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339_2002 AT

339. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen,

BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/2001, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 Z 2 wird die Zeile

„Oberteilherrichter, Orthopädieschuhmacher,

Schuhmacher, Schuhfertigung: Anlage A/2/10“

durch die Zeile

„Oberteilherrichter, Schuhmacher,

Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/10“

ersetzt.

2. § 1 Z 4 lautet

„4. für die Lehrberufe des Elektrotechnik- und Elektronikbereiches, und zwar für

Elektrobetriebstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik), Elektroenergietechnik,

Elektroinstallationstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleit-

und Bustechnik): Anlage A/4/1

Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -Bürokommunikation,

-EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik: Anlage A/4/2

Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3

Elektronik: Anlage A/4/4

Fernmeldebaumonteur: Anlage A/4/5

Prozessleittechniker: Anlage A/4/6

Elektroanlagentechnik: Anlage A/4/7

Anlagenelektriker: Anlage A/4/8

EDV-Techniker: Anlage A/4/9“

3. § 1 Z 8 lautet

„8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für

Drucker, Flachdrucker: Anlage A/8/1

Tiefdruckformenhersteller: Anlage A/8/2

Siebdrucker, Kupferdrucker: Anlage A/8/3

Reprografie: Anlage A/8/4

Kartograf: Anlage A/8/5

Stempelerzeuger und Flexograf: Anlage A/8/6

Druckvorstufentechniker: Anlage A/8/7

Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: Anlage A/8/8“

4. § 1 Z 9 lautet

„9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für

Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2

Bürokaufmann, Industriekaufmann, Verwaltungsassistent, Immobilienkaufmann,

Kanzleiassistent-Notariat, -Rechtsanwaltskanzlei: Anlage A/9/3

Bankkaufmann: Anlage A/9/4

Drogist: Anlage A/9/6

Fotokaufmann: Anlage A/9/7

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent: Anlage A/9/8

Reisebüroassistent: Anlage A/9/9

Speditionskaufmann: Anlage A/9/10

Versicherungskaufmann: Anlage A/9/12

Berufskraftfahrer: Anlage A/9/13

EDV-Kaufmann: Anlage A/9/14

Gartencenterkaufmann: Anlage A/9/15“

5. § 1 Z 15 lautet

„15. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für

Maschinenfertigungstechnik: Anlage A/15/1

Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Anlage A/15/2

Kraftfahrzeugtechnik, Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/3

Baumaschinentechnik, Landmaschinentechniker: Anlage A/15/4

Waagenhersteller: Anlage A/15/5

Uhrmacher: Anlage A/15/6

Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/7

Chirurgieinstrumentenerzeuger: Anlage A/15/8

Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/9

Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/10

Textilmechanik: Anlage A/15/11

Kälteanlagentechniker: Anlage A/15/12

Maschinenmechaniker: Anlage A/15/13

Werkzeugmechaniker: Anlage A/15/14“

6. § 1 Z 16 lautet

„16. für die Lehrberufe der Bereiche Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für

Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1

Oberflächentechnik: Anlage A/16/2

Gold-, Silber- und Metallschläger: Anlage A/16/3

Metalldesign: Anlage A/16/4“

7. § 1 Z 19 lautet

„19. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für

Physiklaborant, Werkstoffprüfer: Anlage A/19/1

Technischer Zeichner: Anlage A/19/2

Vermessungstechniker: Anlage A/19/3“

8. Dem § 3 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die Landesschulräte werden ermächtigt, für körper- und sinnesbehinderte Schüler unter Bedachtnahme

auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie auf die grundsätzliche Aufgabe

der Berufsschule Abweichungen von den Lehrplänen vorzunehmen.“

9. Dem § 4 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser

Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer

Kraft

1. Die §§ 1, 3 und 4 sowie die Anlagen A, A/1/7, A/1/10, A/2/10, A/4/1, A/8/4, A/8/7, A/8/8, A/9/1,

A/9/9, A/15/3, A/16/3, A/16/4, A/19/1 und A/21/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 339/2002 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2002, der 2. Klas-

se mit 1. September 2003, der 3. Klasse mit 1. September 2004 und der 4. Klasse mit 1. September

2005 in Kraft;

2. die Anlagen A/8/9, A/8/10, A/8/11, A/9/5 und A/9/11 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten

der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2002 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August

2002, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August

2004 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft;

3. die Änderungen betreffend die Abhaltung von Schularbeiten treten in allen Anlagen sowie in den

Anlagen dieser Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in

Kraft.

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen

werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt

werden.“

10. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze,

Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt I (Allgemeine

Bestimmungen, allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien)

wird im Unterabschnitt D (Unterrichtsprinzipien)

nach dem Unterrichtsprinzip

„Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern“

das Unterrichtsprinzip

„Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln“

eingefügt.

11. In Anlage A Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen

gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) wird im Lehrstoff des Unterabschnittes C (Berufsbezogene

Fremdsprache)

die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/11):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/8):“

ersetzt.

12. In Anlage A Abschnitt III entfallen im Lehrstoff des Unterabschnittes C die die Anlagen A/9/5 und

A/9/11 betreffenden Abschnitte.

13. In Anlage A Abschnitt III wird im Lehrstoff des Unterabschnittes C nach dem die Anlagen A/16/1 und

A/16/3 betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt

„Beruf (für die Anlage A/16/4)

Grundbegriffe der Metalldesigntechnik.

Werk- und Hilfsstoffe.

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe.

Mess- und Prüfinstrumente.

Werkstücke und Erzeugnisse.

Technische Zeichnungen.

Arbeitsverfahren und -techniken.“

14. In Anlage A Abschnitt III wird im Lehrstoff des Unterabschnittes H (Förderunterricht)

die Wendung

„Pflichtgegenstände des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen

Laboratoriumsübungen.“

durch die Wendung

„Pflichtgegenstände des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes

ausgenommen Laboratoriumsübungen.“

ersetzt.

15. In allen Anlagen sowie in den Anlagen dieser Verordnung werden die Wendungen

„Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe“ oder

„Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe“ oder

„Schularbeiten: zwei“

durch die Wendung

„Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“

ersetzt.

16. In Anlage A/1/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Rauchfangkehrer) Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird

die Überschrift „Praktische Arbeit“ in „Technisches Praktikum“ umbenannt.

17. Die Anlage A/1/10 lautet

„Anlage A/1/10

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

PFLASTERER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mit den rechtlichen Grundlagen, insbesondere den gewerberechtlichen Vorschriften,

vertraut sein.

Er soll Kenntnisse über die in diesem Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, über Beton und bituminöses

Mischgut sowie über Natur- und Kunststeine haben.

Er soll gründliches Wissen über die Vorbereitungsarbeiten sowie über die Arbeiten am Bauplatz haben

und im Rahmen seines Lehrberufes über den Umweltschutz Bescheid wissen.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und sie unter Berücksichtigung ökonomischer,

ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen können.

Er soll Kenntnisse über die Farbenlehre, die Oberflächenentwässerung sowie eingehendes Wissen

über Pflasterungen haben.

Er soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften

vertraut sein.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Normung. Eigenschaften. Bearbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung.

Beton und bituminöses Mischgut

Arten. Herstellung. Mischungen. Transport. Einbau und Verdichtung. Nachbehandlung.

Natur- und Kunststeine

Arten. Platten. Eigenschaften. Pflasterung, Verlegung und Versetzung.

Umweltschutz

Baurestmassentrennung. Recycling. Entsorgung. Gewässerschutz.

Spezielle Fachkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Gefahrenunterweisung.

Rechtliche Grundlagen

Technische und gewerberechtliche Vorschriften. Vorschriften des Verkehrsrechts.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Verwendung. Wirkungsweise. Instandhaltung.

Vorbereitungsarbeiten

Mess- und Anlegearbeiten. Herstellung von Auf- und Abstichen. Höhenbestimmung und Nivellierung.

Vermessungsarbeiten.

Bauplatz

Bodenarten. Erdbau. Geländemodellierungen. Herstellung von Oberbauarten. Aushub von Gruben

und Künetten. Herstellung von Verbau und Stützungen. Aufbau, Profilierung, Planierung und Verdichtung

des Ober- und Unterbaues. Fundierung. Herstellung von Schalungen und Schächten. Herstellung von

Fluchten. Durchführung von Einspannarbeiten. Herstellung von Rinnen, Trapez- und Spitzgraben. Abschluss-

und Komplettierungsarbeiten. Erstellung von Bauberichten.

Farbenlehre

Physikalische, biologische und psychologische Grundlagen.

Oberflächenentwässerung

Dränagierungen. Rinnen, Rigole und Schächte.

Pflasterungen

Vorbereitung des Untergrundes. Zurichtung der Werkstoffe. Pflasterung, Verlegung und Versetzung

von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener und ungebundener Bettung. Pflasterung, Verlegung

und Versetzung von Randbegrenzungen in Mörtel- und Betonbettungen. Herstellung von gepflasterten

Stiegen, Trögen. Böschungspflasterungen. Herstellung der für die Straßenerhaltung relevanten Lärmschutzwände,

Profile und Böschungssicherungen. Fugenfüllungen. Oberflächenbehandlungen. Sonderverlegungen.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Berechnungen aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benützen können.

Lehrstoff

Größen

Maße und SI-Einheiten.

Berufsspezifische Berechnungen

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Materialbedarf. Aufmaß und Abrechnung.

Vermessungstechnische Berechnungen

Winkelfunktionen. Berechnungen zu Steigung und Gefälle. Bogenberechnungen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll berufsspezifische Skizzen anfertigen sowie bautechnische Zeichnungen normgerecht

und sauber ausführen können.

Er soll Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich sowie unter Berücksichtigung ökologischer

Aspekte einwandfrei arbeiten zu können.

Lehrstoff

Technisches Zeichnen

Normen. Symbole. Bemaßung.

Bautechnische Zeichnungen

Beschriftung. Maßstäbe. Darstellungsarten. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Bauzeichnungen

zu den Bereichen Querprofile, Längsschnitte, Plateau, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster und Mosaik

sowie Plattenpflasterungen. Zeichnungen für Sonderverlegungen.

Vermessungstechnische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll am Bauplatz Vermessungsaufgaben ausführen können.

Lehrstoff

Bauaufnahme

Skizzen von Objekten. Bemaßen und Beschriften.

Situieren

Anlegen. Abstecken.

Vermessen mit optischen und elektronischen Geräten

Lagemessung, Höhenmessung. Längen- und Querprofile.

Verlegetechnisches Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,

handhaben und entsorgen können.

Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden

und instandhalten können sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit der Unfallverhütung und den

Schutzmaßnahmen vertraut sein.

Er soll die Vorbereitungsarbeiten, die Arbeiten am Bauplatz sowie die zeitgemäßen Pflasterungsarbeiten

sorgfältig ausführen können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Verwenden. Verarbeiten. Transportieren. Lagern. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Vorbereitungsarbeiten

Messen und Anlegen. Herstellen von Auf- und Abstichen. Bestimmen der Höhen. Nivellieren. Vermessen.

Arbeiten am Bauplatz

Aufbauen, Profilieren, Planieren und Verdichten des Ober- und Unterbaues. Fundieren. Herstellen

von einfachen Schalungen und Schächten. Fluchten und Einspannen.

Pflasterung

Vorbereiten des Untergrundes. Zurichten der Werkstoffe. Pflastern, Verlegen und Versetzen von

Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener und ungebundener Bettung. Pflastern, Verlegen und

Versetzen von Randbegrenzungen in Mörtel- und Betonbettungen. Herstellen von gepflasterten Stiegen,

von Trögen und Böschungspflaster. Füllen von Fugen. Behandeln von Oberflächen. Rammen und Rütteln.

Durchführen von Sonderverlegungen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis

und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

Die „Vermessungstechnischen Übungen“ und das „Verlegetechnische Praktikum“ sollen dem Schüler

die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind

in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen

der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Bauökologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Einflüsse bauökologischer Faktoren auf die Gesundheit des Menschen kennen.

Er soll die ursächlichen Faktoren der Entstehung von Bauschäden sowie die Möglichkeiten ihrer

Verhinderung und Beseitigung kennen.

Lehrstoff

Ökobaustoffe

Arten. Eigenschaften. Einsatz. Verarbeitung. Oberflächenbearbeitung. Lagerung. Verwertung bzw.

Entsorgung.

Umweltschutz

Biologische, chemische und physikalische Faktoren. Vermeidungs- und Lösungsstrategien.

Bauschäden

Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz. Einflussarten. Sanierung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der komplexen Zusammenhänge

sowie der Aktualität und der Häufigkeit des Auftretens in der betrieblichen Praxis.

