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33_1945 AT

33. Verwaltungs-Notmaßnahmen (Verwaltungs-Notgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 33. Verwaltungs-Notmaßnahmen (Verwaltungs-Notgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Die Provisorische Staatsregierung kann,

wenn Teile des Staatsgebietes durch außerordentliche

Ereignisse von den Verbindungen mit ihren

ordentlichen Verwaltungsbereichen abgeschnitten

sind (Notstandsgebiet), für diese Gebietsteile

besondere Anordnungen über ihre Verwaltung

selbst treffen oder dazu das zuständige Staatsamt

oder eine Landeshauptmannschaft ermächtigem

(2) Verfügungen nach Abs. (1) sind in den Gebieten,

für die sie gelten, unter Angabe des

Tages kundzumachen, von dem an sie gelten.

In gleicher Weise ist beim Außerkraftsetzen der

Verfügung vorzugehen.

§ 2. Durch Verfügung nach § 1 kann insbesondere

verfügt werden,

a) daß das Notstandsgebiet in die örtliche

Zuständigkeit einer anderen — meist der

nächstgelegenen — Verwaltungsbehörde

fällt;

b) daß eine andere Gemeinde, ein anderer

autonomer Bezirk oder ein anderes Land

im Namen und für Rechnung der Gebietskörperschaft,

zu der das Notstandsgebiet

gehört, die Aufgaben der Selbstverwaltung

zu besorgen hat.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind

die Staatskanzlei und die übrigen zuständigen

Staatsämter betraut.

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