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339. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die kulturelle Zusammenarbeit für die Jahre 1981—1982

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die kulturelle Zusammenarbeit für die Jahre 1981—1982

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

haben zur Durchführung des Abkommens über

kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik

Rumänien, abgeschlossen am 17. September 1971

in Wien, für die Jahre 1981—1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 140/1973 folgendes

vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen den Ausbau

der Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und der

Akademie der Sozialistischen Republik Rumänien

im Sinne der zwischen den beiden Institutionen

abgeschlossenen direkten Vereinbarung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien organisieren abwechselnd

in beiden Ländern je ein bilaterales Symposion

auf dem Gebiet der Geschichte, der Sozialwissenschaft

und der Politikwissenschaft. Die

Themen und die Teilnehmerzahlen werden einvernehmlich

festgelegt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien geben auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit Fachleuten die Möglichkeit,

Forschungen auf den Gebieten der Geschichte,

der Sozialwissenschaft und der Politikwissen-

schaft durchzuführen. Zu diesem Zwecke werden

sie die Aufnahme von Kontakten zwischen den

interessierten österreichischen Institutionen und

der Akademie für Soziale und Politische Wissenschaften

der Sozialistischen Republik Rumänien

unterstützen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung

der wissenschaftlichen Kooperation zwischen

den beiden Ländern und fördern den Austausch

von Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen

Institutionen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien entsenden je zwei Hochschullehrkräfte

für Sprache, Literatur und Kultur

des eigenen Landes in das andere Land.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die

direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten

und Hochschulen beider Länder, insbesondere

zwischen den Universitäten Graz, Innsbruck und

Salzburg einerseits und den Universitäten

Timisoara, Iasi und Cluj-Napoca andererseits.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Universitäts-

und Hochschulprofessoren sowie Universitäts-

und Hochschuldozenten zum Zwecke

des Erfahrungsaustausches, zu Fachvorlesungen

oder zur Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen

im anderen Land auf Grund von

Entsendungen und Einladungen für insgesamt

30 Tage aus.

Artikel 7

Zwecks besseren gegenseitigen Kennenlernens

der Struktur und Organisation des Unterrichtswesens

tauschen die Vertragsparteien Fachleute

auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des

berufsbildenden Schulwesens sowie der Lehrerbildung

für Erfahrungsaustausch und Dokumentation

für die Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Artikel 8

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

von Jugendgruppen an internationalen Sommerferienlagern

sowie an schulischen und kulturellen

Veranstaltungen im anderen Land.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien tauschen Dokumentationsmaterial

und Lehrbücher über Geschichte,

Geographie, Wirtschaft und Kultur beider Länder

zum Zwecke einer objektiven Darstellung

des eigenen Landes in den Schulbüchern des

anderen Landes aus.

(2) Zu diesem Zwecke veranstalten die Vertragsparteien,

während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens ein Treffen von zwei bis drei

Experten auf diesem Gebiet, insbesondere hinsichtlich

der Schulbücher für Geschichte und

Geographie.

Artikel 10

Die Vertragsparteien unterstützen die laufenden

Arbeiten zum Abschluß eines Abkommens über

die Gleichwertigkeit der Studienzeiten, der

akademischen Prüfungen und der akademischen

Grade.

Artikel 11

Die Vertragsparteien führen einen Austausch

von Persönlichkeiten des Kulturlebens des anderen

Landes zu Studien- und Informationsreisen

für die Gesamtdauer von 20 Tagen durch.

Artikel 12

Beide Vertragsparteien tauschen Fachleute auf

dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(einschließlich der Restauriertechnik)

in einem Gesamtausmaß von 20 Tagen innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die bestehenden

Kontakte sowie den Austausch von

Büchern und Publikationen zwischen den Bibliotheken

der beiden Länder, insbesondere zwischen

der Österreichischen Nationalbibliothek und der

Zentralen Staatsbibliothek der Sozialistischen

Republik Rumänien.

(2) Zum Zwecke der Dokumentation und des

Erfahrungsaustausches werden von beiden Vertragsparteien

Fachleute für eine Gesamtdauer

von 20 Tagen entsandt.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Museumswesens

und tauschen einschlägige Publikationen

aus.

(2) Zum Zwecke der Dokumentation und

eines Erfahrungsaustausches entsenden sie Fachleute

für eine Gesamtdauer von 20 Tagen.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien prüfen mit dem größten

Wohlwollen die Durchführung eines Austausches

von repräsentativen Ausstellungen während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Es handelt sich dabei um die Präsentation der

Ausstellung „Die Zivilisation der Dako-Geten

in der Antike" in Wien sowie einer Ausstellung

von Werken des Malers Friedensreich Hundertwasser

in Bukarest.

(2) Diese Ausstellungen werden zu den in

Artikel 41 angeführten Bedingungen bzw. gegebenenfalls

auf Grund von Sondervereinbarungen

veranstaltet.

(3) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit

zur Durchführung von Ausstellungen von

Objekten aus dem anderen Land, die die Geschichte

der beiden Länder betreffen, prüfen.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den auf

kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch

von künstlerischen Ensembles.

(2) Beide Vertragsparteien werden die Möglichkeit

prüfen, unter anderem auch ein Gastspiel

des Nationaltheaters aus Bukarest in Österreich

sowie des Burgtheaters in Rumänien auf

obiger Basis durchzuführen.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Aufnahme

von Stücken von Autoren des anderen

Landes in das Programm ihrer Theater.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zu Gastinszenierungen

durch Regisseure aus dem anderen

Land an Theatern ihres Landes auf kommerzieller

Basis.

Artikel 18

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen österreichischen und rumänischen

Verlagen sowie zwischen dem Hauptverband

des Österreichischen Buchhandels und

der Verlagszentrale der Sozialistischen Republik

Rumänien.

Artikel 19

Die Vertragsparteien unterstützen gegenseitige

Spenden von Büchern und anderen Veröffentlichungen

zwischen den Kultureinrichtungen

beider Länder.

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Übersetzungen

und zur Herausgabe von literarischen

und wissenschaftlichen Werken des anderen

Landes.

(2) Zu diesem Zwecke empfangen die Vertragsparteien

innerhalb der Geltungdsauer dieses

Übereinkommens je zwei Experten des anderen

Landes zu einem Aufenthalt für die Dauer von

7 Tagen.

(3) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit

prüfen, während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens je eine Buchausstellung von

Autoren des anderen Landes im eigenen Land zu

veranstalten.

Artikel 21

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen der österreichischen Gesellschaft

für Musik sowie dem Verband der österreichischen

Komponisten einerseits und dem

Komponistenverband der Sozialistischen Republik

Rumänien andererseits.

Artikel 22

Die Vertragsparteien werden sich bemühen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in beiden

Ländern Tage des Films des anderen Landes

zu veranstalten (Woche des rumänischen Films

in Wien, Woche des österreichischen Films in

Bukarest).

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Filmwesens.

(2) Sie ermutigen zur Fortsetzung der bestehenden

Zusammenarbeit zwischen der österreichischen

Aktion „Der gute Film" und der rumänischen

Institution „Romania Film", wie auch zur

Aufnahme von direkten Kontakten zwischen der

Vereinigung der Filmschaffenden der Sozialistischen

Republik Rumänien und entsprechenden

Organisationen in Österreich.

(3) Die Vertragsparteien regen ferner die

direkte Zusammenarbeit zwischen den Filmarchiven

der beiden Länder an.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände

und Vereinigungen.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

von Kulturschaffenden oder jungen Künstlern

aus dem anderen Land an internationalen Veranstaltungen

im eigenen Land.

Artikel 26

Die Vertragsparteien erleichtern zum Zwecke

einer objektiven Darstellung des anderen Landes

in Handbüchern und Nachschlagwerken direkte

Kontakte und den Austausch von Informationen

zwischen einschlägigen Verlagen der beiden

Länder.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung

und der Volkshochschulen.

(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien

Experten für eine Gesamtdauer von

15 Tagen innerhalb der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens aus.

Artikel 28

Die Vertragsparteien unterstützen gegenseitig

kulturelle Veranstaltungen anläßlich der Jahrestage

wichtiger Ereignisse der Geschichte und

Kultur des anderen Landes.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen

Rundfunk (ORF) und der Rumänischen Radiotelevision.

Artikel 30

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Presseagentur „APA" und der Rumänischen

Presseagentur „AGERPRES" im Sinne des

direkt abgeschlossenen Übereinkommens.

Artikel 31

Die Vertragsparteien nehmen jährlich durch

den Bundespressedienst und den Journalistenrat

der Sozialistischen Republik Rumänien einen

Austausch von je zwei Journalisten für die Dauer

von sieben Tagen vor.

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen den staatlichen Archiven

beider Länder sowie den Austausch von Publikationen,

Mikrofilmen und die Ablichtung von

Dokumenten gegen Ersatz der Selbstkosten.

(2) Die Entsendung von Fachleuten zu Forschungen

in staatlichen Archiven des anderen

Landes erfolgt auf Kosten des Entsendestaates.

Artikel 33

Die Vertragsparteien tauschen jährlich je

drei Fachleute auf dem Gebiet der Architektur

zu Dokumentation und Erfahrungsaustausch für

eine Dauer von je zehn Tagen aus.

Artikel 34

Die Vertragsparteien fördern den Erfahrungsaustausch

und die Zusammenarbeit im Bereiche

der Gesundheit und des Umweltschutzes und

tauschen zu diesem Zwecke für die Gesamtdauer

von vier Wochen Experten sowie Vertreter

des Österreichischen Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz und des Ministeriums

für Gesundheit der Sozialistischen Repu-

blik Rumänien aus, die gleichzeitig Möglichkeiten

einer Vertiefung der Zusammenarbeit,

insbesondere durch den Abschluß eines eigenen

Abkommens, prüfen werden.

Artikel 35

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der medizinischen Forschung

durch den Austausch von Universitätsprofessoren

und -dozenten für eine Gesamtdauer

von 20 Tagen.

(2) Auf österreichischer Seite ist für diesen

Austausch das Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung, auf rumänischer Seite das

Ministerium für Gesundheit zuständig.

Artikel 36

Die Vertragsparteien fördern den Austausch

auf dem Gebiet des Sports und unterstützen den

Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen

den zuständigen Behörden und Organisationen

beider Länder.

Artikel 37

Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Wissenschaftern, Persönlichkeiten des

Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten aus dem

anderen Land zur Teilnahme an Kongressen,

Konferenzen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen

mit internationaler Beteiligung, die

in ihren Ländern organisiert werden.

Artikel 38

Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung,

Funktion und Fremdsprachenkenntnisse

der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche

mindestens zwei Monate vor

Antritt der Reise und die genauen Daten ihrer

Ankunft mindestens 14 Tage vorher bekannt.

Artikel 39

(1) Der Austausch von Personen, die zu kurzfristigen

Besuchen bis zu einem Monat eingeladen

werden, erfolgt zu folgenden Bedingungen

a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-

und Rückreise bis zur Hauptstadt des

Empfangsstaates.

b) Der Empfangs Staat

— trägt die Aufenthaltskosten und

— die zur Durchführung des Arbeits- und

Besuchsprogramms notwendigen Reisekosten

im Inland;

— gewährt ärztlichen Beistand im Bedarfsfalle

und

— stellt, soweit erforderlich, einen Dolmetsch.

(2) Die österreichische Vertragspartei gewährt

kostenlose Unterbringung (Nächtigung

und Frühstück) sowie ein Taggeld von öS 300,—

Universitätsprofessoren bzw. Universitätsdozenten,

die gemäß Artikel 6 und 35 entsendet oder

eingeladen werden, erhalten einen Betrag von

öS 600,— bzw. öS 530,— pro Tag für Unterbringung

und Aufenthalt sowie einen Betrag von

öS 1000,— für jeden Universitätsort, an dem sie

eine Gastvorlesung abhalten. Beim Austausch

von Personen gemäß Artikel 34 dieses Übereinkommens

gewährt die österreichische Vertragspartei

einen Betrag von öS 738,— pro Tag für

Unterbringung und Aufenthalt.

Die rumänische Seite gewährt ein Taggeld

von 80 bis 100 Lei und kostenlose Unterbringung

und trägt die Kosten für ein Kulturprogramm.

Artikel 40

Die Vertragsparteien gewähren den Hochschullehrkräften

gemäß Artikel 5 (Lektoren) ein

monatliches Gehalt entsprechend den geltenden

Bestimmungen in jedem Land.

Artikel 41

Die Aufgaben für Ausstellungen werden,

sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen

wurden, wie folgt getragen

a) Die entsendende Seite trägt die Transportkosten

bis zum Ort der ersten Ausstellung

im Gastland sowie vom Ort der letzten

Ausstellung zurück. Die entsendende Seite

trägt die gesamten Kosten für die Versicherung.

b) Die empfangende Seite trägt die Transportkosten

im Inneren des Landes, die Kosten

für Organisation und Werbung (Saal,

Kataloge, Plakate, Einladungen) sowie die

Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung

und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen

für höchstens je 14 Tage pro Ausstellung

unter den in Artikel 39 vorgesehenen

Bedingungen.

c) Die empfangende Seite übernimmt die Kosten

für die Sicherung der Exponate für die

Dauer ihres Aufenthaltes im Gastland.

Artikel 42

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

den beiden Vertragsparteien nicht aus.

Artikel 43

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet

wurde, und bleibt zwei Jahre in Kraft.

Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage

vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird, gilt es darüber

hinaus bis zum Inkrafttreten des künftigen Übereinkommens.

Artikel 44

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Sozialistischen Republik Rumänien über

kulturelle Zusammenarbeit, das am 18. Mai 1978

in Wien unterzeichnet wurde Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1978, außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 12. Juni 1981 in zwei

Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald Pahr m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

Stefan Andrei m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 43 am 1. September 1981 in Kraft.

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