Erörterungen der technischen Möglichkeiten zur Problembewältigung sollen dabei im Vordergrund

stehen.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

16. Die Anlage A/2/10 lautet

„Anlage A/2/10

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

OBERTEILHERRICHTER, SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG,

ORTHOPÄDIESCHUHMACHER

I. STUNDENTAFEL

A. OBERTEILHERRICHTER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten und zweiten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

B. SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

C. ORTHOPÄDIESCHUHMACHER

Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens 360 und in der vierten Klasse mindestens

180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Anatomie und Physiologie

(nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über den menschlichen Stütz- und Bewegungsapparat im Allgemeinen

und über die unteren Extremitäten im Speziellen haben.

Er soll insbesondere die Anomalien von Bein und Fuß kennen und über die orthopädieschuhtechnischen

Interventionen Bescheid wissen.

Der Schüler soll sich seiner Verantwortung als Mittler zwischen Arzt und Kunde bewusst sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Der menschliche Stütz- und Bewegungsapparat

Phasen der Entwicklung. Anatomie und Physiologie. Statik und Biomechanik des Körpers. Pathologische

Veränderungen.

Die unteren Extremitäten

Anatomie, Physiologie und Dermatologie von Bein und Fuß. Endokrinologische und neuronale Versorgung.

Statik und Biomechanik von Bein und Fuß. Hygienemaßnahmen.

Anomalien der unteren Extremitäten

Fehlstellungen und pathologische Veränderungen. Amputationen. Diabetisches Fußsyndrom. Infektionskrankheiten.

Allergien.

Orthopädieschuhtechnische Interventionen

Korrekturmöglichkeiten durch Heil- und Hilfsmitteln. Umsetzen ärztlicher Verordnungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Der menschliche Stütz- und Bewegungsapparat

Anatomie und Physiologie. Statik und Biomechanik des Körpers.

Die unteren Extremitäten

Anatomie, Physiologie und Dermatologie von Bein und Fuß.

Anomalien der unteren Extremitäten

Fehlstellungen und pathologische Veränderungen. Amputationen.

Materialtechnologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere das Leder und die

Kunststoffe, kennen und über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Das Leder

Die tierische Haut. Lederarten. Eigenschaften. Verwendung. Be- und Verarbeitung. Gerbmethoden.

Zurichtung. Fehler.

Kunststoffe

Arten. Eigenschaften. Be- und Verarbeitung.

Weitere Roh-, Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Verwendung. Be- und Verarbeitung. Schuhpflegemittel. Entsorgung.

Schuhtechnologie

(nur für die Lehrberufe Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll über die für diesen Lehrberuf erforderlichen anatomischen und physiologischen

Grundlagen Bescheid wissen.

Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und

über deren Einsatz, Verwendung und Instandhaltung Bescheid wissen.

Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung

kennen und Kunden fachlich beraten können.

Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen

und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Anatomie, Physiologie und die unteren Extremitäten

Dermatologie von Bein und Fuß. Statik- und Biomechanik. Fußfehlstellungen.

Der Schuh

Geschichtliche Entwicklung. Schuharten.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung.

Arbeitsverfahren und -techniken

Maßnehmen. Schnitt- und Macharten. Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme. Herstellung

von Schuhbauteilen. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken. Reparaturtechniken.

Fachliche Kundenberatung

Materialberatung. Schuhartenberatung. Reparaturberatung.

Fachliches Rechnen

Längen- und Weitenmaße. Schuhmaße. Umrechnungen von Maßsystemen. Materialbedarf.

Schularbeiten in „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß

auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Orthopädieschuhtechnologie

(nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen

und über deren Einsatz, Verwendung und Instandhaltung Bescheid wissen.

Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung

kennen und Kunden fachlich beraten können.

Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen

und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Der Schuh

Geschichtliche Entwicklung. Schuharten.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung.

Arbeitsverfahren und -techniken

Maßnehmen. Schnitt- und Macharten. Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme. Gipstechniken.

Innenschuhtechniken. Bettungs- und Stützungsbau. Orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen.

Herstellung von Schuhbauteilen. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken. Reparaturtechniken.

Fachliche Kundenberatung

Materialberatung. Schuhartenberatung. Reparaturberatung.

Fachliches Rechnen

Längen- und Weitenmaße. Schuhmaße. Umrechnungen von Maßsystemen. Materialbedarf.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Arbeitsverfahren und -techniken

Schnitt- und Macharten. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken.

Fachliches Rechnen.

Schularbeiten in „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß

auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen und berufsspezifische Zeichnungen unter Einbeziehung der Computerunterstützung

fachlich einwandfrei und sauber ausführen können.

Er soll Entwürfe und Muster für modische Trends entwickeln und anpassen können.

Der Schüler des Lehrberufes „Orthopädieschuhmacher“ soll zusätzlich orthopädische Gehbehelfe

unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten skizzieren und zeichnen können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Linienarten und Strichstärken. Beschriftungen.

Berufsspezifische Zeichnungen

Grundmuster. Oberteilzeichnungen nach Maßangaben. Bodenteile. Leistenkopie. Teil- und Ganzschnittzeichnungen

für das Praktikum. Mustergestaltung und Anpassung nach modischen Trends.

Zusätzlich für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

Orthopädische Gehbehelfe.

Schuhtechnologisches Praktikum

(nur für die Lehrberufe Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen,

handhaben, be- und verarbeiten und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten

können.

Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken mittels Computerunterstützung ausführen

und Methoden der Unfallverhütung sowie Schutzmaßnahmen anwenden können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Auswählen. Handhaben. Be- und Verarbeiten. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Maßnehmen. Zuschneiden. Material vorrichten und vorbereiten. Nähen. Kleben. Oberflächen behandeln.

Herrichten von Leisten. Herstellen von Schuhelementen und Schuhen. Ausputzen und Finishen.

Nageln. Fräsen. Schleifen. Reparieren.

Orthopädieschuhtechnologisches Praktikum

(nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen,

handhaben, be- und verarbeiten und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten

können.

Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken mittels Computerunterstützung ausführen

und Methoden der Unfallverhütung sowie Schutzmaßnahmen anwenden können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Auswählen. Handhaben. Be- und Verarbeiten. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Maßnehmen. Zuschneiden. Material vorrichten und vorbereiten. Nähen. Kleben. Oberflächen behandeln.

Herrichten von Leisten. Herstellen von Schuhelementen und Schuhen. Ausputzen und Finishen.

Nageln. Fräsen. Schleifen. Herstellen von Gipsmodellen und Trittspuren. Herstellen von Einlagen, Gehbehelfen,

Bettungen, Stützungen und Ausgleichen. Schuhzurichtungen. Reparieren.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf die Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

Auf den Stellenwert des Unterrichtsgegenstandes „Fachzeichnen“ für die Weiterbildung und Schulung

des modischen Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen.

Die Pflichtgegenstände „Schuhtechnologisches Praktikum“ bzw. „Orthopädieschuhtechnologisches

Praktikum“ sollen dem Schüler Einsichten in die Zusammenhänge zwischen der theoretischen Erkenntnis

und der praktischen Anwendung vermitteln und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und -techniken

Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung vertiefen und ergänzen.

Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben.

Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen Maßnahmen

zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

17. Die Anlage A/4/1 lautet

„Anlage A/4/1

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

ELEKTROBETRIEBSTECHNIK (MIT DEM SCHWERPUNKT

PROZESSLEITTECHNIK), ELEKTROENERGIETECHNIK,

ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK (MIT DEM SCHWERPUNKT

PROZESSLEIT- UND BUSTECHNIK)

I. STUNDENTAFEL

A. ELEKTROBETRIEBSTECHNIK, ELEKTROENERGIETECHNIK,

ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK

Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

B. ELEKTROBETRIEBSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEITTECHNIK

Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt 1620 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten, dritten und vierten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

C. ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEIT-

UND BUSTECHNIK

Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt 1620 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten, dritten und vierten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Elektrotechnik und Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik als Voraussetzung für das Verständnis von Zusammenhängen

und für die weitere fachliche Ausbildung eingehend kennen.

Er soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen

und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Elektrotechnik

Begriffe

Größen und Einheiten. Stromarten.

Stromkreis

Stromleitung. Widerstände. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Regeln. Widerstandsschaltungen. Arbeit,

Leistung, Wirkungsgrad.

Wirkungen des elektrischen Stromes

Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Elektromagnetische

Verträglichkeit.

Magnetisches Feld und Elektromagnetismus

Größen und Gesetze. Elektromagnetische Induktion. Induktivität. Energie und Kraftwirkung.

Elektrisches Feld

Größen und Gesetze. Ursachen und Wirkungen. Kapazität.

Wechselstromtechnik

Sinusförmige Größen. Wechselstromwiderstände. Widerstandsschaltungen. Leistung. Leistungsfaktor

und Kompensation.

Dreiphasenwechselstromtechnik

Erzeugung. Belastung. Drehstromleistung und Kompensation.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Stromkreis. Wechselstromtechnik. Dreiphasenwechselstromtechnik.

Angewandte Mathematik

Mathematische Grundlagen

Rechengesetze. Gleichungen. Rechnen mit Formeln. Rechtwinkeliges Dreieck. Winkelfunktionen.

Vektorielle Darstellung.

Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik.

Rechenbeispiele aus „Fachkunde“.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik.

Rechenbeispiele aus „Fachkunde“.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, mit

dem Einsatz und der Wirkungsweise der Maschinen und Geräte vertraut sein sowie die zeitgemäßen Arbeiten

und Arbeitsverfahren aus dem Bereich der Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und

Gerätekunde sowie Steuer- und Regeltechnik kennen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Installationskunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Verwendung. Normung. Entsorgung.

Handelsübliches Elektromaterial

Arten. Verwendung. Entsorgung.

Unfallschutz

Unfallursachen. Elektrounfall. Vorschriften.

Leitungsschutz

Einrichtungen. Zuordnung.

Leitungen und Kabeln

Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung.

Schutzmaßnahmen

Schutzarten elektrischer Betriebsmittel. Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung und

deren Überprüfung. Erdungsanlagen.

Installationen in Gebäuden und im Freien

Anforderungen. Installationen in Räumen besonderer Art. Anlagen im Freien. Hausanschluss und

Verteilung. Gebäudeleittechnik. Blitzschutzanlagen. Überspannungsschutz. Überprüfung elektrischer

Anlagen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Schutzmaßnahmen.

Installationen in Gebäuden und im Freien

Überprüfung elektrischer Anlagen.

Energietechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Energie

Erzeugung. Versorgung. Verteilung. Hochspannungsschaltgeräte. Übertragungseinrichtungen.

Zusätzlich für den Lehrberuf Energietechnik

Mittel- und Hochspannungsanlagen.

Beleuchtungstechnik

Physikalische Grundlagen. Größen und Einheiten. Lichterzeugung. Leuchten. Planung und Berechnung

von Beleuchtungsanlagen. Sicherheitsbeleuchtung.

Wärmetechnik

Physikalische Grundlagen. Größen und Einheiten. Wärmequellen. Wärmebedarf.

Alternative Energieformen

Windkraft. Fotovoltaik. Wärmepumpe.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Beleuchtungstechnik

Planung und Berechnung von Beleuchtungsanlagen.

Maschinen- und Gerätekunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Transformatoren

Einphasen-, Dreiphasen-Wechselstrom- und Sondertransformatoren.

Elektrische Maschinen

Mechanische Grundlagen. Gleichstrom-, Einphasenwechselstrom- und Dreiphasenwechselstrommaschinen.

Sondermaschinen.

Schalteinrichtungen

Anlasseinrichtungen. Drehzahlsteuerungseinrichtungen. Motorschutz.

Zusätzlich für den Lehrberuf Elektrobetriebstechnik

Bauelemente und Baugruppen der Pneumatik

Betrieb. Funktion.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Elektrische Maschinen.

Steuer- und Regeltechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Bauelemente

Aktive und passive Elemente. Kenngrößen. Bauformen. Anwendung.

Signal-, Ruf- und Sprechanlagen

Bauteile. Schaltungen.

Elektromagnetische Schalter

Relais. Schütz.

Messen, Steuern und Regeln

Begriffe. Größen. Steuer- und Regeleinrichtungen. Sensorik in der Automatisierungstechnik. Elektropneumatik.

Leistungselektronik

Stromrichter. Wechselstromsteller.

Analog- und Digitaltechnik

Bauelemente. Logische Grundschaltungen.

Prozessleittechnik

Analoge und digitale Messwertübertragung.

Speicherprogrammierbare Steuerungen

Aufbau. Programmierung.

Gebäudeleittechnik

Alarm-, Brand- und Meldeanlagen. Gebäudesensorik. Bustechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Messen, Steuern und Regeln. Analog- und Digitaltechnik.

Prozessleittechnik

(nur für den Unterricht im Schwerpunkt)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Zusammenhänge in der Prozessleittechnik kennen.

Er soll gründliches Wissen über die Anlagen der Prozessleittechnik sowie deren Bauteile und Baugruppen

haben und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Bauteile und Baugruppen

Arten. Wartung. Prüfung. Instandsetzung.

Anlagen der Prozessleittechnik

Arten. Vernetzung. Programmierung. Protokollierung. Inbetriebnahme. Instandhaltung. Wartung.

Fehlererkennung und -behebung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Anlagen der Prozessleittechnik.

Bustechnik

(nur für den Unterricht im Schwerpunkt)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Zusammenhänge in der Bustechnik kennen.

Er soll gründliches Wissen über die Anlagen der Bustechnik sowie deren Bauteile und Baugruppen

haben und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Bauteile und Baugruppen

Arten. Wartung. Prüfung. Instandsetzung.

Anlagen der Bustechnik

Arten. Vernetzung. Programmierung. Protokollierung. Inbetriebnahme. Instandhaltung. Wartung.

Fehlererkennung und -behebung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Anlagen der Bustechnik.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll technisch richtige und saubere Skizzen sowie normgerechte Werkzeichnungen ausführen

können.

Er soll anhand von Plänen und Zeichnungen selbstständig arbeiten und die dafür notwendigen Materialzusammenstellungen

durchführen können.

Lehrstoff

Technisches Zeichnen

Normen. Symbole. Bemaßung.

Elektrotechnische Zeichnungen

Lesen von Bau- und Schaltplänen. Anfertigen von Skizzen, Plänen und Zeichnungen für elektrotechnische

Einrichtungen. Installationspläne mit Materialzusammenstellungen. Entwicklung von Stromlaufplänen.

Übungen mit CAD-Programmen.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll durch Mess- und Schaltübungen sowie durch Versuche elektrotechnische Vorgänge

verstehen und anwenden können.

Er soll Prozesse in elektrischen Anlagen simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse eingehend

erfassen können.

Er soll Fehler erkennen und beheben können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Geräte und Arbeitsbehelfe

Arten. Aufbau. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Mess- und Schaltübungen

Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen. Übungen an elektrischen Verbrauchern. Übungen

an Wechselstromwiderständen. Übungen im Dreiphasenwechselstromkreis. Übungen an elektrischen

Maschinen, Transformatoren und Geräten. Übungen zur Licht- und Wärmetechnik. Übungen an elektronischen

und pneumatischen Bauelementen und Baugruppen. Übungen zur Steuer- und Regeltechnik.

Übungen zur Analog- und Digitaltechnik. Übungen mit speicherprogrammierbaren Steuerungen. Überprüfen

elektrischer Anlagen und Geräte.

Elektroinstallation

Aufbauen, Inbetriebnahme, Überprüfen von Installationsschaltungen. Suchen und Beheben von Fehlern.

Gebäudeleittechnik. Bussysteme.

Prozessleittechniklabor

(nur für den Unterricht im Schwerpunkt)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll durch Übungen an Prozessleittechniksystemen und deren Reglern und Stellgliedern

die Prozesse in der Prozessleittechnik simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse eingehend erfassen

können.

Er soll Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben können sowie über Unfallverhütung

und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Übungen an Reglern und Stellgliedern

Auswählen. Parametrieren. Einstellen. Anpassen an Regelstrecken. Fehler, Mängel und Störungen

diagnostizieren und beheben.

Übungen an Prozessleittechniksystemen

Auswählen und Anschließen. Vernetzen. Programmieren. Parametrieren. Inbetriebnehmen. Prüfen.

Warten. Instandhalten. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben.

Prozessleit- und Bustechniklabor

(nur für den Unterricht im Schwerpunkt)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll durch Übungen an Prozessleit- und Bustechniksystemen und deren Reglern und

Stellgliedern die Prozesse in der Prozessleit- und Bustechnik simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse

eingehend erfassen können.

Er soll Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben können sowie über Unfallverhütung

und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Übungen an Reglern und Stellgliedern

Auswählen. Parametrieren. Einstellen. Anpassen an Regelstrecken. Fehler, Mängel und Störungen

diagnostizieren und beheben.

Übungen an Prozessleit- und Bustechniksystemen

Auswählen und Anschließen. Vernetzen. Programmieren. Parametrieren. Inbetriebnehmen. Prüfen.

Warten. Instandhalten. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Da „Elektrotechnik“ für ein erfolgreiches Wirken im Beruf von fundamentaler Bedeutung ist, muss

jedes Thema intensiv dargeboten und durch entsprechende Demonstrationen und Versuche veranschaulicht

werden. Die einschlägigen Sachgebiete sind in enger Verbindung mit dem Unterrichtsgegenstand

„Angewandte Mathematik“ zu behandeln, damit die Zusammenhänge klar verstanden werden können.

Für „Elektrobetriebstechnik“ ist bei der Vermittlung des Lehrstoffes auf die Bedeutung der facheinschlägigen

Reparaturarbeiten einzugehen.

Für „Elektroenergietechnik“ ist der Schwerpunkt des Lehrstoffes auf die Großanlagen zu legen.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis

und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, das einer zeichnerischen

Vorbereitung und Darstellung bedarf. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen.

„Laboratoriumsübungen“, „Prozessleittechniklabor“ bzw. „Prozessleit- und Bustechniklabor“ sind in

enger didaktischer Verbindung mit den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den

individuellen Vorkenntnissen und Erfahrungen der Schüler anzupassen. Sie sollen dem Schüler die Möglichkeit

zum Üben jener Techniken geben, welche die betriebliche Ausbildung fördern und ergänzen. Die

Arbeiten an Reglern und Stellgliedern sind der Praxis des Lehrberufes Elektroinstallationstechnik entsprechend

nur grundlegend zu üben.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit sind die Probleme und die geltenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Umwelt zu behandeln.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

18. Die Anlage A/8/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reprografie) erhält die Bezeichnung „A/8/4“.

19. Die Anlage A/8/9 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker) erhält die Bezeichnung

„A/8/7“.

20. Die Anlage A/8/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik)

erhält die Bezeichnung „A/8/8“.

21. In der Anlage A/9/1 lautet der Pflichtgegenstand „Warenspezifisches Verkaufspraktikum“

„Warenspezifisches Verkaufspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll systematische Waren- und Branchenkenntnisse haben, den warenkundlichen

Sprachschatz beherrschen und Waren klassifizieren können.

Er soll seine theoretischen Kenntnisse über die Verkaufspsychologie beim Ablauf eines zielorientierten

Gespräches einsetzen können. Er soll insbesondere bei Kommunikationsübungen kritisch beobachten

und gezielt Rückmeldungen geben und aufnehmen können.

Er soll durch den Unterricht selbstständige Beratungs- und Verkaufsgespräche führen sowie passende

Seviceleistungen anbieten können.

Lehrstoff

Die folgenden Themen sind im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe flexibel und in

Verbindung mit den Inhalten der jeweiligen Branchenschwerpunkte zu behandeln

Kommunikation im Verkauf

Verbale Kommunikation. Nonverbale Kommunikation.

Beratungs- und Verkaufstechniken

Kunden ansprechen. Bedarf ermitteln. Präsentieren der Ware. Beraten und Argumentieren. Abschließen

und Verabschieden.

Spezielle Kommunikationstechniken

Einwände behandeln. Verkaufen von Ergänzungs- und Ersatzwaren. Behandeln von Reklamationen

und Umtauschen.

Situative Techniken

Verhalten am Telefon. Kommunizieren an der Kassa. Verhalten bei Ladendiebstahl.

Branchenschwerpunkte

Allgemeiner Einzelhandel

Rechtliche Bestimmungen

Gesetze. Verordnungen.

Handelswaren

Bezugsquellen, Zusammensetzung, Erzeugung und Gewinnung, Arten und handelsübliche Bezeichnungen,

Sorten und Ausführungen, Größen, Maße, Normen, Eigenschaften, Merkmale und Qualitäten,

Lagerung und Pflege, Verarbeitung und Veredelung, Verwendung und Einsatzbereiche, Verpackung,

Entsorgung, Transport, Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle und -prüfung der Waren des allgemeinen

Einzelhandels.

Fleischfachhandel

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsvorschriften. Frischfleischhygieneverordnung. Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung.

HACCP. Lebensmittelgesetz. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. EAN- bzw. Strichcode.

Kontrollen, Kontrollorgane.

Handelswaren

Bezugsquellen, Arten und handelsübliche Bezeichnungen, Sorten und Gruppeneinteilungen, Qualitäten

und Eigenschaften, Herstellung und Verarbeitung, Haltbarkeit und Frische, Verwendung und Zuberei-

tung (Rezepte, Kochtipps), Haltbarmachung, Lagerung und Präsentation, Verpackung und Ausfolgung,

Serviceleistungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von Waren des Fleischfachhandels.

Lebensmittelhandel

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsvorschriften. Lebensmittelgesetz. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Qualitätsklassen.

Hygieneverordnung. EAN- bzw. Strichcode. HACCP. Kontrollen, Kontrollorgane.

Handelswaren

Bezugsquellen, Arten und handelsübliche Bezeichnungen, Sorten und Qualitäten, Größen und Maße,

Qualitäten und Eigenschaften, Herstellung und Verarbeitung, Haltbarkeit und Frische, Verwendung, Verarbeitung

und Zubereitung (Rezepte, Kochtipps), Haltbarmachung, Lagerung und Präsentation, Verpackung

und Ausfolgung, Serviceleistungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von Waren des Lebensmittelhandels.

Textilhandel

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsvorschriften. Textil-Kennzeichnungsverordnung. Pflegesymbole. Umweltverträglichkeit.

Typberatung

Stil- und Farbberatung. Zusammenstellung von Outfits. Modische Trends. Designerlinien.

Handelswaren

Bezugsquellen, Sortimente und handelsübliche Bezeichnungen, Materialien und Qualitäten, deren

Eigenschaften, Ausführungen und Kundennutzen, Größen und Maße sowie Warenkontrolle und -prüfung

von Waren des Textilhandels.

Baustoffhandel

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsvorschriften. Normung. Güterprüfung und Zulassung von Baustoffen.

Bautechnische Grundlagen

Lesen von Bauplänen. Fachliteratur und Handbücher. Entwicklungen und Trends im Baustoffhandel.

Handelswaren

Bezugsquellen, handelsübliche Bezeichnungen, Sorten und Ausführungen, Größen und Maße, Qualitäten

und Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung, Lagerung und Transport, Transportwege,

Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von Baustoffen, Bauhilfsstoffen, Werkzeugen

und Kleinmaschinen.

Einrichtungsberatung

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsvorschriften. Normung. Brandschutzvorschriften.

Grundlagen der Innenarchitektur

Lesen von Plänen. Entwickeln von Einrichtungsvorschlägen. Wohnstile, Design und Trends.

Handelswaren

Bezugsquellen, handelsübliche Bezeichnungen, Ausführungen, Größen und Maße, Qualitäten und

Eigenschaften, Herstellung und Verarbeitung, Pflege und Lagerung, Verpackung, Transport, Gebrauchsanweisungen

sowie Warenkontrolle und -prüfung von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Zubehör.

Elektro- und Elektronikberatung

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitstechnische Vorschriften. Schutzmaßnahmen. Kennzeichnung. Normung. Entsorgungs-

und Umweltschutzbestimmungen.

Elektrotechnik und Elektronik

Elektrotechnische Grundlagen. Analoge und digitale Bauelemente. Fachliteratur. Entwicklungen und

Trends im Elektro- und Elektronikfachhandel.

Handelswaren

Bezugsquellen, Arten und Ausführungen, handelsübliche Bezeichnungen, Größen und Maße, Qualitäten

und Eigenschaften, Funktionen und Verwendung, Lagerung, Transport und Entsorgung, Gebrauchsanweisungen

sowie Warenkontrolle und -prüfung von Elektromaterialien, Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten

bzw. -gegenständen und deren Zubehör.

Serviceleistungen

Beratung bei Inbetriebnahmen, Wartungen, Reparaturannahmen sowie bei Anschluss- und Einbaukriterien.

Kraftfahrzeuge und Ersatzteile

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitstechnische Vorschriften. Normung. Umweltbestimmungen.

Kraftfahrzeugtechnik

Arten, Baugruppen und Maschinenelemente. Motortechnik. Kraftübertragung. Fahrwerk und Karosserie.

Kfz-Elektrik und -Elektronik. Materialien und deren Eigenschaften. Fachliteratur und Handbücher.

Entwicklungen und Trends in der Kraftfahrzeugbranche.

Handelswaren

Bezugsquellen, Arten und Ausführungen, Marken und Typen, handelsübliche Bezeichnungen, Größen

und Maße, Logistik und Entsorgung, Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von

ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, Motoren, Anhängern, Ersatzteilen, Bereifungen, Zubehör und

Werkzeugen sowie Kraft- und Schmierstoffen.

Schuhe

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsvorschriften. Normung. Schuhkennzeichnung.

Anatomie und Physiologie

Fußformen. Biomechanik des Fußes. Fußfehlstellungen.

Der Schuh

Schuhbauteile. Schuhherstellung. Schuhreparaturen.

Typberatung

Farb-, Stil- und Fußformenberatung. Entwicklungen und Trends im Schuhhandel.

