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339. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, in der

Fassung der Mühlengesetznovelle 1969, BGBl.

Nr. 140, des Art. IV Abs. 3 der 2. Marktordnungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 411, der

Mühlengesetz-Novelle 1972, BGBl. Nr. 456, und

der Mühlengesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 495,

wird wie folgt geändert

1. Die lit. b des § 2 Abs. 9 hat zu lauten

„b) zu erhöhen, wenn die Mehllagerbestände

der Mühlen in wirtschaftlich erheblichem

Ausmaß gesunken sind orfer die Erhöhung

für bevorstehende Exportvermahlungen

(§ 4 a Abs. 1) erforderlich ist."

2. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen

„§ 2 a. (1) Bei der Handelsvermahlung von

Vulgareweizen darf, soweit es sich nicht um eine

Exportvermahlung gemäß § 4 a Abs. 1 handelt,

in den durch § 2 Abs. 1 erster Halbsatz erfaßten

Mühlen der Anteil des Normalweizens im Getreidewirtschaftsjahr

1978/79 höchstens ein Drittel

und in jedem der folgenden Getreidewirtschaftsjahre

höchstens ein Sechstel betragen. Das Getreidewirtschaftsjahr

im Sinne dieses Bundesgesetzes

beginnt jeweils am 1. Juli und endet

am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unter Beachtung der für die Qualität von Weizen

maßgebenden Kriterien, wie beispielsweise des

Feuchtigkeitsgehaltes, des Besatzes und des

Feuchtklebergehaltes, und der einschlägigen Bestimmungen

sowie unter Bedachtnahme auf die

branchenüblichen Gewohnheiten durch Verordnung

festzulegen, unter welchen Voraussetzungen

Getreide als Qualitätsweizen und als Normalweizen

im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat.

(3) Läßt in einem Getreidewirtschaftsjahr die

insgesamt zur Verfügung stehende Menge an inländischem

Qualitätsweizen die Erfüllung der

Verpflichtung gemäß Abs. 1 in dem dort angegebenen

Ausmaße nicht zu, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft dies dem

Mühlenfonds unter Bekanntgabe der zur Verfügung

stehenden Qualitätsweizenmenge mitzuteilen.

Das Mühlenkuratorium hat auf Grund

dieser Mitteilung unter Bedachtnahme auf die

zur Verfügung stehende Menge an inländischem

Qualitätsweizen den im Abs. 1 festgesetzten Anteil

des Normalweizens am der Handelsvermahlung

von Vulgareweizen für das betreffende

Getreidewirtschaftsjahr einheitlich für alle

Mühlen hinaufzusetzen. Der letzte Satz des § 9

gilt sinngemäß.

(4) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung

ist erfüllt, wenn der Mühleninhaber nachweist,

daß die gekaufte Menge an inländischem Qualitätsweizen,

dessen Erfassung durch Maßnahmen

des Bundes unterstützt wird (Kontraktweizen),

im Getreidewirtschaftsjahr 1978/79 zumindest das

Achtfache, in den folgenden Getreidewirtschaftsjahren

zumindest das Zehnfache der durchschnittlichen

monatlichen Handelsvermahlung von Vulgareweizen

im Sinne des Abs. 1 des jeweils

vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres beträgt.

Ist jedoch diese Handelsvermahlung einer

Mühle im laufenden Getreidewirtschaftsjahr geringer

als im vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahr,

so wird der Nachweis der Erfüllung

der im Abs. 1 festgesetzten Verpflichtung auch

dann erbracht, wenn der Kauf von diesem Qualitätsweizen

dem angeführten Ausmaß der durch-

schnittlichen monatlichen Handelsvermahlung

von Vulgareweizen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr

entspricht.

(5) Wird in einem Getreidewirtschaftsjahr mehr

Normalweizen vermahlen, als dem im Abs. 1

festgesetzten Anteil entspricht, so gilt die über

den Anteil gemäß Abs. 1 hinausgehende Vermahlungsmenge

an Normalweizen zu je einem

Elftel als nicht dem § 3 Abs. 4 unterliegende

Vorvermahlung für die Monate August bis einschließlich

Juni des folgenden Getreidewirtschaftsjahres."

