Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
339_1985 AT

339. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 166 Paß Gschütt

Straße von km 26,82 bis km 28,74 wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

22. Juli 1976, BGBl. Nr. 426, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →