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33_1957 AT

33. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetznovelle 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetznovelle 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, wird wie folgt abgeändert

a) Im § 3 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten

„3. Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung

mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme

oder dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die

Anteile an ihnen ausschließlich Gebietskörperschaften

gehören und die Erträge ausschließlich

diesen Körperschaften zufließen; außerdem Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

im Sinne

des § 1 Abs. 1 Elektrizitätsförderungsgesetz 1953,

BGBl. Nr. 113, soweit die Vermögensteuer auf

den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil

des Vermögens entfällt;".

b) Im § 3 Abs. 1 hat die Z. 9 zu lauten

„9. kleine Versicherungsvereine und bäuerliche

Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre

Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten

drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem

Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres)

den Betrag von 60.000 Schilling jährlich

nicht übersteigen; wird dieser Betrag überschritten,

so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage

von der Besteuerung befreit."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Art. I treten am

1. Jänner 1957 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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