339. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, in der
Fassung der Mühlengesetznovelle 1969, BGBl.
Nr. 140, des Art. IV Abs. 3 der 2. Marktordnungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 411, der
Mühlengesetz-Novelle 1972, BGBl. Nr. 456, und
der Mühlengesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 495,
wird wie folgt geändert
1. Die lit. b des § 2 Abs. 9 hat zu lauten
„b) zu erhöhen, wenn die Mehllagerbestände
der Mühlen in wirtschaftlich erheblichem
Ausmaß gesunken sind orfer die Erhöhung
für bevorstehende Exportvermahlungen
(§ 4 a Abs. 1) erforderlich ist."
2. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. (1) Bei der Handelsvermahlung von
Vulgareweizen darf, soweit es sich nicht um eine
Exportvermahlung gemäß § 4 a Abs. 1 handelt,
in den durch § 2 Abs. 1 erster Halbsatz erfaßten
Mühlen der Anteil des Normalweizens im Getreidewirtschaftsjahr
1978/79 höchstens ein Drittel
und in jedem der folgenden Getreidewirtschaftsjahre
höchstens ein Sechstel betragen. Das Getreidewirtschaftsjahr
im Sinne dieses Bundesgesetzes
beginnt jeweils am 1. Juli und endet
am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unter Beachtung der für die Qualität von Weizen
maßgebenden Kriterien, wie beispielsweise des
Feuchtigkeitsgehaltes, des Besatzes und des
Feuchtklebergehaltes, und der einschlägigen Bestimmungen
sowie unter Bedachtnahme auf die
branchenüblichen Gewohnheiten durch Verordnung
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
Getreide als Qualitätsweizen und als Normalweizen
im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat.
(3) Läßt in einem Getreidewirtschaftsjahr die
insgesamt zur Verfügung stehende Menge an inländischem
Qualitätsweizen die Erfüllung der
Verpflichtung gemäß Abs. 1 in dem dort angegebenen
Ausmaße nicht zu, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft dies dem
Mühlenfonds unter Bekanntgabe der zur Verfügung
stehenden Qualitätsweizenmenge mitzuteilen.
Das Mühlenkuratorium hat auf Grund
dieser Mitteilung unter Bedachtnahme auf die
zur Verfügung stehende Menge an inländischem
Qualitätsweizen den im Abs. 1 festgesetzten Anteil
des Normalweizens am der Handelsvermahlung
von Vulgareweizen für das betreffende
Getreidewirtschaftsjahr einheitlich für alle
Mühlen hinaufzusetzen. Der letzte Satz des § 9
gilt sinngemäß.
(4) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung
ist erfüllt, wenn der Mühleninhaber nachweist,
daß die gekaufte Menge an inländischem Qualitätsweizen,
dessen Erfassung durch Maßnahmen
des Bundes unterstützt wird (Kontraktweizen),
im Getreidewirtschaftsjahr 1978/79 zumindest das
Achtfache, in den folgenden Getreidewirtschaftsjahren
zumindest das Zehnfache der durchschnittlichen
monatlichen Handelsvermahlung von Vulgareweizen
im Sinne des Abs. 1 des jeweils
vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres beträgt.
Ist jedoch diese Handelsvermahlung einer
Mühle im laufenden Getreidewirtschaftsjahr geringer
als im vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahr,
so wird der Nachweis der Erfüllung
der im Abs. 1 festgesetzten Verpflichtung auch
dann erbracht, wenn der Kauf von diesem Qualitätsweizen
dem angeführten Ausmaß der durch-
schnittlichen monatlichen Handelsvermahlung
von Vulgareweizen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr
entspricht.
(5) Wird in einem Getreidewirtschaftsjahr mehr
Normalweizen vermahlen, als dem im Abs. 1
festgesetzten Anteil entspricht, so gilt die über
den Anteil gemäß Abs. 1 hinausgehende Vermahlungsmenge
an Normalweizen zu je einem
Elftel als nicht dem § 3 Abs. 4 unterliegende
Vorvermahlung für die Monate August bis einschließlich
Juni des folgenden Getreidewirtschaftsjahres."
3. Die Abs. 1 bis 3 des § 3 haben zu lauten
„§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen
(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber
für solche Überschreitungen an den
Mühlenfonds (§ 6) folgende Zahlungen zu leisten
bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent
1. bei einer Überschreitung der durch
eine Vorvermahlung im Sinne des
§ 2 a Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge
je 100 kg S 190,—
2. bei sonstigen Überschreitungen je
100 kg S 70,— ;
bei Übermahlungen von mehr als 1%
erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge
der Betrag gemäß
Z. 1 oder 2 je angefangenes weiteres
Übermahlungsprozent um S 8,—
je 100 kg;
beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge
nach § 2 nicht zukommt
S 120,—
je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.
Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums die Zahlungen für Übermahlungen
über das vorstehend angeführte Ausmaß
zu erhöhen, wenn ein Ansteigen der Überschreitungen
der Vermahlungsmengen in wirtschaftlich
erheblichem Ausmaß eingetreten oder
zu befürchten ist. Die Erhöhung der bis zum
vollen ersten Übermahlungsprozent im Falle der
Z. 2 zu leistenden Zahlung darf höchstens auf
S 125,— je 100 kg erfolgen. Der Betrag, um den
sich bei Übermahlungen von mehr als 1% die
Übermahlungszahlung für die gesamte Übermahlungsmenge
je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent
erhöht, darf höchstens mit S 14,— je
100 kg, die von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge
nach § 2 nicht zukommt, je
100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge zu
leistende Zahlung mit höchstens S 190,— je
100 kg festgesetzt werden. Der letzte Satz des § 9
gilt sinngemäß.
(2) Überschreitungen der Vermahlungsmenge
hat der Mühleninhaber monatlich dem Mühlenfonds
zu melden (§ 4 Abs. 1). Bei Überschreitungen,
die dem Mühlenfonds nicht fristgerecht
gemeldet worden sind, kann der Mühlenfonds
zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden
Beträgen eine Zahlung bis zur Höhe des
Dreifachen der gemäß Abs. 1 festzusetzenden
Beträge vorschreiben, wenn dies nach dem festgestellten
Sachvierihalt Unter Bedachtnahme auf
den Zweck des Gesetzes als angemessen erscheint.
(3) Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle
(Fremdvermahlungen) sind zulässig, wenn sie aus
betriebstechnischen Gründen notwendig werden;
sie bedürfen jedoch der Bewilligung des Mühlenfonds,
um die der auftraggebende Mühleninhaber
anzusuchen hat und die dem Anlaßfall
entsprechend zu befristen ist. Bei technischen
Betriebsschäden kann der Mühleninhaber den
Auftrag zur Durchführung einer Fremdvermahlung
einer anderen Mühle gleichzeitig mit der
Absendung des Ansuchens an den Mühlenfonds
erteilen, ansonsten darf eine Fremdvermahlung
erst mach Erteilung der Bewilligung durchgeführt
werden. Für Fremdvermahlungen wegen
technischer Betriebsschäden, um deren Bewilligung
nicht spätestens gleichzeitig mit der Auftragserteilung
angesucht wurde, sowie für Fremdvermahlungen
aus anderen betriebstechnischen
Gründen, die ohne Bewilligung durch den Mühlenfonds
in Auftrag gegeben werden, hat der
auftraggebende Mühleninhaber S 50,— je 100 kg
durchgeführte Fremdvenmahlung an den Mühlenfonds
zu leisten. Fremdvermahlungen zählen bei
der Berechnung der tatsächlichen Vermahlungsmenge
zu Lasten der auftraggebenden Mühle."
