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33_1961 AT

33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, betreffend Erhöhung der Strompreise, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, betreffend Erhöhung der Strompreise, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 61

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Dezember 1960, Z. V 36/59,

V 22/59, V 21/59, den § 1 Abs. 1 der vom Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft erlassenen und von dieser

Behörde am 10. Juli 1958 unter Zl. 53.558-IV/

7/58 ausgefertigten, im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" Nr. 159 vom 12. Juli 1958 verlautbarten

Kundmachung, betreffend Erhöhung der

Strompreise, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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