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339_1989 AT

339. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den Schutz von Investitionen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE

UNGARISCHE VOLKSREPUBLIK, im folgenden

die „Vertragsparteien" genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige

Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu

schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung

und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft

zur Vornahme solcher Investitionen stärken und

dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung

der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle der Ausübung

einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden

Vermögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen

Sachen sowie sonstige dingliche Rechte und

Sicherungsrechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte,

Pfandrechte, Nutzungsrechte

und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen

an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde,

um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen,

oder Ansprüche auf Leistungen, die einen

wirtschaftlichen Wert haben;

d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie

Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche

Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster,

technische Verfahren, Know-how,

Handelsnamen und Goodwill;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die

Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor"

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit

einer Vertragspartei besitzt und im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person, Organisation oder

Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,

die gemäß den Gesetzen einer Vertragspartei

rechtmäßig geschaffen wurde,

ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei

hat und die im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei eine Investition tätigt;

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen

Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere,

aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse,

Dividenden, urheberrechtliche Tantiemen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung" auch eine

Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme mit gleicher

Wirkung.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit

in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren

der anderen Vertragspartei, läßt diese in Überein-

stimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und

behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen, die in Übereinstimmung mit

den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in

ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen

Vertragspartei vorgenommen sind, genießen den

vollen Schutz dieses Abkommens. Erträge aus den

Investitionen und im Fall ihrer Wiederanlage auch

deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie

die Investition. Die Wiederanlage, rechtliche

Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung

einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen

von Investoren der anderen Vertragspartei, die in

ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung aller für ihre

Errichtung und Nutzung geltenden Rechtsvorschriften

begründet worden sind, nicht weniger

günstig als Investitionen eigener Investoren oder

von Investoren dritter Staaten.

(2) Jede Vertragspartei behandelt in ihrem

Hoheitsgebiet die Betätigung der Investoren der

anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition,

insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung,

Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung,

nicht weniger günstig als die Betätigung eigener

Investoren oder von Investoren dritter Staaten.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens,

wonach die Behandlung von Investoren der anderen

Vertragspartei nicht weniger günstig sein darf

als diejenige, die Investoren eines dritten Staates

zuerkannt wird, können nicht dahingehend ausgelegt

werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten,

den Investoren der anderen Vertragspartei den

gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer

Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges

einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt,

einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit

zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer Vereinbarung

oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über Steuerfragen;

c) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei

dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur im öffentlichen Interesse, auf Grund

eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung

enteignet werden. Die Entschädigung muß

dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt

entsprechen, in dem die tatsächliche oder

drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde.

Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung

geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt

der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen

Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die

Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie

muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar

sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß

in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung

der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte

einer Gesellschaft, die in Anwendung

von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre

eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher

ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile

besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene

Entschädigung dieses Investors sichergestellt

wird.

(3) Dem Investor steht das Recht zu, das Vorliegen

der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 durch

die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche

die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe

der Entschädigung für die Enteignung durch die

zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die

Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales

Schiedsgericht gemäß Artikel 8 überprüfen

zu lassen.

(5) Hinsichtlich der in Absatz 1, Absatz 2,

Absatz 3 und Absatz 4 dieses Artikels geregelten

Angelegenheiten werden Investoren einer Vertragspartei

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren

oder Investoren dritter Staaten.

(6) Investoren einer Vertragspartei und gemeinsame

Unternehmen mit Beteiligung von Investoren

einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei durch Krieg, andere

bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand

oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste

an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser

anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,

die sie in diesem Zusammenhang trifft,

nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren

oder Investoren dritter Staaten.

Artikel 5

Überweisungen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren

der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer

Währung der im Zusammenhang mit

einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,

aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur

Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben

im Zusammenhang mit der Verwaltung

der Investition bestimmt waren;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser

Liquidation oder Veräußerung der

Investition;

f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4

Absatz 1.

(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels

darf nicht weniger günstig sein als diejenige,

die Investoren dritter Staaten gewährt wird.

(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel

erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der

Überweisung jeweils gelten. Die Bankgebühren

werden gerecht und angemessen sein.

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr

hiezu ermächtigte Institution ihren Investoren Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,

so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet

der Rechte des Investors der erstgenannten

Vertragspartei aus Artikel 8 und der Rechte der

erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die

Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser

Investoren kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts

auf die erstgenannte Vertragspartei an.

Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt

der erstgenannten Vertragspartei in alle diese

Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte

Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr

Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den

Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf

Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden

Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer

Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,

die neben diesem Abkommen zwischen

den Vertragsparteien bestehen oder in

Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder

besondere Regelung, durch die den Investitionen

der Investoren der anderen Vertragspartei eine

günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen

zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden

Abkommen insoweit vor, als sie günstiger

ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche

Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der

anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte

Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen

hat.

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und

einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten

aus einer Investition, so

werden diese so weit wie möglich zwischen den

Streitparteien freundschaftlich beigelegt. Kann eine

solche Meinungsverschiedenheit nicht freundschaftlich

beigelegt werden, dann hat der Investor

alle innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen und

gerichtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf

Grund von Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 5 nicht

innerhalb von achtzehn Monaten ab einer schriftlichen

Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche

in einer in Absatz 1 vorgesehenen Weise beigelegt

werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf

Antrag der Vertragspartei oder des Investors der

anderen Vertragspartei zur Durchführung eines

Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens

dem Internationalen Zentrum für die Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches

durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Staatsangehörigen

anderer Staaten, die am 18. März

1965 in Washington zur Unterschrift aufgelegt

wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens

stimmt jede Vertragspartei, auch ohne

Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung

zwischen einer Vertragspartei und einem Investor,

durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein

zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem

Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als

bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet

den Verzicht auf das Erfordernis, daß das

innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren

erschöpft worden ist.

Artikel 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den

Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,

durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt

werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb

von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so

wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien

einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen,

der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb

von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei

der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Mei-

nungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten

will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren

zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien

oder ist er aus einem anderen Grund

verhindert, so kann der Vizepräsident oder im Falle

seiner Verhinderung das dienstälteste Mitglied des

Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen

eingeladen werden, die Ernennungen

vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren

selbst.

(6) Das Schiedsgericht soll auf Grund dieses

Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten

Regeln des Völkerrechtes entscheiden. Es

entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung

ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres

Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;

die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen

Kosten werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht

kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere

Kostenregelung treffen.

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die

Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei

in deren Hoheitsgebiet nach dem 1. Jänner

1973 vorgenommen haben.

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt am ersten Tage des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die

Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in

Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte

Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien

das Abkommen mit einer Frist von

zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf

von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit

gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter

Kündigung noch ein Jahr in Kraft.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch

für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens

des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Budapest, am 26. Mai 1988,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Mock

Für die Ungarische Volksrepublik

Dr. Villányi

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Juni 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 1

mit 1. September 1989 in Kraft.

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