4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenfonds
(§ 6) binnen fünf Taigen nach Beendigung
jedes Kalendermonates über ihre monatlichen
tatsächlichen Handels- und Lohnvermahlungsmengen
an Roggen und Weizen unter ausdrücklicher
Angabe allfälliger Überschreitungen
der Vermahlungsmengen, der Vor- und Nachvermahlungen,
der Fremdvermahlungen (§ 3
Abs. 3), der Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1)
und des Ausmaßes der Lieferung bzw. der Ausfuhr
von Mehl oder Grieß auf Grund solcher Vermahlungen
unter Angabe des Abnehmers bzw
des ausländischen Importeurs, ferner über den
Ankauf von Getreide und den Verkauf von Mahlprodukten
Meldung zu erstatten. Diese Meldungen
haben auch die Menge des in dem betreffenden
Monat gekauften Qualitätsweizens zu
enthalten. Sie sind, sofern monatliche Bestandmeldungen
an den Getreidewirtschaftsfonds gesetzlich
vorgeschrieben sind, in der Form einer
weiteren Ausfertigung zu erstatten, welche durch
die Angabe der allfälligen Überschreitungen der
Vermahlungsmengen, der Vor- und Nachver-
mahlungen, der Fremdvermahlungen, der Vulgareweizenhandelsvermahlung,
des Kaufes von
Qualitätsweizen, der Exportvermahlungen und
des Ausmaßes der Lieferung bzw. der Ausfuhr
von Mehl oder Grieß auf Grund solcher Vermahlungen
unter Angabe des Abnehmers bzw des ausländischen
Importeurs zu ergänzen ist. Wenn
solche monatliche Bestandmeldungen nach anderen
Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sind, hat
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernähmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nähere
Bestimmungen über die Form der monatlichen
Meldungen zu erlassen."
5. § 4 a hat zu lauten
„§ 4 a. (1) Exportvermahlungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Vermahlungen von
Roggen und Weizen, soweit hiefür Zuschüsse
gemäß Abs. 3 beansprucht werden und
a) die erzeugten, für den menschlichen Genuß
bestimmten Mahlprodukte (Mehl aus Zolltarifnummer
11.01 oder Grieß aus Zolltarifnummer
11.02 des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der geltenden Fassung)
nicht in den inländischen Verkehr
gebracht, sondern ausgeführt werden (direkter
Export) oder
b) mit diesen Mahlprodukten auf Grund weiterer
inländischer Be- oder Verarbeitungsvorgänge
Erzeugnisse hergestellt werden,
die nicht in den inländischen Verkehr gebracht,
sondern ausgeführt werden (indirekter
Export).
(2) Exportvermahlungen sind auf die Vermahlungsmenge
der Mühle anzurechnen.
(3) Zur Förderung von Exportvermahlungen
hat der Mühleninhaber Anspruch auf einen Zuschuß
zu den Vermahlungskosten, dessen Höhe
vom Mühlenfonds durch Beschluß das Mühlenkuratoriums
unter Bedachtnahme auf die ausländischen
Marktverhältnisse festzusetzen ist. Der
letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß.
(4) Zur Deckung der Kosten der Förderungsmaßnahmen
gemäß Abs. 3 hat der Mühlenfonds
einen Zuschlag zu den Grundbeiträgen gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 vorzuschreiben. § 13 Abs. 2
gilt sinngemäß. Der Mühlenfonds hat durch Beschluß
des Mühlenkuratoriums die Höhe des
Zuschlages unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Kosten der Förderungsmaßnahmen
und der auf Grund des Zuschlages vorhandenen
Mittel festzulegen. Der letzte Satz des § 9 gilt
sinngemäß. Bei unregelmäßigem Anfall der Exportvermahlungen
kann der Mühlenfonds auszuzahlende
Zuschüsse, für welche die auf Grund
des Zuschlages gemäß Abs. 1 vorhandenen Mittel
nicht ausreichen, aus seinen Geldmitteln gemäß
§ 13 Abs. 1 vorstrecken.
