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33. Verordnung: Rechtsanwaltstarif.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Rechtsanwaltstarif.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni

1923, BGBl. Nr. 305, betreffend den Rechtsanwaltstarif,

wird verordnet

ARTIKEL I.

Gegenstand des Tarifs.

§ 1. (1) Das Maß der Entlohnung für die

Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien

im gerichtlichen und schiedsgerichtlichen

Verfahren, die eine durchschnittliche Bewertung

zulassen, wird durch die Bestimmungen dieser

Verordnung und des angeschlossenen Tarifs

festgestellt.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung und

des angeschlossenen Tarifs gelten für die Vertretung

von Privatbeteiligten in jedem Strafverfahren

und für das Privatanklageverfahren.

Im übrigen sind im Strafverfahren nur Reisekosten

und Zeitversäumnis nach diesem Tarife

zu vergüten.

Einschränkung der Geltung des Tarifs.

§ 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der

freien Vereinbarung nicht berührt.

(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart

wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch

besondere Umstände oder durch besondere Inanspruchnahme

seitens seiner Partei gerechtfertigten

Mehranspruch gegen diese geltend machen.

Berechnung des Wertes für die Anwendung der

einzelnen Tarifsätze.

§ 3. (1) Der für die Anwendung eines bestimmten

Tarifsatzes maßgebende Betrag ist im streitigen

Verfahren nach dem Werte des Streitgegenstandes,

im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach

dem Werte des Anspruches samt Nebengebühren

(§ 15), im außerstreitigen Verfahren nach dem

Werte des Gegenstandes, auf den sich die Leistung

bezieht, zu berechnen.

(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung

sind nach dem Werte des Anspruches

(§ 15) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt

wird, wenn aber die in Exekution gezogenen

Sachen einen geringeren Wert haben,

nach diesem. Ist der Widerspruch gegen mehrere

Beklagte gerichtet und wird über die Kostenersatzpflicht

in ein und derselben Entscheidung

erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen

als Streitwert der höchste der Ansprüche, wenn

aber der Wert der in Exekution gezogenen

Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Der Kostenbetrag

ist nach dem Verhältnisse der Streitwerte

der einzelnen Beklagten aufzuteilen.

§ 4. Die Bewertung des Streitgegenstandes zum

Zwecke der Kostenbestimmung (§ 3) richtet sich,

soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes

bestimmt ist, nach den Vorschriften der §§ 54

bis 59 der Jurisdiktionsnorm.

§ 5. Wird nur ein Teil einer Geldforderung

begehrt, so ist nicht der gesamte Betrag der noch

unberichtigten Geldforderung, sondern nur der

eingeklagte Teil, wird ein Überschuß in Anspruch

genommen, der sich aus der Vergleichung der den

beiden Parteien gegeneinander zustehenden Forderungen

ergibt, so ist lediglich der Betrag des

eingeklagten Überschusses maßgebend.

§ 6. Ansprüche in ausländischer Währung sind

nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung

oder des Vergleiches über die Kostenersatzpflicht

zu bewerten.

§ 7. Findet der Beklagte die Bewertung eines

nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes

oder des Streitinteresses zu hoch oder zu niedrig,

so kann er spätestens bei der ersten Steitverhandlung

die vom Kläger vorgenommene Bewertung

bemängeln. In diesem Falle hat das Gericht

mangels einer Einigung der Parteien, tunlichst

ohne weitere Erhebungen und ohne die

Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten

zu verursachen, den Streitgegenstand zum

Zwecke der Kostenbemessung nach freiem

Ermessen, jedoch innerhalb der von den Parteien

behaupteten Wertziffern zu bewerten. Eine

solche Wertfeststellung kann durch ein Rechtsmittel

nicht angefochten werden.

§ 8. (1) Ist nach den Behauptungen des Klägers

für die eingeklagte, nicht in einem Geldbetrage

bestehende Leistung eine Gegenleistung in Geld

vereinbart, so ist der nach den Behauptungen des

Klägers vereinbarte oder angemessene Betrag

dieser Gegenleistung für die Kostenbestimmung

maßgebend. Hat der Kläger in der Klage den

Streitgegenstand (§ 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm)

oder sein Interesse (§ 59 der Jurisdiktionsnorm)

höher bewertet, so ist der höhere Betrag

maßgebend.

(2) Behauptet der Beklagte, daß der Kläger die

vereinbarte oder angemessene Gegenleistung in

Geld oder sein Interesse zu hoch oder zu niedrig

angegeben hat, so ist mangels einer Einigung der

Parteien auf Antrag des Beklagten der vom Gerichte

nach den Bestimmungen des § 7 festgestellte

Betrag der Gegenleistung als Streitwert

zugrunde zu legen.

(3) Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß

auch für Feststellungsstreitigkeiten, in

denen ein zu einer Gegenleistung in Geld verpflichtendes

Rechtsverhältnis festgestellt werden

soll.

§ 9. (1) Ändert sich im Lauf eines Rechtstreites

der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes

derart, daß die vom Kläger vorgenommene

Bewertung des Streitgegenstandes

oder seines Interesses am Streit oder die von ihm

als vereinbart oder angemessen bezeichnete, in

Geld bestehende Gegenleistung offenbar den

herrschenden Wertverhältnissen nicht mehr angemessen

erscheint, so ist auf Antrag einer Partei

der Streitgegenstand oder das Interesse am Streit

zum Zwecke der Kostenbestimmung neu zu bewerten.

Mangels einer Einigung der Parteien ist

der neue Wert vom Gerichte nach den Bestimmungen

des § 7 festzustellen.

(2) Im Verfahren dritter Instanz kann der Antrag

auf Neubewertung in der Revisionsschrift

oder Revisionsbeantwortung gestellt werden.

Wenn der Antrag in der Revisionsbeantwortung

gestellt wird, kann das Revisionsgericht darüber

eine Äußerung des Revisionswerbers abfordern.

(3) Hat im Lauf eines Rechtstreites eine mehrmalige

Bewertung des Streitgegenstandes stattgefunden,

so ist für die Bestimmung der Kosten

des gesamten, der Kostenbestimmung vorangegangenen

Verfahrens der im Zeitpunkte der

Entscheidung oder des Vergleiches über die

Kostenersatzpflicht geltende Streitwert maßgebend.

(4) Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren,

für die Kosten der unteren

Instanz jedoch nur dann, wenn diese Kosten

in der höheren Instanz bestimmt werden.

Wurde die Entscheidung einer oder mehrerer

Instanzen ganz oder teilweise aufgehoben, so ist

bei der neuen Entscheidung in der Hauptsache

auch der Bestimmung der Kosten jener Instanzen,

deren Entscheidung aufgehoben wurde, der letzte

Streitwert zugrunde zu legen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten auch,

wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende

Umrechnungskurs sich während des

Instanzenzuges geändert hat.

§ 10. (1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts-

und Versorgungsbeträgen und auf Zahlung

von Renten für erlittene Körperbeschädigungen

sind mit dem dreifachen Jahresbetrage zu bewerten.

Wird der Anspruch nur für eine kürzere

Zeit als drei Jahre gestellt, so ist er mit dem

Gesamtbetrage der für diese Zeit beanspruchten

Leistungen zu bewerten.

(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung

von Unterhaltsbeträgen gefordert, so gilt als

Wert des Streitgegenstandes der dreifache Jahresbetrag

der geforderten Erhöhung oder Verminderung.

(3) Der Anspruch auf Leistung des einstweiligen

Unterhaltes ist mit dem einfachen Jahresbetrage

zu bewerten.

§ 11. Der Gegenstand ist zu bewerten

1. In Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen

mit 2000 S;

2. in Bestandstreitigkeiten und in Streitigkeiten

über Räumungsklagen

a) bei Geschäftsräumlichkeiten mit 5000 S,

b) sonst mit 1500 S;

3. im Verfahren vor der Mietkommission

wegen Festsetzung des Mietzinses nach § 7 Mietengesetz

mit dem doppelten Jahresbetrage der

beantragten Zinserhöhung; richtet sich der Antrag

gegen mehrere Mieter, so sind die auf sämtliche

Mieter, die sich nicht vor Anrufung der

Mietkommission mit der begehrten Mietzinserhöhung

einverstanden erklärt haben, entfallenden

Beträge zusammenzurechnen;

4. in Ehesachen mit 4000 S, in Streitigkeiten

über die Anerkennung oder Bestreitung der ehelichen

Abstammung oder über die Vaterschaft

zu einem unehelichen Kinde mit 2000 S; der

Streitwert der hiemit verbundenen Ansprüche

vermögensrechtlicher Art ist hinzuzurechnen;

5. in Handelsregistersachen, falls aus dem Antrage

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen

a) in Angelegenheiten von Einzelfirmen mit

6000 S,

b) von Aktiengesellschaften mit 200.000 S,

c) von anderen Gesellschaften mit 20.000 S;

6. in Strafsachen (§ 1 Abs. 2)

a) wegen Preßinhaltsdelikten, die Übertretungen

sind, wegen Preßordnungsdelikten oder

wegen einer Übertretung nach dem Gesetze

gegen den unlauteren Wettbewerb mit

5000 S,

b) wegen anderer Übertretungen mit 1500 S,

c) wegen Vergehen mit 10.000 S.

§ 12. Bei Kostenrekursen gilt als Streitwert gegenüber

dem Gegner der Kostenbetrag, dessen

Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber

der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch

oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt

der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag

nicht 100 S, so besteht gegenüber dem Gegner

nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

§ 13. Für die Anwendung des Tarifs sind bei

einem Werte des Gegenstandes

§ 14. (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche

in derselben Klage und im Falle der Verbindung

mehrerer Rechtstreite zu gemeinsamer

Verhandlung, solange die Verbindung nicht wieder

aufgehoben ist, sind die Werte der Streitgegenstände

zum Zwecke der Kostenbestimmung

zusammenzurechnen. Dasselbe gilt, wenn die Verhandlung

über die Klage und Widerklage vereinigt

wird.

(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene

Ansprüche kraft Gerichtsbeschlusses getrennt

verhandelt, so ist für jede der getrennten

Verhandlungen während der Dauer der Trennung

bloß der entsprechende Teilwert für die

Kostenbestimmung maßgebend.

(3) Eine Änderung im Werte des Streitgegenstandes

infolge Klageänderung, Ausdehnung oder

Einschränkung des Klagebegehrens, oder einer

teilweisen Erledigung des Streites ist, vorbehaltlich

der Bestimmung des Abs. 4, für die der

Änderung nachgefolgten Leistungen und, sofern

die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt

wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz

oder die betreffende Tagsatzung zu berücksichtigen,

für letztere jedoch nur dann, wenn der

Grund der Änderung schon vor der Tagsatzung

eingetreten ist.

(4) Wird der Klageanspruch im Laufe eines

Rechtstreites auf Nebengebühren eingeschränkt,

so ist von da ab in Gerichtshofangelegenheiten,

die dem Senate zugewiesen sind, 2500 S, in Gerichtshofangelegenheiten,

die vom Einzelrichter

zu erledigen sind, 1000 S, in bezirksgerichtlichen

Angelegenheiten 100 S als Streitwert anzunehmen,

jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen

Streitwertes. Das gleiche gilt, wenn

der Klageanspruch in Gerichtshofangelegenheiten,

die dem Senate zugewiesen sind, in der Hauptsache

auf weniger als 2500 S, in Gerichtshofangelegenheiten,

die vom Einzelrichter zu erledigen

sind, auf weniger als 1000 S und in bezirksgerichtlichen

Angelegenheiten auf weniger als

100 S eingeschränkt wird.

§ 15. (1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren

richtet sich die Bestimmung der Kosten bei Anträgen

eines betreibenden Gläubigers oder sonstigen

Berechtigten nach dem Werte des Anspruches

an Kapital samt den bis zum Zeitpunkte

des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder auf

neuerlichen Vollzug aufgelaufenen, noch unberichtigten

Nebengebühren aller Art, bei Anträgen

des Drittschuldners nach dem gleichen

Werte, wenn jedoch die gepfändete Forderung

niedriger ist, nach deren Wert, bei Anträgen des

Verpflichteten nach dem Werte des hiedurch berührten

gegnerischen Anspruches; für Anträge

des Bieters und Erstehers ist das erzielte Meistbot

maßgebend.

(2) Die Partei hat zum Zwecke der Kostenbestimmung

die Höhe der noch unberichtigten

Nebengebühren einzeln anzugeben und deren

Gesamtsumme auszurechnen. Soweit dies unterlassen

wurde, bleiben die Nebengebühren unberücksichtigt.

§ 16. 1st der Wert des Streitgegenstandes, auf

den sich eine Leistung bezieht, weder ziffernmäßig

ausgedrückt noch sonst aus den vorhandenen

Angaben unter Anwendung der vorstehenden

Vorschriften feststellbar, so sind folgende

Beträge als Streitwert anzunehmen

a) In Gerichtshofangelegenheiten, die dem

Senate zugewiesen sind, 10.000 S,

b) in Gerichtshofangelegenheiten, die vom

Einzelrichter zu erledigen sind, 5000 S,

c) in bezirksgerichtlichen Angelegenheiten

500 S.

Erhöhung der Gebühren bei mehreren Personen.

§ 17. Dem Rechtsanwalt gebührt sowohl in

Zivil- als auch in Strafsachen eine Erhöhung

seiner Gebühren, wenn er in einer Rechtsache

mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen

gegenübersteht; die Erhöhung beträgt

a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt

vertretene oder ihm gegenüberstehende

Personen vorhanden sind,

10 v. H.,

b) für jede weitere von ihm vertretene und

für jede weitere ihm gegenüberstehende

Person je 5 v. H., jedoch nie mehr als insgesamt

50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich

des Einheitssatzes.

Barauslagen.

§ 18. (1) Die Auslagen für Gerichts-, Stempel-

und Postgebühren sowie andere Barauslagen

sind, soweit nicht im folgenden etwas anderes

angeordnet wird (§ 25), abgesondert zu vergüten.

(2) Zu den dem Rechtsanwalt zu ersetzenden

Barauslagen gehört auch die Umsatzsteuer.

Besorgung mehrerer Geschäfte auf einer Reise.

§ 19. Wurden während der Dauer einer Reise

zwei oder mehrere Geschäfte besorgt, so können

die Reisekosten nur einmal angerechnet werden.

Sie sind auf die einzelnen Geschäfte in billiger

Weise zu verteilen.

Kostenverzeichnisse (Rechnungen).

§ 20. Für die Verfassung der Kostenverzeichnisse

und Gebührenrechnungen an die eigene

Partei hat der Rechtsanwalt auf Entlohnung

keinen Anspruch.

Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit

mehrerer Rechtsanwälte.

§ 21. Für Leistungen, die von einer Partei

mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen

werden, erhält, vorbehaltlich eines besonderen

Übereinkommens, jeder von der eigenen

Partei für seine Leistungen die vollen Gebühren

des Tarifs.

Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.

§ 22. Insofern ein Rechtsanwalt nur als Zustellungsbevollmächtigter

bestellt ist, hat er lediglich

auf die Barauslagen für die Übersendung

von Schriftstücken und auf die Gebühren für die

Verfassung und Abfertigung von Briefen Anspruch.

Prüfung durch das Gericht. Entlohnung über das

Maß des Tarifs.

§ 23. (1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit

und Zweckmäßigkeit der einzelnen

Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im

einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes

nach Umfang oder Art erheblich über den

Durchschnitt hinausragt, ist die Entlohnung dafür

unabhängig vom Tarif angemessen festzusetzen.

(2) Unter die Ansätze des Tarifs kann auch bei

gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für

Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem

Tarif nicht unterliegen, nicht heruntergegangen

werden.

Abgesonderte Schriftsätze und Anträge.

