Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
33_1970 AT

33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf

am 28. Juni 1952 angenommene Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der sozialen

Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 4. Juni 1952 zu

ihrer fünfunddreißigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die Mindestnormen der Sozialen

Sicherheit, eine Frage, die zum

fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung

gehört, und hat dabei

bestimmt, daß diese Anträge die

Form eines internationalen

Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 28. Juni 1952, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über Soziale

Sicherheit (Mindestnorm). 1952,

bezeichnet wird.

Teil I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1,

1. In diesem Übereinkommen

a) bedeutet der Ausdruck

„vorgeschrieben" von oder

auf Grund der innerstaatlichen

Gesetzgebung bestimmt,

b) bedeuten der Ausdruck

„Wohnsitz" den gewöhnlichen

Wohnsitz im Gebiet

des Mitglieds und der

Ausdruck „Einwohner"

eine Person, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im

Gebiet des Mitglieds hat,

c) bedeutet der Ausdruck

„Ehefrau" eine Ehefrau,

für deren Unterhalt der

Ehemann sorgt,

d) bedeutet der Ausdruck

„Witwe" eine Frau, für

deren Unterhalt der Ehemann

zur Zeit seines Todes

gesorgt hat,

e) bedeutet der Ausdruck

„Kind" ein Kind unter

dem Alter, in dem die

Schulpflicht endet, oder

ein Kind unter fünfzehn

Jahren, je nachdem was

vorgeschrieben ist,

f) bedeutet der Ausdruck

„Wartezeit" entweder

eine Beitragszeit oder eine

Beschäftigungszeit oder

eine Wohnsitzzeit oder

irgendeine Verbindung

dieser Zeiten, je nachdem

was vorgeschrieben ist,

2. Der Ausdruck „Leistungen"

in den Artikeln 10, 34 und 49

bedeutet entweder unmittelbare

Betreuung oder mittelbare Leistungen,

die in der Rückerstattung

der von der betreffenden

Person gernachten Aufwendungen

bestehen.

Artikel 2.

Jedes Mitglied, für das dieses

Übereinkommen gilt, hat

a) anzuwenden

i) den Teil I,

ii) mindestens drei der

Teile II, III, IV, V,

VI, VII, VIII, IX

und X, darunter

mindestens einen der

Teile IV, V, VI, IX

und X,

iii) die entsprechenden

Bestimmungen. der

Teile XI, XII und

XIII,

iv) den Teil XIV,

b) bei seiner Ratifikation anzugeben,

für welche der

Teile II bis X es die Verpflichtungen

aus dem

Übereinkommen übernimmt.

Artikel 3.

1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung

auf wirtschaftlichem

und medizinischem Gebiet noch

ungenügend ist, kann, sofern

und solange die zuständige

Stelle es für notwendig erachtet,

durch eine seiner Ratifikation

beigefügte Erklärung die in

den folgenden Artikeln vorgesehenen

zeitweiligen Ausnahmmen

für sich in Anspruch nehmen

9 d); 12, 2; 15 d); 18, 2;

21 c); 27 d); 33 b); 34, 3;

41 d); 48 c); 55 d) und 61 d).

2, Jedes Mitglied, das eine Erklärung

nach Absatz 1 dieses

Artikels abgegeben hat, muß in

dem nach Artikel 22 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

zu erstattenden

Jahresbericht über die Anwendung

dieses Übereinkommens

zu jeder Ausnahme, die es

für sich in Anspruch genommen

hat, mitteilen, daß

a) die Gründe hiefür weiterbestehen

oder

b) es von einem bestimmten

Zeitpunkt an darauf verzichtet,

die Ausnahme weiter

in Anspruch zu nehmen.

Artikel 4.

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann in der Folge dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes mitteilen, daß es

die Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen für einen oder

mehrere der Teile II bis X, die

in seiner Ratifikation nicht bereits

angegeben waren, übernimmt.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1 dieses Artikels gelten

als Bestandteil der Ratifikation

und haben vom Zeitpunkt ihrer

Mitteilung an die Wirkung

einer Ratifikation.

Artikel 5.

Ist ein Mitglied für die Anwendung

eines der durch seine

Ratifikation erfaßten Teile II

bis X dieses Übereinkommens

gehalten, vorgeschriebene Personengruppen

zu schützen, die

insgesamt mindestens einen bestimmten

Hundertsatz der Arbeitnehmer

oder der Einwohner

bilden, so hat sich dieses Mitglied

zu vergewissern, daß der

in Betracht kommende Hundertsatz

erreicht worden ist, bevor

es sich zur Anwendung

eines solchen Teiles verpflichtet.

Artikel 6.

Für die Anwendung der

Teile II, III, IV, V, VIII (soweit

die ärztliche Betreuung in Frage

kommt), IX und X dieses

Übereinkommens kann ein

Mitglied den durch eine Versicherung

gewährten Schutz auch

dann in Rechnung stellen, wenn

diese Versicherung nach der innerstaatlichen

Gesetzgebung für

die geschützten Personen zwar

keine Pflichtversicherung ist,

aber

a) behördlich überwacht oder

nach vorgeschriebenen

Normen gemeinsam von

Arbeitgebern und Arbeitnehmern

verwaltet wird,

b) einen namhaften Teil der

Personen umfaßt, deren

Verdienst denjenigen eines

gelernten männlichen Arbeiters

nicht übersteigt,

c) in Verbindung mit anderen

Formen des Schutzes

den bezüglichen Bestimmungen

des Übereinkommens

entspricht.

Teil II.

Ärztliche Betreuung.

Artikel 7.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

im Fall eines Zustandes, der

ärztliche Betreuung vorbeugender

oder heilender Art erfordert,

Leistungen nach den Bestimmungen

der folgenden Artikel

dieses Teils zu gewährleisten.

Artikel 8.

Der gedeckte Fall hat jeden

Krankheitszustand ohne Rücksicht

auf seine Ursache, die

Schwangerschaft und die Niederkunft

sowie ihre Folgen zu

umfassen.

Artikel 9.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens

50 vom Hundert aller

Arbeitnehmer bilden, sowie

deren Ehefrauen und

Kinder oder

b) vorgeschriebene Gruppen

der erwerbstätigen Bevölkerung,

die insgesamt

mindestens 20 vom Hundert

aller Einwohner bilden,

sowie deren Ehefrauen

und Kinder oder

c) vorgeschriebene Gruppen

von Einwohnern, die insgesamt

mindestens 50 vom

Hundert aller Einwohner

bilden, oder,

d) wenn eine Erklärung nachArtikel

3 abgegeben worden

ist, vorgeschriebene

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt mindestens

50 vom Hundert

aller Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben mit

mindestens 20 beschäftigten

Personen bilden, sowie

die Ehefrauen und

Kinder von Arbeitnehmern

dieser Gruppen.

Artikel 10.

1. Die Leistungen haben mindestens

zu umfassen

a) im Fall eines Krankheitszustandes

i) Betreuung durch

praktische Ärzte einschließlich

der Hausbesuche,

ii) Betreuung durch

Fachärzte in Krankenhäusern

in Form

von stationärer oder

ambulanter Behandlung

und Betreuung

durch Fachärzte, soweit

sie außerhalb der

Krankenhäuser gewährt

werden kann,

iii) Gewährung der

hauptsächlichen Arzneien

und Heilmittel

auf Grund der Verordnung

eines Arztes

oder einer anderen

zur Behandlung zugelassenen

Person,

iv) Krankenhauspflege,

wenn erforderlich,

b) im Fall der Schwangerschaft

und Niederkunft

sowie ihrer Folgen

i) Betreuung vor, während

und nach der

Niederkunft durch

Ärzte oder durch geprüfte

Hebammen,

ii) Krankenhauspflege,

wenn erforderlich.

2. Der Leistungsempfänger

oder der für ihn Unterhaltspflichtige

kann gehalten werden,

sich an den Kosten der im Fall

eines Krankheitszustandes ge-

währten ärztlichen Betreuung

zu beteiligen; bei der Regelung

einer solchen Beteiligung sind

Härten zu vermeiden.

3. Die nach diesem Artikel zu

gewährenden Leistungen haben

darauf abzuzielen, die Gesundheit

der geschützten Person sowie

deren Arbeitsfähigkeit und

Fähigkeit zur Besorgung ihrer

persönlichen Angelegenheiten

zu erhalten, wiederherzustellen

öder zu bessern.

4. Die Regierungsstellen oder

Einrichtungen, welche die Leistungen

gewähren, haben die

geschützten Personen mit den

als geeignet erscheinenden Mitteln

dazu anzuhalten, von den

Stellen des allgemeinen Gesundheitsdienstes

Gebrauch zu machen,

die von den Behörden

oder anderen behördlich anerkannten

Organen zu ihrer Verfügung

gestellt werden.

Artikel 11.

Die in Artikel 10 bezeichneten

Leistungen sind im gedeckten

Fall mindestens den geschützten

Personen zu gewährleisten,

wenn sie oder die für sie

Unterhaltspflichtigen eine zur

Vermeidung von Mißbräuchen

als notwendig erachtete Wartezeit

erfüllt haben.

Artikel 12.