3. Die Abs. 1 bis 3 des § 3 haben zu lauten

„§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen

(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber

für solche Überschreitungen an den

Mühlenfonds (§ 6) folgende Zahlungen zu leisten

bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent

1. bei einer Überschreitung der durch

eine Vorvermahlung im Sinne des

§ 2 a Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge

je 100 kg S 190,—

2. bei sonstigen Überschreitungen je

100 kg S 70,— ;

bei Übermahlungen von mehr als 1%

erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge

der Betrag gemäß

Z. 1 oder 2 je angefangenes weiteres

Übermahlungsprozent um S 8,—

je 100 kg;

beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge

nach § 2 nicht zukommt

S 120,—

je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.

Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums die Zahlungen für Übermahlungen

über das vorstehend angeführte Ausmaß

zu erhöhen, wenn ein Ansteigen der Überschreitungen

der Vermahlungsmengen in wirtschaftlich

erheblichem Ausmaß eingetreten oder

zu befürchten ist. Die Erhöhung der bis zum

vollen ersten Übermahlungsprozent im Falle der

Z. 2 zu leistenden Zahlung darf höchstens auf

S 125,— je 100 kg erfolgen. Der Betrag, um den

sich bei Übermahlungen von mehr als 1% die

Übermahlungszahlung für die gesamte Übermahlungsmenge

je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent

erhöht, darf höchstens mit S 14,— je

100 kg, die von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge

nach § 2 nicht zukommt, je

100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge zu

leistende Zahlung mit höchstens S 190,— je

100 kg festgesetzt werden. Der letzte Satz des § 9

gilt sinngemäß.

(2) Überschreitungen der Vermahlungsmenge

hat der Mühleninhaber monatlich dem Mühlenfonds

zu melden (§ 4 Abs. 1). Bei Überschreitungen,

die dem Mühlenfonds nicht fristgerecht

gemeldet worden sind, kann der Mühlenfonds

zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden

Beträgen eine Zahlung bis zur Höhe des

Dreifachen der gemäß Abs. 1 festzusetzenden

Beträge vorschreiben, wenn dies nach dem festgestellten

Sachvierihalt Unter Bedachtnahme auf

den Zweck des Gesetzes als angemessen erscheint.

(3) Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle

(Fremdvermahlungen) sind zulässig, wenn sie aus

betriebstechnischen Gründen notwendig werden;

sie bedürfen jedoch der Bewilligung des Mühlenfonds,

um die der auftraggebende Mühleninhaber

anzusuchen hat und die dem Anlaßfall

entsprechend zu befristen ist. Bei technischen

Betriebsschäden kann der Mühleninhaber den

Auftrag zur Durchführung einer Fremdvermahlung

einer anderen Mühle gleichzeitig mit der

Absendung des Ansuchens an den Mühlenfonds

erteilen, ansonsten darf eine Fremdvermahlung

erst mach Erteilung der Bewilligung durchgeführt

werden. Für Fremdvermahlungen wegen

technischer Betriebsschäden, um deren Bewilligung

nicht spätestens gleichzeitig mit der Auftragserteilung

angesucht wurde, sowie für Fremdvermahlungen

aus anderen betriebstechnischen

Gründen, die ohne Bewilligung durch den Mühlenfonds

in Auftrag gegeben werden, hat der

auftraggebende Mühleninhaber S 50,— je 100 kg

durchgeführte Fremdvenmahlung an den Mühlenfonds

zu leisten. Fremdvermahlungen zählen bei

der Berechnung der tatsächlichen Vermahlungsmenge

zu Lasten der auftraggebenden Mühle."

