339. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE
UNGARISCHE VOLKSREPUBLIK, im folgenden
die „Vertragsparteien" genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige
Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu
schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung
und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft
zur Vornahme solcher Investitionen stärken und
dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung
der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle der Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden
Vermögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen
Sachen sowie sonstige dingliche Rechte und
Sicherungsrechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte,
Pfandrechte, Nutzungsrechte
und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen
an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde,
um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen,
oder Ansprüche auf Leistungen, die einen
wirtschaftlichen Wert haben;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie
Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche
Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster,
technische Verfahren, Know-how,
Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die
Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor"
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitzt und im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person, Organisation oder
Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
die gemäß den Gesetzen einer Vertragspartei
rechtmäßig geschaffen wurde,
ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
hat und die im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen
Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse,
Dividenden, urheberrechtliche Tantiemen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung" auch eine
Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme mit gleicher
Wirkung.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit
in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren
der anderen Vertragspartei, läßt diese in Überein-
stimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und
behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen, die in Übereinstimmung mit
den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in
ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen
Vertragspartei vorgenommen sind, genießen den
vollen Schutz dieses Abkommens. Erträge aus den
Investitionen und im Fall ihrer Wiederanlage auch
deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie
die Investition. Die Wiederanlage, rechtliche
Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung
einer Investition gilt als neue Investition.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen
von Investoren der anderen Vertragspartei, die in
ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung aller für ihre
Errichtung und Nutzung geltenden Rechtsvorschriften
begründet worden sind, nicht weniger
günstig als Investitionen eigener Investoren oder
von Investoren dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei behandelt in ihrem
Hoheitsgebiet die Betätigung der Investoren der
anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition,
insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung,
Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung,
nicht weniger günstig als die Betätigung eigener
Investoren oder von Investoren dritter Staaten.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens,
wonach die Behandlung von Investoren der anderen
Vertragspartei nicht weniger günstig sein darf
als diejenige, die Investoren eines dritten Staates
zuerkannt wird, können nicht dahingehend ausgelegt
werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten,
den Investoren der anderen Vertragspartei den
gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer
Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges
einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt,
einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit
zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) einem internationalen Abkommen, einer Vereinbarung
oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Steuerfragen;
c) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei
dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur im öffentlichen Interesse, auf Grund
eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung
enteignet werden. Die Entschädigung muß
dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt
entsprechen, in dem die tatsächliche oder
drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde.
Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung
geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt
der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen
Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die
Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie
muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar
sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß
in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung
der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte
einer Gesellschaft, die in Anwendung
von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre
eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher
ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile
besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene
Entschädigung dieses Investors sichergestellt
wird.
(3) Dem Investor steht das Recht zu, das Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 durch
die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche
die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe
der Entschädigung für die Enteignung durch die
zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die
Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales
Schiedsgericht gemäß Artikel 8 überprüfen
zu lassen.
(5) Hinsichtlich der in Absatz 1, Absatz 2,
Absatz 3 und Absatz 4 dieses Artikels geregelten
Angelegenheiten werden Investoren einer Vertragspartei
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren
oder Investoren dritter Staaten.
(6) Investoren einer Vertragspartei und gemeinsame
Unternehmen mit Beteiligung von Investoren
einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei durch Krieg, andere
bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand
oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste
an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser
anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,
die sie in diesem Zusammenhang trifft,
nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren
oder Investoren dritter Staaten.
Artikel 5
Überweisungen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren
der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer
Währung der im Zusammenhang mit
einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,
aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur
Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben
im Zusammenhang mit der Verwaltung
der Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser
Liquidation oder Veräußerung der
Investition;
f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4
Absatz 1.
(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels
darf nicht weniger günstig sein als diejenige,
die Investoren dritter Staaten gewährt wird.
(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel
erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der
Überweisung jeweils gelten. Die Bankgebühren
werden gerecht und angemessen sein.
Artikel 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr
hiezu ermächtigte Institution ihren Investoren Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,
so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet
der Rechte des Investors der erstgenannten
Vertragspartei aus Artikel 8 und der Rechte der
erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die
Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser
Investoren kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts
auf die erstgenannte Vertragspartei an.
Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt
der erstgenannten Vertragspartei in alle diese
Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte
Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr
Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den
Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf
Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden
Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.
Artikel 7
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen
den Vertragsparteien bestehen oder in
Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder
besondere Regelung, durch die den Investitionen
der Investoren der anderen Vertragspartei eine
günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen
zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden
Abkommen insoweit vor, als sie günstiger
ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche
Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der
anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte
Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
Artikel 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und
einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten
aus einer Investition, so
werden diese so weit wie möglich zwischen den
Streitparteien freundschaftlich beigelegt. Kann eine
solche Meinungsverschiedenheit nicht freundschaftlich
beigelegt werden, dann hat der Investor
alle innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen und
gerichtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf
Grund von Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 5 nicht
innerhalb von achtzehn Monaten ab einer schriftlichen
Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche
in einer in Absatz 1 vorgesehenen Weise beigelegt
werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf
Antrag der Vertragspartei oder des Investors der
anderen Vertragspartei zur Durchführung eines
Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens
dem Internationalen Zentrum für die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches
durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen
anderer Staaten, die am 18. März
1965 in Washington zur Unterschrift aufgelegt
wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens
stimmt jede Vertragspartei, auch ohne
Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung
zwischen einer Vertragspartei und einem Investor,
durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein
zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem
Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als
bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet
den Verzicht auf das Erfordernis, daß das
innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
erschöpft worden ist.
Artikel 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,
durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb
von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien
einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen,
der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb
von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei
der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Mei-
nungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten
will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren
zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien
oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, so kann der Vizepräsident oder im Falle
seiner Verhinderung das dienstälteste Mitglied des
Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen
eingeladen werden, die Ernennungen
vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren
selbst.
(6) Das Schiedsgericht soll auf Grund dieses
Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechtes entscheiden. Es
entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung
ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres
Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;
die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen
Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht
kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere
Kostenregelung treffen.
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die
Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei
in deren Hoheitsgebiet nach dem 1. Jänner
1973 vorgenommen haben.
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt am ersten Tage des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in
Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte
Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien
das Abkommen mit einer Frist von
zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf
von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit
gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter
Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch
für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens
des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Budapest, am 26. Mai 1988,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Mock
Für die Ungarische Volksrepublik
Dr. Villányi
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Juni 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 1
mit 1. September 1989 in Kraft.