Handelswaren

Bezugsquellen, Sortimente und handelsübliche Bezeichnungen, Schuhmaterialien, deren Erkennungsmerkmale,

Eigenschaften und Ausführungen, Schuhmaße und Umrechnungen von Maßsystemen,

Lagerung, Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von Schuhen, Schuhzubehör und

-pflegemitteln.

Eisen- und Hartwaren

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsvorschriften. Normung. Kennzeichnung.

Materialienkunde

Arten von Materialien. Eigenschaften. Verwendung. Entsorgung.

Handelswaren

Bezugsquellen, Arten und handelsübliche Bezeichnungen, Sorten und Ausführungen, Größen und

Maße, Verwendung und Einsatzbereiche, Pflege, Lagerung, Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle

und -prüfung von Eisen- und Hartwaren.

Sportartikel

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsvorschriften. Normung. Kennzeichnung. Branchenspezifische Verordnungen. Zivilrechtliche

Bestimmungen über Haftungen.

Sportwissenschaft

Einschlägige Sportarten. Trainingsformen zum Bereich Ausdauer, Kraft und Beweglichkeit. Fachliteratur.

Entwicklungen und Trends im Sportartikelhandel.

Handelswaren

Bezugsquellen, Arten und Sortimente, handelsübliche Bezeichnungen, Aufbau und Ausführungen,

Größen und Maße, Gebrauch und Verwendung, Materialien, Pflege, Lagerung und Entsorgung, Gebrauchsanweisungen

sowie Warenkontrolle und -prüfung von Sportgeräten, Sportbekleidung, Schutz- und

Sicherheitsausrüstungen, Messgeräten, Zubehör und Accessoires.

Serviceleitungen

Montage, Einstellungsarbeiten, Wartung, Austausch schadhafter Bestandteile sowie Reparaturannahme.

Lehrstoffspezifikation

Waffen- und Munitionshändler

Rechtliche Bestimmungen

Gesetze. Verordnungen.

Waffen- und Munitionstechnik

Historische Entwicklung. Physikalische Grundlagen, insbesondere Ballistik. Materialien und deren

Eigenschaften.

Handelswaren

Bezugsquellen, Arten und Sortimente, handelsübliche Bezeichnungen, Ausführungen, Größen und

Maße, Gebrauch und Verwendung, Pflege und Lagerung, Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle

und -prüfung von Waffenarten, Munition und Zubehör für Schießsport und Jagd, Sport- und Jagdbekleidung

sowie Tiernahrungen.

Didaktische Grundsätze

Bei der Bildung der Klassen ist auf die jeweiligen Schwerpunkte Bedacht zu nehmen. Lässt dies die

Schülerzahl nicht zu, ist unter Berücksichtigung der Gruppenteilung, die das Praktikum vorsieht, ein

Unterricht in Schwerpunkten zu ermöglichen. Der Schwerpunkt „Allgemeiner Einzelhandel“ erlaubt auch

über die definierten Schwerpunkte hinaus die Bildung von branchenspezifischen Fachklassen. Bei Klassen

mit mehr als zwei Schwerpunkten richtet sich die Auswahl des Lehrstoffes an den Warensortimenten

der in der Klasse vertretenen Schwerpunkte.

Der Lehrstoff ist in integrativem Zusammenspiel zwischen der angewandten Verkaufstechnik und

den Branchenschwerpunkten zu sehen. Da die Übungen zu den Beratungs- und Verkaufsgesprächen

gründliches Wissen über die Waren und Warengruppen erfordert, empfiehlt es sich, die Warenkenntnisse

vor den Übungen zu vermitteln.

Bei der Erarbeitung der Warenkenntnisse ist auf die jeweiligen Besonderheiten der Schwerpunkte

einzugehen und das Grundlagenwissen auf das Verständnis für die Verkaufstätigkeit abzustimmen.

Bei allen Übungen für die Beratungs- und Verkaufstechnik empfiehlt sich, Sozialformen einzusetzen,

die den Dialog fördern.

Im Branchenschwerpunkt „Eisen- und Hartwaren“ ist insbesondere auf die Produktgruppen Beschläge,

Werkzeuge, Kleinmaschinen und Materialien zur Befestigungstechnik einzugehen.

Zur Förderung der Anschaulichkeit und Praxisnähe sind Waren, Warenproben, Produktdeklarationen,

Prospekte, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen zu verwenden.

Exkursionen und Lehrausgänge erhöhen den Einblick in verschiedene Vertriebsformen des Handels.“

22. Die Anlage A/9/5 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Buchhändler, Musikalienhändler) entfällt.

23. Die Anlage A/9/9 lautet

„Anlage A/9/9

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

REISEBÜROASSISTENT

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags in der Fremdsprache, insbesondere

unter Verwendung einschlägigen Fachvokabulars bewältigen können. Er soll – erforderlichenfalls unter

Verwendung eines Wörterbuches – Gehörtes und Gelesenes verstehen und sich mündlich und schriftlich

angemessen ausdrücken können.

Er soll die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig anwenden und weiterentwickeln

können.

Er soll sich der Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen für die Entwicklung ihrer persönlichen

und beruflichen Kommunikations- und Handlungsfähigkeit bewusst sein.

Er soll Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise achten.

Der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll unter Berücksichtigung der

Schreibrichtigkeit zusätzliche Qualifikationen im kreativen Schreiben haben.

In der ersten Schulstufe soll der Schüler

das Wesentliche einfacher themenbezogener Hörtexte verstehen und Einzelheiten heraushören können.

das Wesentliche einfacher themenbezogener Lesetexte verstehen und Einzelheiten mit Übersetzungshilfen

hervorheben können.

sich themenbezogen mit einfachen Worten und Redewendungen verständlich machen und Rückfragen

stellen können.

Stichworte und Redewendungen notieren, Formulare ausfüllen und einfache Texte den beruflichen

Erfordernissen gemäß umgestalten können.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Mündlicher und schriftlicher Ausdruck

Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium, Konzeption

und Ausarbeitung einfacher Texte).

In der zweiten Schulstufe soll der Schüler

das Wesentliche authentischer Hörtexte verstehen und wichtige Details heraushören und bearbeiten

können.

das Wesentliche authentischer Lesetexte nach gelegentlichen Rückfragen verstehen und mit Hilfe

von Wörterbüchern weiterbearbeiten können.

sich themenbezogen einfach und verständlich ausdrücken und an Klassengesprächen teilnehmen

können.

Hör- und Lesetexte zusammenfassen, Konzepte als Hilfe für mündliche Äußerungen und einfache

Mitteilungen verfassen können.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Mündlicher und schriftlicher Ausdruck

Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium, Konzeption

und Ausarbeitung von komplexen Texten).

In der dritten Schulstufe soll der Schüler

authentischen Hörtexten folgen, wichtige Details verstehen und im Klassengespräch bearbeiten können.

längere Lesetexte aus dem beruflichen Bereich lesen, verstehen und wichtige Informationen selbstständig

erschließen und bearbeiten können.

sich themenbezogen, insbesondere in berufsspezifischen Gesprächen, im normalen Sprechtempo äußern

und an Klassengesprächen initiativ teilnehmen können.

Notizen und Konzepte für das freie Sprechen erstellen und einfache Briefe nach Mustern verfassen

können.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Mündlicher und schriftlicher Ausdruck

Behandlung und Präsentation von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium,

Konzeption und Ausarbeitung von komplexen Texten).

Lehrstoff

Die folgenden Themen sind in jeder der Klassen im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe

mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln.

Wirtschaft und Arbeitswelt

Travel Guides. Kataloge und andere authentische Informationsquellen.

Alltag und Aktuelles

Selbstdarstellung. Sport. Gesundheit. Essen und Trinken. Ortsangaben. Persönliche Interessen. Freizeit,

Reise und Tourismus. Einkaufen. Nationale und internationale Ereignisse.

Beruf

Volks- und Betriebswirtschaft. Reisebüroeinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme.

Anfragen, Angebote, Bestellungen und Verträge. Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf Situationen des beruflichen und

privaten Alltags des Schülers, insbesondere die Erfordernisse des Lehrberufes.

Um die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgaben zu gewährleisten, empfiehlt es sich, von den

Vorkenntnissen und dem Erlebnisbereich der Schüler auszugehen. Zur Verbesserung der Chancen von

Schülern, die keine oder nur geringe Vorbildung in der Fremdsprache haben, tritt bei der Vermittlung des

Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese

Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten.

Die Behandlung der Themen soll die Schüler auf Begegnungen mit Menschen aus anderen Kulturkreisen

und mit fremdsprachlichen Texten vorbereiten und Vergnügen bereiten.

Auf die Inhalte des Fachunterrichts ist Bezug zu nehmen. Die kommunikativen Fertigkeiten werden

durch weitgehende Verwendung der Fremdsprache als Unterrichtssprache sowie durch Einsatz von Hörtexten

und Tonträgern und Filmen, von authentischen und simulierten Telefon- und Verkaufsgesprächen,

Radio- und Fernsehberichten, gefördert.

Die Verwendung fachspezifischer Originaltexte, zB Reiseprospekte, Inserate, Geschäftsbriefe, Fachzeitschriften,

fördert nicht nur das Leseverständnis, sondern verstärkt auch den Praxisbezug.

Für die Schulung der Sprechfertigkeit eignen sich besonders Partnerübungen, Rollenspiele und Diskussionen.

Die Freude an der Mitteilungsleistung soll Vorrang vor der Sprachrichtigkeit haben.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Wirtschaftskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll das ihn als Reisebüroassistenten betreffende Grundwissen über die Vorgänge und

Zusammenhänge der Wirtschaft in Österreich, in der EU und weltweit haben.

Er soll die Stellung des Reisebüros als Marktteilnehmer und die reisebürospezifischen Abwicklungsprozesse

kennen und dadurch Verständnis für die Vorgänge im Wirtschaftsleben unter Berücksichtigung

ökologischer Aspekte haben.

Er soll die Organisation eines Reisebüros, die wichtigsten Einrichtungen des wirtschaftlichen Verkehrs

sowie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen kennen.

Er soll Schriftstücke aus dem Bereich des Kaufvertrages für das betriebswirtschaftliche Praktikum

konzipieren können.

Er soll die einschlägigen Konsumentenschutzbestimmungen sowie die Grundlagen des Österreichischen

Reiserechts kennen und auf Fallbeispiele aus der Praxis anwenden können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben der einzelnen Lehrstoffinhalte lösen

können.

Lehrstoff

Wirtschaft

Wesen und Begriffe. Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaft. Interpretieren von einschlägigen

Wirtschaftsdaten. Umweltschutz und Ökologie im Tourismus.

Betrieb und Unternehmung

Rechtliche Grundlagen. Voraussetzungen und Risken bei Gründung und Führung touristischer Unternehmen.

Marketing

Preis-, Distributions-, Kommunikations- und Sortimentspolitik.

Vertragswesen

Rechtliche Grundlagen. Formen und Inhalt. Konsumentenschutz und Reiserecht. Konzeption von

Schriftstücken für das betriebswirtschaftliche Praktikum.

Geld- und Kreditwesen

Währung. Währungspolitik. Zahlungsverkehr. Finanzierungsformen.

Personalwesen

Organisation. Administration. Personalplanung. Entlohnungs- und Gehaltssysteme. Dienstzeugnis.

Lebenslauf. Stellenbewerbung.

Marktorganisationen

Messen. Börsen. Markt im Internet.

Steuern

Begriff. Arten. Steuerrecht.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Wirtschaft

Wesen und Begriffe. Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaft.

Betrieb und Unternehmung

Voraussetzungen und Risken bei Gründung und Führung touristischer Unternehmen.

Vertragswesen

Rechtliche Grundlagen. Konsumentenschutz und Reiserecht.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Auswahl des Lehrstoffes ist der Beitrag zum Verständnis der wirtschaftlichen

Zusammenhänge sowie die Förderung der fachlichen Qualifikation als zukünftiger Reisebüroassistent.

Der Unterricht soll von den Erfahrungen der Schüler in ihren Lehrbetrieben und von aktuellen wirtschaftspolitischen

Anlässen ausgehen, wobei entsprechend den Besonderheiten der Tourismusbranche

Schwerpunkte gesetzt werden sollen.

Bei der Auswahl der Sachgebiete ist im Besonderen auf das fachübergreifende Prinzip Bedacht zu

nehmen. Dies gilt vornehmlich für die Unterrichtsgegenstände „Rechnungswesen“, „Politische Bildung“

sowie „Betriebswirtschaftliches Praktikum“.

Referenten aus der Praxis und Lehrausgänge erhöhen den Unterrichtsertrag.

Die Bedeutung ökologischer und sozialer Auswirkungen der Tourismuswirtschaft ist zu betonen.

Betriebswirtschaftliches Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Personalcomputer in Betrieb nehmen, mit dem Tastenfeld arbeiten und Standardsoftware

verwenden können.

Er soll Schriftstücke des privaten und betrieblichen Schriftverkehrs normgerecht, formschön und

fehlerfrei abfassen können und sich der Wirkung eines gut gestalteten Schriftstückes bewusst sein.

Er soll die in der Berufspraxis eingesetzte Software kennen und berufsspezifische Informationen auf

elektronischem Weg beschaffen und bearbeiten können.

Er soll die Funktion und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme

kennen und diese unter Einsatz der Internettechnologie bedienen können.

Der Schüler soll über die gesellschaftlichen Auswirkungen der elektronischen Informationsverarbeitung

Bescheid wissen.

Lehrstoff

Personalcomputer

Inbetriebnehmen. Arbeiten mit dem Tastenfeld.

Schriftstückgestaltung

Genormte und frei gestaltete Schriftstücke. Anfertigen von Schriftstücken nach Konzepten und ungegliederten

Vorlagen. Anfertigen und Ausfüllen von Formularen.

Textverarbeitungsprogramme

Standardfunktionen. Zusatzfunktionen.

Informations- und Kommunikationssysteme

Internet. Informationsbeschaffung. Suchbegriffe und -maschinen. Erstellen von E-Mails.

Berufsspezifisches Datenmanagement

Beschaffen und Bearbeiten externer und interner Datenbestände. E-Commerce.

Gesellschaftliche Aspekte

Datensicherung. Datenschutz. Ergonomie. Die Bedeutung der EDV im Beruf und in der Gesellschaft.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes ist die Bedeutung in der Praxis des

Reisebüroassistenten. Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind nur insoweit zu behandeln, wie dies für

das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems erforderlich ist.

Der komplexe Bereich der neuen Technologien bedarf kooperativer Arbeits- und Unterrichtsformen.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sind herzustellen.

Bei den Übungen ist auf die Verwertbarkeit in der beruflichen Praxis zu achten. Dem didaktisch

richtigen Einsatz der Internettechnologie kommt besondere Bedeutung zu.

Bei der Gestaltung von Schriftstücken sind die ÖNORMEN zu beachten.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Aufgaben der im Wirtschaftsleben vorkommenden Rechnungen lösen und typische

Rechenabläufe des wirtschaftlichen Rechnens beherrschen.

Er soll dabei die Ergebnisse vor der Rechenausführung schätzen, den Rechner optimal einsetzen und

die Rechenaufgaben richtig lösen können.

Der Schüler soll die Bedeutung eines funktionierenden Rechnungswesens für das Unternehmen kennen

und den Zweck einer geordneten Buchführung verstehen.

Er soll Buchführungskenntnisse haben, über die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen Bescheid wissen

und mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vertraut sein.

Er soll zu wirtschaftlichem und sozialem Verhalten sowie kritischem Verständnis gegenüber lohn-

und preispolitischen Maßnahmen befähigt sein.

Lehrstoff

Einführung in das kaufmännische Rechnen

Durchschnittsrechnung. Währungsrechnung. Kassenabrechnung.

Mengen- und Preisberechnungen

Rechnungsausstellung. Rabatt. Skonto. Umsatzsteuer. Preiserhöhungen. Preissenkungen. Angebotsvergleiche.

Kalkulation

Bezugskalkulation. Kosten. Absatzkalkulation.

Personalverrechnung

Lehrlingsentschädigung. Gehaltsabrechnung von Angestellten. Nebenkosten. Arbeitnehmerveranlagung.

Spar- und Finanzierungsformen

Erträge. Kosten.

Instrumente der Unternehmensführung

Berechnung und Interpretation von Kennzahlen.

Grundlagen der Buchführung

Notwendigkeit der Buchführung. Kontieren und Buchen von Belegen. Formvorschriften. Belege.

Aktiva – Passiva. Aufwände – Erträge.

Aufzeichnungen der Buchführung

Kassenaufzeichnungen. Warenwirtschaftssysteme. Inventur. Anlagenverzeichnis.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Aufzeichnungen. Erfolgsermittlung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutsamkeit im beruflichen Alltag.

Beim kaufmännischen Rechnen ist Gewicht auf die Zusammenhänge der berufsbezogenen wirtschaftlichen

Vorgänge und ihre rechnerische Erfassung zu legen. Der Interpretation der Ergebnisse

kommt große Bedeutung zu.

Um etwaige Mängel zu überwinden, sind Rechenfertigkeiten nicht isoliert, sondern im Rahmen der

in „Rechnungswesen“ vorkommenden Rechnungen zu üben und anzuwenden.

Die Themenbereiche der Buchführung sind dem Stellenwert in der Praxis des Lehrberufes entsprechend

zu behandeln.

Der äußeren Form aller Arbeiten ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Computerunterstütztes Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Aufgaben aus dem Bereich der Reisebürobuchführung und Reisekalkulation unter

Verwendung von Standardsoftwarepaketen lösen können.

Er soll die Geschäftsvorgänge eines Reisebürobetriebes datenverarbeitungsgerecht erfassen sowie

Computerausdrucke lesen können.

Lehrstoff

Organisation des computerunterstützten Rechnungswesens

Grundlagen. Einsatz. Datenschutz.

Praxisbezogene Anwendung

Buchführung. Kalkulation. Personalverrechnung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Häufigkeit des Auftretens in der

Praxis des Lehrberufes.

Eine fächerübergreifende Zusammenarbeit im Besonderen mit dem Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“

ist sehr wichtig.

Schwerpunkt soll auf die Bedienung der Geräte und die Verwendung von Standardsoftwarepaketen

gelegt werden. Fehlerkontrollen sind laufend durchzuführen.

Der Lehrstoff soll anhand vollständiger belegunterstützter Geschäftsbeispiele erarbeitet werden.

Fachunterricht

Verkehrsgeografie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll karthografisches Material lesen können und eigenhändig Reiserouteninformationen

beschaffen und verwenden können.

Er soll Kenntnisse über die wichtigsten österreichischen, europäischen und außereuropäischen Verkehrswege

und Verkehrsarten haben.

Er soll komplexe Aufgaben im Bereich der Routenplanung lösen können.

Lehrstoff

Geografische Grundlagen

Die Erdoberfläche und ihre karthografische Abbildung. Lebens-, Wirtschafts- und Verkehrsräume

der Erde.

Österreich

Hauptverkehrswege und -verbindungen. Pass- und Mautstraßen. Aussichtspunkte und Grenzübergänge.

Historische Straßenzüge. Routen von touristischer Bedeutung.

Europa

Verkehrswege, Verkehrsarten und -mittel. Fernverkehrsstrecken und Hauptverkehrsachsen. Wasserstraßen.

Alpenübergänge, Pässe und Tunnels.

Außerhalb Europas

Verkehrswege, Verkehrsarten und -mittel.

Routenplanung

Erstellen von Verkehrsverbindungen unter Einbeziehung verschiedener Verkehrsarten und Aufgabenstellungen.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht knüpft an die in den früher besuchten Schulen erworbenen geografischen Kenntnisse

an.

Auf die Bedeutung des Umweltschutzes, den Auswirkungen der Globalisierung und der Völkerverständigung

soll bei jeder sich bietenden Gelegenheit eingegangen werden.

Selbstständiges Arbeiten mit karthografischem Material und anderen einschlägigen Informationsquellen

soll angestrebt werden. Es empfiehlt sich, aktuelle Ereignisse in den Unterricht einzubeziehen.

Die Querverbindung zu den Unterrichtsgegenständen „Touristik“, „Computerunterstützte Touristik“

und „Verkaufspraktikum“ sind herzustellen.

Touristik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll den Stellenwert der Touristik für den Menschen, die Wirtschaft und eine tolerante

und weltoffene Gesellschaft erkennen und sich kritisch mit Fragen des modernen Tourismus auseinandersetzen

können.

Er soll Kenntnisse über die in der Reisebürobranche üblichen Organisations- und Reiseformen, die

Systeme des Kurs- und Tarifwesens, die Dienstleistungen und den damit zusammenhängenden Fragen des

Konsumentenschutzes haben.

Er soll die für die Branche wichtigen Rechtsbestimmungen kennen und die erworbene Kenntnisse

unter Zuhilfenahme von Informationsquellen in der Kundenbetreuung umsetzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben der einzelnen Lehrstoffinhalte lösen

können.

Lehrstoff

Touristik

Bedeutung, Voraussetzung und Bedingungen. Freizeittrends. Tourismuseinrichtungen. Touristische

Angebote.

Marketing in der Touristik

Marktforschung. Analysen über Bedürfnisse und Motive von Reisenden. Tourismuspakete für verschiedene

Zielgruppen. Strategien der Verkaufsförderung. Werbung und Werbemedien. Kundenbindung.

Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle.

Touristische Organisationsformen

Arten und Betriebsformen von Reisebüros. Veranstalter. Callcenter. Nationale und internationale

Reisebüropartner. E-Commerce.

Reisearten

Individualreisen. Gesellschaftsfahrten. Sonderformen.

Verträge

Agenturvertrag. Versicherungen. Warschauer Abkommen. IATA.

Tarifwesen

Preisermittlung von Tickets für Bahn, Bus, Schiff und Flug, Gruppen- und Pauschalreisen.

Bahn und Bus

Sonderangebote. Gruppenreisen. Grenzüberschreitende Verbindungen. Nationale und internationale

Angebote.

Schiff

Aufbau und Wesen nationaler und internationaler Schiffsgesellschaften. Unterlagen zu Fähren und

Kreuzfahrten.

Flug

Arten von Flugtickets. Sonderformen von Tarifen. Airlineallianzen. Überseeflüge. Round-the-world-

Verbindungen.

Hotel

Hotel- und Beherbergungsbetriebe. Hotelketten. Interne Reservierungssysteme. Klassifizierung. Kooperationsbkommen.

Einzelverträge.

Tropenreisen

Gesundheitsvorschriften. Impfempfehlungen. Medizinische und hygienische Präventivmaßnahmen.

Reiserecht

Rechtsgrundlagen. Rechtsstellung und Rechtsordnung im Reisebüro. Grundbegriffe des ausländischen

Reiserechts. Spezielle Rechtsfragen in der Touristik.

Informationsquellen

Kompendien. Handbücher und andere Unterlagen internationaler Flug-, Schiff- und Bahngesellschaften.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Marketing in der Touristik. Bahn. Flug.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Vermittlung von Kenntnissen, die zur Lösung von

typischen Aufgaben des Berufs nötig sind.

Im Hinblick auf die zentrale Stellung dieses Unterrichtsgegenstandes ist auf die Querverbindung zu

den anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichts besonders Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind

vorbereitenden Qualifikationen für die Gegenstände „Computerunterstützte Touristik“ sowie „Verkaufpraktikum“

zu fördern.

Computerunterstützte Touristik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instandhalten

können. Er soll über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.

Er soll Fertigkeiten bei der Informationsgewinnung im Internet und E-Mails haben und angebotene

Dienstleistungen globaler elektronischer Netze nutzen können.

Er soll mittels aktueller Software und den jeweils gängigen technischen Möglichkeiten die grundlegenden

praktischen Kenntnisse des Kurs- und Tarifwesens anwenden können.

Er soll neue Medien kennen, sich ihrer bedienen und sie für individuelle Problemstellungen verwerten

können.

Er soll unter Beachtung der für die Branche wichtigen Rechtsbestimmungen Tarife ermitteln, Bahn-,

Flug- und Schiffsverbindungen finden und Kunden ihren Bedürfnissen gemäß richtig beraten können.

Er soll neuen Herausforderungen flexibel begegnen und die erworbenen Kenntnisse situationsbezogen

anwenden können.

Lehrstoff

Computer und Peripherie

Inbetriebnehmen, Bedienen und Instandhalten. Ergonomie. Datenschutz.

Internet und E-Mail

Herstellen von Verbindungen. Abfragen von Informationen. Suchen mit Maschinen im World-Wide-

Web. Webbrowser. Informationsmanagement in betrieblichen Netzen.

Bahn

Lesen von Fahrplänen und Ermitteln von Bahnverbindungen. Berechnen von Fahrpreisen und Ausstellen

von Fahrausweisen auch für Sonderformen (Gruppenreisen, Sonderangebote u.a.). Eruieren von

Angeboten ausländischer Bahnverwaltungen, europäischen Schnellverbindungen sowie von Prestigezügen.

Flug

Lesen von Timetables und Interpretieren von Flight manuals. Durchführen von Tarifkalkulationen.

Buchen von Flügen und Ausstellen von Tickets. Ermitteln und Berechnen von Tarifen. Ausfüllen von

Dokumenten und Formularen. Ermitteln von Flugallianzen und Round-the-world-Verbindungen.

Schiffstouristik

Ermitteln von Preisen und Buchen von Fähren und Kreuzfahrten. Erstellen von Profilen europäischer

und internationaler Reedereien. Eruieren von Angeboten des Flussschifffahrts- und Yachtchartersektors.

CRS

Anwenden bei einfachen, erweiterten und projektbezogenen Problemstellungen. Suchen und Finden

von berufsrelevanten Informationen. Nutzen diverser Suchmaschinen und B2B-Links.

Touristik

Reservieren von Hotels, Veranstaltungen und Mietwagen. Berechnen von Pauschalreisen und Bausteinsystemen.

Lösen von Aufgaben im Zusammenhang mit der Informationspflicht im Reisebüro. Anwenden

der neuen Medien bei komplexen und innovativen Problemstellungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen sowie die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.

Die Fülle des Lehrstoffs bedingt eine exemplarische Behandlung, wobei der Begegnung mit der Realsituation

mittels Einbindung von Gastvorträgen und Lehrausgängen der Vorzug gegeben wird.

Das Hauptaugenmerk liegt in diesem Gegenstand auf der Vermittlung von Fertigkeiten im Bereich

der technischen Ausstattung des Reisebürogewerbes. (Computerreservierungssysteme, neue Medien,

elektronische Informationsquellen). Wesentlich sind daher komplexe Aufgabenstellungen sowie das

selbstständige Arbeiten der Schüler an den Geräten.

Verkaufspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll theoretische Kenntnisse über die Verkaufspsychologie haben und selbstständig Beratungs-

und Verkaufsgespräche führen sowie passende Serviceleistungen anbieten können.

Er soll Sicherheit beim Umgang mit den berufsspezifischen Arbeitsunterlagen haben und spezielle

Kommunikationstechniken beherrschen.

Er soll touristische Kenntnisse über Österreich, Europa und Übersee haben, bei der Kundenberatung

einsetzen können und praxisbezogene Geschäftsfälle durchführen.

Der Schüler soll die für die Berufsausübung notwendigen berufsspezifischen Kenntnisse und verkaufstechnischen

Fertigkeiten besitzen und in der Kundenberatung anwenden können.

Lehrstoff

Kommunikation im Verkauf

Verbale Kommunikation. Nonverbale Kommunikation.

Der Kunde

Erscheinungsbild. Verhalten. Reisewünsche. Reisemotive. Beschwerden.

Beratungs- und Verkaufstechniken

Bedarf ermitteln. Beraten und Argumentieren bei Inlands- und Auslandsreisen. Abschließen und

Verabschieden.

Spezielle Kommunikationstechniken

Einwände behandeln. Verkaufen von Ergänzungs- und Ersatzwaren. Behandeln von Reklamationen

und Umtauschen. Verkaufen am Telefon.

Österreich, Europa und Übersee

Geographische Kenntnisse und Kundenberatung über Klima. Sehenswürdigkeiten, Heilbäder, sportliche

und religiöse Zielorte, Veranstaltungen und landesübliche Gebräuche.

Durchführung und Finalisierung praxisbezogener Geschäfte.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf die Situation des beruflichen Alltags

der Schüler.

Um die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe zu gewährleisten, empfiehlt sich, von den Vorkenntnissen

– insbesondere der Fremdsprachenfächer – aus anderen Pflichtgegenständen auszugehen.

Die kommunikativen Fertigkeiten und die simulierte Schalterpraxis werden durch den Einsatz von

Arbeitsunterlagen aus der Praxis gefördert. Informationen aus dem Internet und anderen neuen Medien

sind bevorzugt heranzuziehen.

Methoden wie Partnerübungen, Rollenspiele und Diskussionen bieten sich besonders an. Videoaufzeichnungen

von Übungssequenzen veranschaulichen die Rückmeldungen über Kommunikations- und

Verhaltensbereiche.

Besonderes Augenmerk ist auf die aktuelle touristische Situation zu legen, unter Einbindung von

Gastvorträgen und Lehrausgängen sowie anderen Veranstaltungen.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

24. Die Anlage A/9/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Binnenschiffer) entfällt.

25. Die Anlage A/15/3 lautet

„Anlage A/15/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

KRAFTFAHRZEUGTECHNIK, KRAFTFAHRZEUGELEKTRIKER

I. STUNDENTAFEL

A. KRAFTFAHRZEUGTECHNIK

Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 und in der vierten Klasse mindestens

180 Unterrichtsstunden.

B. KRAFTFAHRZEUGELEKTRIKER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Kraftfahrzeugtechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und Elektronik für das Verständnis der Zusammenhänge

der Kraftfahrzeugtechnik eingehend kennen sowie über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften

Bescheid wissen.

Er soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe haben sowie über

deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll mit Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen

vertraut sein und die grundlegenden Arbeitsverfahren und -techniken der Materialbearbeitung kennen.

Er soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften

vertraut sein.

Der Schüler des Lehrberufes Kraftfahrzeugtechnik soll gründliches Wissen über die Arten, Baugruppen

und Maschinenelemente des Kraftfahrzeuges haben und den Bau und die Funktion der technischen

Elemente, Anlagen und Systeme des Kraftfahrzeuges kennen.

Der Schüler des Lehrberufes Kraftfahrzeugelektriker soll Wissen über die Arten, Baugruppen und

Maschinenelemente des Kraftfahrzeuges und die Motortechnik haben sowie gründliche Kenntnisse über

die elektrischen, elektronischen und mechatronischen Systeme des Kraftfahrzeuges haben.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Elektrotechnik und Elektronik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Grundlagen der Elektrotechnik

Größen und Einheiten. Gleich- und Wechselstromtechnik. Wirkungen des elektrischen Stromes.

Grundlagen der Elektronik

Bauelemente. Halbleitertechnik.

Mechanische Technologie

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Gefahrenunterweisung.

Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Einsatz. Entsorgung.

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen

Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Einsatz.

Arbeitsverfahren und -techniken der Materialbearbeitung

Spanende und spanlose Formgebung. Füge- und Trenntechniken. Korrosions- und Oberflächenschutz.

Fahrzeugtechnik

(nur für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik)

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Kraftfahrzeug

Arten. Baugruppen. Maschinenelemente.

Motortechnik

Bauelemente. Verbrennungskraftmaschinen und alternative Antriebe. Gaswechsel. Gemischaufbereitung.

Verbrennung. Abgaszusammensetzung und -behandlung. Hilfs- und Zusatzaggregate.

Kraftübertragung

Drehzahl- und Drehmomentwandler. Übertragungselemente. Antriebstechniken und deren Steuerung.

Fahrwerk und Karosserie

Rahmen. Radaufhängung und Lenkung. Bremsanlagen. Aspekte der Fahrsicherheit, des Fahrkomforts

und der Fahrdynamik.

Elektrische, elektronische und mechatronische Systeme

Spannungserzeugung und -speicherung. Anlagen für die Zündung. Licht- und Signalanlagen. Anlagen

der Fahrzeugelektronik.

Fahrzeugtechnik

(nur für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker)

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Kraftfahrzeug

Arten. Baugruppen. Maschinenelemente.

Motortechnik

Bauelemente. Verbrennungskraftmaschinen und alternative Antriebe. Gaswechsel. Gemischaufbereitung.

Verbrennung. Abgaszusammensetzung und -behandlung. Hilfs- und Zusatzaggregate.

Elektrische, elektronische und mechatronische Systeme

Spannungserzeugung und -speicherung. Anlagen für die Zündung. Licht- und Signalanlagen. Anlagen

zur Kraftstoffsteuerung, Abgasregelung und zum Motormanagement. Anlagen der Leistungselektronik

zur Fahrzeugs- und Antriebssteuerung. Systeme der Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortelektronik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Grundlagen der Elektrotechnik

Gleich- und Wechselstromtechnik.

Arbeitsverfahren und -techniken der Materialbearbeitung

Korrosions- und Oberflächenschutz.

Motortechnik

Alternative Antriebe. Gaswechsel.

Kraftübertragung

Antriebstechniken und deren Steuerung.

Fahrwerk und Karosserie

Aspekte der Fahrsicherheit, des Fahrkomforts und der Fahrdynamik.

Elektrische, elektronische und mechatronische Systeme

Anlagen der Fahrzeugelektronik (für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik).

Anlagen der Leistungselektronik zur Fahrzeugs- und Antriebssteuerung. Systeme der Sicherheits-,

Kommunikations- und Komfortelektronik (für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker).

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch

planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Winkelberechnungen.

Mechanik

Berechnungen zu Statik, Dynamik, Festigkeit und Wärmelehre.

Motortechnik

Berechnungen zu Motorkenngrößen, Motorleistungen, zum Drehmoment, zum Wirkungsgrad, zum

Kraftstoffverbrauch und zur Motorsteuerung.

Kraftübertragung

Berechnungen zu Baugruppen des Antriebsstranges und Fahrgeschwindigkeiten.

Fahrwerk

Berechnungen zu Achs- und Lenkgeometrie.

Fahrmechanik

Berechnungen zu Beschleunigung, Verzögerung, Fahrwiderständen und Bremsanlagen.

Kfz-Elektrik und -Elektronik

Berechnungen zu elektrotechnischen Grundgesetzen sowie zu elektrischen und elektronischen Schaltungen.

Berechnungen zu elektrischen und elektronischen Kfz-Einrichtungen und Leitungen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Mathematische Grundlagen

Volumsberechnungen. Winkelberechnungen.

Mechanik

Berechnungen zu Festigkeit und Wärmelehre.

Motortechnik

Berechnungen zu Motorkenngrößen, zum Kraftstoffverbrauch und zur Motorsteuerung.

Berechnungen zur Kraftübertragung.

Fahrmechanik

Berechnungen zu Fahrwiderständen und Bremsanlagen.

Berechnungen zur Kfz-Elektrik und -Elektronik.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen und einfache technische Zeichnungen ausführen sowie lesen können, um

danach berufsspezifische Arbeiten ausführen zu können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Darstellungsarten. Maßstäbe. Bemaßung.

Technisches Zeichnen

Werkstattgerechte Skizzen. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Darstellen von Diagrammen,

Schalt- und Stromlaufplänen sowie Funktions- und Blockschaltbildern. Lesen und Interpretieren von

kraftfahrzeugtechnischen Zeichnungen.

Kraftfahrzeugtechnisches Labor

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Mess- und Prüfinstrumente der fahrzeugtechnischen Diagnostik handhaben,

verwenden und instandhalten können.

Er soll durch Übungen Verständnis für physikalische Vorgänge entwickeln sowie fahrzeugtechnische

Messungen sicher und gewandt durchführen können.

Er soll über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Der Schüler des Lehrberufes Kraftfahrzeugtechnik soll darüber hinaus durch fahrzeugtechnische

Messungen das Betriebsverhalten von Baugruppen besser verstehen sowie Werkstoffe prüfen können.

Lehrstoff

(nur für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik)

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Mess- und Prüfinstrumente

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Messen und Schalten

Übungen zu elektrischen und elektronischen Schaltungen und zur analogen und digitalen Mess- und

Schalttechnik. Bestimmen elektrischer und nichtelektrischer Größen.

Fahrzeugtechnisches Messen

Übungen zur Kraftübertragung, zum Fahrwerk sowie zu mechanischen, hydraulischen und pneumatischen

Baugruppen.

Werkstoff prüfen

Übungen und Versuche zum Verhalten und zu den Eigenschaften von Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffen.

Lehrstoff

(nur für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker)

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Mess- und Prüfinstrumente

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Messen und Schalten

Übungen zu elektrischen und elektronischen Schaltungen und zur analogen und digitalen Mess- und

Schalttechnik. Bestimmen elektrischer und nichtelektrischer Größen.

Computertechnisches Labor

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mit der Handhabung des Computers und den Peripheriegeräten vertraut sein und die

kraftfahrzeugspezifische Software verwenden können.

Er soll das Internet als Informations- und Kommunikationsmedium nutzen können.

Er soll den Computer für messtechnische Untersuchungen und Übungen am Kraftfahrzeug einsetzen

und die Datenkommunikation der elektronischen Steuergeräte verstehen und verwenden können.

Lehrstoff

Computer und Peripheriegeräte

Inbetriebnehmen, Bedienen. Ergonomie. Datenschutz.

Computerbetriebssysteme

Übungen zu Desktop-Umgebungen, zu Dateienorganisationen und zur kraftfahrzeugspezifischen

Software.

Internet

Übungen zur Informationsbeschaffung und zu elektronischen Mails.

Computertechnik im Kraftfahrzeug

Messtechnische Untersuchungen und Übungen an elektronischen Bauteilen und Systemen im Bereich

Motor, Antrieb, Fahrwerk, Sicherheits-, Kommunikations- und Komforteinrichtungen. Übungen zur

Kommunikation verschiedener elektronischer Steuergeräte.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht

bearbeiten, handhaben und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen einsetzen und instandhalten

können sowie die zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken der Materialbearbeitung ausführen können.

Er soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid

wissen.

Der Schüler des Lehrberufes Kraftfahrzeugtechnik soll die berufsspezifischen Mess-, Prüf-, Einstell-,

Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Kraftfahrzeug sicher und sachgemäß durchführen und im

Bereich der elektrischen, elektronischen und mechatronischen Systeme Fehler diagnostizieren und Teilsysteme

reparieren können.