1. Die in Artikel 10 bezeichneten

Leistungen sind während

der ganzen Dauer des gedeckten

Falls zu gewähren, jedoch kann

die Dauer der Leistungen im

Fall eines Krankheitszustandes

auf 26 Wochen in jedem Einzelfall

begrenzt werden; die Leistungen

dürfen nicht eingestellt

werden, solange ein Krankengeld

gezahlt wird, und es sind

Maßnahmen zu treffen, damit

die genannte Höchstdauer für

vorgeschriebene Krankheiten, die

anerkanntermaßen eine längere

Betreuung erfordern, ausgedehnt

werden kann.

2. Ist eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden, so

kann die Dauer der Leistungen

auf 13 Wochen in jedem Einzelfall

begrenzt werden.

Teil III.

Krankengeld.

Artikel 13.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

ein Krankengeld nach den Bestimmungen

der folgenden Artikel

dieses Teils zu gewährleisten.

Artikel 14.

Der gedeckte Fall hat die

Arbeitsunfähigkeit zu umfassen,

die sich aus einem Krankheitszustand

ergibt und Verdienstentgang

im Sinne der innerstaatlichen

Gesetzgebung zur Folge

hat.

Artikel 15.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens

50 vom Hundert aller

Arbeitnehmer bilden, oder

b) vorgeschriebene Gruppen

der erwerbstätigen Bevölkerung,

die insgesamt mindestens

20 vom Hundert

aller Einwohner bilden,

oder

c) alle Einwohner, deren

Mittel während der Dauer

des Falls vorgeschriebene

und den Bestimmungen

des Artikels 67 entsprechende

Grenzen nicht

übersteigen, oder,

d) wenn eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden

ist, vorgeschriebene

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt mindestens

50 vom Hundert

aller Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben mit

mindestens 20 beschäftigten

Personen bilden.

Artikel 16.

1. Sind Gruppen von Arbeitnehmern

oder Gruppen der erwerbstätigen

Bevölkerung geschützt,

so hat die Leistung in

einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung zu bestehen, die

nach den Bestimmungen des

Artikels 65 oder des Artikels 66

berechnet wird.

2. Sind alle Einwohner geschützt,

deren Mittel während

der Dauer des Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht übersteigen,

so hat die Leistung in einer

regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung zu bestehen, die nach

den Bestimmungen des Artikels

67 berechnet wird.

Artikel 17.

Die in Artikel 16 bezeichnete

Leistung ist im gedeckten Fall

mindestens den geschützten Personen

zu gewährleisten, die eine

zur Vermeidung von Mißbräuchen

als notwendig erachtete

Wartezeit erfüllt haben.

Artikel 18.

1. Die in Artikel 16 bezeichnete

Leistung ist während der

ganzen Dauer des Falls zu gewähren,

jedoch kann die Dauer

der Leistung auf 26 Wochen in

jedem Krankheitsfall begrenzt

werden, wobei die Leistung für

die ersten drei Tage des Verdienstentgangs

unterbleiben

kann.

2. Ist eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden, so

kann die Dauer der Leistung

begrenzt werden

a) auf eine Zeitspanne, die so

zu bemessen ist, daß die

Gesamtzahl der Tage, für

die das Krankengeld im

Lauf eines Jahres gewährt

wird, nicht geringer ist als

das Zehnfache der Durchschnittszahl

der in demselben

Jahr geschützten

Personen, oder

b) auf 13 Wochen in jedem

Krankheitsfall, wobei die

Leistung für die ersten

drei Tage des Verdienstentgangs

unterbleiben

kann.

Teil IV.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Artikel 19.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

nach den Bestimmungen der folgenden

Artikel dieses Teils zu

gewährleisten.

Artikel 20.

Der gedeckte Fall hat den

Verdienstentgang im Sinne der

innerstaatlichen Gesetzgebung

zu umfassen, der sich daraus ergibt,

daß eine geschützte Person,

welche arbeitsfähig und arbeitsbereit

ist, keine zumutbare

Beschäftigung zu erlangen vermag.

Artikel 21.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens

50 vom Hundert aller

Arbeitnehmer bilden, oder

b) alle Einwohner, deren

Mittel während der Dauer

des Falls vorgeschriebene

und den Bestimmungen

des Artikels 67 entsprechende

Grenzen nicht

übersteigen, oder,

c) wenn eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden

ist, vorgeschriebene

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt mindestens

50 vom Hundert

aller Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben mit

mindestens 20 beschäftigten

Personen bilden.

Artikel 22.

1. Sind Gruppen von Arbeitnehmern

geschützt, so hat die

Leistung in einer regelmäßig

wiederkehrenden Zahlung zu

bestehen, die nach den Bestimmungen

des Artikels 65 oder

des Artikels 66 berechnet wird.

2. Sind alle Einwohner geschützt,

deren Mittel während

der Dauer des Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht übersteigen,

so hat die Leistung in einer

regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung zu bestehen, die nach

den Bestimmungen des Artikels

67 berechnet wird,

Artikel 23.

Die in Artikel 22 bezeichnete

Leistung ist im gedeckten Fall

mindestens den geschützten Personen

zu gewährleisten, die eine

zur Vermeidung von Mißbräuchen

als notwendig erachtete

Wartezeit erfüllt haben.

Artikel 24.

1. Die in Artikel 22 bezeichnete

Leistung ist während der

ganzen Dauer des Falls zu gewähren,

jedoch kann die Leistungsdauer

begrenzt werden,

a) wenn Gruppen von

Arbeitnehmern geschützt

sind, auf 13 Wochen innerhalb

einer Zeitspanne von

zwölf Monaten oder,

b) wenn alle Einwohner geschützt

sind, deren Mittel

während der Dauer des

Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht übersteigen,

auf 26 Wochen innerhalb

einer Zeitspanne von

zwölf Monaten.

2. Sieht die innerstaatliche

Gesetzgebung eine Abstufung

der Leistungsdauer nach der

Beitragsdauer oder nach den

vorher innerhalb einer vorgeschriebenen

Zeitspanne empfangenen

Leistungen vor, so gelten

die Bedingungen in Absatz 1 a

als erfüllt, wenn die durchschnittliche

Leistungsdauer mindestens

13 Wochen innerhalb

einer Zeitspanne von zwölf

Monaten beträgt.

3. Die Leistung kann während

einer Karenzzeit, die in jedem

Falle des Verdienstentgangs auf

die ersten sieben Tage festgesetzt

ist, unterbleiben, wobei die Tage

der Arbeitslosigkeit vor und

nach einer vorübergehenden Beschäftigung,

die nicht länger als

eine vorgeschriebene Zeit dauert,

als Teil desselben Falls des Verdienstentgangs

gelten.

4. Für Saisonarbeiter können

Leistungsdauer und Karenzzeit

den Beschäftigungsbedingungen

angepaßt werden.

Teil V.

Leistungen bei Alter.

Artikel 25.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

Leistungen bei Alter nach den

Bestimmungen der folgenden

Artikel dieses Teiles zu gewährleisten,

Artikel 26.

1. Der gedeckte Fall hat im

Überschreiten eines vorgeschriebenen

Alters zu bestehen.

2. Das vorgeschriebene Alter

darf 65 Jahre nicht übersteigen,

jedoch kann von der zuständigen

Stelle ein höheres Alter

unter Berücksichtigung der

Arbeitsfähigkeit betagter Personen

in dem betreffenden Land

festgesetzt werden.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung

kann bestimmen, daß

die Leistung ruht, falls die Person,

die Anspruch darauf hätte,

eine Erwerbstätigkeit der vorgeschriebenen

Art ausübt, oder

daß die auf Beiträgen beruhende

Leistung gekürzt wird, wenn

der Verdienst des Leistungsempfängers

einen vorgeschriebenen

Betrag übersteigt, und

daß die nicht auf Beiträgen beruhende

Leistung gekürzt wird,

wenn der Verdienst des Leistungsempfängers

oder seine

sonstigen Mittel oder beide zusammen

einen vorgeschriebenen

Betrag übersteigen.

Artikel 27.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens 50

vom Hundert aller Arbeitnehmer

bilden, oder

b) vorgeschriebene Gruppen

der erwerbstätigen Bevölkerung,

die insgesamt mindestens

20 vom Hundert

aller Einwohner bilden,

oder

c) alle Einwohner, deren

Mittel während der Dauer

des Falls vorgeschriebene

und den Bestimmungen

des Artikels 67 entsprechende

Grenzen nicht

übersteigen, oder,

d) wenn eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden

ist, vorgeschriebene

Gruppen von Arbeitneh-

mern, die insgesamt mindestens

50 vom Hundert

aller Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben mit

mindestens 20 beschäftigten

Personen bilden.

Artikel 28.

Die Leistung hat in einer

regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung zu bestehen, die berechnet

wird

a) nach den Bestimmungen

des Artikels 65 oder des

Artikels 66, wenn Gruppen

von Arbeitnehmern

oder Gruppen der erwerbstätigen

Bevölkerung

geschützt sind,

b) nach den Bestimmungen

des Artikels 67, wenn alle

Einwohner geschützt sind,

deren Mittel während der

Dauer des Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht

übersteigen.

Artikel 29.

1. Die in Artikel 28 bezeichnete

Leistung ist im gedeckten

Fall mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

die vor Eintritt des Falls

nach vorgeschriebener Regelung

eine Wartezeit erfüllt

hat, die in einer Beitrags-

oder Beschäftigungszeit

von 30 Jahren oder

einer Wohnsitzzeit von

20 Jahren bestehen kann,

b) wenn grundsätzlich alle

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer geschützten

Person, die eine

vorgeschriebene Beitragszeit

zurückgelegt hat und

für die während ihres

Arbeitslebens eine vorgeschriebene

jährliche Durchschnittszahl

von Beiträgen

entrichtet worden ist.

