339_1990
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339. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 339. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
1990_339_0 339. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats
haben die Niederlande am 23. Mai 1990 ihre
Annahmeurkunde für das Königreich in Europa
zum Europäischen Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für die Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 523/1989) hinterlegt.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des
Übereinkommens haben die Niederlande für das
Königreich in Europa „The Ministry of Justice, The
Hague" als zentrale Behörde bestimmt.