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33_1963 AT

33. Verordnung: Ausbildungsverordnung für Forstorgane.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Ausbildungsverordnung für Forstorgane.

Auf Grund der §§ 45 bis 52 und 59 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962,

wird verordnet

I. ABSCHNITT.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

§ 1.

Prüfungstermine, Antrag auf Zulassung.

(1) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

(in diesem und im Abschnitt III kurz

Prüfung genannt) findet in der Regel alljährlich

bis spätestens Ende Juni statt. Die Anträge

auf Zulassung zur Prüfung sind bis 31. Dezember

des der Prüfung vorausgehenden Jahres beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

schriftlich einzubringen.

(2) Im Falle eines Bedarfes kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise

einen zweiten Prüfungstermin, der

in die zweite Hälfte des Jahres fällt, anordnen

(außerordentlicher Prüfungstermin). Die Anordnung

ist im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

zu verlautbaren, in der Verlautbarung ist auch

der Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge auf

Zulassung einzubringen sind, bekanntzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizulegen

1. der Nachweis der Staatsbürgerschaft,

2. eine Beschreibung des Lebenslaufes,

3. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung

(§ 46 Abs. 4 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).

§ 2.

Prüfungsgegenstände.

(1) Gegenstände der Prüfung sind

1. Waldbau;

2. Forstliche Betriebswirtschaft, Forstverwaltungslehre,

forstliches Verrechnungswesen, Forstnutzung

und forstliche Arbeitstechnik;

3. Forsteinrichtung, Waldwertrechnung, Holzmeßkunde;

4. Forstschutz, Jagd und Fischerei;

5. Forstliches Bau- und Transportwesen sowie

forstliche Geräte- und Maschinenkunde, Wildbach-

und Lawinenverbauung;

6. Holzhandel, Holzindustrie, Holzverwertung

und forstliche Nebenbetriebe;

7. Fachliches Recht im engeren Sinne

Forstrecht,

Vorschriften, betreffend Wildbach- und Lawinenverbauung,

Jagdrecht,

die Grundzüge des Wasser-, Fischerei-, Grundverkehrs-

und Agrarrechtes einschließlich der

Einforstungsrechte,

die Grundzüge der Vorschriften über Naturschutz,

Alpschutz und Schutz der Landeskultur;

8. Sonstige Rechtsgebiete, deren Vorschriften

im Hinblick auf den Prüfungszweck von Bedeutung

sind, in ihren Grundzügen

Verfassungs-, Verwaltungsrecht,

Behördenorganisation,

die Rechtsgebiete gemäß Anlage 1 in dem

dort angeführten Umfang.

(2) Die Prüfung hat sich in Angelegenheiten,

die länderweise verschieden oder landesgesetzlich

geregelt sind, auf die in jenem Bundesland

geltenden Vorschriften zu beschränken, in dem

der Prüfungswerber während seiner praktischen

Tätigkeit überwiegend beschäftigt war.

§ 3.

Schriftliche Prüfung.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier

Themen, die vier der im § 2 Abs. 1 aufgezählten

Gegenstände betreffen. Die vier Gegenstände

bestimmt jeweils der Vorsitzende. Der nach

dem Prüfungsgegenstand zuständige Prüfungskommissär

hat je Gegenstand drei Themen

vorzubereiten, von denen der Vorsitzende die

Auswahl trifft. Unmittelbar vor Beginn der

Prüfung verliest der Vorsitzende das zur Ausarbeitung

bestimmte Thema und setzt die für

die Ausarbeitung bestimmte Zeit fest. Diese

soll vier Stunden nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden

Tagen unter Aufsicht von

Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

An jedem Prüfungstag sind zwei Themen zur

Ausarbeitung zu stellen.

§ 4.

Mündliche Prüfung.

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung im

Walde soll für jeden Prüfling 1½ Stunden nicht

überschreiten. Die Prüfung hat sich auf die

Prüfungsgegenstände 1 bis 6 des § 2 Abs. 1

zu beschränken.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im

geschlossenen Raum soll 2 Stunden je Prüfling

nicht überschreiten.

II. ABSCHNITT.

Staatsprüfung für den Försterdienst.

§ 5.

Zulassungsantrag.

(1) Für die Abhaltung von Staatsprüfungen

für den Försterdienst (in diesem und im Abschnitt

III kurz Prüfung genannt) ist jährlich

ein Termin vorzusehen.

(2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind

beim zuständigen Amte der Landesregierung

einzubringen.

(3) Den Termin zur Einbringung der Anträge

und der Prüfung setzt der Landeshauptmann

durch Kundmachung in der Zeitung fest, die

für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmt

ist.

(4) Dem Antrage sind beizugeben

1. der Nachweis der Staatsbürgerschaft,

2. eine Beschreibung des Lebenslaufes,

3. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung

(§ 47 Abs. 5 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).

§ 6.

Prüfungsgegenstände.

(1) Gegenstände der Prüfung sind

1. Waldbau,

Forstnutzung mit besonderer Berücksichtigung

der Holzbringung, forstliche Nebenbetriebe,

Arbeitslehre, Unfallverhütung,

Forstschutz,

Jagd und Fischerei;

2. Grundzüge der Forsteinrichtung und Forstvermessung,

Holzmeßkunde;

3. Grundzüge der Bau- und Maschinenkunde;

4. Forstliche Buchführung und Kanzleiwesen,

Grundbegriffe des Holzhandels;

5. Forstrecht mit besonderer Berücksichtigung

der Rechtsvorschriften über Forstschutzorgane,

Jagdrecht, Grundzüge der Vorschriften über

Fischerei und Naturschutz,

Landarbeitsordnung, Vorschriften über den

technischen Arbeitsschutz, Gutsangestelltengesetz,

Vorschriften über Berufsausbildung, Kollektivvertragsrecht.

(2) Der Prüfungsstoff gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4

ist Gegenstand sowohl der schriftlichen als auch

der mündlichen Prüfung, der Prüfungsstoff

gemäß Abs. 1 Z. 5 der mündlichen Prüfung

allein. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sind

entsprechend anzuwenden.

§ 7.

Schriftliche Prüfung.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier

Themen aus folgenden Gegenständen

1. Waldbau;

2. Forstnutzung und Arbeitslehre oder Holzmeßkunde;

3. Forstschutz;

4. Jagd und Fischerei.

(2) Jeder der zuständigen Prüfungskommissäre

hat zwei Themen aus jedem Gegenstand vorzubereiten.

Die Auswahl trifft die Prüfungskommission.

Unmittelbar vor Beginn der Prüfung

hat der Vorsitzende das zur Ausarbeitung

bestimmte Thema zu verlesen und die für die

Ausarbeitung bestimmte Zeit festzusetzen.

(3) Die schriftliche Prüfung hat längstens vier

Stunden zu dauern.

§ 8.

Mündliche Prüfung.

(1) Bei der Prüfung im Walde ist der Prüfling

aus den Gegenständen des § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4

zu prüfen; die Dauer der Prüfung soll für jeden

Prüfling 1½ Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Prüfung im geschlossenen

Raum soll 1½ Stunden nicht überschreiten

III. ABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen für die Staatsprüfungen

für den höheren Forstdienst und

für den Försterdienst.

§ 9.

Zulassung zur Prüfung bei noch nicht

abgeschlossener Praxis.

(1) Endet die Mindestdauer der praktischen

Tätigkeit des Prüfungswerbers (§ 46 Abs. 4

lit. c und § 47 Abs. 5 lit. c des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes) zwar nach dem Einreichungstermin,

jedoch vor dem Prüfungsbeginn,

so ist der Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen

Voraussetzungen zur Prüfung unter der Bedingung

zuzulassen, daß er spätestens zu Prüfungsbeginn

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

nachweist, daß er die vorgeschriebene

Mindestdauer der praktischen Tätigkeit voll

abgeleistet hat.

(2) Erbringt der Prüfungswerber diesen Nachweis

nicht, so gilt dies als Rücktritt von der

Prüfung.

(3) In dem Bescheid, in dem über die Zulassung

zur Prüfung abgesprochen wird (Zulassungsbescheid),

ist auf die Rechtsfolge des

Abs. 2 hinzuweisen.

§ 10.

Vorlage der Nachweise bei Prüfungsbeginn.

Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

vorzulegen: den

a) Zulassungsbescheid, allenfalls den Nachweis

der abgeschlossenen Praxis gemäß § 9,

b) Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxen

(§ 18) und

c) Nachweis der Nämlichkeit.

§ 11.

Leitung der Prüfung, Beschlüsse.

(1) Der Vorsitzende bestimmt die Prüfungstage,

den Ort der Prüfung im Wald sowie den gesamten

Prüfungsvorgang. Er teilt die Prüfungs-

gegenstände den Mitgliedern der Prüfungskommission

zu und leitet die Prüfung. Der Vorsitzende

hat das Recht, Fragen aus dem gesamten

Prüfungsstoff zu stellen.

(2) Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse

in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.

Der Vorsitzende stimmt mit. Jedes Mitglied

der Prüfungskommission gibt seine Stimme

in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge

ab, der Vorsitzende stets zuletzt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.

§ 12.

Schriftliche Prüfung.

(1) Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen

vorauszugehen. Die Plätze der Prüfungswerber

müssen so angeordnet sein, daß die

Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst

ausgeschlossen ist.

(2) Die Prüfungswerber dürfen sich nur jener

Behelfe bedienen, deren Benützung von der

Prüfungskommission jeweils ausdrücklich gestattet

wird. Es ist ihnen verboten, sich bei der

Ausarbeitung gegenseitig zu unterstützen.

(3) Die Prüfungskommission hat das Recht,

bei Mißachtung der Bestimmungen des Abs. 2

den betretenen Prüfungswerber zu verwarnen,

die betreffende Arbeit mit „nicht genügend"

zu beurteilen oder ihn von der Prüfung auszuschließen.

Dieser Beschluß der Prüfungskommission

ist dem Betroffenen ohne Verzug bekanntzugeben.

(4) Nach Bearbeitung der Themen bzw.

Prüfungsfragen hat der Prüfungswerber seine

schriftliche Arbeit dem überwachenden Prüfungsorgan

zu übergeben und den Prüfungsraum

zu verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung

festgesetzten Zeit sind alle Arbeiten, auch

die noch nicht vollendeten, abzugeben.

(5) Jede Arbeit ist vom Prüfungswerber zu

fertigen.

§ 13.

Mündliche Prüfung.

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel

zuerst im Walde und hierauf im geschlossenen

Raum abgehalten. Der Vorsitzende kann jedoch

mit Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse

oder aus sonstigen triftigen Gründen verfügen,

daß die Prüfung im Walde nach oder während der

mündlichen Prüfung im geschlossenen Raum mit

Unterbrechung der letzteren stattzufinden hat.

(2) Die mündliche Prüfung im Walde findet

in dem vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet

statt.

(3) Die Reihenfolge, in der die Prüfungswerber

zur Prüfung vorgenommen werden, bestimmt

der Vorsitzende.

(4) Die Prüfungskommission hat vorzusorgen,

daß der Prüfungswerber tunlichst aus allen

Gebieten des Prüfungsstoffes befragt wird. Insbesondere

soll sich die mündliche Prüfung auf

jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen

Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen

werden konnten.

(5) Die Fragestellung bei der Prüfung hat sich

vorwiegend auf den praktischen Forstdienst zu

erstrecken.

§ 14.

Prüfungsergebnis.

(1) Nach der Prüfung hat die Prüfungskommission

die Leistungen der Prüfungswerber in nicht

öffentlicher Sitzung zu beurteilen.

(2) Jeder Prüfungskommissär beurteilt die

Leistungen der Prüfungswerber in seinen Prüfungsgegenständen

auf Grund der während der

Prüfung geführten Aufzeichnungen. Die schriftliche

Arbeit ist bei jenem Fachgegenstand zu

berücksichtigen, in den sie fachlich fällt.

(3) Auf Grund des Gesamtergebnisses beschließt

die Prüfungskommission, ob der Prüfungswerber

als „vorzüglich befähigt", „sehr befähigt", „befähigt"

oder „nicht befähigt" zu erklären ist.

(4) Prüfungswerber, die während der Prüfung

von dieser zurücktreten, sind so zu beurteilen,

als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.

(5) Erkrankt ein Prüfungswerber während der

Prüfung oder wird ihm die weitere Teilnahme

durch zwingende Gründe unmöglich gemacht,

so entscheidet die Prüfungskommission, in welchem

Umfang die Prüfung als abgelegt anzusehen

und inwieweit sie nachzuholen ist.

(6) Nach der Beschlußfassung hat der Vorsitzende

das Ergebnis der Prüfung in Anwesenheit

der Mitglieder der Prüfungskommission

öffentlich bekanntzugeben.

§ 15.

Prüfungszeugnis.

(1) Prüfungswerber, die die Prüfung bestanden

haben, erhalten ein von der Prüfungskommission

unterfertigtes, mit deren Siegel versehenes Zeugnis

laut Anlage 2 oder 3, das den Tag der Prüfung

und die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat.

(2) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht

bestanden haben, erhalten über das Ergebnis

ihrer Prüfung und ihre allfällige Zulassung

zu einer Wiederholungsprüfung eine schriftliche

Verständigung.

§ 16.

Wiederholung der Prüfung.

(1) Wenn ein Prüfungswerber nur in einem

Gegenstand nicht entsprochen und dieser sich

auch auf die schriftliche Prüfung erstreckt hat,

so hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

ob im Falle der Wiederholung im nächsten

oder übernächsten Prüfungstermin die Wieder-

holung sich auf die mündliche Prüfung aus jenem

Gegenstande zu beschränken oder auch auf die

schriftliche Prüfung zu erstrecken hat.

(2) Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte

Wiederholungsprüfung ist die Tatsache der

Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich zu

machen. Als Prüfungstag ist im Zeugnis über

die bestandene Gesamtprüfung der Tag der

Wiederholungsprüfung einzutragen.

§ 17.

Prüfungsniederschrift.

(1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist

eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf,

etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht

über die von den einzelnen Kommisionsmitgliedern

jedem Prüfungswerber aus jedem

Gegenstand erteilten Bewertungen und das

Endergebnis festzuhalten ist.

(2) Die Prüfungsniederschrift ist von allen

Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen

und sodann vom Vorsitzenden samt allen

Prüfungsarbeiten und unter Beischluß aller Geschäftsstücke

bei jener Behörde, bei der die

Prüfungskommission errichtet worden ist, zu

hinterlegen.

§ 18.

Prüfungstaxe.

(1) Jeder Prüfungswerber hat vor der Prüfung

eine Prüfungstaxe zu entrichten. Diese beträgt

für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

400 S, für die Staatsprüfung für den Försterdienst

200 S. Ausländer zahlen die doppelte

Prüfungstaxe.

(2) Die Einzahlung der Prüfungstaxe ist vor

Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

nachzuweisen. Der Nachweis

ist der Prüfungsniederschrift anzuschließen.

(3) Ohne Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxe

darf kein Bewerber zur Prüfung

zugelassen werden.

(4) Prüfungswerber, die während der Prüfung

zurücktreten oder von dieser ausgeschlossen

werden, und jene, die ihren Rücktritt nicht längstens

am Tage des Prüfungsbeginnes ordnungsgemäß

anmelden, haben keinen Anspruch auf

Zurückzahlung der eingezahlten Prüfungstaxe.

IV. ABSCHNITT.

Forstschutzorgane, Inkrafttreten.

§ 19.

Vereidigung, Dienstausweis und -abzeichen

der Forstschutzorgane.

(1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der

Anlage 4, angeführten Formel zu vereidigen.

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist

zulässig.

(2) Der gemäß § 51 Abs. 6 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes auszufolgende Dienstausweis

muß mit einem Lichtbild versehen sein

und hat zu enthalten

a) die Bestätigung der Vereidigung (Behörde

und Tag der Vereidigung),

b) den Dienstbereich des Forstschutzorgans,

c) die Gesetzesstelle, nach der die Bestätigung

erfolgt ist und

d) die Nummer des Dienstabzeichens (Abs. 6).

(3) Zur Eintragung von Änderungen im Dienstbereich

ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,

in deren Bereich der Sitz des Betriebes

liegt, zu dem der neue Dienstbereich gehört.

(4) Ist infolge Verlustes, Abnützung u. ä.

ein neuer Dienstausweis auszustellen, so ist

hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,

in deren Bereich der Sitz des Betriebes liegt,

zu dem der jeweilige Dienstbereich des Forstschutzorgans

gehört.

(5) Die Verwendung eines gemeinsamen Dienstausweises

als Forst-, Jagd- oder Fischereischutzorgan

ist zulässig, wenn die im Abs. 2 angeführten

Angaben darin aufscheinen.

(6) Das Dienstabzeichen besteht aus mattem

Metall und zeigt das Bundeswappen mit Eichenlaubemblem,

die Inschrift „Forstschutzorgan"

und die zugewiesene Nummer. Es gelangt

ausschließlich über die Bezirksverwaltungsbehörde

zur Ausgabe und ist zum Selbstkostenpreis

abzugeben.

(7) Die Verwendung eines gemeinsamen Dienstabzeichens

als Forst-, Jagd- oder Fischereischutzorgan

ist zulässig, wenn die Ausgestaltung des

Dienstabzeichens das Organ leicht als Forstschutzorgan

erkennen läßt.

(8) Das Forstschutzorgan hat bei Ausübung

seines Dienstes das Dienstabzeichen auf dem

äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite

sichtbar zu tragen.

(9) Das Forstschutzorgan hat, wenn die Bestellung

als solches erlischt, den Dienstausweis

und das Dienstabzeichen an die nach dem letzten

Dienstbereich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich abzuliefern. Im Falle

einer Wiederbestellung ist ein neuer Dienstausweis

und ein neues Dienstabzeichen auszustellen.

(10) Dienstausweise und Dienstabzeichen der

Waldaufseher nach den für diese geltenden

Vorschriften in den Bundesländern Tirol und

Vorarlberg (§ 86 Abs. 1 Z. 1 lit. g und h des

Forstrechts-Bereinigungsgesetzes) gelten als

Dienstausweise und Dienstabzeichen im Sinne

des § 51 Abs. 6 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes.

§ 20.

Inkrafttreten.

§ 18 tritt am 1. März 1963, die übrigen Bestimmungen

am 1. Juli 1963 in Kraft.

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