339_1983
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339. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung von Bezirksgerichten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 339. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung von Bezirksgerichten
1983_339_0 339. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung von Bezirksgerichten
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende
Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 11. März 1983, K II-1/79-20, — dem Bundeskanzler
in der berichtigten Fassung zugestellt
am 7. Juni 1983 — zusammengefaßt hat
1. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung
eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel
mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichtes
völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit
des Bundes.
2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung,
Auflassung oder Zusammenlegung von
Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch
dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 83
Abs. 1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung
der Sprengel verbunden ist.