sie der Typus des Leistungsempfängers
hat, zu zahlen
sind.
2. Der frühere Verdienst des
Leistungsempfängers oder des
für ihn Unterhaltspflichtigen ist
nach vorgeschriebener Regelung
zu berechnen; sind die geschützten
Personen oder die für sie
Unterhaltspflichtigen in Verdienstklassen
eingeteilt, so kann
der frühere Verdienst nach den
Grundverdiensten der Klassen,
zu denen sie gehörten, berechnet
werden.
3. Für den Leistungsbetrag
oder für den bei der Berechnung
dieses Betrages zugrunde
gelegten Verdienst kann eine
Höchstgrenze vorgeschrieben
werden, vorausgesetzt, daß dabei
den Bestimmungen von Absatz
1 dieses Artikels entsprochen
wird, wenn der frühere
Verdienst des Leistungsempfängers
oder des für ihn Unterhaltspflichtigen
nicht höher ist
als der Lohn eines gelernten
männlichen Arbeiters.
4. Der frühere Verdienst des
Leistungsempfängers oder des
für ihn Unterhaltspflichtigen,
der Lohn des gelernten männlichen
Arbeiters, die Leistung
und die Familienzulagen sind
auf derselben zeitlichen Grundlage
zu berechnen.
5. Für die übrigen Leistungsempfänger
hat die Leistung in
einem angemessenen Verhältnis
zu der des Typus des Leistungsempfängers
zu stehen.
6. Im Sinne dieses Artikels
hat als gelernter männlicher Arbeiter
zu gelten
a) ein Einrichter oder Dreher
in der Maschinenbauindustrie
mit Ausnahme
der Elektromaschinenindustrie
oder
b) der Typus des gelernten
Arbeiters nach den Bestimmungen
des nachstehenden
Absatzes oder
c) eine Person, deren Verdienst
nicht niedriger ist
als der Verdienst von
75 vom Hundert aller geschützten
Personen, wobei
dieser Verdienst auf der
Grundlage jährlicher oder
kürzerer Zeitspannen ermittelt
wird, je nachdem
was vorgeschrieben ist,
oder
d) eine Person, deren Verdienst
ebenso hoch ist
wie 125 vom Hundert
des Durchschnittsverdienstes
aller geschützten Personen.
7. Als Typus des gelernten
Arbeiters im Sinne von b) des
vorstehenden Absatzes hat eine
Person zu gelten, die in der
Hauptgruppe mit der größten
Zahl für den betreffenden
Fall geschützter erwerbstätiger
männlicher Personen oder von
Unterhaltspflichtigen der geschützten
Personen innerhalb
der Abteilung beschäftigt ist,
die ihrerseits die größte Zahl
solcher Personen oder Unterhaltspflichtiger
umfaßt; hiefür
wird die Internationale Systematik
der wirtschaftlichen Tätigkeiten
zugrunde gelegt, die
vom Wirtschafts- und Sozialrat
der Organisation der Vereinten
Nationen auf seiner siebenten
Tagung am 27. August 1948
angenommen wurde und im
Anhang zu diesem Übereinkommen
wiedergegeben ist, unter
Berücksichtigung aller späteren
Änderungen.
8. Haben die Leistungen eine
nach Gebieten unterschiedliche
Höhe, so kann der gelernte
männliche Arbeiter nach den
Bestimmungen der Absätze 6
und 7 dieses Artikels für jedes
Gebiet bestimmt werden.
9. Der Lohn des gelernten
männlichen Arbeiters ist auf
der Grundlage der Lohnsätze
für die durch Gesamtarbeitsverträge
oder gegebenenfalls von
oder auf Grund der innerstaatlichen
Gesetzgebung oder durch
Gewohnheit festgelegte normale
Arbeitszeit zu ermitteln unter
Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen;
haben diese
Lohnsätze eine nach Gebieten
unterschiedliche Höhe und findet
der Absatz 8 dieses Artikels
keine Anwendung, so ist der
mittlere Lohn zugrunde zu legen.
10. Die Beträge der laufenden
regelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten
(mit Ausnahme derjenigen
bei Arbeitsunfähigkeit), bei
Invalidität und bei Tod des
Unterhaltspflichtigen, sind nach
namhaften Änderungen in der
allgemeinen Verdiensthöhe, die
sich aus namhaften Änderungen
in den Lebenshaltungskosten ergeben,
zu überprüfen.
Artikel 66.
1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung, auf welche
dieser Artikel Anwendung
findet, ist der Leistungsbetrag,
erhöht um den Betrag der während
der Dauer des Falls zu
zahlenden Familienzulagen, wie
folgt zu bemessen. Er hat für
den betreffenden Fall und den
in der Tabelle zu diesem Teil
bezeichneten Typus des Leistungsempfängers
mindestens
den in der Tabelle vorgesehenen
Hundertsatz der Gesamtsumme
aus dem Lohn eines gewöhnlichen
erwachsenen männlichen
ungelernten Arbeiters und dem
Betrag der Familienzulagen zu
erreichen, die einer geschützten
Person mit gleichen Familienlasten,
wie sie der Typus des
Leistungsempfängers hat, zu
zahlen sind.
2. Der Lohn des gewöhnlichen
erwachsenen männlichen
ungelernten Arbeiters, die Lei-
stung und die Familienzulagen
sind auf derselben zeitlichen
Grundlage zu berechnen.
3. Für die übrigen Leistungsempfänger
hat die Leistung in
einem angemessenen Verhältnis
zu der des Typus des Leistungsempfängers
zu stehen.
4. Im Sinne dieses Artikels
hat als gewöhnlicher erwachsener
männlicher ungelernter Arbeiter
zu gelten
a) der Typus des ungelernten
Arbeiters in der Maschinenbauindustrie
mit Ausnahme
der Elektromaschinenindustrie
oder
b) der Typus des ungelernten
Arbeiters nach den Bestimmungen
des nachstehenden
Absatzes.
5. Als Typus des ungelernten
Arbeiters im Sinne von b) des
vorstehenden Absatzes hat eine
Person zu gelten, die in der
Hauptgruppe mit der größten
Zahl für den betreffenden
Fall geschützter erwerbstätiger
männlicher Personen oder von
Unterhaltspflichtigen der geschützten
Personen innerhalb
der Abteilung beschäftigt ist,
die ihrerseits die größte Zahl
solcher Personen oder Unterhaltspflichtiger
umfaßt; hiefür
wird die Internationale Systematik
der wirtschaftlichen Tätigkeiten
zugrunde gelegt, die
vom Wirtschafts- und Sozialrat
der Organisation der Vereinten
Nationen auf seiner siebenten
Tagung am 27. August 1948
angenommen wurde und im
Anhang zu diesem Übereinkommen
wiedergegeben ist,
unter Berücksichtigung aller späteren
Änderungen.
6. Haben die Leistungen eine
nach Gebieten unterschiedliche
Höhe, so kann der gewöhnliche
erwachsene männliche ungelernte
Arbeiter nach den Bestimmungen
der Absätze 4 und
5 dieses Artikels für jedes Gebiet
bestimmt werden.
7. Der Lohn des gewöhnlichen
erwachsenen männlichen
ungelernten Arbeiters ist auf
der Grundlage der Lohnsätze
für die durch Gesamtarbeitsverträge
oder gegebenenfalls
von oder auf Grund der innerstaatlichen
Gesetzgebung oder
durch Gewohnheit festgelegte
normale Arbeitszeit zu ermitteln
unter Einbeziehung etwaiger
Teuerungszulagen; haben
diese Lohnsätze eine nach Gebieten
unterschiedliche Höhe
und findet der Absatz 6 dieses
Artikels keine Anwendung, so
ist der mittlere Lohn zugrunde
zu legen.
8. Die Beträge der laufenden
regelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten
(mit Ausnahme derjenigen
bei Arbeitsunfähigkeit), bei
Invalidität und bei Tod des
Unterhaltspflichtigen, sind nach
namhaften Änderungen in der
allgemeinen Verdiensthöhe, die
sich aus namhaften Änderungen
in den Lebenshaltungskosten ergeben,
zu überprüfen.
Artikel 67.