2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete

Leistung von einer

Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit

ab, so ist eine

gekürzte Leistung mindestens zu

gewährleisten

a) einer geschützten Person,

die vor Eintritt des Falls

nach vorgeschriebener Regelung

eine Wartezeit von

15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahren

erfüllt hat,

b) wenn grundsätzlich alle

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer geschützten

Person, die eine

vorgeschriebene Beitragszeit

zurückgelegt hat und

für die während ihres Arbeitslebens

die Hälfte der

vorgeschriebenen jährlichen

Durchschnittszahl

von Beiträgen nach den

Bestimmungen von Absatz

1 b) dieses Artikels

entrichtet worden ist.

3. Die Bedingungen in Absatz

1 dieses Artikels sind als

erfüllt anzusehen, wenn eine

Leistung, die nach den Bestimmungen

des Teiles XI berechnet

ist, jedoch um zehn Einheiten

unter dem in der Tabelle zu

Teil XI für den Typus des

Leistungsempfängers angegebenen

Hundertsatz liegt, mindestens

jeder geschützten Person

gewährleistet wird, die nach

vorgeschriebener Regelung zehn

Beitrags- oder Beschäftigungsjahre

oder fünf Wohnsitzjahre

zurückgelegt hat.

4. Der in der Tabelle zu

Teil XI angegebene Hundertsatz

kann im entsprechenden

Verhältnis gekürzt werden,

wenn die Wartezeit für die dem

gekürzten Hundertsatz entsprechende

Leistung zehn Beitrags- oder

Beschäftigungsjahre übersteigt,

aber geringer als 30 Beitrags-

oder Beschäftigungsjahre

ist. Übersteigt diese Wartezeit

15 Jahre, so ist eine gekürzte

Leistung nach Absatz 2 dieses

Artikels zu gewähren.

5. Hängt die in den Absätzen

1, 3 oder 4 dieses Artikels

bezeichnete Leistung von

einer Mindestbeitrags- oder

Mindestbeschäftigungszeit ab, so

ist eine gekürzte Leistung unter

vorgeschriebenen Voraussetzungen

auch einer geschützten Person

zu gewährleisten, die einzig

wegen ihres vorgeschrittenen

Alters im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der die Anwendung

dieses Teiles gestattenden

Bestimmungen die nach Absatz

2 dieses Artikels vorgeschriebenen

Voraussetzungen

nicht erfüllt. Dies gilt jedoch

nicht, wenn eine Leistung nach

den Bestimmungen der Absätze

1, 3 oder 4 dieses Artikels

einer solchen Person in

einem höheren als dem Normalalter

gewährt wird.

Artikel 30.

Die in den Artikeln 28 und

29 bezeichneten Leistungen sind

während der ganzen Dauer des

Falls zu gewähren.

Teil VI.

Leistungen

bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten.

Artikel 31.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

Leistungen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten nach den

Bestimmungen der folgenden

Artikel dieses Teils zu gewährleisten.

Artikel 32.

Die gedeckten Fälle haben,

wenn sie auf Arbeitsunfällen

oder vorgeschriebenen Berufskrankheiten

beruhen, folgendes

zu umfassen

a) Krankheitszustand,

b) Arbeitsunfähigkeit, die

sich aus einem Krankheitszustand

ergibt und Verdienstentgang

im Sinne

der innerstaatlichen Gesetzgebung

zur Folge hat,

c) gänzlicher Verlust der Erwerbsfähigkeit

oder teilweiser

Verlust der Er-

werbsfähigkeit über einen

vorgeschriebenen Grad

hinaus, wenn dieser gänzliche

oder teilweise Verlust

voraussichtlich dauernd

ist, oder entsprechende

Minderung der

körperlichen Leistungsfähigkeit,

d) Verlust der Unterhaltsmittel,

den die Witwe

oder die Kinder infolge

des Todes des Unterhaltspflichtigen

erleiden; für

die Witwe kann der

Leistungsanspruch davon

abhängig gemacht werden,

daß sie nach der innerstaatlichen

Gesetzgebung

als unfähig gilt, selbst für

ihren Unterhalt zu sorgen.

Artikel 33.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens 50

vom Hundert aller Arbeitnehmer

bilden, und

bei Leistungen im Falle

des Todes des Unterhaltspflichtigen

auch die Ehefrauen

und Kinder von

Arbeitnehmern dieser

Gruppen oder,

b) wenn eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden

ist, vorgeschriebene

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt mindestens

50 vom Hundert

aller Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben mit

mindestens 20 beschäftigten

Personen bilden, und

bei Leistungen im Fall des

Todes des Unterhaltspflichtigen

auch die Ehefrauen

und Kinder von

Arbeitnehmern dieser

Gruppen.

Artikel 34.

1. Im Fall eines Krankheitszustandes

haben die Leistungen

in ärztlicher Betreuung nach den

Bestimmungen der Absätze 2

und 3 dieses Artikels zu bestehen.

2. Die ärztliche Betreuung hat

zu umfassen

a) Betreuung durch praktische

Ärzte und durch

Fachärzte in Form von

stationärer oder ambulanter

Behandlung einschließlich

der Hausbesuche,

b) Zahnbehandlung,

c) Betreuung durch Pflegepersonal

zu Hause oder in

einem Krankenhaus oder

einer anderen Pflegestätte,

d) Unterbringung in einem

Krankenhaus, einem Erholungsheim,

einer Heilanstalt

oder einer anderen

Pflegestätte,

e) zahnärztliche, pharmazeutische

und andere ärztliche

oder chirurgische Heil-

und Hilfsmittel einschließlich

der Körperersatzstücke

und ihrer Instandhaltung

sowie Brillen und

f) Betreuung durch Angehörige

anderer Berufe,

deren Verbundenheit mit

dem ärztlichen Beruf gesetzlich

anerkannt ist,

unter der Überwachung

eines Arztes oder Zahnarztes.

3. Ist eine Erklärung nach Artikel

3 abgegeben worden, so

hat die ärztliche Betreuung mindestens

zu umfassen

a) Betreuung durch praktische

Ärzte einschließlich

der Hausbesuche,

b) Betreuung durch Fachärzte

in Krankenhäusern in

Form von stationärer oder

ambulanter Behandlung

und Betreuung durch

Fachärzte, soweit sie

außerhalb der Krankenhäuser

gewährt werden

kann,

c) Gewährung der hauptsächlichen

Arzneien und

Heilmittel auf Grund der

Verordnung eines Arztes

oder einer anderen zur

Behandlung zugelassenen

Person und

d) Krankenhauspflege, wenn

erforderlich.

4. Die nach den vorstehenden

Absätzen gewährte ärztliche Be-

treuung hat darauf abzuzielen,

die Gesundheit der geschützten

Person sowie deren Arbeitsfähigkeit

und Fähigkeit zur Besorgung

ihrer persönlichen Angelegenheiten

zu erhalten, wiederherzustellen

oder zu bessern.

Artikel 35.

1. Die Regierungsstellen oder

Einrichtungen, welche die ärztliche

Betreuung gewähren,

haben, wenn dies angezeigt ist,

mit den Stellen des allgemeinen

Dienstes für berufliche Nach-

und Umschulung zusammenzuarbeiten,

um behinderte Personen

wieder für eine geeignete

Tätigkeit zu befähigen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung

kann diese Stellen oder

Einrichtungen ermächtigen,

Maßnahmen zur beruflichen

Nach- und Umschulung behinderter

Personen zu treffen.

Artikel 36.

1. Bei Arbeitsunfähigkeit,

gänzlichem und voraussichtlich

dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit

oder einer entsprechenden

Minderung der

körperlichen Leistungsfähigkeit

oder beim Tode des Unterhaltspflichtigen

hat die Leistung in

einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung zu bestehen, die

nach den Bestimmungen des Artikels

65 oder des Artikels 66

berechnet wird.

2. Bei teilweisem und voraussichtlich

dauerndem Verlust der

Erwerbsfähigkeit oder einer

entsprechenden Minderung der

körperlichen Leistungsfähigkeit

hat die geschuldete Leistung

in einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung zu bestehen,

die m einem angemessenen

Verhältnis zu der

Leistung steht, die für gänzlichen

Verlust der Erwerbsfähigkeit

oder eine entsprechende

Minderung der körperlichen

Leistungsfähigkeit vorgesehen

ist.

3. Die regelmäßig wiederkehrenden

Zahlungen können

in eine einmalige Abfindung

umgewandelt werden, wenn

a) der Grad der Erwerbsunfähigkeit

geringfügig ist

oder

b) die zuständige Stelle die

Gewähr hat, daß die einmalige

Abfindung in geeigneter

Weise verwendet

wird.

Artikel 37.

Die in den Artikeln 34 und

36 bezeichneten Leistungen sind

im gedeckten Fall mindestens

den geschützten Personen zu gewährleisten,

die im Zeitpunkt

des Unfalls oder in dem Zeitpunkt,

in dem sie sich die Berufskrankheit

zugezogen haben,

im Gebiet des Mitglieds beschäftigt

waren, und bei regelmäßig

wiederkehrenden Zahlungen infolge

des Todes des Unterhaltspflichtigen

seiner Witwe und

seinen Kindern.

Artikel 38.

Die in den Artikeln 34 und

36 bezeichneten Leistungen sind

während der ganzen Dauer des

Falls zu gewähren; jedoch kann

in jedem Fall eines Verdienstentgangs

die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit

für die ersten

drei Tage unterbleiben.

Teil VII.

Familienleistungen.

Artikel 39.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

Familienleistungen nach den Bestimmungen

der folgenden Artikel

dieses Teiles zu gewährleisten.

Artikel 40.

Der gedeckte Fall hat in der

Pflicht zum Unterhalt von Kindern,

wie dies vorgeschrieben

ist, zu bestehen.

Artikel 41.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens 50

vom Hundert aller Arbeitnehmer

bilden, oder

b) vorgeschriebene Gruppen

der erwerbstätigen Bevölkerung,

die insgesamt

mindestens 20 vom Hundert

aller Einwohner bilden,

oder

c) alle Einwohner, deren

Mittel während der Dauer

des Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht übersteigen,

oder

d) wenn eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden

ist, vorgeschriebene

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt mindestens

50 vom Hundert

aller Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben mit

mindestens 20 beschäftigten

Personen bilden.

Artikel 42.

Die Leistungen haben zu bestehen

in

a) einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung, die

einer geschützten Person,

welche die vorgeschriebene

Wartezeit erfüllt hat, gewährt

wird, oder

b) Nahrungsmittel, Kleidung,

Wohnung, Ferienaufenthalt

oder Haushaltshilfe

für Kinder oder

c) einer Verbindung der Leistungen

nach a) und b).

Artikel 43.

Die in Artikel 42 bezeichneten

Leistungen sind mindestens

einer geschützten Person zu gewährleisten,

die innerhalb einer

vorgeschriebenen Zeitspanne

eine Wartezeit erfüllt hat, die

entweder in drei Beitrags- oder

Beschäftigungsmonaten oder in

einem Wohnsitzjahr bestehen

kann, je nachdem was vorgeschrieben

ist.

Artikel 44.

Der Gesamtwert der Leistungen,

die nach Artikel 42 den geschützten

Personen gewährt

werden, hat zu betragen

a) 3 vom Hundert des nach

den Bestimmungen des

Artikels 66 festgesetzten

Lohns eines gewöhnlichen

erwachsenen männlichen

ungelernten Arbeiters,

vervielfacht mit der Gesamtzahl

der Kinder aller

geschützten Personen, oder

b) 1'5 vom Hundert des genannten

Lohns, vervielfacht

mit der Gesamtzahl

der Kinder aller Einwohner.

Artikel 45.

Bestehen die Leistungen in

einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung, so sind sie

während der ganzen Dauer des

Falls zu gewähren.

Teil VIII.

Leistungen bei Mutterschaft.

Artikel 46.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

Leistungen bei Mutterschaft

nach den Bestimmungen der

folgenden Artikel dieses Teils

zu gewährleisten.

Artikel 47.

Der gedeckte Fall hat die

Schwangerschaft und die Niederkunft

sowie ihre Folgen und

den sich daraus ergebenden Verdienstentgang

im Sinne der innerstaatlichen

Gesetzgebung zu

umfassen.

Artikel 48.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) alle Frauen in vorgeschriebenen

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt

mindestens 50 vom

Hundert aller Arbeitnehmer

bilden, und für ärzt-

liche Leistungen bei Mutterschaft

auch die Ehefrauen

der Männer dieser

Gruppen oder

b) alle Frauen in vorgeschriebenen

Gruppen der erwerbstätigen

Bevölkerung,

die insgesamt mindestens

20 vom Hundert aller

Einwohner bilden, und für

ärztliche Leistungen bei

Mutterschaft auch die Ehefrauen

der Männer dieser

Gruppen oder,

c) wenn eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden

ist, alle Frauen in

vorgeschriebenen Gruppen

von Arbeitnehmern,

die insgesamt mindestens

50 vom Hundert aller

Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben mit mindestens

20 beschäftigten

Personen bilden, und für

ärztliche Leistungen bei

Mutterschaft auch die

Ehefrauen der Männer

dieser Gruppen.

Artikel 49.

1. Bei Schwangerschaft und

Niederkunft sowie ihren Folgen

haben die ärztlichen Leistungen

bei Mutterschaft ärztliche Betreuung

nach den Bestimmungen

der Absätze 2 und 3 dieses

Artikels zu umfassen.

2, Die ärztliche Betreuung hat

mindestens zu umfassen

a) Betreuung vor, während

und nach der Niederkunft

durch einen Arzt oder

eine geprüfte Hebamme

und

b) Krankenhauspflege, wenn

erforderlich.

3. Die in Absatz 2 dieses Artikels

bezeichnete ärztliche Betreuung

hat darauf abzuzielen,

die Gesundheit der geschützten

Frau sowie deren Arbeitsfähigkeit

und Fähigkeit zur Besorgung

ihrer persönlichen Angelegenheiten

zu erhalten, wiederherzustellen

oder zu bessern.

4. Die Regierungsstellen oder

Einrichtungen, welche die ärztlichen

Leistungen bei Mutterschaft

gewähren, haben die geschützten

Frauen mit den als

geeignet erscheinenden Mitteln

dazu anzuhalten, von den Stellen

des allgemeinen Gesundheitsdienstes

Gebrauch zu machen)

die von den Behörden

oder anderen behördlich anerkannten

Organen zu ihrer Verfügung

gestellt werden.

Artikel 50.

Bei Verdienstentgang infolge

von Schwangerschaft und Niederkunft

sowie ihren Folgen hat

die Leistung in einer regelmäßig

wiederkehrenden Zahlung

zu bestehen, die nach den Bestimmungen

des Artikels 65

oder des Artikels 66 berechnet

wird. Der Betrag der regelmäßig

wiederkehrenden Zahlung

kann sich im Verlaufe des

Falls unter der Voraussetzung

ändern, daß der Durchschnittsbetrag

den vorstehenden Bestimmungen

entspricht.

Artikel 51.

Die in den Artikeln 49

und 50 bezeichneten Leistungen

sind im gedeckten Fall mindestens

einer Frau in den geschützten

Gruppen zu gewährleisten,

die eine zur Vermeidung

von Mißbräuchen als notwendig

erachtete Wartezeit erfüllt

hat; die in Artikel 49 bezeichneten

Leistungen sind auch

den Ehefrauen von Männern

der geschützten Gruppen zu gewähren,

wenn diese die vorgesehene

Wartezeit erfüllt haben.

Artikel 52.

Die in den Artikeln 49 und

50 bezeichneten Leistungen

sind während der ganzen Dauer

des gedeckten Falls zu gewähren.

Die regelmäßig wiederkehrende

Zahlung kann jedoch auf

zwölf Wochen begrenzt werden,

es sei denn, daß eine längere

Zeitspanne für das Fernbleiben

von der Arbeit durch die innerstaatliche

Gesetzgebung vorgeschrieben

oder zugelassen ist; in

diesem Fall kann die Zahlung

nicht auf eine kürzere Zeitspanne

begrenzt werden.

Teil IX.

Leistungen bei Invalidität.

Artikel 53.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

Leistungen bei Invalidität nach

den Bestimmungen der folgenden

Artikel dieses Teils zu gewährleisten.

Artikel 54.

Der gedeckte Fall hat einen

vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit

zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit zu umfassen,

sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich

dauernd ist oder

nach Wegfall des Krankengeldes

weiterbesteht.

Artikel 55.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens

50 vom Hundert aller Arbeitnehmer

bilden, oder

b) vorgeschriebene Gruppen

der erwerbstätigen Bevölkerung,

die insgesamt

mindestens 20 vom Hundert

aller Einwohner bilden,

oder

c) alle Einwohner, deren

Mittel während der Dauer

des Falls vorgeschriebene

und den Bestimmungen

des Artikels 67 entsprechende

Grenzen nicht

übersteigen, oder,

d) wenn eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden

ist, vorgeschriebene

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt mindestens

50 vom Hundert

aller Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben mit

mindestens 20 beschäftigten

Personen bilden.

Artikel 56.

Die Leistung hat in einer regelmäßig

wiederkehrenden Zahlung

zu bestehen, die berechnet

wird

a) nach den Bestimmungen

des Artikels 65 oder des

Artikels 66, wenn Gruppen

von Arbeitnehmern

oder Gruppen der erwerbstätigen

Bevölkerung

geschützt sind,

b) nach den Bestimmungen

des Artikels 67, wenn alle

Einwohner geschützt sind,

deren Mittel während der

Dauer des Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht

übersteigen.

Artikel 57.

1. Die in Artikel 56 bezeichnete

Leistung ist im gedeckten

Fall mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

die vor Eintritt des Falls

nach vorgeschriebener Regelung

eine Wartezeit erfüllt

hat, die in einer Beitrags-

oder Beschäftigungszeit

von 15 Jahren

oder einer Wohnsitzzeit

von zehn Jahren bestehen

kann,

b) wenn grundsätzlich alle

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer geschützten

Person, die eine

Wartezeit von drei Beitragsjahren

erfüllt hat

und für die während ihres

Arbeitslebens eine vorgeschriebene

jährliche

Durchschnittszahl von

Beiträgen entrichtet worden

ist.

