33. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik wird abgeändert
wie folgt
1. Dem § 2 Abs. 1 ist anzufügen
„3. Erhebungen über die land- und forstwirtschaftliche
Erzeugung und deren Grundlagen,
4. Erhebungen über den Stand und die Entwicklung
der gewerblichen Gütererzeugung,
5. Erhebungen über die Energiewirtschaft,
6. Erhebungen über die Binnenschiffahrt (Flößerei)
und Seeschiffahrt,
7. Erhebungen über den Fremdenverkehr,
8. Erhebungen über den Handel."
2. Dem § 2 Abs. 2 ist anzufügen
„3. bei den statistischen Erhebungen über die
land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und
deren Grundlagen: Art, Menge und Wert der Erzeugung
und der Marktleistung, Ausmaß der land-
und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur-
und Fruchtart, die nicht landwirtschaftlich genutzten
Flächen, Bestand, Zuwachs und Schlachtung
von Nutztieren nach Art, Alter und Geschlecht,
Besitz- und Rechtsverhältnisse, beschäftigte
Personen, technische Ausstattung der land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe,
4. bei den statistischen Erhebungen über die gewerbliche
Gütererzeugung: Art, Menge und Wert
(Netto- und Bruttowert) der Erzeugung, Verbrauch
und Lagerbestand an Roh- und Hilfsstoffen
und Halbfabrikaten, beschäftigte Personen,
verwendete Maschinen und Ausnützung der
Kapazität der Betriebe sowie Gründe einer allfälligen
Nichtausnützung der Kapazität,
5. bei den statistischen Erhebungen über die
Energiewirtschaft: Art, Menge und Wert der erzeugten,
eingeführten, ausgeführten, fortgeleiteten
und verbrauchten Energie, Umfang, Beschaffenheit
und Betriebsweise der Eigen-Anlagen und
Unternehmen zur Versorgung mit Energie,
6. bei den statistischen Erhebungen über die
Binnenschiffahrt (Flößerei) und Seeschiffahrt
Verkehrseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsleistungen,
Personal der Verkehrsunternehmungen,
7. bei den statistischen Erhebungen über den
Fremdenverkehr: Anzahl der Fremden und ihrer
Nächtigungen, Herkunftsland, Reisezweck, Anzahl
und Art der Beherbergungsbetriebe, Bettenanzahl,
8. bei den statistischen Erhebungen über den
Handel: Art, Menge und Wert des Lagerbestandes,
Zu- und Abgang an Gütern der gewerblichen
Produktion und beschäftigte Personen."
3. Der § 11 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als
Abs. 2 wird angefügt
„(2) Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 172, über die Durchführung von Bodenbenutzungserhebungen
und Viehzählungen tritt
in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 3 dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung außer Kraft."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht nach Maßgabe der Bestimmungen
des Artikels I dieses Bundesgesetzes dem nach
dem Gegenstande der Erhebung zuständigen
Bundesministerium obliegt, das Bundeskanzleramt
betraut.