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339. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Apotheker, Vorsitzender usw.) gilt die gewählte

Form für beide Geschlechter.

Funktionsdauer

§ 2. Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom

1. April 2002. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.

Verlautbarungen

§ 3. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben in der „Österreichischen

Apotheker-Zeitung“ zu erfolgen.

Kosten

§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung sind von der

Apothekerkammer zu tragen.

2. Abschnitt

Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes

Anordnung der Wahlen

§ 5. Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat innerhalb der letzten

sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt

durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist.

Wahlkreise

§ 6. (1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand

im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis

vereinigt werden.

(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist die Anschrift der Apotheke maßgebend, bei

Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 Apothekerkammergesetz der Hauptwohnsitz im Sinne des

Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973.

Wahlkörper

§ 7. (1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der

selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in

der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der

Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).

(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am

Tag vor der Wahlkundmachung.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 8. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung werden durch

unmittelbare geheime Wahl getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper

der angestellten Apotheker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die dem Kreis

der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker

angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.

(2) Für die Wahlberechtigung der Mitglieder der Apothekerkammer ist das Vorliegen der Voraussetzungen

am Tag der Ausschreibung der Wahl ausschlaggebend.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur ein Mal in einem Wählerverzeichnis

eingetragen sein.

Wahlkommissionen

§ 9. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame

Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission

besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen

und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Beamter des

Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sein, gleichfalls dessen Stellvertreter. Die

Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der Apothekerkammer

durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen. Den Sitzungen der

Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger

Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.

(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem

Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der

Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter ist aus dem Kreis der

rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter der Apothekerkammer

zu bestellen. Die Mitglieder und je ein Ersatzmitglied werden von der Hauptwahlkommission

nach Anhörung der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker

bestellt. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl mehrere Länder zu

einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den

Zweck der Stimmabgabe am günstigsten gelegen ist.

(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.

Mitglieder sind verpflichtet, die Ernennung in die Wahlkommission anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied)

der Wahlkommission sowie jeder Leiter einer Wahlkommission (Stellvertreter) ist zu strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.

(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen

und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme

eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige

Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand bestimmt wird.

(5) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden mittels eingeschriebenen Briefes, im Weg

automationsunterstützter Datenübertragung, per Telefax oder telegrafisch einberufen. Die Sitzungen der

Wahlkommissionen sind nicht öffentlich. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die

Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit

absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der

Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der

Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.

(6) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen

der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen.

(7) Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung

der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Vertrauenspersonen

§ 10. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag

eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Vorsitzenden

spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe

schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission

einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die

Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 11. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt

1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb

dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der

Kreiswahlkommission einlangen müssen,

2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,

3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die

Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,

4. die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,

5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),

6.die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),

7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(§ 29),

8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses

(§ 29),

9. die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

(§ 31) und

10. die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt

1. die Überprüfung der Wählerverzeichnisse (§ 15),

2. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§§ 24 und 25) und

3. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§§ 26 bis 28).

Ausschreibung der Wahl

§ 12. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der

Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum

von zumindest zwölf Wochen zu liegen.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten

1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare

Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommission ausüben können oder an dem die von

den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen,

2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist

oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden müssen (§ 22),

3. die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Kammervorstandes

und der Delegiertenversammlung,

4. die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerverzeichnisse und die Wahlordnung eingesehen

werden können,

5. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach

deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind, und dass verspätet eingebrachte

Einsprüche unberücksichtigt bleiben,

6. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis

15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden,

7. ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Bezeichnung

der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellbevollmächtigten,

8. die Bekanntmachung, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten

aufliegen werden,

9. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen

enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und

10. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren (§ 3) und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht

aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann zusätzlich auch noch auf andere geeignete Art sämtliche

Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

Festsetzung der Mandate

§ 13. (1) Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen

(Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich

nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung

der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der

Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte

Funktionsperiode fest.

(2) Die Verordnung über die Feststellung der Mandatszahlen ist in der „Österreichischen Apotheker-

Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung

aufzunehmen.

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 14. (1) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat für jeden Wahlkreis für die beiden Wahlkörper

eigene Wählerverzeichnisse anzulegen. In jedem Verzeichnis sind die Wahlberechtigten alphabetisch

anzuführen und fortlaufend zu nummerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht,

sind nicht aufzunehmen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen

sein.

(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder

Aspirant tätig ist, sonst der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.

(4) Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen

Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Verzeichnis

des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum

besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.

(5) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das

Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Wahlkundmachung

vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise

vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird.

(6) Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper, so entscheidet das Präsidium

(§ 7 Abs. 7 Apothekerkammergesetz).

Wählerverzeichnisse

§ 15. (1) Die Landesgeschäftsstellen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Verzeichnisse

spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der

Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf

die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse

liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf.

(2) Vom ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses an dürfen Eintragungen, Änderungen oder

Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden;

ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler und

Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb

einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten, welche vom

Kammeramt in Abgleichung mit der Landesgeschäftsstelle berichtigt werden können.

(3) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden

Gruppen für jene Wahlkreise, in denen mindestens zwei zugelassene Wahlvorschläge für den

betreffenden Wahlkörper vorliegen und für den die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag

abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift

zu übermitteln. Die Wählerverzeichnisse haben den Namen des Wahlberechtigten, bei Mitgliedern

der Abteilung der selbständigen Apotheker die Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig

ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker jedoch den ordentlichen Wohnsitz zu enthalten.

Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.

Einspruchsverfahren

§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes

Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

seines Wahlkreises erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme

in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen.

(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig

gegen mehrere Personen gerichtet, so ist dieser dem Einspruchwerber ohne Verzug zur Berichtigung

zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis

Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs unter Angabe der

Gründe zu verständigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen drei Tagen schriftlich oder

mündlich Äußerungen bei der Hauptwahlkommission einzubringen.

(4) Die Hauptwahlkommission hat binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu

entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.

Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung

Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekannt zu geben.

(5) Erfordert eine Entscheidung der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der

Wählerverzeichnisse, so hat die Hauptwahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung

unverzüglich selbst durchzuführen.

(6) Nach Abschluss des Einspruchverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerverzeichnisse

abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlvorschläge

§ 17. (1) Die Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der

Hauptwahlkommission einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Uhrzeit

festzuhalten und bei Überreichung die Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Wahlkreise nach Wahlkörpern getrennt vorzulegen.

Die Wahlvorschläge müssen in Listenform eingebracht werden.

(3) Wahlvorschläge haben zu enthalten

1. eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige

Kurzbezeichnung;

2. die von der Wählergruppe namhaft gemachten Wahlwerber für den Kammervorstand und die

Delegiertenversammlung, wobei mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden

müssen, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben

sind; die Wahlwerber sind unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und

der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlwerber tätig ist, ersatzweise des ordentlichen

Wohnsitzes anzuführen;

3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten

Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und

mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 1);

4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der erstbezeichnete

Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter gilt.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Eine Änderung im Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn ein Wahlwerber die Wählbarkeit

verliert. Eine solche Änderung oder die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der

Hauptwahlkommission mitzuteilen. Bei Änderungen ist die Erklärung des neuaufgenommenen Kandidaten

als Wahlwerber beizufügen.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 18. (1) Die Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission zu prüfen. Bedenken sind

umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren

ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch

gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von

mindestens drei Tagen zu setzen.

(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von

drei Tagen nach Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln. Nicht zuzulassen

sind Wahlvorschläge, die

1. verspätet eingebracht wurden oder

2. nicht die erforderliche Anzahl an wählbaren Wahlwerbern aufweisen.

(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission zu

streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er

sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber

innerhalb der gestellten Frist die Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten

Wahlvorschlag zu streichen.

(5) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages ist

ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 19. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um

den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so

hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl

neuerlich auszuschreiben.

(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein

zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des betreffenden

Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag

so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge

des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären, als Mandate zu vergeben sind. Ihre Namen sind mit

dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper im

betreffenden Wahlkreis entfällt.

(3) Liegen zwei oder mehrere zugelassene Wahlvorschläge vor, so sind diese von der Hauptwahlkommission

spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Reihenfolge der

Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden

Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis.

Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende

Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand

bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen

wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.

(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den

in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.

Amtliche Stimmzettel

§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat

mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind

einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich

allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19

Abs. 3), zu enthalten.

(3) Es sind undurchsichtige Wahlkuverts nach dem Muster in Anlage 3 zu verwenden. Sie sind je

nach Wahlkörper verschiedenfarbig zu gestalten.

(4) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission

hergestellt werden.

Abstimmungsverfahren

§ 21. (1) Die Kreiswahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens allen im Wählerverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln.

Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.

(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerverzeichnissen eingetragen sind.

(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch

postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts (Anlage 3) an die

Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben. Die Wahlkuverts müssen am Wahltag spätestens

12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission mit der

Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift

sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die

Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(4) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche

Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt

die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden Wahlkuverts samt amtlichen Rückkuverts

zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts

bis zum Wahltag zu sorgen.

Wahllokal

§ 22. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die

persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.

(2) Die Wahllokale (Amtsräume) der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl

erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Apothekerkammer beizustellen.

(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471,

ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.

(4) Im Wahllokal müssen die Wählerverzeichnisse der Wahlkörper, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse,

die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-

Wahlordnung 1992 anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.

Wahl

§ 23. (1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens

und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission

hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für

die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch

Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten

oder Vergleichbares verboten.

(3) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt eine Person ihres

Vertrauens in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den

Gang der Wahlhandlung zu.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass

die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

Stimmabgabe

§ 24. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den

Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

(2) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und die

Apotheke oder den Wohnsitz und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der

Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Über Verlangen ist dem Wähler, wenn er nicht im Besitz

des ihm übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Kuvert

auszufolgen.

(3) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das

Wahlkuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Vorsitzenden der

Kreiswahlkommission, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne

legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der

Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme

abgegeben hat, ist in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis

unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen.

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt

der Wähler deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der

Kreiswahlkommission dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ersten

Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(5) Gebrechliche Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme

ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem

Vorsitzenden der Kreiswahlkommission bestätigen müssen, führen und von dieser bei der Wahlhandlung

helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden

kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.

(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über

die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.

(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten

ihre Stimme abgeben. Sobald der letzte dieser Wähler seine Stimme abgegeben hat, hat der

Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler

§ 25. (1) Nach Abschluss der Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg

bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen

Wahlkuverts zu behandeln.

(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob auf dem amtlichen Rückkuvert der Name des

Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist.

Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung

auszuschließen.

(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des

Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen

werden.

(4) Hierauf ist das amtliche Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen, das Wahlkuvert

selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die

amtlichen Rückkuverts sind aufzubewahren. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend

zu beachten.

(5) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen

oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.

(6) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der

Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht

persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu

vermerken.

(7) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt amtlichem Rückkuvert

ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der

Niederschrift zu vermerken.

Stimmenzählung

§ 26. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 25

behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts,

entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest

1. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,

2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts und die Zahl der eingelangten Wahlkuverts

der Briefwähler,

3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und

4. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die

Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern

und stellt fest

1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2. die Summe der gültigen Stimmen und

3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Gültigkeit der Stimmzettel

§ 27. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen

ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall, wenn der

Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein

Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile

angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr

unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder

3. überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde, oder

4. zwei oder mehrere Wahlvorschläge (wahlwerbende Gruppen) angezeichnet wurden, oder

5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig

hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht

schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen,

wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde, oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen

Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt, oder

3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt

sind.

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels

nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art oder sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben

einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit

des amtlichen Stimmzettels nicht.

Niederschrift

§ 28. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis

sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Wahlortes,

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,

3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,

4. die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,

5. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,

6. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst

wurden, und

7. die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige

Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen

1. die Wählerverzeichnisse,

2. die Abstimmungsverzeichnisse,

3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit

entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,

4. die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit

entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und

5. die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (§ 25 Abs. 7).

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu

unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach

dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.

Ermittlungsverfahren

§ 29. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen

übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den

zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

Mandate zu ermitteln.

(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen

wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten

Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der

Delegiertenversammlung zu ermitteln.

(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der

Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen

Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder

Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen

geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu

vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen.

(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme

enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen

Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den

einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen.

(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung

gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge

Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.

(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 ermittelten Bewerber als gewählt zu

erklären. Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern sowie nach Kammervorstand und Delegiertenversammlung

getrennt, in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbaren. Ebenso sind die Namen der gemäß

§ 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten kundzumachen.

Einspruch gegen das Wahlergebnis

§ 30. (1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene

wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission

Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der

Wahlakten das Wahlergebnis. Wurde das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt, hat die Hauptwahlkommission

das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige

Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist

ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Verständigung von der Wahl

§ 31. Die Hauptwahlkommission übermittelt jedem gewählten Mitglied des Kammervorstandes und

der Delegiertenversammlung mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützter

Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses

eine Verständigung über seine Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht

Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

3. Abschnitt

Wahl des Präsidenten, der Obmänner und Obmannstellvertreter

Einberufung zur konstituierenden Sitzung

§ 32. (1) Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der

Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in

seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens

zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß § 34

Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an

Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

(2) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw.

bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im

Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der

Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.

Wahl des Präsidenten

§ 33. (1) Der Präsident wird in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Zum Präsidenten wählbar ist

ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung

einer Apotheke erfüllt und zu Beginn der neuen Funktionsperiode bereits fünf Jahre Mitglied des

Kammervorstandes sein wird. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei

der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.

(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der

Wahl im Kammeramt einzubringen.

(3) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

sowie die Ersatzdelegierten. Die Ersatzdelegierten einer Abteilung sind jedoch nur insoweit wahlberechtigt,

als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Bei Verhinderung

kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört,

zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich

vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der

engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen

erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die

engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang

einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet

bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der

Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu

wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.

Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter

§ 34. (1) Der Obmann der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Obmann der Abteilung der

angestellten Apotheker und die Obmannstellvertreter werden jeweils in den konstituierenden Sitzungen

der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen durch die Mitglieder der Abteilungsausschüsse

und der Abteilungsversammlungen in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. § 33 Abs. 3 dritter

und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse.

Wahlvorschläge sind in der Sitzung einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmung des § 33 Abs. 4.

(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht

mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls

ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.

(4) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist

zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen

Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

Niederschrift

§ 35. (1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften

festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw.

den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die

Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.

(2) Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

Nachrückungen

§ 36. (1) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Mitglied des Kammervorstandes

diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung

des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung

der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.

(2) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw.

Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte

Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der

erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.

(3) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück,

so erhalten sie ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Kammervorstandes zurück. Die gemäß Abs. 1

und 2 nachgerückten Mitglieder scheiden gleichzeitig aus dem Kammervorstand bzw. der Delegiertenversammlung

aus.

(4) Verlegt ein Mitglied des Kammervorstandes, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten

der Apothekerkammer, oder der Delegiertenversammlung den Ort seiner Berufsausübung außerhalb

des Wahlkreisgebietes, in dem es gewählt wurde, so erlöschen sein Mandat und ihm allenfalls für das

Wahlkreisgebiet übertragene Funktionen.

Nachwahlen

§ 37. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des

Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs

Wochen durchzuführen. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer

an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und

Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4.

(2) Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen

die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene

Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode

binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die

Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters.

4. Abschnitt

Wahl des Kontrollausschusses

§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der selbständigen Apotheker

wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer, schriftlicher Wahl zwei Mitglieder aus

der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kontrollausschuss. In der konstituierenden Sitzung des

Abteilungsausschusses der angestellten Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in

geheimer Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kontrollausschuss.

Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie Ersatzdelegierte sind nicht in

den Kontrollausschuss wählbar.

(2) Das Wesentliche des Wahlvorganges und dessen Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.

(3) Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden

Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, den Vorsitzenden mit absoluter Mehrheit. Der

Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören.

5. Abschnitt

Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten

§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle werden in geheimer,

schriftlicher Wahl gewählt. Der bisherige Präsident bzw. Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft

die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der

jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle

am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der

Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem

Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Kammervorstandes der Landesgeschäftsstelle, die

Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten jedoch nur in abteilungsparitätischer

Anzahl. Die Delegierten und Ersatzdelegierten einer Abteilung sind somit nur insoweit wahlberechtigt, als

ihre Zahl nicht jene der Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt.

(3) Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Zum

Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der

persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung

zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder

Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen

unterschiedlichen Abteilungen angehören.

(4) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen

gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl

durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl

die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über

die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl

ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten

Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Ist ein Land nur mit einem Mandat in jeder Abteilung des Kammervorstandes vertreten, wird nur

die Funktion des Präsidenten der Landesgeschäftsstelle gewählt. Das nicht zum Präsidenten der

Landesgeschäftsstelle gewählte Mitglied des Kammervorstandes ist automatisch der Vizepräsident einer

Landesgeschäftsstelle.

(6) Das Wesentliche der Wahlvorgänge und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten und Vizepräsidenten zu

unterzeichnen und im Kammeramt zu hinterlegen.

(7) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter haben dem Landeshauptmann oder dem

Amt der Landesregierung umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

Nachwahl

§ 40. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des

Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 39 binnen sechs

Wochen am Sitz der Landesgeschäftsstelle durchzuführen. Ein neuer Vizepräsident ist nur dann zu

wählen, wenn der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung angehört als der ausgeschiedene

Präsident.

(2) Wird die Stelle des Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, ist bei der Neuwahl nur

ein Mitglied wählbar, das der Abteilung des ausgeschiedenen Vizepräsidenten angehört; es erfolgt keine

Neuwahl des Präsidenten.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 41. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts

anderes bestimmt.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist

auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission

entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen

zur Kenntnis gelangen können.

§ 42. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.

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