339. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die kulturelle Zusammenarbeit für die Jahre 1981—1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben zur Durchführung des Abkommens über
kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik
Rumänien, abgeschlossen am 17. September 1971
in Wien, für die Jahre 1981—1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 140/1973 folgendes
vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen den Ausbau
der Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und der
Akademie der Sozialistischen Republik Rumänien
im Sinne der zwischen den beiden Institutionen
abgeschlossenen direkten Vereinbarung.
Artikel 2
Die Vertragsparteien organisieren abwechselnd
in beiden Ländern je ein bilaterales Symposion
auf dem Gebiet der Geschichte, der Sozialwissenschaft
und der Politikwissenschaft. Die
Themen und die Teilnehmerzahlen werden einvernehmlich
festgelegt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien geben auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit Fachleuten die Möglichkeit,
Forschungen auf den Gebieten der Geschichte,
der Sozialwissenschaft und der Politikwissen-
schaft durchzuführen. Zu diesem Zwecke werden
sie die Aufnahme von Kontakten zwischen den
interessierten österreichischen Institutionen und
der Akademie für Soziale und Politische Wissenschaften
der Sozialistischen Republik Rumänien
unterstützen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung
der wissenschaftlichen Kooperation zwischen
den beiden Ländern und fördern den Austausch
von Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen
Institutionen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien entsenden je zwei Hochschullehrkräfte
für Sprache, Literatur und Kultur
des eigenen Landes in das andere Land.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die
direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten
und Hochschulen beider Länder, insbesondere
zwischen den Universitäten Graz, Innsbruck und
Salzburg einerseits und den Universitäten
Timisoara, Iasi und Cluj-Napoca andererseits.
(2) Die Vertragsparteien tauschen während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Universitäts-
und Hochschulprofessoren sowie Universitäts-
und Hochschuldozenten zum Zwecke
des Erfahrungsaustausches, zu Fachvorlesungen
oder zur Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen
im anderen Land auf Grund von
Entsendungen und Einladungen für insgesamt
30 Tage aus.
Artikel 7
Zwecks besseren gegenseitigen Kennenlernens
der Struktur und Organisation des Unterrichtswesens
tauschen die Vertragsparteien Fachleute
auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des
berufsbildenden Schulwesens sowie der Lehrerbildung
für Erfahrungsaustausch und Dokumentation
für die Gesamtdauer von 30 Tagen aus.
Artikel 8
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
von Jugendgruppen an internationalen Sommerferienlagern
sowie an schulischen und kulturellen
Veranstaltungen im anderen Land.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien tauschen Dokumentationsmaterial
und Lehrbücher über Geschichte,
Geographie, Wirtschaft und Kultur beider Länder
zum Zwecke einer objektiven Darstellung
des eigenen Landes in den Schulbüchern des
anderen Landes aus.
(2) Zu diesem Zwecke veranstalten die Vertragsparteien,
während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens ein Treffen von zwei bis drei
Experten auf diesem Gebiet, insbesondere hinsichtlich
der Schulbücher für Geschichte und
Geographie.
Artikel 10
Die Vertragsparteien unterstützen die laufenden
Arbeiten zum Abschluß eines Abkommens über
die Gleichwertigkeit der Studienzeiten, der
akademischen Prüfungen und der akademischen
Grade.
Artikel 11
Die Vertragsparteien führen einen Austausch
von Persönlichkeiten des Kulturlebens des anderen
Landes zu Studien- und Informationsreisen
für die Gesamtdauer von 20 Tagen durch.
Artikel 12
Beide Vertragsparteien tauschen Fachleute auf
dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(einschließlich der Restauriertechnik)
in einem Gesamtausmaß von 20 Tagen innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.
Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die bestehenden
Kontakte sowie den Austausch von
Büchern und Publikationen zwischen den Bibliotheken
der beiden Länder, insbesondere zwischen
der Österreichischen Nationalbibliothek und der
Zentralen Staatsbibliothek der Sozialistischen
Republik Rumänien.
(2) Zum Zwecke der Dokumentation und des
Erfahrungsaustausches werden von beiden Vertragsparteien
Fachleute für eine Gesamtdauer
von 20 Tagen entsandt.
Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Museumswesens
und tauschen einschlägige Publikationen
aus.
(2) Zum Zwecke der Dokumentation und
eines Erfahrungsaustausches entsenden sie Fachleute
für eine Gesamtdauer von 20 Tagen.
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien prüfen mit dem größten
Wohlwollen die Durchführung eines Austausches
von repräsentativen Ausstellungen während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Es handelt sich dabei um die Präsentation der
Ausstellung „Die Zivilisation der Dako-Geten
in der Antike" in Wien sowie einer Ausstellung
von Werken des Malers Friedensreich Hundertwasser
in Bukarest.