Bei einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung, auf welche
dieser Artikel Anwendung findet,
gilt folgendes
a) Der Leistungsbetrag ist
entsprechend einer vorgeschriebenen
Skala oder
entsprechend einer von
der zuständigen Stelle
nach vorgeschriebener Regelung
festgelegten Skala
zu berechnen.
b) Der Leistungsbetrag kann
nur insoweit gekürzt werden,
als die sonstigen Mittel
der Familie des Leistungsempfängers
vorgeschriebene
namhafte Beträge
oder von der zuständigen
Stelle nach vorgeschriebener
Regelung festgelegte
namhafte Beträge
übersteigen.
c) Die Gesamtsumme aus der
Leistung und den sonstigen
Mitteln nach Abzug
der in b) bezeichneten
namhaften Beträge hat
auszureichen, um der Familie
des Leistungsempfängers
gesunde und angemessene
Lebensbedingungen
zu gewährleisten;
sie darf nicht unter der
nach den Bestimmungen
des Artikels 66 berechneten
Leistung liegen.
d) Die Bedingungen in c)
haben als erfüllt zu gelten,
wenn der Gesamtbetrag
der nach dem betreffenden
Teil gewährten Leistungen
um mindestens
30 vom Hundert höher
ist als der Gesamtbetrag
der Leistungen, der bei
Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 66
und der nachstehenden
Bestimmungen erreicht
würde
i) Artikel 15 b) für
Teil III,
ii) Artikel 27 b) für
Teil V,
iii) Artikel 55 b) für
Teil IX,
iv) Artikel 61 b) für
Teil X.
Tabelle zu Teil XI.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Typen der Leistungsempfänger.
Teil XII.
Gleichbehandlung von Einwohnern,
die nicht die Staatsangehörigkeit
des Wohnsitzlandes
besitzen.
Artikel 68.
1. Einwohnern, die nicht die
Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes
besitzen, sind die
gleichen Rechte einzuräumen
wie Einwohnern mit der Staatsangehörigkeit
dieses Landes. Für
NichtStaatsangehörige oder
außerhalb des Gebietes des Mitglieds
geborene Staatsangehörige
können jedoch Sonderbestimmungen
vorgeschrieben werden,
soweit es sich um ganz oder
überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanzierte Leistungen
oder Leistungsteile sowie um
Übergangsregelungen handelt.
2. Bei den auf Beiträgen beruhenden
Systemen der Sozialen
Sicherheit, deren Schutz
sich auf die Arbeitnehmer erstreckt,
sind den geschützten
Personen, die Staatsangehörige
eines anderen Mitglieds sind, das
die Verpflichtungen aus dem
entsprechenden Teil des Übereinkommens
übernommen hat,
in bezug auf diesen Teil die
gleichen Rechte wie den Staatsangehörigen
des betreffenden
Mitglieds einzuräumen. Die Anwendung
dieses Absatzes kann
jedoch vom Bestehen eines
zweiseitigen oder mehrseitigen
Gegenseitigkeitsabkommens abhängig
gemacht werden.
Teil XIII.
Gemeinsame Bestimmungen.
Artikel 69.
Eine Leistung, auf die eine
geschützte Person nach einem
der Teile II bis X dieses Übereinkommens
Anspruch hätte,
kann in einem vorgeschriebenen
Ausmaß ruhen,
a) solange die betreffende
Person sich außerhalb des
Gebietes des Mitglieds aufhält,
b) solange der Unterhalt der
betreffenden Person aus
öffentlichen Mitteln oder
von einer Einrichtung
oder einem Dienste der
Sozialen Sicherheit bestritten
wird, wobei jedoch,
falls die Leistung den
Wert des Unterhalts übersteigt,
der Unterschied
den unterhaltsberechtigten
Angehörigen des Leistungsempfängers
zuzuweisen
ist,
c) solange die betreffende
Person eine andere Geldleistung
der Sozialen Sicherheit
mit Ausnahme
einer Familienleistung bezieht,
ferner, solange sie
für denselben Fall von
dritter Seite entschädigt
wird, wobei jedoch der
ruhende Leistungsteil die
andere Leistung oder die
von dritter Seite gewährte
Entschädigung nicht übersteigen
darf,
d) wenn die betreffende Person
durch Betrug versucht
hat, eine Leistung zu
erhalten,
e) wenn der Fall von der betreffenden
Person durch
ein von ihr begangenes
Verbrechen oder Vergehen
herbeigeführt worden ist,
f) wenn der Fall von der betreffenden
Person vorsätzlich
herbeigeführt worden
ist,
g) in entsprechenden Fällen,
wenn die betreffende Person
es unterläßt, von den
ihr zur Verfügung gestellten
Einrichtungen des
ärztlichen Dienstes oder
des Dienstes für die berufliche
Nach- und Umschulung
Gebrauch zu machen
oder die für die Nachprüfung
des Bestehens des
Falls oder für das Verhalten
der Leistungsempfänger
vorgeschriebene Regelung
nicht befolgt,
h) bei Leistungen im Fall der
Arbeitslosigkeit, wenn die
betreffende Person es
unterläßt, von den ihr
zur Verfügung gestellten
Einrichtungen der Arbeitsvermittlung
Gebrauch
zu machen,
i) bei Leistungen im Fall der
Arbeitslosigkeit, wenn der
Verlust der Beschäftigung
die unmittelbare Folge
einer auf eine Arbeitsstreitigkeit
zurückzuführenden
Arbeitseinstellung
war oder die betreffende
Person ihre Beschäftigung
freiwillig ohne ausreichende
Gründe aufgegeben
hat, und
J) bei Leistungen an Hinterbliebene,
solange eine Witwe
mit einem Mann in
eheähnlicher Gemeinschaft
lebt.
Artikel 70.
1. Jedem Antragsteller ist das
Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel
einzulegen, falls die
Leistung abgelehnt oder ihre
Art oder ihr Ausmaß strittig
wird.
2. Wird bei der Anwendung
dieses Übereinkommens die
ärztliche Betreuung von einer
einem Parlament verantwortlichen
Regierungsstelle durchgeführt,
so kann an die Stelle des
in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen
Rechts auf Einlegung
eines Rechtsmittels das Recht
treten, eine Beschwerde über die
Ablehnung der ärztlichen Betreuung
oder die Art der erhaltenen
Betreuung der zuständigen
Stelle zur Prüfung zu
unterbreiten.
3. Werden Ansprüche bei
einem zur Behandlung von Fragen
der Sozialen Sicherheit gebildeten
Sondergericht geltend
gemacht, in dem die geschützten
Personen vertreten sind, so
braucht kein Recht auf Rechtsmittel
eingeräumt zu werden.
Artikel 71.
1. Die Aufwendungen für die
nach diesem Übereinkommen
gewährten Leistungen und die
Kosten für ihre Verwaltung
sind gemeinschaftlich durch Beiträge
oder Steuern oder aus beiden
Quellen zusammen zu bestreiten,
und zwar so, daß Härten
für Minderbemittelte vermieden
werden und der wirtschaftlichen
Lage des Mitglieds
und der geschützten Personengruppen
Rechnung getragen
wird.
2. Die Gesamtsumme der von
den geschützten Arbeitnehmern
aufzubringenden Beiträge darf
50 vom Hundert der Gesamtsumme
der für den Schutz der
Arbeitnehmer und ihrer Ehefrauen
und Kinder bestimmten
Mittel nicht übersteigen. Zur
Feststellung, ob diese Bedingung
erfüllt ist, können alle von dem
Mitglied nach dem Übereinkommen
gewährten Leistungen
mit Ausnahme der Familienleistungen
und, sofern hiefür
ein besonderer Zweig besteht,
der Leistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten berücksichtigt
werden.
3. Das Mitglied hat die allgemeine
Verantwortung für die
Gewährung der nach diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Leistungen zu übernehmen und
alle hiefür notwendigen Maßnahmen
zu treffen; es hat, wenn
erforderlich, dafür zu sorgen,
daß die notwendigen versicherungstechnischen
Untersuchungen
und Berechnungen über das
finanzielle Gleichgewicht regelmäßig
und auf alle Fälle vor
jeder Änderung der Leistungen,
der Beitragssätze oder der zur
Deckung der in Betracht kommenden
Fälle in Anspruch genommenen
Steuern durchgeführt
werden.
Artikel 72.