Der Schüler des Lehrberufes Kraftfahrzeugelektriker soll im Bereich der elektrischen, elektronischen

und mechatronischen Systeme Fehler diagnostizieren und Gesamtsysteme reparieren können. Er soll

insbesondere Leitungen im Kraftfahrzeug installieren und elektronische Systeme programmieren können.

Lehrstoff

(nur für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik)

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.

Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Vorbereiten zur Entsorgung.

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen

Arten. Einsetzen. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Spanendes und spanloses Formen. Fügen und Trennen.

Messen, Prüfen, Einstellen, Warten und Instandsetzen

Arbeiten an Motoren, Trieb- und Fahrwerken, Karosserien, Bremsen, Rädern und Reifen.

Arbeiten an elektrischen, elektronischen und mechatronischen Systemen

Durchführen von Servicearbeiten, Diagnostizieren von Fehlern und Instandsetzen von Teilsystemen.

Lehrstoff

(nur für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker)

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.

Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Vorbereiten zur Entsorgung.

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen

Arten. Einsetzen. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Spanendes und spanloses Formen. Fügen und Trennen.

Arbeiten an elektrischen, elektronischen und mechatronischen Systemen

Diagnostizieren spezieller Fehler und Reparieren gesamter Systeme. Programmieren elektronischer

Systeme. Verlegen und Verbinden elektrischer Leitungen.

Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll unter Einbeziehung von Maßnahmen der Qualitätssicherung mehrere berufsspezifische

Aufgaben als zusammenfassende Arbeiten projektieren, ausführen und präsentieren können.

Er soll dabei der Berufspraxis entsprechend durch Verknüpfung der technischen, mathematischen

und zeichnerischen Sachverhalte Analysen, Bewertungen und kundenorientierte Lösungen darstellen

können.

Lehrstoff

Projektieren von Arbeitsaufträgen

Erstellen eines Arbeits- und Einsatzplanes nach Vorgabe einer Aufgabenstellung. Erstellen, Beurteilen

und Auswerten der Test- und Diagnoseergebnisse. Festlegen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe.

Auswahl der einzusetzenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen. Beschaffen und

Überprüfen der erforderlichen Materialien und Werkstoffe. Durchführen der Arbeiten unter Berücksichtigung

der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß der festgelegten Arbeitsabläufe.

Präsentationen

Darstellen von Projektarbeiten. Präsentieren der Arbeitsergebnisse.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis

und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegen-

ständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer zeichnerischen

Vorbereitung bedürfen.

Im „Praktikum“ sollen die in der Fachtheorie und in den Labors gewonnenen Kenntnisse unmittelbar

umgesetzt werden. Die inhaltliche und sachlogische Abfolge von Fachtheorie, Laboratoriumsübungen

und Praktikum soll zeitlich entsprechen.

Im „Projektpraktikum“ ist insbesondere beim Projektieren und Bearbeiten von Arbeitsaufträgen auf

die praxisbezogene Kundenbetreuung Wert zu legen. Es soll dem Schüler zum logischen und vernetztem

Denken führen und technische, mathematische und zeichnerische Fachgebiete verknüpfen. Dabei empfiehlt

sich, dass Schüler Projekte mit verschiedener Arbeitsdauer und differenten Schwierigkeitsgraden im

Team planen und erarbeiten.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

26. Die Anlage A/16/3 lautet

„Anlage A/16/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

GOLD-, SILBER- UND METALLSCHLÄGER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die für den Beruf wichtigen Grundgesetze der Physik und Chemie kennen.

Er soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie fachgerecht

auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll mit den Werkzeugen, Maschinen und Geräten vertraut sein, Kenntnisse über Maschinenelemente

sowie über die berufsspezifischen Fertigungstechniken haben.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Physik

Aggregatzustände. Kraft. Moment. Energie. Kinetik.

Chemie

Grundstoffe und Verbindungen. Säuren, Laugen und Salze. Gemenge. Oxidation und Reduktion.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise.

Maschinenelemente

Normen. Passungen und Toleranzen. Sicherungselemente. Antriebe und Bauelemente.

Fertigungstechniken

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.

Füge- und Trenntechniken. CNC-Technik.

Schlagwerkzeuge und Vorrichtungen

Arten. Einsatz. Wirkungsweise. Prüfmethoden.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über die Punzierung haben, über die berufsspezifischen Arbeitsverfahren

und -techniken und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

Er soll mit der Stilkunde, der Schriftkunde und der Heraldik vertraut sein.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Punzierung

Gesetzliche Symbole. Punzierungsgesetz.

Arbeitsverfahren und -techniken

Oberflächenbearbeitung und -gestaltung. Montage. Wiedergewinnung und -verwertung. Materialprüfung.

Qualitätssicherung.

Stilkunde

Stilepochen. Stilelemente. Stilmerkmale. Ornamentik.

Schriftkunde

Historische Entwicklung. Schriftarten. Schriftformen.

Heraldik

Historische Entwicklung. Wappenaufbau. Wappengesetz.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch

planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Masse- und Gewichtsberechnungen.

Prozentrechnungen.

Berechnungen zur Mechanik

Bewegung. Kraft. Moment. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Reibung. Wärme, Wärmedehnung. Festigkeit.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll normgerechte Werkzeichnungen aus dem Bereich seines Lehrberufes ausführen

können – auch unter Zuhilfenahme von CAD-Programmen – um danach selbstständig und ökonomisch

arbeiten zu können.

Er soll seine zeichnerische Ausdrucksfähigkeit und Kreativität unter Einbeziehung seiner Kenntnisse

aus der Stilkunde, Schriftkunde, Heraldik und Farbenlehre weiterentwickeln und sich des ästhetischen

Stellenwertes seiner Entwürfe bewusst sein.

Lehrstoff

Zeichennormen.

Beschriftung. Maßstäbe. Darstellungsarten. Bemaßung.

Werkzeichnungen

Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. CAD-Anwendungen.

Designs

Stilkundliche Entwürfe. Skizzen von Schriftarten. Heraldik. Farbkompositionen.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,

handhaben und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Geräte handhaben und instandhalten können sowie die zeitgemäßen

Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen.

Er soll berufsspezifische Werkstücke herstellen können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Fügen und Trennen. Wärmebehandeln. Oberflächenbehandeln.

Modellieren. Programmieren von CNC-Maschinen.

Werkstücke

Entwerfen von Designs. Stechen von Stahl- und Kupferstichen. Herstellen von Treibarbeiten und

Feinziselierungen. Anfertigen von Galvanoplasten. Ver- und Bearbeiten von Feinblechen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis

und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, das einer zeichnerischen

Vorbereitung und Darstellung bedarf.

Der Unterrichtsgegenstand „Praktikum“ soll dem Schüler die Möglichkeit geben, jene Techniken zu

erlernen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen

Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

27. Der Anlage A/16/3 wird die folgende Anlage A/16/4 angefügt

„Anlage A/16/4

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

METALLDESIGN

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die für den Beruf wichtigen Grundgesetze der Physik, der Elektrotechnik und der

Chemie kennen.

Er soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie fachgerecht

auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll mit den Werkzeugen, Maschinen und Geräten vertraut sein, Kenntnisse über Maschinenelemente

sowie über die berufsspezifischen Fertigungstechniken haben.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Physik

Aggregatzustände. Kraft. Moment. Energie. Kinetik.

Elektrotechnik

Grundbegriffe (Strom, Spannung, Widerstand). Ohmsches Gesetz. Schutzmaßnahmen.

Chemie

Grundstoffe und Verbindungen. Säuren, Laugen und Salze. Gemenge. Oxidation und Reduktion.

Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise.

Maschinenelemente

Normen. Passungen und Toleranzen. Sicherungselemente. Antriebe und Bauelemente.

Allgemeine Fertigungstechniken

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.

Füge- und Trenntechniken. CNC-Technik.

Metalldesigntechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über Arten sowie Arbeitsverfahren und -techniken der berufsspezifischen

Metalle haben und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

Er soll mit der für seinen Beruf notwendigen Stilkunde, Schriftkunde, Heraldik und Farbenlehre vertraut

sein.

Er soll über die Punzierung sowie über die für seinen Berufsschwerpunkt speziellen Arbeitstechniken

Bescheid wissen.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Berufsspezifische Metalle

Arten. Oberflächenbearbeitung und -gestaltung. Montage. Wiedergewinnung und -verwertung. Materialprüfung.

Qualitätssicherung.

Stilkunde

Stilepochen. Stilelemente. Stilmerkmale. Ornamentik.

Schriftkunde

Historische Entwicklung. Schriftarten. Schriftformen.

Heraldik

Historische Entwicklung. Wappenaufbau. Wappengesetz.

Farbenlehre

Physikalische, biologische und psychologische Grundlagen.

Punzierung

Gesetzliche Symbole. Punzierungsgesetz. Punzenarten.

Arbeitstechniken der Gürtlerei

Zurichtung von Werkstücken. Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen. Fertigungs- und

Verformungstechniken. Zusammenbau und Montage von Metallteilen.

Arbeitstechniken der Gravur

Vorbereitung von Gravuren. Handgravuren. Maschinengravuren. Laserbearbeitung. Digitaldruck und

Folienplotten. Gravurtechniken auf verschiedenen Untergründen.

Arbeitstechniken der Metalldrückerei

Modellherstellung durch Formdrehen in Holz, Metall und Kunststoff. Arten von Drückbänken. Gestaltende

Verformung von Blechen auf der Drückbank. Anwendung verschiedener Drücktechniken.

Rundschneiden.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch

planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Masse- und Gewichtsberechnungen.

Prozentrechnungen.

Berechnungen zur Mechanik

Bewegung. Kraft. Moment. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Reibung. Wärme, Wärmedehnung. Festigkeit.

Berechnungen zur Elektrotechnik

Stromleitung. Widerstände. Ohmsches Gesetz.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Fachzeichnen und Designentwicklung

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll normgerechte Werkzeichnungen – auch unter Verwendung von Computerprogrammen

– aus dem Bereich seines Lehrberufes ausführen können, um danach selbstständig und ökonomisch

arbeiten zu können.

Er soll seine zeichnerische Ausdrucksfähigkeit und Kreativität unter Einbeziehung seiner Kenntnisse

aus der Stilkunde, Schriftkunde, Heraldik und Farbenlehre weiterentwickeln und sich des ästhetischen

Stellenwertes seiner Entwürfe bewusst sein.

Lehrstoff

Zeichennormen.

Beschriftung. Maßstäbe. Darstellungsarten. Bemaßung.

Werkzeichnungen

Teil- und Zusammenstellungszeichnungen.

Designs

Skizzen und Entwürfe zu den Bereichen Schrift, Ornamentik und Heraldik. Naturstudien. Übungen

zur Stilkunde und Farbenlehre.

Designtechnisches Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,

handhaben und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Geräte handhaben und instandhalten können sowie die zeitgemäßen

Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen.

Er soll berufsspezifische Werkstücke herstellen können sowie mit der Unfallverhütung und den

Schutzmaßnahmen vertraut sein.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Fügen und Trennen. Wärmebehandeln. Oberflächenbehandeln.

Herstellen von Schablonen und Modellen. Ver- und Bearbeiten von Feinblechen.

Arbeitsverfahren der Gürtlerei

Zurichten von Werkstücken. Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen. Fertigen von Galvanoplasten.

Fertigen von Treibarbeiten und Feinziselierungen. Zusammenbauen und Montieren von Metallteilen.

Arbeitsverfahren der Gravur

Vorbereiten von Gravuren. Gravieren von Hand. Gravieren mit Maschinen. Stechen von Stahl- und

Kupferstichen. Bearbeiten der Werkstücke mit dem Laser. Durchführen von speziellen Gravurtechniken.

Arbeitsverfahren der Metalldrückerei

Herstellen von Modellen durch Formdrehen aus Holz, Metall und Kunststoff. Gestaltendes Verformen

von Blechen auf der Drückbank. Anwenden verschiedener Drücktechniken. Rundschneiden.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis

und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen und Designentwicklung“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen,

das einer zeichnerischen Vorbereitung und Darstellung bedarf.

Der Unterrichtsgegenstand „Designtechnisches Praktikum“ soll dem Schüler die Möglichkeit geben,

jene Techniken zu erlernen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den

fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler

anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

28. Die Anlage A/19/1 lautet

„Anlage A/19/1

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

PHYSIKLABORANT, WERKSTOFFPRÜFER

I. STUNDENTAFEL

A. PHYSIKLABORANT

Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden, davon in der ersten,

zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der vierten Klasse mindestens

180 Unterrichtsstunden.

B. WERKSTOFFPRÜFER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden, davon in der ersten, zweiten

und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu beachten und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsrelevanten physikalischen Grundgesetze sowie die mess- und prüftechnischen

Grundlagen des Lehrberufes kennen.

Er soll die berufsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe kennen, fachgerecht auswählen sowie über deren

vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Geräte und Maschinen kennen und über deren

Einsatz unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte Bescheid

wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Physikalische Grundgesetze

SI-Einheitensystem. Mechanik. Wärmelehre. Elektrotechnik und Elektronik.

