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339_1995 AT

339. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 57 Güssinger Straße im Bereich der Gemeinde Leitersdorf im Raabtal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 57 Güssinger Straße im Bereich der Gemeinde Leitersdorf im Raabtal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 57 Güssinger Straße wird im Bereich der Gemeinde Leitersdorf im Raabtal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 71,00, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung unter mehrfacher Kreuzung der bestehenden Trasse und bindet bei km 72,95 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Leitersdorf im Raabtal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-57-05 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15. Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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