Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
33_1953 AT

33. Verordnung: Weinbaugemeinden- und Weinbauriede-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verordnung: Weinbaugemeinden- und Weinbauriede-Verordnung.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 176, betreffend einige Bestimmungen

zur Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung, wird nach Anhörung der zuständigen

Landwirtschaftskammern verordnet

§ 1. (1) Die in den nachfolgenden Paragraphen aufgezählten Gemeinden sind Weinbaugemeinden,

die angeführten Gebietsteile der Weinbaugemeinden Weinbauriede im Sinne des

Bundesgesetzes vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 176, betreffend einige Bestimmungen zur Lenkung

der landwirtschaftlichen Erzeugung.

(2) In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien haben die Bezirksverwaltungsbehörden

ein Verzeichnis der in ihrem Bereich liegenden Weinbaugemeinden und — unter

Anführung der genauen Abgrenzung — auch der Weinbauriede anzulegen.

(3) Die Einsicht in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 ist jedermann gestattet.

§ 2. Die Weinbaugemeinden und Weinbauriede des Bundeslandes Burgenland sind

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →