339. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Apotheker, Vorsitzender usw.) gilt die gewählte
Form für beide Geschlechter.
Funktionsdauer
§ 2. Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom
1. April 2002. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.
Verlautbarungen
§ 3. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben in der „Österreichischen
Apotheker-Zeitung“ zu erfolgen.
Kosten
§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung sind von der
Apothekerkammer zu tragen.
2. Abschnitt
Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes
Anordnung der Wahlen
§ 5. Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat innerhalb der letzten
sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt
durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist.
Wahlkreise
§ 6. (1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand
im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis
vereinigt werden.
(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist die Anschrift der Apotheke maßgebend, bei
Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 Apothekerkammergesetz der Hauptwohnsitz im Sinne des
Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973.
Wahlkörper
§ 7. (1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der
selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in
der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).
(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der
Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).
(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am
Tag vor der Wahlkundmachung.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 8. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung werden durch
unmittelbare geheime Wahl getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper
der angestellten Apotheker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die dem Kreis
der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung
sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker
angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
(2) Für die Wahlberechtigung der Mitglieder der Apothekerkammer ist das Vorliegen der Voraussetzungen
am Tag der Ausschreibung der Wahl ausschlaggebend.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur ein Mal in einem Wählerverzeichnis
eingetragen sein.
Wahlkommissionen
§ 9. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame
Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission
besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen
und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Beamter des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sein, gleichfalls dessen Stellvertreter. Die
Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der Apothekerkammer
durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen. Den Sitzungen der
Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger
Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem
Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der
Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter ist aus dem Kreis der
rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter der Apothekerkammer
zu bestellen. Die Mitglieder und je ein Ersatzmitglied werden von der Hauptwahlkommission
nach Anhörung der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker
bestellt. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl mehrere Länder zu
einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den
Zweck der Stimmabgabe am günstigsten gelegen ist.
(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
Mitglieder sind verpflichtet, die Ernennung in die Wahlkommission anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied)
der Wahlkommission sowie jeder Leiter einer Wahlkommission (Stellvertreter) ist zu strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.
(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen
und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme
eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige
Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand bestimmt wird.
(5) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden mittels eingeschriebenen Briefes, im Weg
automationsunterstützter Datenübertragung, per Telefax oder telegrafisch einberufen. Die Sitzungen der
Wahlkommissionen sind nicht öffentlich. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die
Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit
absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der
Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der
Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.
(6) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen
der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen.
(7) Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung
der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Vertrauenspersonen
§ 10. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag
eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Vorsitzenden
spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe
schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission
einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die
Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 11. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt
1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb
dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der
Kreiswahlkommission einlangen müssen,
2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
4. die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),
6.die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),
7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(§ 29),
8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses
(§ 29),
9. die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung
(§ 31) und
10. die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt
1. die Überprüfung der Wählerverzeichnisse (§ 15),
2. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§§ 24 und 25) und
3. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§§ 26 bis 28).
Ausschreibung der Wahl
§ 12. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der
Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum
von zumindest zwölf Wochen zu liegen.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten
1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare
Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommission ausüben können oder an dem die von
den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen,
2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist
oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden müssen (§ 22),
3. die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Kammervorstandes
und der Delegiertenversammlung,
4. die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerverzeichnisse und die Wahlordnung eingesehen
werden können,
5. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach
deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind, und dass verspätet eingebrachte
Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
6. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis
15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden,
7. ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Bezeichnung
der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellbevollmächtigten,
8. die Bekanntmachung, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten
aufliegen werden,
9. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen
enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
10. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(3) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren (§ 3) und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht
aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann zusätzlich auch noch auf andere geeignete Art sämtliche
Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
Festsetzung der Mandate
§ 13. (1) Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen
(Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich
nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung
der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der
Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte
Funktionsperiode fest.
(2) Die Verordnung über die Feststellung der Mandatszahlen ist in der „Österreichischen Apotheker-
Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung
aufzunehmen.
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 14. (1) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat für jeden Wahlkreis für die beiden Wahlkörper
eigene Wählerverzeichnisse anzulegen. In jedem Verzeichnis sind die Wahlberechtigten alphabetisch
anzuführen und fortlaufend zu nummerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht,
sind nicht aufzunehmen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen
sein.
(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder
Aspirant tätig ist, sonst der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.
(4) Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen
Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Verzeichnis
des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum
besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
(5) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das
Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Wahlkundmachung
vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise
vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird.
