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339_1982 AT

339. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder durch Luxemburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder durch Luxemburg

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Luxemburg am 1. April 1982 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

(BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 261/1982) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 11

Abs. 3 für Luxemburg am 2. Juli 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte

erklärt

Gemäß Art. 14 Abs. 1 behält sich die luxemburgische

Regierung die Anwendung des Art. 2 des

Übereinkommens in der Weise vor, daß sich die

mütterliche Abstammung automatisch nur dann

ergibt, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde

des Kindes angeführt wird. Unbenommen

bleibt allerdings die Möglichkeit, die mütterliche

Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage auf

Feststellung der mütterlichen Abstammung nachzuweisen,

wenn mit allen Mitteln des Rechtes bewiesen

wird, daß das Kind dasjenige ist, das die angebliche

Mutter geboren hat.

Gemäß demselben Artikel behält sich die luxemburgische

Regierung vor,

a) Art. 3 des Übereinkommens für den im

Art. 334-7 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen

Fall nicht anzuwenden, nach dem „falls

zwischen dem Vater und der Mutter des

unehelichen Kindes eines der in den Art. 161

und 162 vorgesehenen Ehehindernisse der

Verwandtschaft besteht und die Abstammung

von dem einen Elternteil bereits festgestellt

ist, die Feststellung der Abstammung von

dem anderen Elternteil untersagt ist";

b) Art. 4 des Übereinkommens für den im

Art. 335 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen

Fall nicht anzuwenden, nach dem

„falls das Kind auf Grund eines an der Mutter

begangenen Gewaltaktes empfangen worden

ist, die Anerkennung der Zustimmung

der Mutter bedarf. In diesem Fall ist die ohne

Zustimmung der Mutter durchgeführte Anerkennung

der Vaterschaft wirkungslos und

auf Antrag der Mutter oder der Staatsanwaltschaft

für nichtig zu erklären."

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