2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete

Leistung von einer

Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit

ab, so ist

eine gekürzte Leistung mindestens

zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

die vor Eintritt des Falls

nach vorgeschriebener Regelung

eine Wartezeit von

fünf Beitrags- oder Beschäftigungsjahren

erfüllt

hat,

b) wenn grundsätzlich alle

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer geschützten

Person, die eine

Wartezeit von drei Beitragsjahren

erfüllt hat

und für die während ihres

Arbeitslebens die Hälfte

einer vorgeschriebenen

jährlichen Durchschnittszahl

von Beiträgen nach

den Bestimmungen von

Absatz 1 b) dieses Artikels

entrichtet worden ist.

3. Die Bedingungen in Absatz

1 dieses Artikels gelten als

erfüllt, wenn eine Leistung, die

nach den Bestimmungen des

Teils XI berechnet ist, jedoch

um zehn Einheiten unter dem

in der Tabelle zu Teil XI für

den Typus des Leistungsempfängers

angegebenen Hundertsatz

liegt, mindestens jeder geschützten

Person gewährleistet

wird, die nach vorgeschriebener

Regelung fünf Beitrags- oder

Beschäftigungsjahre oder fünf

Wohnsitzjähre zurückgelegt

hat.

4. Der in der Tabelle zu

Teil XI angegebene Hundertsatz

kann im entsprechenden

Verhältnis gekürzt werden,

wenn die Wartezeit für die dem

gekürzten Hundertsatz entsprechende

Leistung fünf Beitrags- oder

Beschäftigungsjahre übersteigt,

jedoch geringer als 15 Beitrags-

oder Beschäftigungsjahre

ist. Eine gekürzte Leistung ist

nach Absatz 2 dieses Artikels zu

gewähren.

Artikel 58.

Die in den Artikeln 56 und 57

bezeichneten Leistungen sind

während der ganzen Dauer des

Falls zu gewähren oder so lange,

bis sie durch eine Leistung bei

Alter ersetzt werden.

Teil X.

Leistungen an Hinterbliebene.

Artikel 59.

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens gilt,

hat den geschützten Personen

Leistungen an Hinterbliebene

flach den Bestimmungen der

folgenden Artikel dieses Teils

zu gewährleisten.

Artikel 60.

L Der gedeckte Fall hat den

Verlust der Unterhaltsmittel zu

umfassen, den die Witwe oder

die Kinder infolge des Todes

des Unterhaltspflichtigen erleiden;

für die Witwe kann der

Leistungsanspruch davon abhängig

gemacht werden, daß sie

nach der innerstaatlichen Gesetzgebung

als unfähig gilt,

selbst für ihren Unterhalt zu

sorgen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung

kann bestimmen, daß

die Leistung ruht, falls die Person,

die Anspruch darauf hätte,

eine Erwerbstätigkeit der vorgeschriebenen

Art ausübt, oder

daß die auf Beiträgen beruhende

Leistung gekürzt Wird,

wenn der Verdienst des Leistungsempfängers

einen vorgeschriebenen

Betrag übersteigt,

und daß die nicht auf Beiträgen

beruhende Leistung gekürzt

wird, wenn der Verdienst des

Leistungsempfängers oder seine

sonstigen Mittel oder beide zusammen

einen vorgeschriebenen

Betrag übersteigen.

Artikel 61.

Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) die Ehefrauen und Kinder

von Unterhaltspflichtigen

in vorgeschriebenen

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt mindestens

50 vom Hundert

aller Arbeitnehmer bilden,

oder

b) die Ehefrauen und Kinder

von Unterhaltspflichtigen

in vorgeschriebenen

Gruppen der erwerbstätigen

Bevölkerung, die insgesamt

mindestens 20 vom

Hundert aller Einwohner

bilden, oder

c) alle Witwen und Kinder,

die Einwohner sind, den

Unterhaltspflichtigen verloren

haben und deren

Mittel während der Dauer

des Falls vorgeschriebene

und den Bestimmungen

des Artikels 67 entsprechende

Grenzen nicht

übersteigen, oder,

d) wenn eine Erklärung nach

Artikel 3 abgegeben worden

ist, die Ehefrauen und

Kinder von Unterhaltspflichtigen

in vorgeschriebenen

Gruppen von Arbeitnehmern,

die insgesamt

mindestens 50 vom

Hundert aller Arbeitnehmer

in gewerblichen Betrieben

mit mindestens

20 beschäftigten Personen

bilden.

Artikel 62.

Die Leistung hat in einer regelmäßig

wiederkehrenden Zahlung

zu bestehen, die berechnet

wird

a) nach den Bestimmungen

des Artikels 65 oder des

Artikels 66, wenn Gruppen

von Arbeitnehmern

oder Gruppen der erwerbstätigen

Bevölkerung

geschützt sind,

b) nach den Bestimmungen

des Artikels 67, wenn alle

Einwohner geschützt sind,

deren Mittel während der

Dauer des Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht

übersteigen.

Artikel 63.

1. Die in Artikel 62 bezeichnete

Leistung ist im gedeckten

Fall mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

falls der für sie Unterhaltspflichtige

nach vorgeschriebener

Regelung eine

Wartezeit erfüllt hat, die

in einer Beitrags- oder

Beschäftigungszeit von

15 Jahren oder einer

Wohnsitzzeit von zehn

Jahren bestehen kann,

b) wenn grundsätzlich die

Ehefrauen und Kinder

aller erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer

geschützten Person, falls

der für sie Unterhaltspflichtige

eine Wartezeit

von drei Beitragsjahren

erfüllt hat und für ihn

während seines Arbeitslebens

eine vorgeschriebene

jährliche Durchschnittszahl

von Beiträgen entrichtet

worden ist.

2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete

Leistung von einer

Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit

ab, so ist eine

gekürzte Leistung mindestens zu

gewährleisten

a) einer geschützten Person,

falls der für sie Unterhaltspflichtige

nach vorgeschriebener

Regelung eine

Wartezeit von fünf Beitrags-

oder Beschäftigungsjahren

erfüllt hat,

b) wenn grundsätzlich die

Ehefrauen und Kinder aller

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer

geschützten Person, falls

der für sie Unterhaltspflichtige

eine Wartezeit

von drei Beitragsjahren

erfüllt hat und für ihn

während seines Arbeitslebens

die Hälfte einer vorgeschriebenen

jährlichen

Durchschnittszahl von

Beiträgen nach den Be-

stimmungen von Absatz

1 b) dieses Artikels

entrichtet worden ist.

3. Die Bedingungen in Absatz

1 dieses Artikels gelten als

erfüllt, wenn eine Leistung, die

nach den Bestimmungen des

Teils XI beredinet ist, jedoch

um zehn Einheiten unter dem

in der Tabelle zu Teil XI für

den Typus des Leistungsempfängers

angegebenen Hundertsatz

liegt, mindestens jeder geschützten

Person gewährleistet

wird und der für sie Unterhaltspflichtige

nach vorgeschriebener

Regelung fünf Beitrags- oder

Beschäftigungsjahre oder

fünf Wohnsitzjahre zurückgelegt

hat.

4. Der in der Tabelle zu

Teil XI angegebene Hundertsatz,

kann im entsprechenden

Verhältnis gekürzt werden,

wenn die Wartezeit für die

dem gekürzten Hundertsatz entsprechende

Leistung fünf Beitrags-

oder Beschäftigungsjahre

übersteigt, jedoch geringer als

15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre

ist. Eine gekürzte

Leistung ist nach Absatz 2 dieses

Artikels zu gewähren.

5. Für den Leistungsanspruch

einer kinderlosen Witwe, die

als unfähig gilt, selbst für ihren

Unterhalt zu sorgen, kann eine

Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben

werden.

Artikel 64,

Die in den Artikeln 62

und 63 bezeichneten Leistungen

sind während der ganzen Dauer

des Falls zu gewähren.

Teil X.

Berechnung der regelmäßig

wiederkehrenden Zahlungen.

Artikel 65.

1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung, auf

welche dieser Artikel Anwendung

findet, ist der Leistungsbetrag,

erhöht um den Betrag

der während der Dauer des

Falls zu zahlenden Familienzulagen,

wie folgt au bemessen.

Er hat für den betreffenden

Fall und den in der Tabelle zu

diesem Teil bezeichneten Typus

des Leistungsempfängers mindestens

den in der Tabelle vorgesehenen

Hundertsatz der Gesamtsumme

aus dem früheren

Verdienst des Leistungsempfängers

oder des für ihn Unterhaltspflichtigen

und den Betrag

der Familienzulagen zu erreichen,

die einer geschützten Person

mit gleichen Familienlasten,

wie sie der Typus des Leistungsempfängers

hat, zu zahlen

sind.

2. Der frühere Verdienst des

Leistungsempfängers oder des

für ihn Unterhaltspflichtigen ist

nach vorgeschriebener Regelung

zu berechnen; sind die geschützten

Personen oder die für sie

Unterhaltspflichtigen in Verdienstklassen

eingeteilt, so kann

der frühere Verdienst nach den

Grundverdiensten der Klassen,

zu denen sie gehörten, berechnet

werden.

3. Für den Leistungsbetrag

oder für den bei der Berechnung

dieses Betrages zugrunde

gelegten Verdienst kann eine

Höchstgrenze vorgeschrieben

werden, vorausgesetzt, daß dabei

den Bestimmungen von Absatz

1 dieses Artikels entsprochen

wird, wenn der frühere

Verdienst des Leistungsempfängers

oder des für ihn Unterhaltspflichtigen

nicht höher ist

als der Lohn eines gelernten

männlichen Arbeiters.

