33. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetznovelle 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.
Nr. 192, wird wie folgt abgeändert
a) Im § 3 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten
„3. Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
oder dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die
Anteile an ihnen ausschließlich Gebietskörperschaften
gehören und die Erträge ausschließlich
diesen Körperschaften zufließen; außerdem Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
im Sinne
des § 1 Abs. 1 Elektrizitätsförderungsgesetz 1953,
BGBl. Nr. 113, soweit die Vermögensteuer auf
den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil
des Vermögens entfällt;".
b) Im § 3 Abs. 1 hat die Z. 9 zu lauten
„9. kleine Versicherungsvereine und bäuerliche
Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre
Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten
drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem
Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres)
den Betrag von 60.000 Schilling jährlich
nicht übersteigen; wird dieser Betrag überschritten,
so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage
von der Besteuerung befreit."
Artikel II.
Die Bestimmungen des Art. I treten am
1. Jänner 1957 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.