339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen
Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,
sind übereingekommen, einen Vertrag
über die Rechtshilfe in Strafsachen abzuschließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Frigyes Puja
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
einander auf Ersuchen der Justizbehörden (Gerichte,
Staatsanwaltschaften) nach den Bestimmungen
dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren
wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu
leisten.
(2) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die
Durchführung von Erhebungs- und Untersuchungshandlungen,
wie die Vernehmung von
beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen,
den Augenschein, die Durchsuchung,
die Beschlagnahme von Gegenständen,
die Übermittlung von Akten und Gegenständen,
die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die
Zustellung von Schriftstücken.
(3) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen
und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung
für ungerechtfertigte Haft oder
ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
(4) Rechtshilfe zur Vollstreckung von Strafurteilen
wird nicht geleistet.
Artikel 2
Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die dem
Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach
dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich
strafbar ist oder wenn sie nach Ansicht des ersuchten
Staates eine strafbare Handlung politischen
Charakters, eine militärische oder eine fiskalische
strafbare Handlung oder eine solche ist, die
in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften,
Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften
über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.
Artikel 3
Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte
Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung
des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen,
seine Sicherheit gefährden oder gegen
Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen
könnte.
Artikel 4
Die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten
verkehren miteinander im Wege des
Bundesministers für Justiz der Republik Österreich
einerseits und des Justizministers der
Ungarischen Volksrepublik oder des Generalstaatsanwaltes
der Ungarischen Volksrepublik
andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch
nicht ausgeschlossen.
Artikel 5
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich
gestellt. Es wird von dem zuständigen
Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und
mit dem amtlichen Siegel oder Stempel der
ersuchenden Justizbehörde versehen, bedarf jedoch
keiner Beglaubigung.
(2) Das Ersuchen hat folgende Angaben zu
enthalten
a) eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung
mit Angabe von Ort und Zeit der
Tat;
b) die rechtliche Würdigung der strafbaren
Handlung;
c) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte
Person, ihre Staatsangehörigkeit
und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
d) bei Vernehmung von Personen deren Anschrift
sowie die an sie zu richtenden
Fragen;
e) bei Zustellungen auch die Anschrift des
Empfängers und die Art des zuzustellenden
Schriftstückes.
(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von
Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme
von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift der Anordnung der Justizbehörde
beigefügt.
Artikel 6
Bei der Erledigung des Ersuchens wird das
Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon
abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden
Staates werden jedoch auf Verlangen
angewendet, sofern dies mit dem Recht des ersuchten
Staates nicht unvereinbar ist.
Artikel 7
(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen
oder der ein Schriftstück zugestellt
werden soll, nicht genau angegeben oder stellt
sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte
Justizbehörde nach Möglichkeit die richtige
Anschrift festzustellen.
(2) Ist die ersuchte Justizbehörde für die
Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so
hat sie dieses an die zuständige Justizbehörde
weiterzuleiten und die ersuchende Justizbehörde
davon zu verständigen.
Artikel 8
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise
nicht gewährt oder stehen der Erledigung des
Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die
ersuchende Justizbehörde davon unter Angabe des
Grundes benachrichtigt.
Artikel 9
Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem
Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten
Unterlagen sind, vorbehaltlich der Bestimmung
des Artikels 10, nicht erforderlich.
Artikel 10
Den zuzustellenden Schriftstücken ist eine
Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates
anzuschließen. Die Übersetzung muß entweder
amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch,
der in einem der beiden vertragschließenden
Staaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt
sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des
Dolmetschers ist nicht erforderlich.
Artikel 11
Die Zustellung wird entweder durch einen
Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und
mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des
Übernehmers versehen sein muß, oder durch
eine Bescheinigung der ersuchten Justizbehörde,
aus der sich die Tatsache, die Form und Zeit
der Zustellung ergeben.
Artikel 12
Die Justizbehörden haben bei Erledigung
von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die
gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der
Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Justizbehörden
des eigenen Staates.
Artikel 13
(1) Soll eine Person, die sich in einem der
Vertragsstaaten aufhält, von einer Justizbehörde
des anderen Vertragsstaates als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden, so wird
ihr die Vorladung von der zuständigen Justizbehörde
des ersuchten Staates zugestellt. In der
Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen nicht angedroht
werden. Kommt der Zeuge oder Sachverständige
der Vorladung nicht nach, so dürfen
die sonst für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen
Folgen nicht angeordnet werden.
(2) In der Vorladung ist im einzelnen anzugeben,
inwieweit der Zeuge oder Sachverständige
Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und
des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die
Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem
auf Entlohnung für die Leistung hat.
(3) Der vorgeladenen Person wird auf ihr Verlangen
vom ersuchten Staat ein Vorschuß zur
Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes
ausgefolgt. Der Vorschuß wird auf
der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden
Staat erstattet.
Artikel 14
(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, der
einer ihm gemäß Artikel 13 zugestellten Vorladung
Folge leistet, darf im ersuchenden Staat
wegen einer strafbaren Handlung, die er vor dem
Verlassen des ersuchten Staates begangen hat,
oder aus einem anderen vorher entstandenen
Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten
noch einer anderen Beeinträchtigung seiner
persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung,
wenn sich der Zeuge oder Sachverständige
durch mehr als fünfzehn Tage, nachdem seine
Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr
gefordert wird, im ersuchenden Staat aufhält,
obwohl et ihn verlassen konnte und durfte,
oder wenn er nach Verlassen dieses Staates dahin
zurückgekehrt ist.
