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33_1966 AT

33. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Dänemark und Schweden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Dänemark und Schweden

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

haben Dänemark und Schweden das

Übereinkommen über die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet

der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

(BGBl. Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 347/1965)

ratifiziert.

Das Übereinkommen ist für Dänemark am

1. Jänner 1966 und für Schweden am 1. März

1966 in Kraft getreten.

Dänemark hat folgende Mitteilung gemäß Artikel

13 dieses Übereinkommens gemacht

„1. In Dänemark werden Entscheidungen auf

dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

von folgenden Behörden erlassen

a) ordentliche Gerichte (Gerichte erster

Instanz, Berufungsgerichtshöfe und Oberster

Gerichtshof),

b) Amtmann (amtmend), in Kopenhagen der

Oberpräsident von Kopenhagen (Overpresidenten

i Kobenhavn), deren Entscheidungen

durch das Justizministerium abgeändert

werden können.

2. In Dänemark ist der Polizeikommissar des

Ortes, in welchem der Unterhaltspflichtige seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat oder mangels eines

solchen sich aufhält, zur Vollstreckbarerklärung

ausländischer Entscheidungen, die unter dieses

Übereinkommen fallen, zuständig. In Kopenhagen

ist jedoch der Oberpräsident (overprsesident)

für solche Erklärungen zuständig.

3. Daher ist ein Antrag auf Vollstreckung einer

ausländischen Entscheidung an den Polizeikommissar

des Ortes zu richten, in welchem der

Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat oder mangels eines solchen sich aufhält.

In Kopenhagen ist der Antrag an den Oberpräsidenten

zu richten. Im Falle dem Unterhaltsberechtigten

nicht bekannt ist, in welchem Polizeidistrikt

der Unterhaltspflichtige wohnt oder

sich aufhält, kann der Antrag an den Chef der

dänischen Reichspolizei (Rigspolitichefen), Kopenhagen,

mit der Bitte um Weiterleitung an die

zuständige Behörde gerichtet werden."

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