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33_1969 AT

33. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Behörden an Disziplinarkommissionen bei anderen Behörden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Behörden an Disziplinarkommissionen bei anderen Behörden

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit geltenden

Fassung, wird verordnet

Die Disziplinarsachen der nachstehend angeführten

Behörden werden den im folgenden genannten

Disziplinarkommissionen erster Instanz

zugewiesen

1. Die Disziplinarsachen sämtlicher Sicherheitsdirektionen

der Disziplinarkommission bei der

Bundespolizeidirektion Wien.

2. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeidirektion

Eisenstadt sowie der Bundespolizeikommissariate

St. Pölten, Wr. Neustadt und

Schwechat der Disziplinarkommission bei der

Bundespolizeidirektion Wien.

3. Die Disziplinarsachen des Bundespolizeikommissariates

Leoben der Disziplinarkommission

bei der Bundespolizeidirektion Graz.

4. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeikommissariate

Steyr und Wels der Disziplinarkommission

bei der Bundespolizeidirektion Linz.

5. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeidirektion

Salzburg der Disziplinarkommission bei

der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

6. Die Disziplinarsachen des Bundespolizeikommissariates

Villach der Disziplinarkommission

bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt.

7. Die Disziplinarsachen der Beamten des amtsärztlichen

Dienstes (Polizeiärzte) sämtlicher

Bundespolizeibehörden der Disziplinarkommission

bei der Bundespolizeidirektion Wien.

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