4. Der frühere Verdienst des

Leistungsempfängers oder des

für ihn Unterhaltspflichtigen,

der Lohn des gelernten männlichen

Arbeiters, die Leistung

und die Familienzulagen sind

auf derselben zeitlichen Grundlage

zu berechnen.

5. Für die übrigen Leistungsempfänger

hat die Leistung in

einem angemessenen Verhältnis

zu der des Typus des Leistungsempfängers

zu stehen.

6. Im Sinne dieses Artikels

hat als gelernter männlicher Arbeiter

zu gelten

a) ein Einrichter oder Dreher

in der Maschinenbauindustrie

mit Ausnahme

der Elektromaschinenindustrie

oder

b) der Typus des gelernten

Arbeiters nach den Bestimmungen

des nachstehenden

Absatzes oder

c) eine Person, deren Verdienst

nicht niedriger ist

als der Verdienst von

75 vom Hundert aller geschützten

Personen, wobei

dieser Verdienst auf der

Grundlage jährlicher oder

kürzerer Zeitspannen ermittelt

wird, je nachdem

was vorgeschrieben ist,

oder

d) eine Person, deren Verdienst

ebenso hoch ist

wie 125 vom Hundert

des Durchschnittsverdienstes

aller geschützten Personen.

7. Als Typus des gelernten

Arbeiters im Sinne von b) des

vorstehenden Absatzes hat eine

Person zu gelten, die in der

Hauptgruppe mit der größten

Zahl für den betreffenden

Fall geschützter erwerbstätiger

männlicher Personen oder von

Unterhaltspflichtigen der geschützten

Personen innerhalb

der Abteilung beschäftigt ist,

die ihrerseits die größte Zahl

solcher Personen oder Unterhaltspflichtiger

umfaßt; hiefür

wird die Internationale Systematik

der wirtschaftlichen Tätigkeiten

zugrunde gelegt, die

vom Wirtschafts- und Sozialrat

der Organisation der Vereinten

Nationen auf seiner siebenten

Tagung am 27. August 1948

angenommen wurde und im

Anhang zu diesem Übereinkommen

wiedergegeben ist, unter

Berücksichtigung aller späteren

Änderungen.

8. Haben die Leistungen eine

nach Gebieten unterschiedliche

Höhe, so kann der gelernte

männliche Arbeiter nach den

Bestimmungen der Absätze 6

und 7 dieses Artikels für jedes

Gebiet bestimmt werden.

9. Der Lohn des gelernten

männlichen Arbeiters ist auf

der Grundlage der Lohnsätze

für die durch Gesamtarbeitsverträge

oder gegebenenfalls von

oder auf Grund der innerstaatlichen

Gesetzgebung oder durch

Gewohnheit festgelegte normale

Arbeitszeit zu ermitteln unter

Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen;

haben diese

Lohnsätze eine nach Gebieten

unterschiedliche Höhe und findet

der Absatz 8 dieses Artikels

keine Anwendung, so ist der

mittlere Lohn zugrunde zu legen.

10. Die Beträge der laufenden

regelmäßig wiederkehrenden

Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten

(mit Ausnahme derjenigen

bei Arbeitsunfähigkeit), bei

Invalidität und bei Tod des

Unterhaltspflichtigen, sind nach

namhaften Änderungen in der

allgemeinen Verdiensthöhe, die

sich aus namhaften Änderungen

in den Lebenshaltungskosten ergeben,

zu überprüfen.

Artikel 66.

1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung, auf welche

dieser Artikel Anwendung

findet, ist der Leistungsbetrag,

erhöht um den Betrag der während

der Dauer des Falls zu

zahlenden Familienzulagen, wie

folgt zu bemessen. Er hat für

den betreffenden Fall und den

in der Tabelle zu diesem Teil

bezeichneten Typus des Leistungsempfängers

mindestens

den in der Tabelle vorgesehenen

Hundertsatz der Gesamtsumme

aus dem Lohn eines gewöhnlichen

erwachsenen männlichen

ungelernten Arbeiters und dem

Betrag der Familienzulagen zu

erreichen, die einer geschützten

Person mit gleichen Familienlasten,

wie sie der Typus des

Leistungsempfängers hat, zu

zahlen sind.

2. Der Lohn des gewöhnlichen

erwachsenen männlichen

ungelernten Arbeiters, die Lei-

stung und die Familienzulagen

sind auf derselben zeitlichen

Grundlage zu berechnen.

3. Für die übrigen Leistungsempfänger

hat die Leistung in

einem angemessenen Verhältnis

zu der des Typus des Leistungsempfängers

zu stehen.

4. Im Sinne dieses Artikels

hat als gewöhnlicher erwachsener

männlicher ungelernter Arbeiter

zu gelten

a) der Typus des ungelernten

Arbeiters in der Maschinenbauindustrie

mit Ausnahme

der Elektromaschinenindustrie

oder

b) der Typus des ungelernten

Arbeiters nach den Bestimmungen

des nachstehenden

Absatzes.

5. Als Typus des ungelernten

Arbeiters im Sinne von b) des

vorstehenden Absatzes hat eine

Person zu gelten, die in der

Hauptgruppe mit der größten

Zahl für den betreffenden

Fall geschützter erwerbstätiger

männlicher Personen oder von

Unterhaltspflichtigen der geschützten

Personen innerhalb

der Abteilung beschäftigt ist,

die ihrerseits die größte Zahl

solcher Personen oder Unterhaltspflichtiger

umfaßt; hiefür

wird die Internationale Systematik

der wirtschaftlichen Tätigkeiten

zugrunde gelegt, die

vom Wirtschafts- und Sozialrat

der Organisation der Vereinten

Nationen auf seiner siebenten

Tagung am 27. August 1948

angenommen wurde und im

Anhang zu diesem Übereinkommen

wiedergegeben ist,

unter Berücksichtigung aller späteren

Änderungen.

6. Haben die Leistungen eine

nach Gebieten unterschiedliche

Höhe, so kann der gewöhnliche

erwachsene männliche ungelernte

Arbeiter nach den Bestimmungen

der Absätze 4 und

5 dieses Artikels für jedes Gebiet

bestimmt werden.

7. Der Lohn des gewöhnlichen

erwachsenen männlichen

ungelernten Arbeiters ist auf

der Grundlage der Lohnsätze

für die durch Gesamtarbeitsverträge

oder gegebenenfalls

von oder auf Grund der innerstaatlichen

Gesetzgebung oder

durch Gewohnheit festgelegte

normale Arbeitszeit zu ermitteln

unter Einbeziehung etwaiger

Teuerungszulagen; haben

diese Lohnsätze eine nach Gebieten

unterschiedliche Höhe

und findet der Absatz 6 dieses

Artikels keine Anwendung, so

ist der mittlere Lohn zugrunde

zu legen.

8. Die Beträge der laufenden

regelmäßig wiederkehrenden

Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten

(mit Ausnahme derjenigen

bei Arbeitsunfähigkeit), bei

Invalidität und bei Tod des

Unterhaltspflichtigen, sind nach

namhaften Änderungen in der

allgemeinen Verdiensthöhe, die

sich aus namhaften Änderungen

in den Lebenshaltungskosten ergeben,

zu überprüfen.

Artikel 67.

Bei einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung, auf welche

dieser Artikel Anwendung findet,

gilt folgendes

a) Der Leistungsbetrag ist

entsprechend einer vorgeschriebenen

Skala oder

entsprechend einer von

der zuständigen Stelle

nach vorgeschriebener Regelung

festgelegten Skala

zu berechnen.

b) Der Leistungsbetrag kann

nur insoweit gekürzt werden,

als die sonstigen Mittel

der Familie des Leistungsempfängers

vorgeschriebene

namhafte Beträge

oder von der zuständigen

Stelle nach vorgeschriebener

Regelung festgelegte

namhafte Beträge

übersteigen.

c) Die Gesamtsumme aus der

Leistung und den sonstigen

Mitteln nach Abzug

der in b) bezeichneten

namhaften Beträge hat

auszureichen, um der Familie

des Leistungsempfängers

gesunde und angemessene

Lebensbedingungen

zu gewährleisten;

sie darf nicht unter der

nach den Bestimmungen

des Artikels 66 berechneten

Leistung liegen.

d) Die Bedingungen in c)

haben als erfüllt zu gelten,

wenn der Gesamtbetrag

der nach dem betreffenden

Teil gewährten Leistungen

um mindestens

30 vom Hundert höher

ist als der Gesamtbetrag

der Leistungen, der bei

Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 66

und der nachstehenden

Bestimmungen erreicht

würde

i) Artikel 15 b) für

Teil III,

ii) Artikel 27 b) für

Teil V,

iii) Artikel 55 b) für

Teil IX,

iv) Artikel 61 b) für

Teil X.

Tabelle zu Teil XI.

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Typen der Leistungsempfänger.

Teil XII.

Gleichbehandlung von Einwohnern,

die nicht die Staatsangehörigkeit

des Wohnsitzlandes

besitzen.

Artikel 68.

1. Einwohnern, die nicht die

Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes

besitzen, sind die

gleichen Rechte einzuräumen

wie Einwohnern mit der Staatsangehörigkeit

dieses Landes. Für

NichtStaatsangehörige oder

außerhalb des Gebietes des Mitglieds

geborene Staatsangehörige

können jedoch Sonderbestimmungen

vorgeschrieben werden,

soweit es sich um ganz oder

überwiegend aus öffentlichen

Mitteln finanzierte Leistungen

oder Leistungsteile sowie um

Übergangsregelungen handelt.