1. Wird die Verwaltung nicht
von einer nach Weisungen der
Behörden tätigen Einrichtung
oder von einer einem Parlament
verantwortlichen Regierungsstelle
wahrgenommen, so
sind unter den vorgeschriebenen
Voraussetzungen Vertreter der
geschützten Personen an der
Verwaltung zu beteiligen oder
ihr in beratender Eigenschaft
beizuordnen; die innerstaatliche
Gesetzgebung kann auch die
Mitwirkung von Vertretern der
Arbeitgeber und der Behörden
vorsehen.
2. Das Mitglied hat die allgemeine
Verantwortung für die
einwandfreie Verwaltung der
Einrichtungen und Dienste zu
übernehmen, die bei der Durchführung
dieses Übereinkommens
mitwirken.
Teil XIV.
Sonstige Bestimmungen.
Artikel 73.
Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung auf
a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten
des entsprechenden
Teils des Übereinkommens
für das betreffende
Mitglied ereignet
haben,
b) Leistungen für Fälle, die
sich nach dem Inkrafttreten
des entsprechenden
Teils des Übereinkommens
für das betreffende
Mitglied ereignet haben,
soweit sich die Ansprüche
auf diese Leistungen aus
der Zeit vor diesem Inkrafttreten
herleiten.
Artikel 74.
Dieses Übereinkommen gilt
nicht als Abänderung eines bereits
bestehenden Übereinkommens.
Artikel 75.
Enthält ein Übereinkommen,
das später von der Konferenz
angenommen wird und sich auf
einen oder mehrere der im vorliegenden
Übereinkommen behandelten
Gegenstände bezieht,
eine dahingehende Bestimmung,
so verlieren die Bestimmungen
des vorliegenden Übereinkommens,
die im neuen Übereinkommen
angeführt werden,
gegenüber jedem Mitglied, welches
das neue Übereinkommen
ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit
von dem Zeitpunkt an, in dem
das neue Übereinkommen für
das betreffende Mitglied in
Kraft tritt.
Artikel 76.
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich, in dem Jahresbericht,
den es nach Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über
die Anwendung dieses Übereinkommens
vorzulegen hat,
a) vollständige Auskünfte
über die Gesetzgebung,
durch welche die Bestimmungen
des Übereinkommens
verwirklicht werden,
zu erteilen,
b) Nachweise darüber zu erbringen,
daß es die in den
folgenden Bestimmungen
bezeichneten statistischen
Erfordernisse erfüllt hat
i) Artikel 9 a), b), c)
oder d); 15 a), b)
oder d); 21 a) oder
c); 27 a), b) oder d);
33 a) oder b); 41 a),
b) oder d); 48 a), b)
oder c); 55 a), b) oder
d); 61 a), b) oder d)
in bezug auf die Zahl
der geschützten Personen,
ii) Artikel 44, 65, 66
oder 67 in bezug auf
die Leistungssätze,
iii) Artikel 18 Absatz 2 a)
in bezug auf die
Dauer des Krankengeldes,
iv) Artikel 24 Absatz 2
in bezug auf die
Dauer der Leistungen
bei Arbeitslosigkeit,
v) Artikel 71 Absatz 2
in bezug auf den Anteil
der Mittel, die
aus Beiträgen der geschützten
Arbeitnehmer
stammen.
Diese Nachweise haben in
ihrer Darstellung soweit wie
möglich den vom Verwaltungsrat
des Internationalen Arbeitsamtes
zur Erzielung einer
größeren Einheitlichkeit gemachten
Vorschlägen zu entsprechen.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, be-
richtet dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes in
angemessenen Zeitabständen
entsprechend den Beschlüssen
des Verwaltrungsrates über den
Stand seiner Gesetzgebung und
Praxis hinsichtlich jedes der
Teile II bis X des Übereinkommens,
die nicht bereits in seiner
Ratifikation oder in einer nach
Artikel 4 zu einem späteren
Zeitpunkt gemachten Mitteilung
angegeben worden sind.
Artikel 77.
1. Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf
Schiffsleute und Seefischer; Bestimmungen
über den Schutz
der Schiffsleute und der Seefischer
sind von der Internationalen
Arbeitskonferenz im
Übereinkommen über die Soziale
Sicherheit der Schiffsleute,
1946, und im Übereinkommen
über die Altersrenten der
Schiffsleute, 1946, getroffen
worden.
