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339_1984 AT

339. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 64 Abs. 3 zweiter Satz des Heeresdisziplinargesetzes verfassungswidrig war

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 64 Abs. 3 zweiter Satz des Heeresdisziplinargesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Juni 1984, G 76/83-10, dem Bundeskanzler

zugestellt am 7. August 1984, ausgesprochen,

daß § 64 Abs. 3 zweiter Satz des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung vor

der Novelle BGBl. Nr. 211/1984 verfassungswidrig

war.

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