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33_1951 AT

33. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik wird abgeändert

wie folgt

1. Dem § 2 Abs. 1 ist anzufügen

„3. Erhebungen über die land- und forstwirtschaftliche

Erzeugung und deren Grundlagen,

4. Erhebungen über den Stand und die Entwicklung

der gewerblichen Gütererzeugung,

5. Erhebungen über die Energiewirtschaft,

6. Erhebungen über die Binnenschiffahrt (Flößerei)

und Seeschiffahrt,

7. Erhebungen über den Fremdenverkehr,

8. Erhebungen über den Handel."

2. Dem § 2 Abs. 2 ist anzufügen

„3. bei den statistischen Erhebungen über die

land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und

deren Grundlagen: Art, Menge und Wert der Erzeugung

und der Marktleistung, Ausmaß der land-

und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur-

und Fruchtart, die nicht landwirtschaftlich genutzten

Flächen, Bestand, Zuwachs und Schlachtung

von Nutztieren nach Art, Alter und Geschlecht,

Besitz- und Rechtsverhältnisse, beschäftigte

Personen, technische Ausstattung der land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe,

4. bei den statistischen Erhebungen über die gewerbliche

Gütererzeugung: Art, Menge und Wert

(Netto- und Bruttowert) der Erzeugung, Verbrauch

und Lagerbestand an Roh- und Hilfsstoffen

und Halbfabrikaten, beschäftigte Personen,

verwendete Maschinen und Ausnützung der

Kapazität der Betriebe sowie Gründe einer allfälligen

Nichtausnützung der Kapazität,

5. bei den statistischen Erhebungen über die

Energiewirtschaft: Art, Menge und Wert der erzeugten,

eingeführten, ausgeführten, fortgeleiteten

und verbrauchten Energie, Umfang, Beschaffenheit

und Betriebsweise der Eigen-Anlagen und

Unternehmen zur Versorgung mit Energie,

6. bei den statistischen Erhebungen über die

Binnenschiffahrt (Flößerei) und Seeschiffahrt

Verkehrseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsleistungen,

Personal der Verkehrsunternehmungen,

7. bei den statistischen Erhebungen über den

Fremdenverkehr: Anzahl der Fremden und ihrer

Nächtigungen, Herkunftsland, Reisezweck, Anzahl

und Art der Beherbergungsbetriebe, Bettenanzahl,

8. bei den statistischen Erhebungen über den

Handel: Art, Menge und Wert des Lagerbestandes,

Zu- und Abgang an Gütern der gewerblichen

Produktion und beschäftigte Personen."

3. Der § 11 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als

Abs. 2 wird angefügt

„(2) Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 172, über die Durchführung von Bodenbenutzungserhebungen

und Viehzählungen tritt

in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 3 dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnung außer Kraft."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht nach Maßgabe der Bestimmungen

des Artikels I dieses Bundesgesetzes dem nach

dem Gegenstande der Erhebung zuständigen

Bundesministerium obliegt, das Bundeskanzleramt

betraut.

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