Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
339_1983 AT

339. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung von Bezirksgerichten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung von Bezirksgerichten

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende

Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 11. März 1983, K II-1/79-20, — dem Bundeskanzler

in der berichtigten Fassung zugestellt

am 7. Juni 1983 — zusammengefaßt hat

1. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung

eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel

mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichtes

völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit

des Bundes.

2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung,

Auflassung oder Zusammenlegung von

Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch

dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 83

Abs. 1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung

der Sprengel verbunden ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →