33. Verordnung: Rechtsanwaltstarif.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni
1923, BGBl. Nr. 305, betreffend den Rechtsanwaltstarif,
wird verordnet
ARTIKEL I.
Gegenstand des Tarifs.
§ 1. (1) Das Maß der Entlohnung für die
Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien
im gerichtlichen und schiedsgerichtlichen
Verfahren, die eine durchschnittliche Bewertung
zulassen, wird durch die Bestimmungen dieser
Verordnung und des angeschlossenen Tarifs
festgestellt.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung und
des angeschlossenen Tarifs gelten für die Vertretung
von Privatbeteiligten in jedem Strafverfahren
und für das Privatanklageverfahren.
Im übrigen sind im Strafverfahren nur Reisekosten
und Zeitversäumnis nach diesem Tarife
zu vergüten.
Einschränkung der Geltung des Tarifs.
§ 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der
freien Vereinbarung nicht berührt.
(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart
wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch
besondere Umstände oder durch besondere Inanspruchnahme
seitens seiner Partei gerechtfertigten
Mehranspruch gegen diese geltend machen.
Berechnung des Wertes für die Anwendung der
einzelnen Tarifsätze.
§ 3. (1) Der für die Anwendung eines bestimmten
Tarifsatzes maßgebende Betrag ist im streitigen
Verfahren nach dem Werte des Streitgegenstandes,
im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach
dem Werte des Anspruches samt Nebengebühren
(§ 15), im außerstreitigen Verfahren nach dem
Werte des Gegenstandes, auf den sich die Leistung
bezieht, zu berechnen.
(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung
sind nach dem Werte des Anspruches
(§ 15) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt
wird, wenn aber die in Exekution gezogenen
Sachen einen geringeren Wert haben,
nach diesem. Ist der Widerspruch gegen mehrere
Beklagte gerichtet und wird über die Kostenersatzpflicht
in ein und derselben Entscheidung
erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen
als Streitwert der höchste der Ansprüche, wenn
aber der Wert der in Exekution gezogenen
Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Der Kostenbetrag
ist nach dem Verhältnisse der Streitwerte
der einzelnen Beklagten aufzuteilen.
§ 4. Die Bewertung des Streitgegenstandes zum
Zwecke der Kostenbestimmung (§ 3) richtet sich,
soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes
bestimmt ist, nach den Vorschriften der §§ 54
bis 59 der Jurisdiktionsnorm.
§ 5. Wird nur ein Teil einer Geldforderung
begehrt, so ist nicht der gesamte Betrag der noch
unberichtigten Geldforderung, sondern nur der
eingeklagte Teil, wird ein Überschuß in Anspruch
genommen, der sich aus der Vergleichung der den
beiden Parteien gegeneinander zustehenden Forderungen
ergibt, so ist lediglich der Betrag des
eingeklagten Überschusses maßgebend.
§ 6. Ansprüche in ausländischer Währung sind
nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung
oder des Vergleiches über die Kostenersatzpflicht
zu bewerten.
§ 7. Findet der Beklagte die Bewertung eines
nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes
oder des Streitinteresses zu hoch oder zu niedrig,
so kann er spätestens bei der ersten Steitverhandlung
die vom Kläger vorgenommene Bewertung
bemängeln. In diesem Falle hat das Gericht
mangels einer Einigung der Parteien, tunlichst
ohne weitere Erhebungen und ohne die
Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten
zu verursachen, den Streitgegenstand zum
Zwecke der Kostenbemessung nach freiem
Ermessen, jedoch innerhalb der von den Parteien
behaupteten Wertziffern zu bewerten. Eine
solche Wertfeststellung kann durch ein Rechtsmittel
nicht angefochten werden.
§ 8. (1) Ist nach den Behauptungen des Klägers
für die eingeklagte, nicht in einem Geldbetrage
bestehende Leistung eine Gegenleistung in Geld
vereinbart, so ist der nach den Behauptungen des
Klägers vereinbarte oder angemessene Betrag
dieser Gegenleistung für die Kostenbestimmung
maßgebend. Hat der Kläger in der Klage den
Streitgegenstand (§ 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm)
oder sein Interesse (§ 59 der Jurisdiktionsnorm)
höher bewertet, so ist der höhere Betrag
maßgebend.
(2) Behauptet der Beklagte, daß der Kläger die
vereinbarte oder angemessene Gegenleistung in
Geld oder sein Interesse zu hoch oder zu niedrig
angegeben hat, so ist mangels einer Einigung der
Parteien auf Antrag des Beklagten der vom Gerichte
nach den Bestimmungen des § 7 festgestellte
Betrag der Gegenleistung als Streitwert
zugrunde zu legen.
(3) Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß
auch für Feststellungsstreitigkeiten, in
denen ein zu einer Gegenleistung in Geld verpflichtendes
Rechtsverhältnis festgestellt werden
soll.
§ 9. (1) Ändert sich im Lauf eines Rechtstreites
der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes
derart, daß die vom Kläger vorgenommene
Bewertung des Streitgegenstandes
oder seines Interesses am Streit oder die von ihm
als vereinbart oder angemessen bezeichnete, in
Geld bestehende Gegenleistung offenbar den
herrschenden Wertverhältnissen nicht mehr angemessen
erscheint, so ist auf Antrag einer Partei
der Streitgegenstand oder das Interesse am Streit
zum Zwecke der Kostenbestimmung neu zu bewerten.
Mangels einer Einigung der Parteien ist
der neue Wert vom Gerichte nach den Bestimmungen
des § 7 festzustellen.
(2) Im Verfahren dritter Instanz kann der Antrag
auf Neubewertung in der Revisionsschrift
oder Revisionsbeantwortung gestellt werden.
Wenn der Antrag in der Revisionsbeantwortung
gestellt wird, kann das Revisionsgericht darüber
eine Äußerung des Revisionswerbers abfordern.
(3) Hat im Lauf eines Rechtstreites eine mehrmalige
Bewertung des Streitgegenstandes stattgefunden,
so ist für die Bestimmung der Kosten
des gesamten, der Kostenbestimmung vorangegangenen
Verfahrens der im Zeitpunkte der
Entscheidung oder des Vergleiches über die
Kostenersatzpflicht geltende Streitwert maßgebend.
(4) Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren,
für die Kosten der unteren
Instanz jedoch nur dann, wenn diese Kosten
in der höheren Instanz bestimmt werden.
Wurde die Entscheidung einer oder mehrerer
Instanzen ganz oder teilweise aufgehoben, so ist
bei der neuen Entscheidung in der Hauptsache
auch der Bestimmung der Kosten jener Instanzen,
deren Entscheidung aufgehoben wurde, der letzte
Streitwert zugrunde zu legen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten auch,
wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende
Umrechnungskurs sich während des
Instanzenzuges geändert hat.
§ 10. (1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts-
und Versorgungsbeträgen und auf Zahlung
von Renten für erlittene Körperbeschädigungen
sind mit dem dreifachen Jahresbetrage zu bewerten.
Wird der Anspruch nur für eine kürzere
Zeit als drei Jahre gestellt, so ist er mit dem
Gesamtbetrage der für diese Zeit beanspruchten
Leistungen zu bewerten.
(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung
von Unterhaltsbeträgen gefordert, so gilt als
Wert des Streitgegenstandes der dreifache Jahresbetrag
der geforderten Erhöhung oder Verminderung.
(3) Der Anspruch auf Leistung des einstweiligen
Unterhaltes ist mit dem einfachen Jahresbetrage
zu bewerten.
§ 11. Der Gegenstand ist zu bewerten
1. In Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen
mit 2000 S;
2. in Bestandstreitigkeiten und in Streitigkeiten
über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten mit 5000 S,
b) sonst mit 1500 S;
3. im Verfahren vor der Mietkommission
wegen Festsetzung des Mietzinses nach § 7 Mietengesetz
mit dem doppelten Jahresbetrage der
beantragten Zinserhöhung; richtet sich der Antrag
gegen mehrere Mieter, so sind die auf sämtliche
Mieter, die sich nicht vor Anrufung der
Mietkommission mit der begehrten Mietzinserhöhung
einverstanden erklärt haben, entfallenden
Beträge zusammenzurechnen;
4. in Ehesachen mit 4000 S, in Streitigkeiten
über die Anerkennung oder Bestreitung der ehelichen
Abstammung oder über die Vaterschaft
zu einem unehelichen Kinde mit 2000 S; der
Streitwert der hiemit verbundenen Ansprüche
vermögensrechtlicher Art ist hinzuzurechnen;
5. in Handelsregistersachen, falls aus dem Antrage
kein anderer Wert hervorgeht, mit dem
Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden
Beträgen
a) in Angelegenheiten von Einzelfirmen mit
6000 S,
b) von Aktiengesellschaften mit 200.000 S,
c) von anderen Gesellschaften mit 20.000 S;
6. in Strafsachen (§ 1 Abs. 2)
a) wegen Preßinhaltsdelikten, die Übertretungen
sind, wegen Preßordnungsdelikten oder
wegen einer Übertretung nach dem Gesetze
gegen den unlauteren Wettbewerb mit
5000 S,
b) wegen anderer Übertretungen mit 1500 S,
c) wegen Vergehen mit 10.000 S.
§ 12. Bei Kostenrekursen gilt als Streitwert gegenüber
dem Gegner der Kostenbetrag, dessen
Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber
der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch
oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt
der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag
nicht 100 S, so besteht gegenüber dem Gegner
nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.
§ 13. Für die Anwendung des Tarifs sind bei
einem Werte des Gegenstandes
§ 14. (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche
in derselben Klage und im Falle der Verbindung
mehrerer Rechtstreite zu gemeinsamer
Verhandlung, solange die Verbindung nicht wieder
aufgehoben ist, sind die Werte der Streitgegenstände
zum Zwecke der Kostenbestimmung
zusammenzurechnen. Dasselbe gilt, wenn die Verhandlung
über die Klage und Widerklage vereinigt
wird.
(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene
Ansprüche kraft Gerichtsbeschlusses getrennt
verhandelt, so ist für jede der getrennten
Verhandlungen während der Dauer der Trennung
bloß der entsprechende Teilwert für die
Kostenbestimmung maßgebend.
(3) Eine Änderung im Werte des Streitgegenstandes
infolge Klageänderung, Ausdehnung oder
Einschränkung des Klagebegehrens, oder einer
teilweisen Erledigung des Streites ist, vorbehaltlich
der Bestimmung des Abs. 4, für die der
Änderung nachgefolgten Leistungen und, sofern
die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt
wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz
oder die betreffende Tagsatzung zu berücksichtigen,
für letztere jedoch nur dann, wenn der
Grund der Änderung schon vor der Tagsatzung
eingetreten ist.
(4) Wird der Klageanspruch im Laufe eines
Rechtstreites auf Nebengebühren eingeschränkt,
so ist von da ab in Gerichtshofangelegenheiten,
die dem Senate zugewiesen sind, 2500 S, in Gerichtshofangelegenheiten,
die vom Einzelrichter
zu erledigen sind, 1000 S, in bezirksgerichtlichen
Angelegenheiten 100 S als Streitwert anzunehmen,
jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen
Streitwertes. Das gleiche gilt, wenn
der Klageanspruch in Gerichtshofangelegenheiten,
die dem Senate zugewiesen sind, in der Hauptsache
auf weniger als 2500 S, in Gerichtshofangelegenheiten,
die vom Einzelrichter zu erledigen
sind, auf weniger als 1000 S und in bezirksgerichtlichen
Angelegenheiten auf weniger als
100 S eingeschränkt wird.
§ 15. (1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren
richtet sich die Bestimmung der Kosten bei Anträgen
eines betreibenden Gläubigers oder sonstigen
Berechtigten nach dem Werte des Anspruches
an Kapital samt den bis zum Zeitpunkte
des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder auf
neuerlichen Vollzug aufgelaufenen, noch unberichtigten
Nebengebühren aller Art, bei Anträgen
des Drittschuldners nach dem gleichen
Werte, wenn jedoch die gepfändete Forderung
niedriger ist, nach deren Wert, bei Anträgen des
Verpflichteten nach dem Werte des hiedurch berührten
gegnerischen Anspruches; für Anträge
des Bieters und Erstehers ist das erzielte Meistbot
maßgebend.
(2) Die Partei hat zum Zwecke der Kostenbestimmung
die Höhe der noch unberichtigten
Nebengebühren einzeln anzugeben und deren
Gesamtsumme auszurechnen. Soweit dies unterlassen
wurde, bleiben die Nebengebühren unberücksichtigt.
§ 16. 1st der Wert des Streitgegenstandes, auf
den sich eine Leistung bezieht, weder ziffernmäßig
ausgedrückt noch sonst aus den vorhandenen
Angaben unter Anwendung der vorstehenden
Vorschriften feststellbar, so sind folgende
Beträge als Streitwert anzunehmen
a) In Gerichtshofangelegenheiten, die dem
Senate zugewiesen sind, 10.000 S,
b) in Gerichtshofangelegenheiten, die vom
Einzelrichter zu erledigen sind, 5000 S,
c) in bezirksgerichtlichen Angelegenheiten
500 S.
Erhöhung der Gebühren bei mehreren Personen.
§ 17. Dem Rechtsanwalt gebührt sowohl in
Zivil- als auch in Strafsachen eine Erhöhung
seiner Gebühren, wenn er in einer Rechtsache
mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen
gegenübersteht; die Erhöhung beträgt
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt
vertretene oder ihm gegenüberstehende
Personen vorhanden sind,
10 v. H.,
b) für jede weitere von ihm vertretene und
für jede weitere ihm gegenüberstehende
Person je 5 v. H., jedoch nie mehr als insgesamt
50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich
des Einheitssatzes.
Barauslagen.
§ 18. (1) Die Auslagen für Gerichts-, Stempel-
und Postgebühren sowie andere Barauslagen
sind, soweit nicht im folgenden etwas anderes
angeordnet wird (§ 25), abgesondert zu vergüten.
(2) Zu den dem Rechtsanwalt zu ersetzenden
Barauslagen gehört auch die Umsatzsteuer.
Besorgung mehrerer Geschäfte auf einer Reise.
§ 19. Wurden während der Dauer einer Reise
zwei oder mehrere Geschäfte besorgt, so können
die Reisekosten nur einmal angerechnet werden.
Sie sind auf die einzelnen Geschäfte in billiger
Weise zu verteilen.
Kostenverzeichnisse (Rechnungen).
§ 20. Für die Verfassung der Kostenverzeichnisse
und Gebührenrechnungen an die eigene
Partei hat der Rechtsanwalt auf Entlohnung
keinen Anspruch.
Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit
mehrerer Rechtsanwälte.
§ 21. Für Leistungen, die von einer Partei
mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen
werden, erhält, vorbehaltlich eines besonderen
Übereinkommens, jeder von der eigenen
Partei für seine Leistungen die vollen Gebühren
des Tarifs.
Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.
§ 22. Insofern ein Rechtsanwalt nur als Zustellungsbevollmächtigter
bestellt ist, hat er lediglich
auf die Barauslagen für die Übersendung
von Schriftstücken und auf die Gebühren für die
Verfassung und Abfertigung von Briefen Anspruch.
Prüfung durch das Gericht. Entlohnung über das
Maß des Tarifs.
§ 23. (1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit
und Zweckmäßigkeit der einzelnen
Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im
einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes
nach Umfang oder Art erheblich über den
Durchschnitt hinausragt, ist die Entlohnung dafür
unabhängig vom Tarif angemessen festzusetzen.
(2) Unter die Ansätze des Tarifs kann auch bei
gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für
Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem
Tarif nicht unterliegen, nicht heruntergegangen
werden.
Abgesonderte Schriftsätze und Anträge.
§ 24. Schriftsätze werden sowohl im Streit- als
auch im Exekutions(Sicherungs)verfahren nur insofern
abgesondert entlohnt, als sie mit anderen
Schriftsätzen nicht verbunden werden können
oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung
für notwendig oder doch für zweckmäßig erkennt.
Ebenso ist eine abgesonderte Entlohnung
von Anträgen nicht zulässig, die in einer mündlichen
Verhandlung vorgebracht werden oder
nach Vorschrift des Gesetzes in einer solchen
vorzubringen sind.
Einheitssatz für Nebenleistungen.
§ 25. (1) An Stelle der tarifmäßigen Entlohnung
für alle unter die Tarifposten 5, 6 und 8
fallenden Leistungen, zugleich als Ersatz für die
Postgebühren im Inlande, gebührt ein Einheitssatz.
(2) Mit dem Einheitssatz sind alle diese Leistungen
und Auslagen entlohnt. Der Anwalt kann
gegenüber seiner eigenen Partei statt des Einheitssatzes
die einzelnen Leistungen verrechnen.
(3) Der Einheitssatz beträgt 40 v. H. der Verdienstsumme
ausschließlich der Reisekosten, Entschädigung
für Zeitversäumnis und sonstigen Barauslagen.
(4) Nicht inbegriffen sind im Einheitssatz solche
Leistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher
und schriftlicher Verhandlungen, die vor
oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur
Vermeidung eines Rechtstreites oder Herbeiführung
eines Ausgleiches vorgenommen wurden,
falls sie einen größeren Aufwand an Zeit oder
Mühe verursachten. Sie sind abgesondert nach
dem für jede einzelne Leistung tarifmäßig gebührenden
Satz zu entlohnen. Das gleiche gilt für
Leistungen der im Abs. 1 angeführten Art, wenn
die Rechtsache beendet wurde, bevor die den
Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung
verrichtet wurde.
(5) Wurde eine der unter die Tarifpost 3 Abschnitt
A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C
Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5,
6, Abschnitt II fallenden Leistungen an
einem Ort außerhalb des Wohnsitzes des
Rechtsanwaltes von einem beauftragten, im
Gerichtshofsprengel, zu dem der Ort der
Geschäftsvornahme gehört, ansässigen Rechtsanwalt
oder Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen,
so ist für diese Leistung der darauf entfallende
Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
Erhebt der Rechtsanwalt keinen Anspruch
auf Ersatz der Reisekosten und Entschädigung
für Zeitversäumnis oder werden solche ihm nicht
zuerkannt, weil er sich nach Meinung des Gerichtes
durch einen am Gerichtsort ansässigen
Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können, so
kann er für Leistungen der in diesem Absatz angegebenen
Art das Doppelte des darauf entfallenden
Teiles des Einheitssatzes ansprechen, auch
wenn er diese Leistungen selbst verrichtet hat
oder durch einen anderen verrichten ließ.
Abgekürzte Verzeichnung und Bemessung der
Kosten.
§ 26. (1) Bei allen Anträgen, über die ohne
mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden
wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln, sowie
in Streitsachen, die bei der ersten Tagsatzung
oder einer unter Tarifpost 2 fallenden Streitverhandlung
erledigt werden, können die Kosten
in der Weise verzeichnet werden, daß auf eine
Zusammenstellung der in einfachen und häufig
wiederkehrenden Fällen regelmäßig vorkommenden
und aufgerechneten Verrichtungen und Auslagen
und der tarifmäßigen Berechnung der hiefür
entfallenden Vergütung (Normalkostentarif)
ausdrücklich oder stillschweigend hingewiesen
und der Ersatz der tarifmäßigen Kosten (Normalkosten)
begehrt wird.
(2) Der Normalkostentarif ist vom Bundesministerium
für Justiz aufzustellen und im
Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung
zu veröffentlichen.
ARTIKEL II.
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die Leistungen
der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien
Anwendung, die an oder nach diesem Tage bewirkt
werden, es sei denn, daß der Vergütungsbetrag
mit der Partei vereinbart worden ist.