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33_1968 AT

33. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1967,

BGBl. Nr. 254, betreffend die Bedeckung des

Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr

1967, hat zu lauten wie folgt

„§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 329'3 Millionen- Schilling nicht

übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben

und zu bedecken."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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