339. Verordnung: Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 17 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken
zugefügt werden dürfen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung,
BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung und
2. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Beikostverordnung,
BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung.
§ 2. (1) Bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln dürfen nur jeweils die im Anhang genannten
chemischen Stoffe zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden.
(2) Sonstige Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt
werden und die nicht unter eine der im Anhang angeführten Kategorien fallen, dürfen unbeschadet der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl.
Nr. L 43 vom 14. 2. 1997) bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln verwendet werden.
§ 3. Die Verwendung von Stoffen, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken
zugesetzt werden, um den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises gerecht zu werden,
ist durch wissenschaftliche Arbeiten und Daten zu belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer
leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, genügt ein Hinweis darauf.
§ 4. (1) Für die im Anhang genannten chemischen Stoffe, gelten die
1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II
Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und
2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten
(Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,
angeführten Reinheitskriterien.
(2) Für jene chemischen Stoffe des Anhangs, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind,
gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkennbaren Reinheitskriterien, die von
internationalen Gremien empfohlen werden.
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/15/EG über Stoffe, die Lebensmitteln, die für
eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen,
ABl. Nr. L 52 vom 22. Februar 2001, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 6. Diätetische Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. März 2004 in
Verkehr gebracht werden.