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33_1958 AT

33. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94, in

der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden,

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. März 1958 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Bretstein, Waltersdorf und

St. Peter ob Judenburg, sämtliche Bezirk

Judenburg, der Gemeinden Apfelberg und

Großlobming, beide Bezirk Knittelfeld,

der Gemeinde Jagerberg, Bezirk Feldbach,

der Gemeinde Lichendorf, Bezirk Radkersburg,

der Gemeinde Mürzhofen, Bezirk

Mürzzuschlag und der Gemeinde St. Johann

im Saggautal, Bezirk Leibnitz, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957 vom 4. Feber

1957, LGBl, für das Land Steiermark Nr. 34,

in der jeweils gültigen Fassung Anwendung

findet, in die Krankenversicherung der Bundesangestellten

bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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