2. Bei Berechnung des Hundertsatzes
der Arbeitnehmer
oder Einwohner, die nach irgendeinem
der von der Ratifikation
erfaßten Teile II bis X
geschützt sind, kann ein Mitglied
die Schiffsleute und die
Seefischer von der Zahl der Arbeitnehmer,
der erwerbstätigen
Bevölkerung oder der Einwohner
ausnehmen.
Teil XV.
Schlußbestimmungen.
Artikel 78.
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 79.
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate, nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 80.
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35 Absatz 2
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation übermittelten
Erklärungen hat das
beteiligte Mitglied die Gebiete
bekanntzugeben,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
oder einzelner
Teile des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens oder
einzelner Teile des Übereinkommens
mit Abweichungen
übernimmt, unter
Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und in diesem
Fall die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
bis zu einer
weiteren Prüfung der
Lage in bezug auf die betreffenden
Gebiete vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1 a) und b) dieses Artikels
gelten als Bestandteil der
Ratifikation und haben die Wirkung
einer Ratifikation.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Absatz 1 b), c) und d) dieses
Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine
spätere Erklärung ganz oder
teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem dieses Übereinkommen
nach Artikel 82 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die
der Inhalt jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt in bestimmten
Gebieten bestehende Lage angegeben
wird.
Artikel 81.
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35 Absätze 4
und 5 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen
ist anzugeben, ob das Übereinkommen
oder die Teile, auf die
sich eine Erklärung bezieht, in
dem betreffenden Gebiet mit
oder ohne Abweichungen durchgeführt
werden; besagt die Erklärung,
daß die Durchführung
des Übereinkommens oder einzelner
Teile mit Abweichungen
erfolgt, so sind die Einzelheiten
dieser Abweichungen anzugeben
2. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch
eine spätere Erklärung auf das
Recht der Inanspruchnahme jeder
in einer früheren Erklärung
mitgeteilten Abweichung ganz
oder teilweise verzichten.
3. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor
zu jedem Zeitpunkt, in
dem dieses Übereinkommen
nach Artikel 82 gekündigt werden
kann, eine Erklärung übermitteln,
durch die der Inhalt
jeder früheren Erklärung in
sonstiger Weise abgeändert und
die in dem betreffenden Zeitpunkt
bestehende Lage in bezug
auf die Durchführung dieses
Übereinkommens angegeben
wird.
Artikel 82.
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann das Übereinkommen oder
einen oder mehrere seiner Teile
II bis X nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen oder einen
oder mehrere der Teile II bis X
jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach
Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 83.
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt
aufmerksam machen, in dem
dieses Übereinkommen in Kraft
tritt.
Artikel 84.
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige Auskünfte
über alle von ihm nach
Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und Kündigungen.
Artikel 85.
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen,
ob die Frage seiner gänzlichen
oder teilweisen Abänderung
auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt werden
soll.
Artikel 86.
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens
in sich, ohne
Rücksicht auf Artikel 82,
vorausgesetzt, daß das
neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 87.
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
Anhang.
Internationale Systematik der
wirtschaftlichen Tätigkeiten
Verzeichnis der Abteilungen und
der Hauptgruppen.
Abteilung 0. Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei
01. Landwirtschaft und Tierzucht
02. Forstwirtschaft und Waldnutzung
03. Jagd, Fallenstellerei und
Wildhege
04. Fischerei
Abteihing 1. Industrien zur Gewinnung
von Rohstoffen;
11. Kohlenbergbau
12. Metallbergbau
13. Erdöl- und Erdgasgewinnung
14. Stein-, Ton- und Sandgewinnung
19. Gewinnung nichtmetallischer
Mineralien, die nicht anderweitig
eingereiht sind
Abteilungen 2 und 3. Verarbeitende
Industrien
20. Nahrungsmittelindustrie (mit
Ausnahme der Getränkeindustrie)
21. Getränkeindustrie
22. Tabakindustrie
23. Textilindustrie
24. Herstellung von Schuhen,
Bekleidungsgegenständen und
anderen Gegenständen aus
Textilien
25. Holz- und Korkindustrie
(mit Ausnahme der Möbelindustrie)
26. Möbelindustrie und Schreinerei
27. Papierindustrie und Papierwarenindustrie
28. Druck- und Verlagsgewerbe
und verwandte Gewerbe
29. Lederindustrie und Lederwarenindustrie
(mit Ausnahme
der Schuherzeugung)
30. Kautschukindustrie
31. Chemische Industrie
32. Industrie der Erdöl- und
Kohlenderivate
33. Verarbeitung nichtmetallischer
Mineralien (mit Ausnahme
der Erdöl- und
Kohlenderivate)
34. Metallurgische Grundindustrien
35. Herstellung metallurgischer
Produkte (mit Ausnahme
von Maschinen und Transportmaterial)
36. Masdiinenbauindustrie (mit
Ausnahme der Elektromaschinenindustrie)
37. Herstellung von elektrischen
Maschinen, Elektroapparaten,
Elektrogeräten und Elektrozubehör
38. Herstellung von Transportmaterial
39. Verschiedene verarbeitende
Industrien
Abteilung 4. Baugewerbe
40. Baugewerbe
Abteilung 5. Elektrizität, Gas,
Wasser und sanitäre Anlagen
51. Elektrizität, Gas, Dampf
52. Wasserversorgung und sanitäre
Anlagen
Abteilung 6. Handel, Banken, Versicherungen,
Immobiliengeschäfte
61. Groß- und Einzelhandel
62. Banken und andere Finanzinstitute
63. Versicherungen
64. Immobiliengeschäfte
Abteilung 7. Transportwesen,
Lagerung und Verkehrswesen
71. Transportwesen
72. Lagerung
73. Verkehrswesen
Abteilung S. Dienstleistungen
81. Verwaltung
82. Dienstleistungen für die
Öffentlichkeit und für Geschäftsbetriebe
83. Dienstleistungen für Freizeitgestaltung
84. Persönliche Dienstleistungen
Abteilung 9. Ungenügend umschriebene
Tätigkeiten
90. Ungenügend umschriebene
Tätigkeiten
(Übersetzung)
Erklärung
gemäß Artikel 2 lit. b des
Übereinkommens (Nr. 102)
über die Mindestnormen der
Sozialen Sicherheit
Die Republik Österreich erklärt,
gemäß Artikel 2 lit. b des
Übereinkommens über die Mindestnormen
der Sozialen Sicherheit
die Verpflichtungen aus
dessen Teilen II, V, VII und VIII
zu übernehmen.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen mit vorstehender Erklärung der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht
im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für
Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. September 1969
Der Bandespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung
des vorstehenden Übereinkommens in seiner
Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses
Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen ist.
Die Ratifikation des Übereinkommens durch
Österreich wurde am 4. November 1969 beim
Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation
eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen
tritt daher gemäß seinem Artikel 79
Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in
Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende
weitere Staaten an, die anläßlich der Ratifikation
angegeben haben, die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu
übernehmen
Belgien (Teile II bis X), Dänemark (Teile II,
IV bis VI und IX), Bundesrepublik Deutschland
(Teile II bis X), Griechenland (Teile II bis VI und
VIII bis X), Irland (Teile III, IV und X), Island
(Teile V, VII und IX), Israel (Teile V, VI und X),
Italien (Teile V, VII und VIII), Jugoslawien (Teile
II bis VI, VIII und X), Luxemburg (Teile II bis
X), Mauretanien (Teile V, VI, VII, IX und X),
Mexiko (Teile II, III, V, VI und VIII bis X),
Niederlande Teil VI ist infolge Ratifikation des Übereinkommens
Nr. 121 nicht mehr anwendbar. (Teile II bis X), Niger (Teile V bis
VIII), Norwegen Teil V ist infolge Ratifikation des Übereinkommens
Nr. 128 und Annahme des Teiles III nicht
mehr anwendbar. (Teile II bis VII), Peru (Teile
II, III, V, VDI und IX), Senegal Teil VI ist infolge Ratifikation des Übereinkommens
Nr. 121 nicht mehr anwendbar. (Teile VI bis
VIII), Schweden (Teile II bis IV und VI bis VIII),
Vereinigtes Königreich (Teile II bis V, VII und X).