§ 24. Schriftsätze werden sowohl im Streit- als

auch im Exekutions(Sicherungs)verfahren nur insofern

abgesondert entlohnt, als sie mit anderen

Schriftsätzen nicht verbunden werden können

oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung

für notwendig oder doch für zweckmäßig erkennt.

Ebenso ist eine abgesonderte Entlohnung

von Anträgen nicht zulässig, die in einer mündlichen

Verhandlung vorgebracht werden oder

nach Vorschrift des Gesetzes in einer solchen

vorzubringen sind.

Einheitssatz für Nebenleistungen.

§ 25. (1) An Stelle der tarifmäßigen Entlohnung

für alle unter die Tarifposten 5, 6 und 8

fallenden Leistungen, zugleich als Ersatz für die

Postgebühren im Inlande, gebührt ein Einheitssatz.

(2) Mit dem Einheitssatz sind alle diese Leistungen

und Auslagen entlohnt. Der Anwalt kann

gegenüber seiner eigenen Partei statt des Einheitssatzes

die einzelnen Leistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt 40 v. H. der Verdienstsumme

ausschließlich der Reisekosten, Entschädigung

für Zeitversäumnis und sonstigen Barauslagen.

(4) Nicht inbegriffen sind im Einheitssatz solche

Leistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher

und schriftlicher Verhandlungen, die vor

oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur

Vermeidung eines Rechtstreites oder Herbeiführung

eines Ausgleiches vorgenommen wurden,

falls sie einen größeren Aufwand an Zeit oder

Mühe verursachten. Sie sind abgesondert nach

dem für jede einzelne Leistung tarifmäßig gebührenden

Satz zu entlohnen. Das gleiche gilt für

Leistungen der im Abs. 1 angeführten Art, wenn

die Rechtsache beendet wurde, bevor die den

Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung

verrichtet wurde.

(5) Wurde eine der unter die Tarifpost 3 Abschnitt

A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C

Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5,

6, Abschnitt II fallenden Leistungen an

einem Ort außerhalb des Wohnsitzes des

Rechtsanwaltes von einem beauftragten, im

Gerichtshofsprengel, zu dem der Ort der

Geschäftsvornahme gehört, ansässigen Rechtsanwalt

oder Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen,

so ist für diese Leistung der darauf entfallende

Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

Erhebt der Rechtsanwalt keinen Anspruch

auf Ersatz der Reisekosten und Entschädigung

für Zeitversäumnis oder werden solche ihm nicht

zuerkannt, weil er sich nach Meinung des Gerichtes

durch einen am Gerichtsort ansässigen

Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können, so

kann er für Leistungen der in diesem Absatz angegebenen

Art das Doppelte des darauf entfallenden

Teiles des Einheitssatzes ansprechen, auch

wenn er diese Leistungen selbst verrichtet hat

oder durch einen anderen verrichten ließ.

Abgekürzte Verzeichnung und Bemessung der

Kosten.

§ 26. (1) Bei allen Anträgen, über die ohne

mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden

wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln, sowie

in Streitsachen, die bei der ersten Tagsatzung

oder einer unter Tarifpost 2 fallenden Streitverhandlung

erledigt werden, können die Kosten

in der Weise verzeichnet werden, daß auf eine

Zusammenstellung der in einfachen und häufig

wiederkehrenden Fällen regelmäßig vorkommenden

und aufgerechneten Verrichtungen und Auslagen

und der tarifmäßigen Berechnung der hiefür

entfallenden Vergütung (Normalkostentarif)

ausdrücklich oder stillschweigend hingewiesen

und der Ersatz der tarifmäßigen Kosten (Normalkosten)

begehrt wird.

(2) Der Normalkostentarif ist vom Bundesministerium

für Justiz aufzustellen und im

Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung

zu veröffentlichen.

ARTIKEL II.

Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer

Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die Leistungen

der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien

Anwendung, die an oder nach diesem Tage bewirkt

werden, es sei denn, daß der Vergütungsbetrag

mit der Partei vereinbart worden ist.

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