33_1952
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33. Kundmachung: Festsetzung eines Großhandelspreises für Branntwein, der zur Herstellung von Kraftstoffgemischen verwendet wird.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 33. Kundmachung: Festsetzung eines Großhandelspreises für Branntwein, der zur Herstellung von Kraftstoffgemischen verwendet wird.
1952_33_0 33. Kundmachung: Festsetzung eines Großhandelspreises für Branntwein, der zur Herstellung von Kraftstoffgemischen verwendet wird.
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Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 1. Feber 1952 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird der Kundmachung
des Bundesministeriums für Finanzen
vom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 173, in der Fassung
der Kundmachung vom 22. Oktober 1948,
BGBl. Nr. 236, ein neuer Abschnitt angefügt,
der zu lauten hat wie folgt