Mess- und/oder Prüftechnik

Normen. Messsysteme. Datenerfassung. Datenauswertung. Messfehler. Qualitätssicherung.

Werk- und Hilfsstoffe

Aufbau (chemische Grundgesetze). Arten. Analyse. Eigenschaften. Verwendung. Normung. Wärmebehandlung.

Prüfung. Entsorgung.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Arten. Anwendung. Wirkungsweise. Wartung. Entsorgung.

Lehrstoffspezifikationen

Physiklaborant

Physikalische Grundgesetze

Optik. Akustik.

Werk- und Hilfsstoffe

Einteilung. Gewinnung.

Werkstoffprüfer

Physikalische Grundgesetze

Magnetismus. Akustik (Ultraschall). Elektromagnetisches Spektrum (Optik, Röntgen- und Gammastrahlen).

Werk- und Hilfsstoffe

Einteilung. Gewinnung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Physikalische Grundgesetze

Mechanik. Elektrotechnik und Elektronik.

Lehrstoffspezifikation

Physiklaborant

Physikalische Grundgesetze

Wärmelehre. Optik. Akustik.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll insbesondere jene Berechnungen selbstständig, logisch und ökonomisch planen und

lösen, die für die Ausübung seines Berufes erforderlich sind.

Er soll sich dabei der mathematischen und physikalischen Symbolik sachgemäß bedienen sowie

Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Mess- und/oder Prüftechnik

Maße und SI-Einheiten. Diagramme (Werkstoffkenndaten, Auswertung). Mittelwert. Streuung.

Physikalische Berechnungen

Mechanik. Festigkeitsberechnungen. Wärmelehre. Elektrotechnik. Elektronik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoffspezifikationen

Physiklaborant

Physikalische Berechnungen

Optik. Akustik.

Werkstoffprüfer

Mess- und/oder Prüftechnik

Mischungsberechnungen. Winkelfunktionen.

Physikalische Berechnungen

Kinematik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Mess- und/oder Prüftechnik

Diagramme (Werkstoffkenndaten, Auswertung).

Lehrstoffspezifikation

Werkstoffprüfer

Physikalische Berechnungen

Mechanik. Festigkeitsberechnungen. Wärmelehre. Elektrotechnik. Kinematik.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden

Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache Skizzen und Werkzeichnungen normgerecht, technisch richtig und sauber

ausführen sowie lesen können.

Er soll insbesondere praxisrelevante Mess- und Prüfsysteme, deren Anordnungen sowie berufsspezifische

Schaubilder zeichnerisch darstellen und deren Ergebnisse grafisch auswerten können.

Lehrstoff

Technische Zeichennormen

Blattgrößen, Maßstäbe, Beschriftung.

Berufsorientierte Zeichnungen

Diagramme. Probenpläne.

Lehrstoffspezifikationen

Physiklaborant

Berufsorientierte Zeichnungen

Prüfanordnungen. Schaltpläne.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die praxisrelevanten Mess,- Prüf- sowie Steuerungs- und Regelaufgaben sicher

durchführen können.

Er soll insbesondere die mechanischen, elektrischen, hydraulischen, pneumatischen und optischen

Vorgänge nachvollziehend verstehen und sie anhand von Messungen überprüfen und auswerten können.

Er soll sich bei laboratoriumsmäßigen Aufgaben der Datenverarbeitungstechnologie bedienen können.

Lehrstoff

Messtechnik

SI-Einheitensystem. Handhabung und Pflege der Messsysteme. Messen von physikalischen Größen.

Prüftechnik

Werkstoffprüfung.

Steuerungs- und Regeltechnik

Mess-, Prüf-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an physikalischen Systemen und Anlagen.

Datenverarbeitung

Einführung. Anwendung.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis

und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Laboratoriumsübungen“ sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die

die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen

zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Auf Grund des Urkundenwertes kommt insbesondere dem Prüfbefund im Zuge der Qualitätssicherung

große Bedeutung zu.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

30. Die Anlage A/21/1 lautet

„Anlage A/21/1

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

FOTOGRAF

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt 1380 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 und in der vierten Klasse mindestens

180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Chemie und Physik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die für den Beruf bedeutsamen Begriffe und Gesetze der Chemie und Physik kennen.

Er soll insbesondere grundlegende physikalische Kenntnisse in den für den Beruf wichtigen Teilbereichen

Licht, Farbe und Optik haben.

Lehrstoff

Begriffe und Gesetze der Chemie

Atom und Molekül. Für die Fotografie wichtige Elemente und Prozesse. pH-Wert.

Begriffe und Gesetze der Physik

Lichtentstehung und Eigenschaften des Lichtes. Fotometrie. Sensitometrie. Densitometrische Größen.

Lichtempfindlichkeit. Schwärzungskurve. Gradation. Gradationskurven. Farbtheorien. Grundbegriffe

der Optik. Linsen und fotografische Linsensysteme. Filter.

Fotografie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in der analogen und digitalen Fotografie verwendeten Materialien, Datenträger

und Hilfsstoffe kennen.

Er soll gründliches Wissen über die berufsspezifischen Geräte, Foto- und Videokameras, Einrichtungen

und Arbeitsbehelfe haben sowie die für die Aufnahme und Ausarbeitung notwendigen Arbeitsverfahren

und -techniken der analogen und digitalen Fotografie kennen.

Er soll die für den Fachbereich bedeutsamen Rechnungen beherrschen und über die rechtlichen Vorschriften

Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Rechtliche Vorschriften

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Einschlägige Berufsausübungsvorschriften. Urheber-

und Verwertungsrecht.

Die Fotografie

Geschichte der Fotografie. Arbeits- und Aufgabenbereiche. Entwicklungen und Trends.

Materialien, Datenträger und Hilfsstoffe

Arten. Normung. Eigenschaften. Handhabung. Anwendungsmöglichkeiten. Entsorgung. Recycling.

Silberrückgewinnung.

Einrichtung, Geräte, Foto- und Videokameras und Arbeitsbehelfe

Arbeitsräume. Ausstattung. Arten, Funktion, Einsatz, Wirkungsweise und Instandhalten der Aufnahme-

und Laborgeräte.

Aufnahme

Beleuchtungstechnik. Belichtungsmessung. Filtertechnik. Spezialgebiete der Aufnahme. Aufnahmen

für den Druck. Videotechnik.

Ausarbeitung

Labortechniken für S/W und Color. Mechanische, chemische und elektronische Retuschen. Endfertigung

und Präsentation. Vorbereitung für den Druck. Densitometrische Auswertung.

Druckverfahren

Arten. Druckmaschinen.

Fachliches Rechnen

Englische Längen- und Volumsmaße. Fototechnische Berechnungen. Berechnungen zum Material-

und Arbeitszeitaufwand. Mischungsrechnungen. Belichtungsberechnungen. Berechnungen von Bildauflösungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Materialien, Datenträger und Hilfsstoffe

Eigenschaften. Anwendungsmöglichkeiten (insbesondere von Sondermaterialien).

Einrichtung, Geräte, Foto- und Videokameras und Arbeitsbehelfe

Arbeitsräume. Ausstattung.

Aufnahme

Beleuchtungstechnik. Belichtungsmessung.

Ausarbeitung

Labortechniken für S/W und Color. Vorbereitung für den Druck. Densitometrische Auswertung.

Fachliches Rechnen

Belichtungsberechnungen. Berechnungen von Bildauflösungen.

Schularbeiten in „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß

auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

Gestalten und Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Gestaltungsgrundsätze kennen und über die Wirkung von Schrift, Bild und Farbe

Bescheid wissen.

Er soll Multimediaprodukte eigenständig planen, entwerfen und ausarbeiten können.

Der Schüler soll sich des ästhetischen und künstlerischen Stellenwertes der fotografischen Produkte

bewusst sein.

Lehrstoff

Gestaltungsgrundsätze

Effekte der Wahrnehmung. Wirkung von Form und Gestalt. Der Goldene Schnitt und seine Anwendungen.

Kompositionsgesetze.

Entwurfstechniken

Scribble. Layout. Einsetzen von Bild, Farbe und Schrift.

Schriftgestaltungsübungen

Schriftstile. Schriftklassifikationen. Typografische Grundregeln. Wirkungsweise der Schriften. Gestaltungsübungen

mit Schrift und Text.

Bildgestaltungsübungen

Bildaufbau. Bildtiefe. Bildspannung. Perspektivische Darstellungen. Kompositionen mit Bildern.

Farbübungen

Farbenlehre. Farbkontrast. Farbpsychologische Wirkung von Farben. Gestaltungsübungen mit Farben.

Projektarbeit

Planen, Entwerfen und Ausarbeiten eines Multimediaproduktes.

Medienlabor

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instandhalten

können. Er soll über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.

Er soll mit Betriebssystemen umgehen können und Fertigkeiten bei der Informationsgewinnung im

Internet haben.

Er soll durch Übungen zur computerunterstützten Schrift- und Bildbearbeitung und dem routinierten

Anwenden von Computerprogrammen multimediale Produkte herstellen und visualisieren können.

Er soll auch einfache Videobearbeitungen beherrschen.

Lehrstoff

Computer und Peripheriegeräte

Inbetriebnehmen, Bedienen und Instandhalten. Ergonomie. Datenschutz.

Betriebssysteme

Verwenden der Desktop-Umgebung. Organisieren von Dateien.

Internet

Herstellen von Verbindungen. Abfragen von Informationen. Suchen mit Maschinen im World-Wide-

Web.

Übungen zur Schrift- und Bildbearbeitung

Komponieren, Speichern, Bearbeiten und Wiedergeben von Schriften und Bildern.

Übungen mit Programmen

Anwenden von vektor- und pixelorientierten Programmen. Anwenden von Tonbearbeitungsprogrammen.

Anwenden von Scan- und Layoutprogrammen sowie zur Erstellung von Webseiten.

Übungen zur Videobearbeitung

Anwenden von Videoschnittprogrammen. Vertonen. Ausgeben von Videos. Qualitätsbeurteilung.

Erstellen eines medialen Projekts

Planen und Zusammenführen digitaler Daten verschiedener Programme und Plattformen zu einem

Multimediaprodukt. Erstellen von Webseiten. Drucken. Visualisieren der Arbeit.

Fotografisches Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in der analogen und digitalen Fotografie verwendeten Materialien, Datenträger

und Hilfsstoffe nach dem Stand der Technik sicher handhaben, instandhalten sowie entsorgen können und

über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Er soll die berufsspezifischen Geräte, Kameras, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe handhaben und

verwenden können sowie die für die Aufnahme, Aus- und Nacharbeitung notwendigen Arbeitsverfahren

und -techniken der analogen und digitalen Fotografie beherrschen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Materialien, Datenträger und Hilfsstoffe

Einsatz und Verarbeitung lichtempfindlicher Materialien für S/W und Color. Ansetzen und Verwenden

fotografischer Bäder für S/W und Color. Fachgerechtes Entsorgen.

Einrichtung, Geräte, Kameras und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhaben und Instandhalten der Aufnahme-, Aufzeichnungs-, Beleuchtungs-, Labor-,

Nachbearbeitungs- und Wiedergabegeräte. Zubehör.

Aufnahmetechnik

Gestalten und Schminken für Foto und Video. Beleuchten bei Foto-, Imaging- und Videosystemen.

Anwenden der Filter. Messen der Belichtung. Experimentieren und Arrangieren. Elektronische Aufnahmen.

Ausarbeitungstechnik

Entwickeln. Mechanisch, chemisch und digital retuschieren. Densitometrisches Kontrollieren von

Entwicklungsprozessen. Vergrößern und Verkleinern. Verarbeiten mit Entwicklungsmaschinen. Experimentieren

im Labor. Endfertigen.

Nachbearbeitungstechnik

Bearbeiten und Ausdrucken elektronischer Bilder.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis in der analogen und digitalen Fotografie.

Empfehlenswert sind insbesondere Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder

Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen

theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

Da die Inhalte der „Chemie und Physik“ Grundlagenwissen für die Unterrichtsgegenstände „Fotografie“

und „Fotografisches Praktikum“ sind, muss die Querverbindung zu diesen Pflichtgegenständen

besonders beachtet werden. Dem Themenbereich der Entsorgung ist genügend Zeit einzuräumen.

In „Fachliches Rechnen“ liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang

und dem genauen Ermitteln der Ergebnisse. Rechner sowie Rechenhilfen sind zu verwenden.

In „Gestalten und Fachzeichnen“ ist bei der Lehrstoffauswahl auf die Anwendbarkeit des fotografischen

Schaffens sowie auf die Förderung der Ästhetik und der Kreativität des Schülers zu achten. Bildmaterial

sowie der Besuch von Ausstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Die Pflichtgegenstände „Medienlabor“ sowie „Fotografisches Praktikum“ sollen dem Schüler die

Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in

Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen

der Schüler anzupassen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.

FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.“

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