(2) Diese Ausstellungen werden zu den in
Artikel 41 angeführten Bedingungen bzw. gegebenenfalls
auf Grund von Sondervereinbarungen
veranstaltet.
(3) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit
zur Durchführung von Ausstellungen von
Objekten aus dem anderen Land, die die Geschichte
der beiden Länder betreffen, prüfen.
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den auf
kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch
von künstlerischen Ensembles.
(2) Beide Vertragsparteien werden die Möglichkeit
prüfen, unter anderem auch ein Gastspiel
des Nationaltheaters aus Bukarest in Österreich
sowie des Burgtheaters in Rumänien auf
obiger Basis durchzuführen.
Artikel 17
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Aufnahme
von Stücken von Autoren des anderen
Landes in das Programm ihrer Theater.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zu Gastinszenierungen
durch Regisseure aus dem anderen
Land an Theatern ihres Landes auf kommerzieller
Basis.
Artikel 18
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen österreichischen und rumänischen
Verlagen sowie zwischen dem Hauptverband
des Österreichischen Buchhandels und
der Verlagszentrale der Sozialistischen Republik
Rumänien.
Artikel 19
Die Vertragsparteien unterstützen gegenseitige
Spenden von Büchern und anderen Veröffentlichungen
zwischen den Kultureinrichtungen
beider Länder.
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Übersetzungen
und zur Herausgabe von literarischen
und wissenschaftlichen Werken des anderen
Landes.
(2) Zu diesem Zwecke empfangen die Vertragsparteien
innerhalb der Geltungdsauer dieses
Übereinkommens je zwei Experten des anderen
Landes zu einem Aufenthalt für die Dauer von
7 Tagen.
(3) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit
prüfen, während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens je eine Buchausstellung von
Autoren des anderen Landes im eigenen Land zu
veranstalten.
Artikel 21
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen der österreichischen Gesellschaft
für Musik sowie dem Verband der österreichischen
Komponisten einerseits und dem
Komponistenverband der Sozialistischen Republik
Rumänien andererseits.
Artikel 22
Die Vertragsparteien werden sich bemühen,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in beiden
Ländern Tage des Films des anderen Landes
zu veranstalten (Woche des rumänischen Films
in Wien, Woche des österreichischen Films in
Bukarest).
Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Filmwesens.
(2) Sie ermutigen zur Fortsetzung der bestehenden
Zusammenarbeit zwischen der österreichischen
Aktion „Der gute Film" und der rumänischen
Institution „Romania Film", wie auch zur
Aufnahme von direkten Kontakten zwischen der
Vereinigung der Filmschaffenden der Sozialistischen
Republik Rumänien und entsprechenden
Organisationen in Österreich.
(3) Die Vertragsparteien regen ferner die
direkte Zusammenarbeit zwischen den Filmarchiven
der beiden Länder an.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände
und Vereinigungen.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
von Kulturschaffenden oder jungen Künstlern
aus dem anderen Land an internationalen Veranstaltungen
im eigenen Land.
Artikel 26
Die Vertragsparteien erleichtern zum Zwecke
einer objektiven Darstellung des anderen Landes
in Handbüchern und Nachschlagwerken direkte
Kontakte und den Austausch von Informationen
zwischen einschlägigen Verlagen der beiden
Länder.
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung
und der Volkshochschulen.
(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien
Experten für eine Gesamtdauer von
15 Tagen innerhalb der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens aus.
Artikel 28
Die Vertragsparteien unterstützen gegenseitig
kulturelle Veranstaltungen anläßlich der Jahrestage
wichtiger Ereignisse der Geschichte und
Kultur des anderen Landes.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen
Rundfunk (ORF) und der Rumänischen Radiotelevision.
Artikel 30
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Presseagentur „APA" und der Rumänischen
Presseagentur „AGERPRES" im Sinne des
direkt abgeschlossenen Übereinkommens.
Artikel 31
Die Vertragsparteien nehmen jährlich durch
den Bundespressedienst und den Journalistenrat
der Sozialistischen Republik Rumänien einen
Austausch von je zwei Journalisten für die Dauer
von sieben Tagen vor.
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen den staatlichen Archiven
beider Länder sowie den Austausch von Publikationen,
Mikrofilmen und die Ablichtung von
Dokumenten gegen Ersatz der Selbstkosten.
(2) Die Entsendung von Fachleuten zu Forschungen
in staatlichen Archiven des anderen
Landes erfolgt auf Kosten des Entsendestaates.
Artikel 33
Die Vertragsparteien tauschen jährlich je
drei Fachleute auf dem Gebiet der Architektur
zu Dokumentation und Erfahrungsaustausch für
eine Dauer von je zehn Tagen aus.
Artikel 34
Die Vertragsparteien fördern den Erfahrungsaustausch
und die Zusammenarbeit im Bereiche
der Gesundheit und des Umweltschutzes und
tauschen zu diesem Zwecke für die Gesamtdauer
von vier Wochen Experten sowie Vertreter
des Österreichischen Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz und des Ministeriums
für Gesundheit der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien aus, die gleichzeitig Möglichkeiten
einer Vertiefung der Zusammenarbeit,
insbesondere durch den Abschluß eines eigenen
Abkommens, prüfen werden.
Artikel 35
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der medizinischen Forschung
durch den Austausch von Universitätsprofessoren
und -dozenten für eine Gesamtdauer
von 20 Tagen.
(2) Auf österreichischer Seite ist für diesen
Austausch das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung, auf rumänischer Seite das
Ministerium für Gesundheit zuständig.
Artikel 36
Die Vertragsparteien fördern den Austausch
auf dem Gebiet des Sports und unterstützen den
Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen
den zuständigen Behörden und Organisationen
beider Länder.
Artikel 37
Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Wissenschaftern, Persönlichkeiten des
Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten aus dem
anderen Land zur Teilnahme an Kongressen,
Konferenzen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen
mit internationaler Beteiligung, die
in ihren Ländern organisiert werden.
Artikel 38
Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung,
Funktion und Fremdsprachenkenntnisse
der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche
mindestens zwei Monate vor
Antritt der Reise und die genauen Daten ihrer
Ankunft mindestens 14 Tage vorher bekannt.
Artikel 39
(1) Der Austausch von Personen, die zu kurzfristigen
Besuchen bis zu einem Monat eingeladen
werden, erfolgt zu folgenden Bedingungen
a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-
und Rückreise bis zur Hauptstadt des
Empfangsstaates.
b) Der Empfangs Staat
— trägt die Aufenthaltskosten und
— die zur Durchführung des Arbeits- und
Besuchsprogramms notwendigen Reisekosten
im Inland;
— gewährt ärztlichen Beistand im Bedarfsfalle
und
— stellt, soweit erforderlich, einen Dolmetsch.
(2) Die österreichische Vertragspartei gewährt
kostenlose Unterbringung (Nächtigung
und Frühstück) sowie ein Taggeld von öS 300,—
Universitätsprofessoren bzw. Universitätsdozenten,
die gemäß Artikel 6 und 35 entsendet oder
eingeladen werden, erhalten einen Betrag von
öS 600,— bzw. öS 530,— pro Tag für Unterbringung
und Aufenthalt sowie einen Betrag von
öS 1000,— für jeden Universitätsort, an dem sie
eine Gastvorlesung abhalten. Beim Austausch
von Personen gemäß Artikel 34 dieses Übereinkommens
gewährt die österreichische Vertragspartei
einen Betrag von öS 738,— pro Tag für
Unterbringung und Aufenthalt.
Die rumänische Seite gewährt ein Taggeld
von 80 bis 100 Lei und kostenlose Unterbringung
und trägt die Kosten für ein Kulturprogramm.
Artikel 40
Die Vertragsparteien gewähren den Hochschullehrkräften
gemäß Artikel 5 (Lektoren) ein
monatliches Gehalt entsprechend den geltenden
Bestimmungen in jedem Land.
Artikel 41
Die Aufgaben für Ausstellungen werden,
sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen
wurden, wie folgt getragen
a) Die entsendende Seite trägt die Transportkosten
bis zum Ort der ersten Ausstellung
im Gastland sowie vom Ort der letzten
Ausstellung zurück. Die entsendende Seite
trägt die gesamten Kosten für die Versicherung.
b) Die empfangende Seite trägt die Transportkosten
im Inneren des Landes, die Kosten
für Organisation und Werbung (Saal,
Kataloge, Plakate, Einladungen) sowie die
Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung
und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen
für höchstens je 14 Tage pro Ausstellung
unter den in Artikel 39 vorgesehenen
Bedingungen.
c) Die empfangende Seite übernimmt die Kosten
für die Sicherung der Exponate für die
Dauer ihres Aufenthaltes im Gastland.
Artikel 42
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
den beiden Vertragsparteien nicht aus.
Artikel 43
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet
wurde, und bleibt zwei Jahre in Kraft.
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage
vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird, gilt es darüber
hinaus bis zum Inkrafttreten des künftigen Übereinkommens.
Artikel 44
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien über
kulturelle Zusammenarbeit, das am 18. Mai 1978
in Wien unterzeichnet wurde Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1978, außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 12. Juni 1981 in zwei
Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald Pahr m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
Stefan Andrei m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 43 am 1. September 1981 in Kraft.