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33_1959 AT

33. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958,

wird verordnet

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 2. Jänner 1959,

BGBl. Nr. 4, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird, wird wie folgt abgeändert

Die Position

„27.10 E Heizöle"

ist zu streichen.

§ 2. Diese Verordnung ist auf, steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bewirkt werden.

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