33. Verwaltungs-Notmaßnahmen (Verwaltungs-Notgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Die Provisorische Staatsregierung kann,
wenn Teile des Staatsgebietes durch außerordentliche
Ereignisse von den Verbindungen mit ihren
ordentlichen Verwaltungsbereichen abgeschnitten
sind (Notstandsgebiet), für diese Gebietsteile
besondere Anordnungen über ihre Verwaltung
selbst treffen oder dazu das zuständige Staatsamt
oder eine Landeshauptmannschaft ermächtigem
(2) Verfügungen nach Abs. (1) sind in den Gebieten,
für die sie gelten, unter Angabe des
Tages kundzumachen, von dem an sie gelten.
In gleicher Weise ist beim Außerkraftsetzen der
Verfügung vorzugehen.
§ 2. Durch Verfügung nach § 1 kann insbesondere
verfügt werden,
a) daß das Notstandsgebiet in die örtliche
Zuständigkeit einer anderen — meist der
nächstgelegenen — Verwaltungsbehörde
fällt;
b) daß eine andere Gemeinde, ein anderer
autonomer Bezirk oder ein anderes Land
im Namen und für Rechnung der Gebietskörperschaft,
zu der das Notstandsgebiet
gehört, die Aufgaben der Selbstverwaltung
zu besorgen hat.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind
die Staatskanzlei und die übrigen zuständigen
Staatsämter betraut.