339. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder durch Luxemburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Luxemburg am 1. April 1982 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
(BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 261/1982) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 11
Abs. 3 für Luxemburg am 2. Juli 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte
erklärt
Gemäß Art. 14 Abs. 1 behält sich die luxemburgische
Regierung die Anwendung des Art. 2 des
Übereinkommens in der Weise vor, daß sich die
mütterliche Abstammung automatisch nur dann
ergibt, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde
des Kindes angeführt wird. Unbenommen
bleibt allerdings die Möglichkeit, die mütterliche
Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage auf
Feststellung der mütterlichen Abstammung nachzuweisen,
wenn mit allen Mitteln des Rechtes bewiesen
wird, daß das Kind dasjenige ist, das die angebliche
Mutter geboren hat.
Gemäß demselben Artikel behält sich die luxemburgische
Regierung vor,
a) Art. 3 des Übereinkommens für den im
Art. 334-7 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen
Fall nicht anzuwenden, nach dem „falls
zwischen dem Vater und der Mutter des
unehelichen Kindes eines der in den Art. 161
und 162 vorgesehenen Ehehindernisse der
Verwandtschaft besteht und die Abstammung
von dem einen Elternteil bereits festgestellt
ist, die Feststellung der Abstammung von
dem anderen Elternteil untersagt ist";
b) Art. 4 des Übereinkommens für den im
Art. 335 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen
Fall nicht anzuwenden, nach dem
„falls das Kind auf Grund eines an der Mutter
begangenen Gewaltaktes empfangen worden
ist, die Anerkennung der Zustimmung
der Mutter bedarf. In diesem Fall ist die ohne
Zustimmung der Mutter durchgeführte Anerkennung
der Vaterschaft wirkungslos und
auf Antrag der Mutter oder der Staatsanwaltschaft
für nichtig zu erklären."