33. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Gewinnes und Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1
angeführten Gewerbezweige anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953
und eine Umsatzermittlung ermöglichen.
§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf jene Gewerbetreibenden der in § 4 Abs. 1 angeführten
Gewerbezweige anzuwenden, in deren Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich drei
Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden, die ihre Lehrzeit beendet haben, beschäftigt werden
und nicht ein Umsatz oder ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund der höchsten Kennzahl
(§ 4 Abs. 1) errechneten Umsatzbetrag beziehungsweise den Betrag der höchsten Gewinnstufe G12
(§ 3 Abs. 1) erheblich überschreitet. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Gehilfenzahl sind
Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden,
nicht mitzuzählen.
(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach der
örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt, Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes), seiner
maschinellen Ausstattung, dem Waren(Material)eingang und nach sonstigen den Gewinn beeinflussenden
Umständen vorzunehmen.
(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen
vorzunehmen. Die unterste Kennzahl ist in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden, in denen
höchstens ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern nicht nach den Umständen des einzelnen Falles eine
höhere Kennzahl zu wählen ist.
(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.
Vorher ist die örtlich zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft um die Erstattung eines
Gutachtens über die Umstände zu ersuchen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 für die Einstufung in die
Gewinnstufen und die Wahl einer Kennzahl maßgebend sind.
§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1953 gilt
(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden ist durch einen
Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen. Der Abschlag beträgt
für Gewerbetreibende vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr ... 1/8 (12,5 v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn des 66. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr ... 1/4 (25 v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn des 71. Lebensjahres 1/2 (50 v. H.)
der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Sätze (G, G1 bis G12).
(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages
ebenfalls von den für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen
auszugehen. Vor der Berechnung des Altersabschlages ist jedoch von den für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive Arbeit des Meisters
infolge Gehilfenbeschäftigung (Abs. 4) abzuziehen.
(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von
einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei Beschäftigung
von drei Gehilfen mit 25 v. H. der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Sätze
anzunehmen.
(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen- und Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge
gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem
Betrieb ausscheiden.
(G) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach Art
ihrer Verwendung entweder als Gehilfen oder als Lehrlinge zu berücksichtigen. Legt der Gewerbetreibende
begründet dar, daß er sein Kind nach Beendigung der Lehrzeit nicht als Dienstnehmer
beschäftigt, sondern im Betrieb ohne Lohn mitarbeiten läßt, so sind den gemäß Abs. 1 geltenden
Sätzen für jedes auf diese Art mitarbeitende Kind 10.000 S zuzurechnen.
§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden durch Vervielfachung des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl zu
ermitteln. Die Kennzahlen für die einzelnen Gewerbezweige betragen
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu
berechnen
Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2) für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
anzunehmen sind, verkürzt um den Abschlag für unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden
Gehilfen 16.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling im zweiten Lehrjahr sind 4.000 S und für jeden
Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr 8.000 S zuzuschlagen. Diese Beträge sind Jahresbeträge
für 52 Lohnwochen. Für nach kürzeren Zeiträumen zu berechnende Zuschläge sind die Jahresbeträge
auf einen den Lohnwochen entsprechenden Teilbetrag umzurechnen. Als Lehrling im dritten und
vierten Lehrjahr gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht
aus dem Betrieb ausscheiden. Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl zu vervielfachen.
Lehrlinge im ersten Lehrjahr sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der
Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden, der die höheren Kennzahlen aufweist.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze
aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung nachzuweisen.
Als Gesamtumsatz gilt auch bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach
§ 4 Abs. 1 Z. 17 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 170/1961, der nach Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.
(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem nach
Durchschnittssätzen errechneten Umsatz die am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende Summe
der Forderungen hinzuzurechnen und die zum gleichen Zeitpunkt bestehende Summe der Kundenvorauszahlungen
vom Umsatz abzurechnen, wenn der Umsatz bisher nach vereinnahmten Entgelten
versteuert worden ist. Bei Übergang von der Veranlagung nach Durchschnittssätzen zur Umsatzversteuerung
nach vereinnahmten Entgelten ist die Summe der Forderungen am Ende des letzten
Jahres der Durchschnittssatzveranlagung vom Gesamtumsatz des darauffolgenden Jahres wieder
abzuziehen und sind diesem Umsatz die zum gleichen Zeitpunkt bestehenden Kundenvorauszahlungen
zuzurechnen.
(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen für die nach Durchschnittssätzen
ermittelten Umsätze nach Zustellung des Steuerbescheides von einem Zwölftel der sich nach
dieser Verordnung ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen und zu entrichten.
§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen
länger als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres währender Krankheit und dadurch bedingter völliger
Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen (zum Beispiel
Brand) oder bei Vorliegen sonstiger die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit wesentlich beeinträchtigender
Tatsachen sind die nach Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen für die
Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer auf Antrag verhältnismäßig zu kürzen. Ein nach § 3
Abs. 2 beantragter Altersabschlag bleibt hiedurch unberührt.
§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
ist auf Antrag auch dann vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest
glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb — bedingt etwa durch örtlich beschränkten Kundenkreis oder
anderwärtige Berufsausübung, zum Beispiel in der Landwirtschaft — durch weniger als 200 Stunden
im Monat aufrechterhält. Die Kürzung ist entsprechend der Zeit des Nichtbetriebes vorzunehmen.
Unter „Nichtbetrieb" ist nicht nur eine Schließung des Betriebes zu verstehen, sondern er ist auch
dann anzunehmen, wenn aus den oben angeführten Umständen die praktische Ausübung des Gewerbes
zeitweilig ruht. Nichtbetrieb ist auch dann anzunehmen, wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender
täglich mehr als zwei Stunden während der Anbau- oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft
arbeitet. Die Entgegennahme von Aufträgen durch Familienangehörige ist kein Grund, eine
Kürzung der Bemessungsgrundlagen im Sinne dieser Bestimmung zu versagen.
§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe
mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden
1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten,
a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb mitarbeitet
aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden, zwei Drittel der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,
bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die beim Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 geltenden
Sätze, gekürzt um ein Drittel der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden in
Betracht kommenden Sätze;
b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb nicht mitarbeitet, sondern nur die Verantwortung
trägt, bei Beschäftigung von Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit Gehilfen
gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
in Betracht kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4
zu verringern sind.
2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und
Deszendentenfortbetrieben ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.
Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch für den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht von der
um ein Drittel gekürzten, sondern von der ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden in
Betracht kommenden Grundlage, die vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu kürzen ist,
auszugehen.
§ 8. (1) Bei Fahrrad-, Nähmaschinen- oder Büromaschinenmechanikern, die ohne Beschäftigung
von Handelsangestellten Handel nur mit neuen Fahrrädern, Nähmaschinen oder Büromaschinen
treiben, ist auf Antrag der Umsatz aus den Handelsgeschäften aus den lückenlos gesammelten Eingangsfakturen
über die Handelsgegenstände auf Grund der durchschnittlichen Rohaufschläge zu
errechnen. Die durchschnittlichen Rohaufschläge betragen bei Fahrrädern 23 v. H., bei Nähmaschinen
35 v. H. und bei Büromaschinen 37 v. H. des Wareneinganges. Der Gewinn aus dem Handelsgeschäft
ist so zu berechnen, daß vom errechneten Umsatz der Wareneingang laut Eingangsfakturen
und 10 v. H. des Handelsumsatzes abgezogen werden. Nimmt die Handelstätigkeit den Gewerbetreibenden
so in Anspruch, daß hiedurch die handwerkliche Tätigkeit beeinträchtigt wird, so sind die
nach Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-, Gewerbe- und
Umsatzsteuer für den Gewerbebetrieb auf Antrag gemäß § 6 verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Bei Schuhmachern, die ohne Beschäftigung von Handelsangestellten Handel mit neuen
Schuhen und Hausschuhen betreiben, ist auf Antrag der Umsatz aus dem Handel mit den genannten
Gegenständen auf Grund des im Wareneingangsbuch (§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden Betrages der Wareneingänge in Schuhen und Hausschuhen
zuzüglich des durchschnittlichen Rohaufschlages zu ermitteln, wenn der für das Veranlagungsjahr
aus dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen ermittelte Umsatz höchstens 100.000 S und der für
das Veranlagungsjahr aus dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen ermittelte Reingewinn höchstens
50 v. H. des Gesamtreingewinnes (aus Schuhhandel, Schuhreparatur und -erzeugung) beträgt.
Dem Betrag der Wareneingänge ist vor Berechnung und Zurechnung des durchschnittlichen Rohaufschlages
beim Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen der Bestand an Handelswaren
(Schuhe und Hausschuhe) am Ende des der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen
Kalenderjahres hinzuzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Umsatzes und Reingewinnes aus dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen
im Sinne des Abs. 2 ist der durchschnittliche Rohaufschlag mit mindestens 30 v. H., aber
höchstens 35 v. H. des Betrages der Wareneingänge aus Schuhen und Hausschuhen und sind die
Betriebsausgaben — ausgenommen die Ausgaben für Waren — mit mindestens 9 v. H., aber höchstens
12 v. H. des Handelsumsatzes anzunehmen. Innerhalb der festgelegten Rahmensätze hat das Finanzamt
die Höhe des anzunehmenden Vom-Hundert-Satzes nach den örtlichen Verhältnissen (Land- oder
Stadtbetrieb), den Konkurrenzverhältnissen, der Geschäftslage, Geschäftsfrequenz, Geschäftsausstattung
und den sonstigen die Höhe des Rohaufschlages und der Betriebsausgaben beeinflussenden
Faktoren zu bestimmen. Die örtlich zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist vorher
um die Erstattung eines Gutachtens über die Umstände, die nach vorstehendem Satz für die Bestimmung
der Vom-Hundert-Sätze maßgebend sind, zu ersuchen.
§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum nach Durchschnittssätzen durchgeführt,
so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen, in
dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des folgenden Jahres wieder
ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt.
(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen des erzielten Umsatzes von dem auf Grund
der höchsten Kennzahl errechneten Umsatzbetrag, wenn ihm die Abweichungen nach den Umständen
bekannt sind, dem Finanzamt spätestens mit Einreichung der Steuererklärung mitzuteilen.
§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu ermitteln sind, haben weiterhin Lohnkonten gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes
1953 zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen auch im Falle der Anwendung der Bestimmungen
dieser Verordnung zur geordneten Aufbewahrung der Eingangsfakturen verpflichtet;
von Ausgangsfakturen sind Durchschriften (Abschriften) anzufertigen und geordnet aufzubewahren.
§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1964 und 1965 anzuwenden.