4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenfonds

(§ 6) binnen fünf Taigen nach Beendigung

jedes Kalendermonates über ihre monatlichen

tatsächlichen Handels- und Lohnvermahlungsmengen

an Roggen und Weizen unter ausdrücklicher

Angabe allfälliger Überschreitungen

der Vermahlungsmengen, der Vor- und Nachvermahlungen,

der Fremdvermahlungen (§ 3

Abs. 3), der Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1)

und des Ausmaßes der Lieferung bzw. der Ausfuhr

von Mehl oder Grieß auf Grund solcher Vermahlungen

unter Angabe des Abnehmers bzw

des ausländischen Importeurs, ferner über den

Ankauf von Getreide und den Verkauf von Mahlprodukten

Meldung zu erstatten. Diese Meldungen

haben auch die Menge des in dem betreffenden

Monat gekauften Qualitätsweizens zu

enthalten. Sie sind, sofern monatliche Bestandmeldungen

an den Getreidewirtschaftsfonds gesetzlich

vorgeschrieben sind, in der Form einer

weiteren Ausfertigung zu erstatten, welche durch

die Angabe der allfälligen Überschreitungen der

Vermahlungsmengen, der Vor- und Nachver-

mahlungen, der Fremdvermahlungen, der Vulgareweizenhandelsvermahlung,

des Kaufes von

Qualitätsweizen, der Exportvermahlungen und

des Ausmaßes der Lieferung bzw. der Ausfuhr

von Mehl oder Grieß auf Grund solcher Vermahlungen

unter Angabe des Abnehmers bzw des ausländischen

Importeurs zu ergänzen ist. Wenn

solche monatliche Bestandmeldungen nach anderen

Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sind, hat

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernähmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nähere

Bestimmungen über die Form der monatlichen

Meldungen zu erlassen."

5. § 4 a hat zu lauten

„§ 4 a. (1) Exportvermahlungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Vermahlungen von

Roggen und Weizen, soweit hiefür Zuschüsse

gemäß Abs. 3 beansprucht werden und

a) die erzeugten, für den menschlichen Genuß

bestimmten Mahlprodukte (Mehl aus Zolltarifnummer

11.01 oder Grieß aus Zolltarifnummer

11.02 des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der geltenden Fassung)

nicht in den inländischen Verkehr

gebracht, sondern ausgeführt werden (direkter

Export) oder

b) mit diesen Mahlprodukten auf Grund weiterer

inländischer Be- oder Verarbeitungsvorgänge

Erzeugnisse hergestellt werden,

die nicht in den inländischen Verkehr gebracht,

sondern ausgeführt werden (indirekter

Export).

(2) Exportvermahlungen sind auf die Vermahlungsmenge

der Mühle anzurechnen.

(3) Zur Förderung von Exportvermahlungen

hat der Mühleninhaber Anspruch auf einen Zuschuß

zu den Vermahlungskosten, dessen Höhe

vom Mühlenfonds durch Beschluß das Mühlenkuratoriums

unter Bedachtnahme auf die ausländischen

Marktverhältnisse festzusetzen ist. Der

letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß.

(4) Zur Deckung der Kosten der Förderungsmaßnahmen

gemäß Abs. 3 hat der Mühlenfonds

einen Zuschlag zu den Grundbeiträgen gemäß

§ 13 Abs. 1 Z. 1 vorzuschreiben. § 13 Abs. 2

gilt sinngemäß. Der Mühlenfonds hat durch Beschluß

des Mühlenkuratoriums die Höhe des

Zuschlages unter Berücksichtigung der zu erwartenden

Kosten der Förderungsmaßnahmen

und der auf Grund des Zuschlages vorhandenen

Mittel festzulegen. Der letzte Satz des § 9 gilt

sinngemäß. Bei unregelmäßigem Anfall der Exportvermahlungen

kann der Mühlenfonds auszuzahlende

Zuschüsse, für welche die auf Grund

des Zuschlages gemäß Abs. 1 vorhandenen Mittel

nicht ausreichen, aus seinen Geldmitteln gemäß

§ 13 Abs. 1 vorstrecken.

