33. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Behörden an Disziplinarkommissionen bei anderen Behörden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit geltenden
Fassung, wird verordnet
Die Disziplinarsachen der nachstehend angeführten
Behörden werden den im folgenden genannten
Disziplinarkommissionen erster Instanz
zugewiesen
1. Die Disziplinarsachen sämtlicher Sicherheitsdirektionen
der Disziplinarkommission bei der
Bundespolizeidirektion Wien.
2. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeidirektion
Eisenstadt sowie der Bundespolizeikommissariate
St. Pölten, Wr. Neustadt und
Schwechat der Disziplinarkommission bei der
Bundespolizeidirektion Wien.
3. Die Disziplinarsachen des Bundespolizeikommissariates
Leoben der Disziplinarkommission
bei der Bundespolizeidirektion Graz.
4. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeikommissariate
Steyr und Wels der Disziplinarkommission
bei der Bundespolizeidirektion Linz.
5. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeidirektion
Salzburg der Disziplinarkommission bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck.
6. Die Disziplinarsachen des Bundespolizeikommissariates
Villach der Disziplinarkommission
bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt.
7. Die Disziplinarsachen der Beamten des amtsärztlichen
Dienstes (Polizeiärzte) sämtlicher
Bundespolizeibehörden der Disziplinarkommission
bei der Bundespolizeidirektion Wien.