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33_1956 AT

33. Protokoll B der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Protokoll B der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

Nachdem das am 18. Juni 1955 in Bern unterzeichnete Protokoll B der diplomatischen Konferenz

für die Inkraftsetzung der internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über

den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),

welches also lautet

(Amtliche Übersetzung)

Die Konferenz hat festgestellt, daß in bezug

auf die nachstehenden Punkte Übereinstimmung

besteht

1. Da gemäß Ziffer 1 lit. a) des von ihr am

18. Juni 1955 aufgestellten Protokolls A die

Übereinkommen CIM und CIV vom 25. Oktober

1952 am 1. März 1956 in Kraft treten,

tritt das Zusatzprotokoll vom 11. April 1953 in

Anwendung seiner Ziffer 4 letzter Absatz am

1. September 1955 in Kraft.

2. Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls

vom 11. April 1953 werden in der Weise ausgelegt,

daß es für seine Anwendbarkeit nicht

genügt, wenn nur einer der in Betracht kommenden

Staaten oder Gebietsteile von Staaten

erklärt, von dem im Zusatzprotokoll sowie in

diesem Protokoll enthaltenen Angebot der

Signatarstaaten Gebrauch machen zu wollen.

Die Erklärungen gemäß Ziffer 1 des Zusatzprotokolls

vom 11. April 1953 und Ziffer 3

dieses Protokolls, die übereinstimmen müssen,

sind für jeden der in Betracht kommenden

Staaten oder Gebietsteile von Staaten verbindlich,

unbeschadet der Bestimmungen in Art. 66

CIM und Art. 65 CIV.

3. Im Sinne der Ziffer 2 lit. c) zweiter Satz

des Zusatzprotokolls vom 11. April 1953 können

die Staaten oder Gebietsteile von Staaten zur

Anwendung dieses Zusatzprotokolls folgendes

erklären

einerseits

a) daß sie das Stimmrecht und das Vetorecht

bis zu einer Neuregelung nicht ausüben und

sich während dieser Zeit an Konferenzen

sowie an Tagungen der Ausschüsse durch

Vertreter und Experten der Eisenbahnverwaltungen

beteiligen werden, denen beratende

Stimme zukommen soll und deren

Anregungen in den Niederschriften festgehalten

werden sollen;

b) daß sie ihre schriftlichen Vorschläge für

neue Bestimmungen (Änderungen oder

Ergänzungen der Übereinkommen 1952/

1953 und ihrer Anlagen) dem Zentralamt

zuhanden der Vertragsstaaten unterbreiten

können;

anderseits

daß sie wegen bestehender Verfassungsbestimmungen

in der Einführung neuer Regeln für

ihre Eisenbahnstrecken durch innerstaatliche

Rechtsetzung nicht an die Beschlüsse der Vertragsstaaten

gebunden sind, sondern selbständig

über die Annahme dieser neuen Regeln entscheiden

können.

Dieses Protokoll bleibt bis zum 1. Jänner 1956

zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten

offen, die am 18. Juni 1955 nicht in der Lage

waren, es zu unterzeichnen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten das vorstehende Protokoll ausgefertigt

und unterzeichnet.

So geschehen zu Bern am achtzehnten Juni

eintausendneunhundertfünfundfünfzig in einer

Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine amtliche

Ausfertigung dieses Protokolls wird durch Vermittlung

der schweizerischen Regierung an jede

der Hohen Vertragsparteien sowie an die zuständigen

Behörden Deutschlands gesandt werden.

Für Österreich

Dr. Smetana

Für Belgien

Vte. de Lantsheere

Für Bulgarien

B. Tzvetkov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

F. Reparaz

Für Finnland

H. v. Knorring

Für Frankreich

E. Dennery

Für Griechenland

D. Arghyropoulos

Für Ungarn

Vermesy Sándor

Für Italien

Luigi Branca

Für den Libanon

Für Liechtenstein

ad referendum

W. Stucki

Für Luxemburg

A. Clemang

Für Norwegen

Henr. A. Broch

Für die Niederlande

A. Bentinck

Für Polen

E. Holy

Für Portugal

José Luiz Archer

Für Rumänien

Emeric Stoffel

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

A. E. M. Walter

Für Schweden

G. von Sydow

Für die Schweiz

W. Stucki

Für die Tschechoslowakei

S. Hlava

Für die Türkei

Z. Akdur

Für Jugoslawien

M. Iljadica

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Feber 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

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