(5) Vermahlungen für den direkten Export,

welcher nach den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes

genehmigt ist, bedürfen keiner Bewilligung

des Mühlenfonds. Der Mühleninhaber

hat zur Förderung einer solchen Vermahlung

Anspruch auf einen Zuschuß zu deren Kosten,

wenn er den zollamtlichen Beleg im Sinne des

§ 4 b innerhalb von sechs Monaten ab dessen

Ausstellung dem Mühlenfonds vorlegt und zur

Durchführung der Förderungsmaßnahmen mit

dem Mühlenfonds einen Vertrag abschließt, in

dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung

der betreffenden Menge an Mehl oder

Grieß zu vereinbaren ist. Ferner ist jedenfalls zu

vereinbaren, daß der Mühleninhaber den Zuschuß

zurückzuzahlen hat, wenn er dessen Bezahlung

durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung

maßgeblicher Tatsachen oder durch eine

unrichtige Meldung gemäß § 4 herbeigeführt

hat. Es kann auch die Anrechnung des zu zahlenden

Zuschusses auf die vom Mühleninhaber an

den Mühlenfonds zu leistenden Zahlungen vereinbart

werden; eine derartige Vereinbarung hat

zu erfolgen, wenn der Mühleninhaber mit zu

leistenden Zahlungen im Rückstand ist. Der

Mühlenfonds kann über Ersuchen des Mühleninhabers

eine Vorauszahlung auf diesen Zuschuß

vornehmen, wenn das Mehl oder der Grieß von

der Mühle ausgeliefert wurde. Die Verpflichtung

zur Rückzahlung der Vorauszahlung ist für den

Fall zu vereinbaren, daß ein Zuschuß nicht oder

nicht in dem entsprechenden Ausmaß bezahlt

wird.

(6) Die Durchführung von Vermahlungen für

den indirekten Export bedarf einer Bewilligung.

(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist vom

Mühlenfonds auf Ansuchen des Mühlleninhabers

befristet auf sechs Monate zu erteilen, wenn

1. der Mühleninhaber nachweist,

a) den Lieferungsauftrag eines inländischen

Be- oder Verarbeitungsbetriebes für die beantragte

Bewilligung unter Angabe der

Type des Mehles oder Grießes, die Bestellung

der damit hergestellten Produkte

für den Export sowie die für deren Herstellung

je 100 kg erforderliche Menge an

Mehl oder Grieß oder

b) die für die beantragte Bewilligung erfolgte

Bestellung von Mehl oder Grieß durch

einen inländischen Be- oder Verarbeitungsbetrieb,

der in den letzten zwei Jahren

mehrmals Erzeugnisse ausgeführt hat, die

Mehl oder Grieß enthalten,

und

2. bei natürlichen Personen der Mühleninhaber

oder bei juristischen Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes die

natürliche Person, der maßgeblicher Einfluß

auf den Betrieb der Mühle zusteht, nicht

schon zweimal wegen Übertretung der Bestimmungen

des § 4 a bestraft worden ist.

(8) Der Mühleninhaber hat dem Ansuchen

um eine Bewilligung gemäß Abs. 6 die erforderlichen

Unterlagen anzuschließen und die für die

Prüfung des Vorliegens der im Abs. 7 geforderten

Voraussetzungen notwendigen Angaben

zu machen. Der Mühlenfonds hat über das Ansuchen

ohne unnötigen Aufschub, spätestens

aber vier Wochen nach dessen Einlangen, mit

Bescheid zu entscheiden. Der Mühleninhaber hat

im Falle des Abs. 7 Z. 1 lit. b spätestens im

Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung gemäß

Abs. 10 erster Satz die im Abs. 7 Z. 1 lit. a

angeführten Nachweise zu erbringen und diese

erforderlichenfalls durch weitere Unterlagen und

Angaben zu ergänzen.

(9) Vermahlungen für den inidirekten Export

dürfen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen

Bewilligung gemäß Abs. 6 durchgeführt werden.

(10) Der Mühlleninhaber hat zur Förderung

von gemäß Abs. 6 bewilligten Exportvermahlungen

Anspruch auf einen Zuschuß zu deren Kosten,

wenn der zollamtliche Beleg im Sinne des § 4 b

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

Ablauf der Bewilligung gemäß Abs. 6 vorgelegt

wird. Zur Durchführung dieser Förderungsmaßnahmen

hat der Mühlenfonds mit dem Mühleninhaber

einen Vertrag abzuschließen, in dem die

Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung der

für die Herstellung des Produktes erforderlichen

Menge an Mehl oder Grieß zu vereinbaren ist. Die

Bestimmungen des 4. bis 6. Satzes des Abs. 5 finden

Anwendung."

6. § 4 b hat zu lauten

„§ 4 b. Zum Nachweis der Ausfuhr von Waren

im Rahmen einer Exportvermahlung (§ 4 a

Abs. 1) sind diese Waren als austrittsnachweispflichtig

im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen

zu behandeln."

7. Die Abs. 1 bis 3 des § 13 haben zu lauten

„§ 13. (1) Der Aufwand des Mühlenfonds

(§ 6) wind durch folgende Geldmittel gedeckt

1. Grundbeiträge, die die Mühleninhalber für

andere als Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1)

im Ausmaß von S 2,20 je 100 kg Weizenvermahlung

und von S 1,70 je 100 kg Roggenvermahlung

zu entrichten haben;

2. Zahlungen für Übermahlungen gemäß § 3

Abs. 1 und 2;

3. Zahlungen gemäß § 3 Abs. 3;

4. Strafbeträge gemäß § 17 Abs. 1 bis 3;

5. sonstige dem Mühlenfonds zufließende Beträge.

(2) Die Beiträge und Zahlungen gemäß Abs. 1

Z. 1, 2 und 3 sind vom Mühlenfonds auf Grund

der Meldungen der Mühleninhaber über ihre

tatsächlichen Vermahlungsmengen sowie über die

in diesen enthaltenen Vor- und Nachvermahlungen

zu errechnen und mit Bescheid zur

Zahlung vorzuschreiben; sie sind mit der Rechtskraft

des Bescheides fällig. Bei nicht rechtzeitiger

Entrichtung der Grundbeiträge und Zahlungen

können Verzugszinsen vorgeschrieben werden,

deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationallbank um 3 v. H. übersteigt.

(3) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums die Grundbeiträge über das

in Z. 1 angeführte Ausmaß, höchstens jedoch bis

S 4,— je 100 kg Weizenvermahlung und bis

S 3,50 je 100 kg Roggenvermahlung, zu erhöhen,

wenn die ihm zur Verfügung stehenden

Mittel zur Durchführung der ihm übertragenen

Aufgaben nicht ausreichen. Der letzte Satz

des § 9 gilt sinngemäß."

8. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten

„(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 2

Abs. 8 zweiter Satz, des § 3 Abs. 3, des § 4

Abs. 1 und 3 und des § 4 a Abs. 6 und 9 sowie

der auf Grund des § 4 Abs. 1 und 3 erlassenen

Vorschriften sind mit einer Geldstrafe von

500 S bis 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

9. Im § 18 Abs. 4 ist die Zeitangabe „31. Dezember

1979" durch „30. Juni 1980" zu ersetzen.

10. Der Abs. 6 des § 18 hat zu lauten

„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie — sofern der zweite Satz dieses Absatzes

nicht anderes bestimmt — betraut, und

zwar hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 2 a Abs. 2, des § 4 Abs. 1 letzter

Satz und Abs. 4, des § 5 Abs. 5 und des § 10

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5

Abs. 3, des § 5 Abs. 5 zweiter Satz und des

§ 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich des § 5 Abs. 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung und hinsichtlich des § 7 Abs. 1

und 2 und des § 16 im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für soziale Verwaltung. Mit der Vollziehung

des § 2 a Abs. 3 ist der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, mit der Vollziehung

des § 4 b der Bundesministier für Finanzen und

mit der Vollziehung des § 17 Abs. 5 der Bundesminister

für Justiz betraut."

11. Der im Mühlengesetz 1965 im § 4 Abs. 4,

§ 5 Abs. 5, § 10 und § 16 vorkommende Begriff

„Bundesministerium" wird durch den Begriff

„Bundesminister" ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach Art. I Z. 10.

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