33. Protokoll B der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 18. Juni 1955 in Bern unterzeichnete Protokoll B der diplomatischen Konferenz
für die Inkraftsetzung der internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),
welches also lautet
(Amtliche Übersetzung)
Die Konferenz hat festgestellt, daß in bezug
auf die nachstehenden Punkte Übereinstimmung
besteht
1. Da gemäß Ziffer 1 lit. a) des von ihr am
18. Juni 1955 aufgestellten Protokolls A die
Übereinkommen CIM und CIV vom 25. Oktober
1952 am 1. März 1956 in Kraft treten,
tritt das Zusatzprotokoll vom 11. April 1953 in
Anwendung seiner Ziffer 4 letzter Absatz am
1. September 1955 in Kraft.
2. Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls
vom 11. April 1953 werden in der Weise ausgelegt,
daß es für seine Anwendbarkeit nicht
genügt, wenn nur einer der in Betracht kommenden
Staaten oder Gebietsteile von Staaten
erklärt, von dem im Zusatzprotokoll sowie in
diesem Protokoll enthaltenen Angebot der
Signatarstaaten Gebrauch machen zu wollen.
Die Erklärungen gemäß Ziffer 1 des Zusatzprotokolls
vom 11. April 1953 und Ziffer 3
dieses Protokolls, die übereinstimmen müssen,
sind für jeden der in Betracht kommenden
Staaten oder Gebietsteile von Staaten verbindlich,
unbeschadet der Bestimmungen in Art. 66
CIM und Art. 65 CIV.
3. Im Sinne der Ziffer 2 lit. c) zweiter Satz
des Zusatzprotokolls vom 11. April 1953 können
die Staaten oder Gebietsteile von Staaten zur
Anwendung dieses Zusatzprotokolls folgendes
erklären
einerseits
a) daß sie das Stimmrecht und das Vetorecht
bis zu einer Neuregelung nicht ausüben und
sich während dieser Zeit an Konferenzen
sowie an Tagungen der Ausschüsse durch
Vertreter und Experten der Eisenbahnverwaltungen
beteiligen werden, denen beratende
Stimme zukommen soll und deren
Anregungen in den Niederschriften festgehalten
werden sollen;
b) daß sie ihre schriftlichen Vorschläge für
neue Bestimmungen (Änderungen oder
Ergänzungen der Übereinkommen 1952/
1953 und ihrer Anlagen) dem Zentralamt
zuhanden der Vertragsstaaten unterbreiten
können;
anderseits
daß sie wegen bestehender Verfassungsbestimmungen
in der Einführung neuer Regeln für
ihre Eisenbahnstrecken durch innerstaatliche
Rechtsetzung nicht an die Beschlüsse der Vertragsstaaten
gebunden sind, sondern selbständig
über die Annahme dieser neuen Regeln entscheiden
können.
Dieses Protokoll bleibt bis zum 1. Jänner 1956
zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten
offen, die am 18. Juni 1955 nicht in der Lage
waren, es zu unterzeichnen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten das vorstehende Protokoll ausgefertigt
und unterzeichnet.
So geschehen zu Bern am achtzehnten Juni
eintausendneunhundertfünfundfünfzig in einer
Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine amtliche
Ausfertigung dieses Protokolls wird durch Vermittlung
der schweizerischen Regierung an jede
der Hohen Vertragsparteien sowie an die zuständigen
Behörden Deutschlands gesandt werden.
Für Österreich
Dr. Smetana
Für Belgien
Vte. de Lantsheere
Für Bulgarien
B. Tzvetkov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
F. Reparaz
Für Finnland
H. v. Knorring
Für Frankreich
E. Dennery
Für Griechenland
D. Arghyropoulos
Für Ungarn
Vermesy Sándor
Für Italien
Luigi Branca
Für den Libanon
Für Liechtenstein
ad referendum
W. Stucki
Für Luxemburg
A. Clemang
Für Norwegen
Henr. A. Broch
Für die Niederlande
A. Bentinck
Für Polen
E. Holy
Für Portugal
José Luiz Archer
Für Rumänien
Emeric Stoffel
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
A. E. M. Walter
Für Schweden
G. von Sydow
Für die Schweiz
W. Stucki
Für die Tschechoslowakei
S. Hlava
Für die Türkei
Z. Akdur
Für Jugoslawien
M. Iljadica
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 3. Feber 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl