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33_1952 AT

33. Kundmachung: Festsetzung eines Großhandelspreises für Branntwein, der zur Herstellung von Kraftstoffgemischen verwendet wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Kundmachung: Festsetzung eines Großhandelspreises für Branntwein, der zur Herstellung von Kraftstoffgemischen verwendet wird.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 1. Feber 1952 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird der Kundmachung

des Bundesministeriums für Finanzen

vom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 173, in der Fassung

der Kundmachung vom 22. Oktober 1948,

BGBl. Nr. 236, ein neuer Abschnitt angefügt,

der zu lauten hat wie folgt

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