2. Bei den auf Beiträgen beruhenden

Systemen der Sozialen

Sicherheit, deren Schutz

sich auf die Arbeitnehmer erstreckt,

sind den geschützten

Personen, die Staatsangehörige

eines anderen Mitglieds sind, das

die Verpflichtungen aus dem

entsprechenden Teil des Übereinkommens

übernommen hat,

in bezug auf diesen Teil die

gleichen Rechte wie den Staatsangehörigen

des betreffenden

Mitglieds einzuräumen. Die Anwendung

dieses Absatzes kann

jedoch vom Bestehen eines

zweiseitigen oder mehrseitigen

Gegenseitigkeitsabkommens abhängig

gemacht werden.

Teil XIII.

Gemeinsame Bestimmungen.

Artikel 69.

Eine Leistung, auf die eine

geschützte Person nach einem

der Teile II bis X dieses Übereinkommens

Anspruch hätte,

kann in einem vorgeschriebenen

Ausmaß ruhen,

a) solange die betreffende

Person sich außerhalb des

Gebietes des Mitglieds aufhält,

b) solange der Unterhalt der

betreffenden Person aus

öffentlichen Mitteln oder

von einer Einrichtung

oder einem Dienste der

Sozialen Sicherheit bestritten

wird, wobei jedoch,

falls die Leistung den

Wert des Unterhalts übersteigt,

der Unterschied

den unterhaltsberechtigten

Angehörigen des Leistungsempfängers

zuzuweisen

ist,

c) solange die betreffende

Person eine andere Geldleistung

der Sozialen Sicherheit

mit Ausnahme

einer Familienleistung bezieht,

ferner, solange sie

für denselben Fall von

dritter Seite entschädigt

wird, wobei jedoch der

ruhende Leistungsteil die

andere Leistung oder die

von dritter Seite gewährte

Entschädigung nicht übersteigen

darf,

d) wenn die betreffende Person

durch Betrug versucht

hat, eine Leistung zu

erhalten,

e) wenn der Fall von der betreffenden

Person durch

ein von ihr begangenes

Verbrechen oder Vergehen

herbeigeführt worden ist,

f) wenn der Fall von der betreffenden

Person vorsätzlich

herbeigeführt worden

ist,

g) in entsprechenden Fällen,

wenn die betreffende Person

es unterläßt, von den

ihr zur Verfügung gestellten

Einrichtungen des

ärztlichen Dienstes oder

des Dienstes für die berufliche

Nach- und Umschulung

Gebrauch zu machen

oder die für die Nachprüfung

des Bestehens des

Falls oder für das Verhalten

der Leistungsempfänger

vorgeschriebene Regelung

nicht befolgt,

h) bei Leistungen im Fall der

Arbeitslosigkeit, wenn die

betreffende Person es

unterläßt, von den ihr

zur Verfügung gestellten

Einrichtungen der Arbeitsvermittlung

Gebrauch

zu machen,

i) bei Leistungen im Fall der

Arbeitslosigkeit, wenn der

Verlust der Beschäftigung

die unmittelbare Folge

einer auf eine Arbeitsstreitigkeit

zurückzuführenden

Arbeitseinstellung

war oder die betreffende

Person ihre Beschäftigung

freiwillig ohne ausreichende

Gründe aufgegeben

hat, und

J) bei Leistungen an Hinterbliebene,

solange eine Witwe

mit einem Mann in

eheähnlicher Gemeinschaft

lebt.

Artikel 70.

1. Jedem Antragsteller ist das

Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel

einzulegen, falls die

Leistung abgelehnt oder ihre

Art oder ihr Ausmaß strittig

wird.

2. Wird bei der Anwendung

dieses Übereinkommens die

ärztliche Betreuung von einer

einem Parlament verantwortlichen

Regierungsstelle durchgeführt,

so kann an die Stelle des

in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen

Rechts auf Einlegung

eines Rechtsmittels das Recht

treten, eine Beschwerde über die

Ablehnung der ärztlichen Betreuung

oder die Art der erhaltenen

Betreuung der zuständigen

Stelle zur Prüfung zu

unterbreiten.

3. Werden Ansprüche bei

einem zur Behandlung von Fragen

der Sozialen Sicherheit gebildeten

Sondergericht geltend

gemacht, in dem die geschützten

Personen vertreten sind, so

braucht kein Recht auf Rechtsmittel

eingeräumt zu werden.

Artikel 71.

1. Die Aufwendungen für die

nach diesem Übereinkommen

gewährten Leistungen und die

Kosten für ihre Verwaltung

sind gemeinschaftlich durch Beiträge

oder Steuern oder aus beiden

Quellen zusammen zu bestreiten,

und zwar so, daß Härten

für Minderbemittelte vermieden

werden und der wirtschaftlichen

Lage des Mitglieds

und der geschützten Personengruppen

Rechnung getragen

wird.

2. Die Gesamtsumme der von

den geschützten Arbeitnehmern

aufzubringenden Beiträge darf

50 vom Hundert der Gesamtsumme

der für den Schutz der

Arbeitnehmer und ihrer Ehefrauen

und Kinder bestimmten

Mittel nicht übersteigen. Zur

Feststellung, ob diese Bedingung

erfüllt ist, können alle von dem

Mitglied nach dem Übereinkommen

gewährten Leistungen

mit Ausnahme der Familienleistungen

und, sofern hiefür

ein besonderer Zweig besteht,

der Leistungen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten berücksichtigt

werden.

3. Das Mitglied hat die allgemeine

Verantwortung für die

Gewährung der nach diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Leistungen zu übernehmen und

alle hiefür notwendigen Maßnahmen

zu treffen; es hat, wenn

erforderlich, dafür zu sorgen,

daß die notwendigen versicherungstechnischen

Untersuchungen

und Berechnungen über das

finanzielle Gleichgewicht regelmäßig

und auf alle Fälle vor

jeder Änderung der Leistungen,

der Beitragssätze oder der zur

Deckung der in Betracht kommenden

Fälle in Anspruch genommenen

Steuern durchgeführt

werden.

Artikel 72.

1. Wird die Verwaltung nicht

von einer nach Weisungen der

Behörden tätigen Einrichtung

oder von einer einem Parlament

verantwortlichen Regierungsstelle

wahrgenommen, so

sind unter den vorgeschriebenen

Voraussetzungen Vertreter der

geschützten Personen an der

Verwaltung zu beteiligen oder

ihr in beratender Eigenschaft

beizuordnen; die innerstaatliche

Gesetzgebung kann auch die

Mitwirkung von Vertretern der

Arbeitgeber und der Behörden

vorsehen.

2. Das Mitglied hat die allgemeine

Verantwortung für die

einwandfreie Verwaltung der

Einrichtungen und Dienste zu

übernehmen, die bei der Durchführung

dieses Übereinkommens

mitwirken.

Teil XIV.

Sonstige Bestimmungen.

Artikel 73.

Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung auf

a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten

des entsprechenden

Teils des Übereinkommens

für das betreffende

Mitglied ereignet

haben,

b) Leistungen für Fälle, die

sich nach dem Inkrafttreten

des entsprechenden

Teils des Übereinkommens

für das betreffende

Mitglied ereignet haben,

soweit sich die Ansprüche

auf diese Leistungen aus

der Zeit vor diesem Inkrafttreten

herleiten.

Artikel 74.

Dieses Übereinkommen gilt

nicht als Abänderung eines bereits

bestehenden Übereinkommens.

Artikel 75.

Enthält ein Übereinkommen,

das später von der Konferenz

angenommen wird und sich auf

einen oder mehrere der im vorliegenden

Übereinkommen behandelten

Gegenstände bezieht,

eine dahingehende Bestimmung,

so verlieren die Bestimmungen

des vorliegenden Übereinkommens,

die im neuen Übereinkommen

angeführt werden,

gegenüber jedem Mitglied, welches

das neue Übereinkommen

ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit

von dem Zeitpunkt an, in dem

das neue Übereinkommen für

das betreffende Mitglied in

Kraft tritt.

Artikel 76.

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet

sich, in dem Jahresbericht,

den es nach Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über

die Anwendung dieses Übereinkommens

vorzulegen hat,

a) vollständige Auskünfte

über die Gesetzgebung,

durch welche die Bestimmungen

des Übereinkommens

verwirklicht werden,

zu erteilen,

b) Nachweise darüber zu erbringen,

daß es die in den

folgenden Bestimmungen

bezeichneten statistischen

Erfordernisse erfüllt hat

i) Artikel 9 a), b), c)

oder d); 15 a), b)

oder d); 21 a) oder

c); 27 a), b) oder d);

33 a) oder b); 41 a),

b) oder d); 48 a), b)

oder c); 55 a), b) oder

d); 61 a), b) oder d)

in bezug auf die Zahl

der geschützten Personen,

ii) Artikel 44, 65, 66

oder 67 in bezug auf

die Leistungssätze,

iii) Artikel 18 Absatz 2 a)

in bezug auf die

Dauer des Krankengeldes,

iv) Artikel 24 Absatz 2

in bezug auf die

Dauer der Leistungen

bei Arbeitslosigkeit,

v) Artikel 71 Absatz 2

in bezug auf den Anteil

der Mittel, die

aus Beiträgen der geschützten

Arbeitnehmer

stammen.