(6) Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper, so entscheidet das Präsidium
(§ 7 Abs. 7 Apothekerkammergesetz).
Wählerverzeichnisse
§ 15. (1) Die Landesgeschäftsstellen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Verzeichnisse
spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der
Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf
die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse
liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf.
(2) Vom ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses an dürfen Eintragungen, Änderungen oder
Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden;
ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler und
Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb
einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten, welche vom
Kammeramt in Abgleichung mit der Landesgeschäftsstelle berichtigt werden können.
(3) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden
Gruppen für jene Wahlkreise, in denen mindestens zwei zugelassene Wahlvorschläge für den
betreffenden Wahlkörper vorliegen und für den die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag
abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift
zu übermitteln. Die Wählerverzeichnisse haben den Namen des Wahlberechtigten, bei Mitgliedern
der Abteilung der selbständigen Apotheker die Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig
ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker jedoch den ordentlichen Wohnsitz zu enthalten.
Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.
Einspruchsverfahren
§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes
Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
seines Wahlkreises erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme
in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen.
(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig
gegen mehrere Personen gerichtet, so ist dieser dem Einspruchwerber ohne Verzug zur Berichtigung
zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis
Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs unter Angabe der
Gründe zu verständigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen drei Tagen schriftlich oder
mündlich Äußerungen bei der Hauptwahlkommission einzubringen.
(4) Die Hauptwahlkommission hat binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu
entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.
Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung
Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekannt zu geben.
(5) Erfordert eine Entscheidung der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der
Wählerverzeichnisse, so hat die Hauptwahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung
unverzüglich selbst durchzuführen.
(6) Nach Abschluss des Einspruchverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerverzeichnisse
abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlvorschläge
§ 17. (1) Die Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der
Hauptwahlkommission einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Uhrzeit
festzuhalten und bei Überreichung die Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Wahlkreise nach Wahlkörpern getrennt vorzulegen.
Die Wahlvorschläge müssen in Listenform eingebracht werden.
(3) Wahlvorschläge haben zu enthalten
1. eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige
Kurzbezeichnung;
2. die von der Wählergruppe namhaft gemachten Wahlwerber für den Kammervorstand und die
Delegiertenversammlung, wobei mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden
müssen, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben
sind; die Wahlwerber sind unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und
der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlwerber tätig ist, ersatzweise des ordentlichen
Wohnsitzes anzuführen;
3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten
Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und
mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 1);
4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der erstbezeichnete
Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter gilt.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(5) Eine Änderung im Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn ein Wahlwerber die Wählbarkeit
verliert. Eine solche Änderung oder die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der
Hauptwahlkommission mitzuteilen. Bei Änderungen ist die Erklärung des neuaufgenommenen Kandidaten
als Wahlwerber beizufügen.
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 18. (1) Die Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission zu prüfen. Bedenken sind
umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren
ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch
gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von
mindestens drei Tagen zu setzen.
(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von
drei Tagen nach Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln. Nicht zuzulassen
sind Wahlvorschläge, die
1. verspätet eingebracht wurden oder
2. nicht die erforderliche Anzahl an wählbaren Wahlwerbern aufweisen.
(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission zu
streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er
sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber
innerhalb der gestellten Frist die Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten
Wahlvorschlag zu streichen.
(5) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages ist
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 19. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um
den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so
hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl
neuerlich auszuschreiben.
(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein
zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des betreffenden
Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag
so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge
des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären, als Mandate zu vergeben sind. Ihre Namen sind mit
dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper im
betreffenden Wahlkreis entfällt.
(3) Liegen zwei oder mehrere zugelassene Wahlvorschläge vor, so sind diese von der Hauptwahlkommission
spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Reihenfolge der
Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden
Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis.
Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende
Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand
bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen
wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den
in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
Amtliche Stimmzettel
§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat
mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind
einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich
allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19
Abs. 3), zu enthalten.
(3) Es sind undurchsichtige Wahlkuverts nach dem Muster in Anlage 3 zu verwenden. Sie sind je
nach Wahlkörper verschiedenfarbig zu gestalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission
hergestellt werden.
Abstimmungsverfahren
§ 21. (1) Die Kreiswahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens allen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln.
Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch
postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts (Anlage 3) an die
Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben. Die Wahlkuverts müssen am Wahltag spätestens
12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission mit der
Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift
sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die
Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(4) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche
Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt
die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden Wahlkuverts samt amtlichen Rückkuverts
zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts
bis zum Wahltag zu sorgen.