Artikel 15
(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im
ersuchten Staat auf Grund der Anordnung einer
Justizbehörde in Haft, so wird er mit seiner
Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen
Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern
nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat
weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung
dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
Artikel 16
(1) Soll eine Person, die sich in einem der
Vertragsstaaten aufhält, von einer Justizbehörde
des anderen Vertragsstaates als Beschuldigter
vernommen werden, so wird ihr die Vorladung
von der zuständigen Justizbehörde des ersuchten
Staates zugestellt. In der Vorladung dürfen
Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens
nicht angedroht werden. Der ersuchte
Staat ordnet keine Zwangsmaßnahmen an, um
den Beschuldigten zum Erscheinen im ersuchenden
Staat zu veranlassen.
(2) Leistet der Beschuldigte der Vorladung
Folge, darf er im ersuchenden Staat wegen einer
vor dem Verlassen des ersuchten Staates begangenen
strafbaren Handlung, auf die sich die
Vorladung nicht bezieht, oder aus einem anderen
vorher entstandenen Grund weder verfolgt
noch in Haft gehalten noch einer anderen Beeinträchtigung
seiner persönlichen Freiheit unterworfen
werden.
(3) Das freie Geleit verliert seine Wirkung,
wenn sich der Beschuldigte länger als fünfzehn
Tage nach Beendigung der Verfahrenshandlung,
auf die sich die Vorladung bezieht, oder nach
Beendigung einer in diesem Verfahren über ihn
verhängten Freiheitsbeschränkung im ersuchenden
Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte
und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses
Staates dahin zurückgekehrt ist.
Artikel 17
(1) Die Übermittlung von Akten oder sonstigen
Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt,
wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien)
nicht ausreicht.
(2) Akten oder Gegenstände, die für ein Strafverfahren
im ersuchten Staat benötigt werden,
können für die Dauer des Verfahrens zurückbehalten
werden.
(3) Etwa bestehende Rechte des ersuchten
Staates oder dritter Personen an den übermittelten
Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte
Akten oder Gegenstände werden sobald wie
möglich zurückgestellt.
Artikel 18
Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates
in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine
strafbare Handlung begangen, die in beiden
Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann
der Tatortstaat den anderen Vertrags Staat auf
dem in Artikel 4 bezeichneten Weg ersuchen,
die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung
zu übernehmen.
Artikel 19
(1) Der ersuchte Staat bringt das Ersuchen
unverzüglich seinen zuständigen Justizbehörden
zum Zweck strafgerichtlicher Verfolgung zur
Kenntnis. Diese Behörden werden die Verfolgung
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
des ersuchten Staates in derselben Weise wie bei
einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren
Handlung einleiten.
(2) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten
sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden
Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
Artikel 20
Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
hat eine kurze Darstellung des
Sachverhalts zu enthalten. Ihm werden beigefügt
a) die Akten in Urschrift, beglaubigter Abschrift
oder beglaubigter Kopie sowie in
Betracht kommende Beweisgegenstände;
b) eine Abschrift der Bestimmungen über den
Tatbestand und die Strafe, die nach dem am
Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar
sind;
c) bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift
der für die Beurteilung maßgebenden
Verkehrsregeln.
Artikel 21
(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden
Staat auf dem in Artikel 4 bezeichneten Weg
sobald wie möglich von dem auf Grund des
Ersuchens Veranlaßten und von dem Ergebnis
des Strafverfahrens, gegebenenfalls unter Anschluß
einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift
oder Kopie der endgültigen Entscheidung
in Kenntnis.
(2) Etwa bestehende Rechte des ersuchten
Staates oder dritter Personen an den übermittelten
Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte
Akten oder Gegenstände werden sobald wie
möglich zurückgestellt.
Artikel 22
Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
unterbricht die Verjährung im ersuchten
Staat. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt
der Absendung des Ersuchens an den
ersuchten Staat.
Artikel 23
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates
sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme
der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen
und, falls die beschuldigte Person
bereits verurteilt ist, von Vollstreckungsmaßnahmen
wegen der dem Ersuchen zugrunde
liegenden Tat vorläufig ab. Sie sehen von solchen
Maßnahmen endgültig ab, wenn im ersuchten
Staat
a) das Strafurteil vollstreckt oder seine Vollstreckung
erlassen, ganz oder teilweise
ausgesetzt oder verjährt ist;
b) aus Beweisgründen oder deshalb, weil die
Tat eine strafbare Handlung nicht begründet,
ein rechtskräftiger Freispruch oder eine
endgültige Einstellung erfolgt ist.
Artikel 24
Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der
ihnen in Zusammenhang mit der Anwendung
dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenen
Kosten. Auslagen, die infolge eines Ersuchens
um Durchführung eines Sachverständigenbeweises
oder um Überstellung einer im ersuchten
Staat in Haft befindlichen Person entstanden
sind, werden jedoch von dem ersuchenden
Staat ersetzt. Die Verpflichtung, einen nach
Artikel 13 Absatz 3 gewährten Vorschuß zu
erstatten, bleibt unberührt.
Artikel 25
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
Artikel 26
(1) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,
sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs
Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen
Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg
mitteilt, daß er den Vertrag kündigt.
(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2
gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit
in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten
dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem
Weg mitteilt, daß er den Vertrag
kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr
nach Kündigung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Budapest am 25. Februar
1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik
Österreich
E. BIELKA m. p.
Für die Ungarische
Volksrepublik
PUJA Frigyes m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 26
Abs. 1 am 18. Juli 1976 in Kraft.