(5) Vermahlungen für den direkten Export,
welcher nach den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes
genehmigt ist, bedürfen keiner Bewilligung
des Mühlenfonds. Der Mühleninhaber
hat zur Förderung einer solchen Vermahlung
Anspruch auf einen Zuschuß zu deren Kosten,
wenn er den zollamtlichen Beleg im Sinne des
§ 4 b innerhalb von sechs Monaten ab dessen
Ausstellung dem Mühlenfonds vorlegt und zur
Durchführung der Förderungsmaßnahmen mit
dem Mühlenfonds einen Vertrag abschließt, in
dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung
der betreffenden Menge an Mehl oder
Grieß zu vereinbaren ist. Ferner ist jedenfalls zu
vereinbaren, daß der Mühleninhaber den Zuschuß
zurückzuzahlen hat, wenn er dessen Bezahlung
durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung
maßgeblicher Tatsachen oder durch eine
unrichtige Meldung gemäß § 4 herbeigeführt
hat. Es kann auch die Anrechnung des zu zahlenden
Zuschusses auf die vom Mühleninhaber an
den Mühlenfonds zu leistenden Zahlungen vereinbart
werden; eine derartige Vereinbarung hat
zu erfolgen, wenn der Mühleninhaber mit zu
leistenden Zahlungen im Rückstand ist. Der
Mühlenfonds kann über Ersuchen des Mühleninhabers
eine Vorauszahlung auf diesen Zuschuß
vornehmen, wenn das Mehl oder der Grieß von
der Mühle ausgeliefert wurde. Die Verpflichtung
zur Rückzahlung der Vorauszahlung ist für den
Fall zu vereinbaren, daß ein Zuschuß nicht oder
nicht in dem entsprechenden Ausmaß bezahlt
wird.
(6) Die Durchführung von Vermahlungen für
den indirekten Export bedarf einer Bewilligung.
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist vom
Mühlenfonds auf Ansuchen des Mühlleninhabers
befristet auf sechs Monate zu erteilen, wenn
1. der Mühleninhaber nachweist,
a) den Lieferungsauftrag eines inländischen
Be- oder Verarbeitungsbetriebes für die beantragte
Bewilligung unter Angabe der
Type des Mehles oder Grießes, die Bestellung
der damit hergestellten Produkte
für den Export sowie die für deren Herstellung
je 100 kg erforderliche Menge an
Mehl oder Grieß oder
b) die für die beantragte Bewilligung erfolgte
Bestellung von Mehl oder Grieß durch
einen inländischen Be- oder Verarbeitungsbetrieb,
der in den letzten zwei Jahren
mehrmals Erzeugnisse ausgeführt hat, die
Mehl oder Grieß enthalten,
und
2. bei natürlichen Personen der Mühleninhaber
oder bei juristischen Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes die
natürliche Person, der maßgeblicher Einfluß
auf den Betrieb der Mühle zusteht, nicht
schon zweimal wegen Übertretung der Bestimmungen
des § 4 a bestraft worden ist.
(8) Der Mühleninhaber hat dem Ansuchen
um eine Bewilligung gemäß Abs. 6 die erforderlichen
Unterlagen anzuschließen und die für die
Prüfung des Vorliegens der im Abs. 7 geforderten
Voraussetzungen notwendigen Angaben
zu machen. Der Mühlenfonds hat über das Ansuchen
ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber vier Wochen nach dessen Einlangen, mit
Bescheid zu entscheiden. Der Mühleninhaber hat
im Falle des Abs. 7 Z. 1 lit. b spätestens im
Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung gemäß
Abs. 10 erster Satz die im Abs. 7 Z. 1 lit. a
angeführten Nachweise zu erbringen und diese
erforderlichenfalls durch weitere Unterlagen und
Angaben zu ergänzen.
(9) Vermahlungen für den inidirekten Export
dürfen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen
Bewilligung gemäß Abs. 6 durchgeführt werden.
(10) Der Mühlleninhaber hat zur Förderung
von gemäß Abs. 6 bewilligten Exportvermahlungen
Anspruch auf einen Zuschuß zu deren Kosten,
wenn der zollamtliche Beleg im Sinne des § 4 b
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Ablauf der Bewilligung gemäß Abs. 6 vorgelegt
wird. Zur Durchführung dieser Förderungsmaßnahmen
hat der Mühlenfonds mit dem Mühleninhaber
einen Vertrag abzuschließen, in dem die
Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung der
für die Herstellung des Produktes erforderlichen
Menge an Mehl oder Grieß zu vereinbaren ist. Die
Bestimmungen des 4. bis 6. Satzes des Abs. 5 finden
Anwendung."
6. § 4 b hat zu lauten
„§ 4 b. Zum Nachweis der Ausfuhr von Waren
im Rahmen einer Exportvermahlung (§ 4 a
Abs. 1) sind diese Waren als austrittsnachweispflichtig
im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen
zu behandeln."
7. Die Abs. 1 bis 3 des § 13 haben zu lauten
„§ 13. (1) Der Aufwand des Mühlenfonds
(§ 6) wind durch folgende Geldmittel gedeckt
1. Grundbeiträge, die die Mühleninhalber für
andere als Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1)
im Ausmaß von S 2,20 je 100 kg Weizenvermahlung
und von S 1,70 je 100 kg Roggenvermahlung
zu entrichten haben;
2. Zahlungen für Übermahlungen gemäß § 3
Abs. 1 und 2;
3. Zahlungen gemäß § 3 Abs. 3;
4. Strafbeträge gemäß § 17 Abs. 1 bis 3;
5. sonstige dem Mühlenfonds zufließende Beträge.
(2) Die Beiträge und Zahlungen gemäß Abs. 1
Z. 1, 2 und 3 sind vom Mühlenfonds auf Grund
der Meldungen der Mühleninhaber über ihre
tatsächlichen Vermahlungsmengen sowie über die
in diesen enthaltenen Vor- und Nachvermahlungen
zu errechnen und mit Bescheid zur
Zahlung vorzuschreiben; sie sind mit der Rechtskraft
des Bescheides fällig. Bei nicht rechtzeitiger
Entrichtung der Grundbeiträge und Zahlungen
können Verzugszinsen vorgeschrieben werden,
deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationallbank um 3 v. H. übersteigt.
(3) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums die Grundbeiträge über das
in Z. 1 angeführte Ausmaß, höchstens jedoch bis
S 4,— je 100 kg Weizenvermahlung und bis
S 3,50 je 100 kg Roggenvermahlung, zu erhöhen,
wenn die ihm zur Verfügung stehenden
Mittel zur Durchführung der ihm übertragenen
Aufgaben nicht ausreichen. Der letzte Satz
des § 9 gilt sinngemäß."
8. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten
„(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 2
Abs. 8 zweiter Satz, des § 3 Abs. 3, des § 4
Abs. 1 und 3 und des § 4 a Abs. 6 und 9 sowie
der auf Grund des § 4 Abs. 1 und 3 erlassenen
Vorschriften sind mit einer Geldstrafe von
500 S bis 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
9. Im § 18 Abs. 4 ist die Zeitangabe „31. Dezember
1979" durch „30. Juni 1980" zu ersetzen.
10. Der Abs. 6 des § 18 hat zu lauten
„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie — sofern der zweite Satz dieses Absatzes
nicht anderes bestimmt — betraut, und
zwar hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 2 a Abs. 2, des § 4 Abs. 1 letzter
Satz und Abs. 4, des § 5 Abs. 5 und des § 10
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5
Abs. 3, des § 5 Abs. 5 zweiter Satz und des
§ 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich des § 5 Abs. 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung und hinsichtlich des § 7 Abs. 1
und 2 und des § 16 im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft
und für soziale Verwaltung. Mit der Vollziehung
des § 2 a Abs. 3 ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, mit der Vollziehung
des § 4 b der Bundesministier für Finanzen und
mit der Vollziehung des § 17 Abs. 5 der Bundesminister
für Justiz betraut."
11. Der im Mühlengesetz 1965 im § 4 Abs. 4,
§ 5 Abs. 5, § 10 und § 16 vorkommende Begriff
„Bundesministerium" wird durch den Begriff
„Bundesminister" ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach Art. I Z. 10.