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33. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Gewinnes und Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1

angeführten Gewerbezweige anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953

und eine Umsatzermittlung ermöglichen.

§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf jene Gewerbetreibenden der in § 4 Abs. 1 angeführten

Gewerbezweige anzuwenden, in deren Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich drei

Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden, die ihre Lehrzeit beendet haben, beschäftigt werden

und nicht ein Umsatz oder ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund der höchsten Kennzahl

(§ 4 Abs. 1) errechneten Umsatzbetrag beziehungsweise den Betrag der höchsten Gewinnstufe G12

(§ 3 Abs. 1) erheblich überschreitet. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Gehilfenzahl sind

Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden,

nicht mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach der

örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt, Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes), seiner

maschinellen Ausstattung, dem Waren(Material)eingang und nach sonstigen den Gewinn beeinflussenden

Umständen vorzunehmen.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen

vorzunehmen. Die unterste Kennzahl ist in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden, in denen

höchstens ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern nicht nach den Umständen des einzelnen Falles eine

höhere Kennzahl zu wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.

Vorher ist die örtlich zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft um die Erstattung eines

Gutachtens über die Umstände zu ersuchen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 für die Einstufung in die

Gewinnstufen und die Wahl einer Kennzahl maßgebend sind.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1953 gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden ist durch einen

Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen. Der Abschlag beträgt

für Gewerbetreibende vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr ... 1/8 (12,5 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn des 66. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr ... 1/4 (25 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn des 71. Lebensjahres 1/2 (50 v. H.)

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Sätze (G, G1 bis G12).

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages

ebenfalls von den für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

auszugehen. Vor der Berechnung des Altersabschlages ist jedoch von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive Arbeit des Meisters

infolge Gehilfenbeschäftigung (Abs. 4) abzuziehen.

(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von

einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei Beschäftigung

von drei Gehilfen mit 25 v. H. der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Sätze

anzunehmen.

(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen- und Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge

gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem

Betrieb ausscheiden.

(G) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach Art

ihrer Verwendung entweder als Gehilfen oder als Lehrlinge zu berücksichtigen. Legt der Gewerbetreibende

begründet dar, daß er sein Kind nach Beendigung der Lehrzeit nicht als Dienstnehmer

beschäftigt, sondern im Betrieb ohne Lohn mitarbeiten läßt, so sind den gemäß Abs. 1 geltenden

Sätzen für jedes auf diese Art mitarbeitende Kind 10.000 S zuzurechnen.

§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden durch Vervielfachung des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl zu

ermitteln. Die Kennzahlen für die einzelnen Gewerbezweige betragen

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu

berechnen

Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2) für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

anzunehmen sind, verkürzt um den Abschlag für unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden

Gehilfen 16.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling im zweiten Lehrjahr sind 4.000 S und für jeden

Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr 8.000 S zuzuschlagen. Diese Beträge sind Jahresbeträge

für 52 Lohnwochen. Für nach kürzeren Zeiträumen zu berechnende Zuschläge sind die Jahresbeträge

auf einen den Lohnwochen entsprechenden Teilbetrag umzurechnen. Als Lehrling im dritten und

vierten Lehrjahr gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht

aus dem Betrieb ausscheiden. Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl zu vervielfachen.

Lehrlinge im ersten Lehrjahr sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der

Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden, der die höheren Kennzahlen aufweist.

(4) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze

aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung nachzuweisen.

Als Gesamtumsatz gilt auch bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach

§ 4 Abs. 1 Z. 17 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 170/1961, der nach Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.

(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem nach

Durchschnittssätzen errechneten Umsatz die am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende Summe

der Forderungen hinzuzurechnen und die zum gleichen Zeitpunkt bestehende Summe der Kundenvorauszahlungen

vom Umsatz abzurechnen, wenn der Umsatz bisher nach vereinnahmten Entgelten

versteuert worden ist. Bei Übergang von der Veranlagung nach Durchschnittssätzen zur Umsatzversteuerung

nach vereinnahmten Entgelten ist die Summe der Forderungen am Ende des letzten

Jahres der Durchschnittssatzveranlagung vom Gesamtumsatz des darauffolgenden Jahres wieder

abzuziehen und sind diesem Umsatz die zum gleichen Zeitpunkt bestehenden Kundenvorauszahlungen

zuzurechnen.

(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen für die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsätze nach Zustellung des Steuerbescheides von einem Zwölftel der sich nach

dieser Verordnung ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen und zu entrichten.

§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen

länger als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres währender Krankheit und dadurch bedingter völliger

Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen (zum Beispiel

Brand) oder bei Vorliegen sonstiger die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit wesentlich beeinträchtigender

Tatsachen sind die nach Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen für die

Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer auf Antrag verhältnismäßig zu kürzen. Ein nach § 3

Abs. 2 beantragter Altersabschlag bleibt hiedurch unberührt.

§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

ist auf Antrag auch dann vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest

glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb — bedingt etwa durch örtlich beschränkten Kundenkreis oder

anderwärtige Berufsausübung, zum Beispiel in der Landwirtschaft — durch weniger als 200 Stunden

im Monat aufrechterhält. Die Kürzung ist entsprechend der Zeit des Nichtbetriebes vorzunehmen.

Unter „Nichtbetrieb" ist nicht nur eine Schließung des Betriebes zu verstehen, sondern er ist auch

dann anzunehmen, wenn aus den oben angeführten Umständen die praktische Ausübung des Gewerbes

zeitweilig ruht. Nichtbetrieb ist auch dann anzunehmen, wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender

täglich mehr als zwei Stunden während der Anbau- oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft

arbeitet. Die Entgegennahme von Aufträgen durch Familienangehörige ist kein Grund, eine

Kürzung der Bemessungsgrundlagen im Sinne dieser Bestimmung zu versagen.

§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe

mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden

1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten,

a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb mitarbeitet

aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden, zwei Drittel der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,

bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die beim Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 geltenden

Sätze, gekürzt um ein Drittel der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden in

Betracht kommenden Sätze;

b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb nicht mitarbeitet, sondern nur die Verantwortung

trägt, bei Beschäftigung von Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit Gehilfen

gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

in Betracht kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4

zu verringern sind.

2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und

Deszendentenfortbetrieben ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.

Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch für den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht von der

um ein Drittel gekürzten, sondern von der ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden in

Betracht kommenden Grundlage, die vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu kürzen ist,

auszugehen.

§ 8. (1) Bei Fahrrad-, Nähmaschinen- oder Büromaschinenmechanikern, die ohne Beschäftigung

von Handelsangestellten Handel nur mit neuen Fahrrädern, Nähmaschinen oder Büromaschinen

treiben, ist auf Antrag der Umsatz aus den Handelsgeschäften aus den lückenlos gesammelten Eingangsfakturen

über die Handelsgegenstände auf Grund der durchschnittlichen Rohaufschläge zu

errechnen. Die durchschnittlichen Rohaufschläge betragen bei Fahrrädern 23 v. H., bei Nähmaschinen

35 v. H. und bei Büromaschinen 37 v. H. des Wareneinganges. Der Gewinn aus dem Handelsgeschäft

ist so zu berechnen, daß vom errechneten Umsatz der Wareneingang laut Eingangsfakturen

und 10 v. H. des Handelsumsatzes abgezogen werden. Nimmt die Handelstätigkeit den Gewerbetreibenden

so in Anspruch, daß hiedurch die handwerkliche Tätigkeit beeinträchtigt wird, so sind die

nach Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-, Gewerbe- und

Umsatzsteuer für den Gewerbebetrieb auf Antrag gemäß § 6 verhältnismäßig zu kürzen.

(2) Bei Schuhmachern, die ohne Beschäftigung von Handelsangestellten Handel mit neuen

Schuhen und Hausschuhen betreiben, ist auf Antrag der Umsatz aus dem Handel mit den genannten

Gegenständen auf Grund des im Wareneingangsbuch (§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden Betrages der Wareneingänge in Schuhen und Hausschuhen

zuzüglich des durchschnittlichen Rohaufschlages zu ermitteln, wenn der für das Veranlagungsjahr

aus dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen ermittelte Umsatz höchstens 100.000 S und der für

das Veranlagungsjahr aus dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen ermittelte Reingewinn höchstens

50 v. H. des Gesamtreingewinnes (aus Schuhhandel, Schuhreparatur und -erzeugung) beträgt.

Dem Betrag der Wareneingänge ist vor Berechnung und Zurechnung des durchschnittlichen Rohaufschlages

beim Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen der Bestand an Handelswaren

(Schuhe und Hausschuhe) am Ende des der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen

Kalenderjahres hinzuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Umsatzes und Reingewinnes aus dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen

im Sinne des Abs. 2 ist der durchschnittliche Rohaufschlag mit mindestens 30 v. H., aber

höchstens 35 v. H. des Betrages der Wareneingänge aus Schuhen und Hausschuhen und sind die

Betriebsausgaben — ausgenommen die Ausgaben für Waren — mit mindestens 9 v. H., aber höchstens

12 v. H. des Handelsumsatzes anzunehmen. Innerhalb der festgelegten Rahmensätze hat das Finanzamt

die Höhe des anzunehmenden Vom-Hundert-Satzes nach den örtlichen Verhältnissen (Land- oder

Stadtbetrieb), den Konkurrenzverhältnissen, der Geschäftslage, Geschäftsfrequenz, Geschäftsausstattung

und den sonstigen die Höhe des Rohaufschlages und der Betriebsausgaben beeinflussenden

Faktoren zu bestimmen. Die örtlich zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist vorher

um die Erstattung eines Gutachtens über die Umstände, die nach vorstehendem Satz für die Bestimmung

der Vom-Hundert-Sätze maßgebend sind, zu ersuchen.

§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum nach Durchschnittssätzen durchgeführt,

so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen, in

dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des folgenden Jahres wieder

ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt.

(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen des erzielten Umsatzes von dem auf Grund

der höchsten Kennzahl errechneten Umsatzbetrag, wenn ihm die Abweichungen nach den Umständen

bekannt sind, dem Finanzamt spätestens mit Einreichung der Steuererklärung mitzuteilen.

§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zu ermitteln sind, haben weiterhin Lohnkonten gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes

1953 zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen auch im Falle der Anwendung der Bestimmungen

dieser Verordnung zur geordneten Aufbewahrung der Eingangsfakturen verpflichtet;

von Ausgangsfakturen sind Durchschriften (Abschriften) anzufertigen und geordnet aufzubewahren.

§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1964 und 1965 anzuwenden.

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