Diese Nachweise haben in

ihrer Darstellung soweit wie

möglich den vom Verwaltungsrat

des Internationalen Arbeitsamtes

zur Erzielung einer

größeren Einheitlichkeit gemachten

Vorschlägen zu entsprechen.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, be-

richtet dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes in

angemessenen Zeitabständen

entsprechend den Beschlüssen

des Verwaltrungsrates über den

Stand seiner Gesetzgebung und

Praxis hinsichtlich jedes der

Teile II bis X des Übereinkommens,

die nicht bereits in seiner

Ratifikation oder in einer nach

Artikel 4 zu einem späteren

Zeitpunkt gemachten Mitteilung

angegeben worden sind.

Artikel 77.

1. Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung auf

Schiffsleute und Seefischer; Bestimmungen

über den Schutz

der Schiffsleute und der Seefischer

sind von der Internationalen

Arbeitskonferenz im

Übereinkommen über die Soziale

Sicherheit der Schiffsleute,

1946, und im Übereinkommen

über die Altersrenten der

Schiffsleute, 1946, getroffen

worden.

2. Bei Berechnung des Hundertsatzes

der Arbeitnehmer

oder Einwohner, die nach irgendeinem

der von der Ratifikation

erfaßten Teile II bis X

geschützt sind, kann ein Mitglied

die Schiffsleute und die

Seefischer von der Zahl der Arbeitnehmer,

der erwerbstätigen

Bevölkerung oder der Einwohner

ausnehmen.

Teil XV.

Schlußbestimmungen.

Artikel 78.

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 79.

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate, nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 80.

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35 Absatz 2

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation übermittelten

Erklärungen hat das

beteiligte Mitglied die Gebiete

bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

oder einzelner

Teile des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens oder

einzelner Teile des Übereinkommens

mit Abweichungen

übernimmt, unter

Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und in diesem

Fall die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

bis zu einer

weiteren Prüfung der

Lage in bezug auf die betreffenden

Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1 a) und b) dieses Artikels

gelten als Bestandteil der

Ratifikation und haben die Wirkung

einer Ratifikation.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Absatz 1 b), c) und d) dieses

Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine

spätere Erklärung ganz oder

teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem dieses Übereinkommen

nach Artikel 82 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die

der Inhalt jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt in bestimmten

Gebieten bestehende Lage angegeben

wird.

Artikel 81.

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35 Absätze 4

und 5 der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen

ist anzugeben, ob das Übereinkommen

oder die Teile, auf die

sich eine Erklärung bezieht, in

dem betreffenden Gebiet mit

oder ohne Abweichungen durchgeführt

werden; besagt die Erklärung,

daß die Durchführung

des Übereinkommens oder einzelner

Teile mit Abweichungen

erfolgt, so sind die Einzelheiten

dieser Abweichungen anzugeben

2. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch

eine spätere Erklärung auf das

Recht der Inanspruchnahme jeder

in einer früheren Erklärung

mitgeteilten Abweichung ganz

oder teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor

zu jedem Zeitpunkt, in

dem dieses Übereinkommen

nach Artikel 82 gekündigt werden

kann, eine Erklärung übermitteln,

durch die der Inhalt

jeder früheren Erklärung in

sonstiger Weise abgeändert und

die in dem betreffenden Zeitpunkt

bestehende Lage in bezug

auf die Durchführung dieses

Übereinkommens angegeben

wird.

Artikel 82.

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann das Übereinkommen oder

einen oder mehrere seiner Teile

II bis X nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen oder einen

oder mehrere der Teile II bis X

jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach

Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 83.

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt

aufmerksam machen, in dem

dieses Übereinkommen in Kraft

tritt.

Artikel 84.

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen vollständige Auskünfte

über alle von ihm nach

Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 85.

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen,

ob die Frage seiner gänzlichen

oder teilweisen Abänderung

auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt werden

soll.

Artikel 86.

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

vorliegenden Übereinkommens

in sich, ohne

Rücksicht auf Artikel 82,

vorausgesetzt, daß das

neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 87.

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

Anhang.

Internationale Systematik der

wirtschaftlichen Tätigkeiten

Verzeichnis der Abteilungen und

der Hauptgruppen.

Abteilung 0. Landwirtschaft, Forstwirtschaft,

Jagd und Fischerei

01. Landwirtschaft und Tierzucht

02. Forstwirtschaft und Waldnutzung

03. Jagd, Fallenstellerei und

Wildhege

04. Fischerei

Abteihing 1. Industrien zur Gewinnung

von Rohstoffen;

11. Kohlenbergbau

12. Metallbergbau

13. Erdöl- und Erdgasgewinnung

14. Stein-, Ton- und Sandgewinnung

19. Gewinnung nichtmetallischer

Mineralien, die nicht anderweitig

eingereiht sind

Abteilungen 2 und 3. Verarbeitende

Industrien

20. Nahrungsmittelindustrie (mit

Ausnahme der Getränkeindustrie)

21. Getränkeindustrie

22. Tabakindustrie

23. Textilindustrie

24. Herstellung von Schuhen,

Bekleidungsgegenständen und

anderen Gegenständen aus

Textilien

25. Holz- und Korkindustrie

(mit Ausnahme der Möbelindustrie)

26. Möbelindustrie und Schreinerei

27. Papierindustrie und Papierwarenindustrie

28. Druck- und Verlagsgewerbe

und verwandte Gewerbe

29. Lederindustrie und Lederwarenindustrie

(mit Ausnahme

der Schuherzeugung)

30. Kautschukindustrie

31. Chemische Industrie

32. Industrie der Erdöl- und

Kohlenderivate

33. Verarbeitung nichtmetallischer

Mineralien (mit Ausnahme

der Erdöl- und

Kohlenderivate)

34. Metallurgische Grundindustrien

35. Herstellung metallurgischer

Produkte (mit Ausnahme

von Maschinen und Transportmaterial)

36. Masdiinenbauindustrie (mit

Ausnahme der Elektromaschinenindustrie)

37. Herstellung von elektrischen

Maschinen, Elektroapparaten,

Elektrogeräten und Elektrozubehör

38. Herstellung von Transportmaterial

39. Verschiedene verarbeitende

Industrien

Abteilung 4. Baugewerbe

40. Baugewerbe

Abteilung 5. Elektrizität, Gas,

Wasser und sanitäre Anlagen

51. Elektrizität, Gas, Dampf

52. Wasserversorgung und sanitäre

Anlagen

Abteilung 6. Handel, Banken, Versicherungen,

Immobiliengeschäfte

61. Groß- und Einzelhandel

62. Banken und andere Finanzinstitute

63. Versicherungen

64. Immobiliengeschäfte

Abteilung 7. Transportwesen,

Lagerung und Verkehrswesen

71. Transportwesen

72. Lagerung

73. Verkehrswesen

Abteilung S. Dienstleistungen

81. Verwaltung

82. Dienstleistungen für die

Öffentlichkeit und für Geschäftsbetriebe

83. Dienstleistungen für Freizeitgestaltung

84. Persönliche Dienstleistungen

Abteilung 9. Ungenügend umschriebene

Tätigkeiten

90. Ungenügend umschriebene

Tätigkeiten

(Übersetzung)

Erklärung

gemäß Artikel 2 lit. b des

Übereinkommens (Nr. 102)

über die Mindestnormen der

Sozialen Sicherheit

Die Republik Österreich erklärt,

gemäß Artikel 2 lit. b des

Übereinkommens über die Mindestnormen

der Sozialen Sicherheit

die Verpflichtungen aus

dessen Teilen II, V, VII und VIII

zu übernehmen.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen mit vorstehender Erklärung der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht

im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für

Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. September 1969

Der Bandespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung

des vorstehenden Übereinkommens in seiner

Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses

Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen ist.

Die Ratifikation des Übereinkommens durch

Österreich wurde am 4. November 1969 beim

Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation

eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen

tritt daher gemäß seinem Artikel 79

Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in

Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende

weitere Staaten an, die anläßlich der Ratifikation

angegeben haben, die Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu

übernehmen

Belgien (Teile II bis X), Dänemark (Teile II,

IV bis VI und IX), Bundesrepublik Deutschland

(Teile II bis X), Griechenland (Teile II bis VI und

VIII bis X), Irland (Teile III, IV und X), Island

(Teile V, VII und IX), Israel (Teile V, VI und X),

Italien (Teile V, VII und VIII), Jugoslawien (Teile

II bis VI, VIII und X), Luxemburg (Teile II bis

X), Mauretanien (Teile V, VI, VII, IX und X),

Mexiko (Teile II, III, V, VI und VIII bis X),

Niederlande Teil VI ist infolge Ratifikation des Übereinkommens

Nr. 121 nicht mehr anwendbar. (Teile II bis X), Niger (Teile V bis

VIII), Norwegen Teil V ist infolge Ratifikation des Übereinkommens

Nr. 128 und Annahme des Teiles III nicht

mehr anwendbar. (Teile II bis VII), Peru (Teile

II, III, V, VDI und IX), Senegal Teil VI ist infolge Ratifikation des Übereinkommens

Nr. 121 nicht mehr anwendbar. (Teile VI bis

VIII), Schweden (Teile II bis IV und VI bis VIII),

Vereinigtes Königreich (Teile II bis V, VII und X).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →