33_1959
AT
33. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 33. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958,
wird verordnet
§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 2. Jänner 1959,
BGBl. Nr. 4, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben
wird, wird wie folgt abgeändert
Die Position
„27.10 E Heizöle"
ist zu streichen.
§ 2. Diese Verordnung ist auf, steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bewirkt werden.