Wahllokal
§ 22. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die
persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2) Die Wahllokale (Amtsräume) der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl
erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Apothekerkammer beizustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471,
ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.
(4) Im Wahllokal müssen die Wählerverzeichnisse der Wahlkörper, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse,
die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-
Wahlordnung 1992 anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.
Wahl
§ 23. (1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens
und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission
hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für
die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch
Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten
oder Vergleichbares verboten.
(3) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt eine Person ihres
Vertrauens in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den
Gang der Wahlhandlung zu.
(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass
die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Stimmabgabe
§ 24. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den
Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und die
Apotheke oder den Wohnsitz und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der
Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Über Verlangen ist dem Wähler, wenn er nicht im Besitz
des ihm übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Kuvert
auszufolgen.
(3) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das
Wahlkuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Vorsitzenden der
Kreiswahlkommission, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne
legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der
Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme
abgegeben hat, ist in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis
unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt
der Wähler deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der
Kreiswahlkommission dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ersten
Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(5) Gebrechliche Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme
ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem
Vorsitzenden der Kreiswahlkommission bestätigen müssen, führen und von dieser bei der Wahlhandlung
helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden
kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über
die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.
(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten
ihre Stimme abgeben. Sobald der letzte dieser Wähler seine Stimme abgegeben hat, hat der
Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler
§ 25. (1) Nach Abschluss der Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg
bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen
Wahlkuverts zu behandeln.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob auf dem amtlichen Rückkuvert der Name des
Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist.
Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung
auszuschließen.
(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des
Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen
werden.
(4) Hierauf ist das amtliche Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen, das Wahlkuvert
selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die
amtlichen Rückkuverts sind aufzubewahren. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend
zu beachten.
(5) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen
oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
(6) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der
Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht
persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
(7) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt amtlichem Rückkuvert
ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der
Niederschrift zu vermerken.
Stimmenzählung
§ 26. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 25
behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts,
entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest
1. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts und die Zahl der eingelangten Wahlkuverts
der Briefwähler,
3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
4. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die
Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern
und stellt fest
1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Summe der gültigen Stimmen und
3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 27. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen
ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall, wenn der
Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein
Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile
angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr
unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde, oder
4. zwei oder mehrere Wahlvorschläge (wahlwerbende Gruppen) angezeichnet wurden, oder
5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig
hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht
schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen,
wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde, oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen
Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt, oder
3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt
sind.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art oder sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben
einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit
des amtlichen Stimmzettels nicht.
Niederschrift
§ 28. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis
sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Wahlortes,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,
4. die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
5. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
6. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst
wurden, und
7. die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige
Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen
1. die Wählerverzeichnisse,
2. die Abstimmungsverzeichnisse,
3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit
entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,
4. die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und
5. die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (§ 25 Abs. 7).
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu
unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach
dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.
Ermittlungsverfahren
§ 29. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen
übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
Mandate zu ermitteln.
(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen
wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten
Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der
Delegiertenversammlung zu ermitteln.
(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der
Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder
Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen
geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu
vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme
enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen
Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den
einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen.
(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung
gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge
Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.
(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 ermittelten Bewerber als gewählt zu
erklären. Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern sowie nach Kammervorstand und Delegiertenversammlung
getrennt, in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbaren. Ebenso sind die Namen der gemäß
§ 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten kundzumachen.
Einspruch gegen das Wahlergebnis
§ 30. (1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene
wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission
Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der
Wahlakten das Wahlergebnis. Wurde das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt, hat die Hauptwahlkommission
das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige
Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Verständigung von der Wahl
§ 31. Die Hauptwahlkommission übermittelt jedem gewählten Mitglied des Kammervorstandes und
der Delegiertenversammlung mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützter
Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses
eine Verständigung über seine Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht
Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
3. Abschnitt
Wahl des Präsidenten, der Obmänner und Obmannstellvertreter
Einberufung zur konstituierenden Sitzung
§ 32. (1) Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der
Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in
seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung
schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens
zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß § 34
Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an
Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
(2) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw.
bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im
Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung
einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der
Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.
Wahl des Präsidenten
§ 33. (1) Der Präsident wird in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Zum Präsidenten wählbar ist
ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung
einer Apotheke erfüllt und zu Beginn der neuen Funktionsperiode bereits fünf Jahre Mitglied des
Kammervorstandes sein wird. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei
der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.
(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der
Wahl im Kammeramt einzubringen.
(3) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung
sowie die Ersatzdelegierten. Die Ersatzdelegierten einer Abteilung sind jedoch nur insoweit wahlberechtigt,
als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Bei Verhinderung
kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört,
zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der
engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen
erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die
engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang
einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet
bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der
Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu
wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.
Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter
§ 34. (1) Der Obmann der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Obmann der Abteilung der
angestellten Apotheker und die Obmannstellvertreter werden jeweils in den konstituierenden Sitzungen
der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen durch die Mitglieder der Abteilungsausschüsse
und der Abteilungsversammlungen in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. § 33 Abs. 3 dritter
und vierter Satz gelten sinngemäß.
(2) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse.
Wahlvorschläge sind in der Sitzung einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmung des § 33 Abs. 4.
(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls
ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.
(4) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist
zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen
Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.
Niederschrift
§ 35. (1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften
festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw.
den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die
Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.
(2) Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
Nachrückungen
§ 36. (1) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Mitglied des Kammervorstandes
diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung
des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung
der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.
(2) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw.
Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte
Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der
erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.
(3) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück,
so erhalten sie ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Kammervorstandes zurück. Die gemäß Abs. 1
und 2 nachgerückten Mitglieder scheiden gleichzeitig aus dem Kammervorstand bzw. der Delegiertenversammlung
aus.
(4) Verlegt ein Mitglied des Kammervorstandes, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten
der Apothekerkammer, oder der Delegiertenversammlung den Ort seiner Berufsausübung außerhalb
des Wahlkreisgebietes, in dem es gewählt wurde, so erlöschen sein Mandat und ihm allenfalls für das
Wahlkreisgebiet übertragene Funktionen.
Nachwahlen
§ 37. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des
Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs
Wochen durchzuführen. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer
an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und
Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4.
(2) Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen
die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene
Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode
binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die
Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters.
4. Abschnitt
Wahl des Kontrollausschusses
§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der selbständigen Apotheker
wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer, schriftlicher Wahl zwei Mitglieder aus
der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kontrollausschuss. In der konstituierenden Sitzung des
Abteilungsausschusses der angestellten Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in
geheimer Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kontrollausschuss.
Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie Ersatzdelegierte sind nicht in
den Kontrollausschuss wählbar.
(2) Das Wesentliche des Wahlvorganges und dessen Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.
(3) Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden
Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, den Vorsitzenden mit absoluter Mehrheit. Der
Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören.
5. Abschnitt
Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten
§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle werden in geheimer,
schriftlicher Wahl gewählt. Der bisherige Präsident bzw. Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft
die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der
jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle
am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der
Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem
Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Kammervorstandes der Landesgeschäftsstelle, die
Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten jedoch nur in abteilungsparitätischer
Anzahl. Die Delegierten und Ersatzdelegierten einer Abteilung sind somit nur insoweit wahlberechtigt, als
ihre Zahl nicht jene der Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt.
(3) Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Zum
Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der
persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung
zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder
Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen
unterschiedlichen Abteilungen angehören.
(4) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl
durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl
die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über
die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl
ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten
Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Ist ein Land nur mit einem Mandat in jeder Abteilung des Kammervorstandes vertreten, wird nur
die Funktion des Präsidenten der Landesgeschäftsstelle gewählt. Das nicht zum Präsidenten der
Landesgeschäftsstelle gewählte Mitglied des Kammervorstandes ist automatisch der Vizepräsident einer
Landesgeschäftsstelle.
(6) Das Wesentliche der Wahlvorgänge und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten und Vizepräsidenten zu
unterzeichnen und im Kammeramt zu hinterlegen.
(7) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter haben dem Landeshauptmann oder dem
Amt der Landesregierung umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
Nachwahl
§ 40. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des
Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 39 binnen sechs
Wochen am Sitz der Landesgeschäftsstelle durchzuführen. Ein neuer Vizepräsident ist nur dann zu
wählen, wenn der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung angehört als der ausgeschiedene
Präsident.
(2) Wird die Stelle des Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, ist bei der Neuwahl nur
ein Mitglied wählbar, das der Abteilung des ausgeschiedenen Vizepräsidenten angehört; es erfolgt keine
Neuwahl des Präsidenten.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 41. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission
entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen
zur Kenntnis gelangen können.
§ 42. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.