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339_1976 AT

339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,

von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen

Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

sind übereingekommen, einen Vertrag

über die Rechtshilfe in Strafsachen abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Frigyes Puja

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,

einander auf Ersuchen der Justizbehörden (Gerichte,

Staatsanwaltschaften) nach den Bestimmungen

dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren

wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu

leisten.

(2) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die

Durchführung von Erhebungs- und Untersuchungshandlungen,

wie die Vernehmung von

beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen,

den Augenschein, die Durchsuchung,

die Beschlagnahme von Gegenständen,

die Übermittlung von Akten und Gegenständen,

die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die

Zustellung von Schriftstücken.

(3) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen

und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung

für ungerechtfertigte Haft oder

ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.

(4) Rechtshilfe zur Vollstreckung von Strafurteilen

wird nicht geleistet.

Artikel 2

Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die dem

Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach

dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich

strafbar ist oder wenn sie nach Ansicht des ersuchten

Staates eine strafbare Handlung politischen

Charakters, eine militärische oder eine fiskalische

strafbare Handlung oder eine solche ist, die

in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften,

Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften

über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr

sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

Artikel 3

Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte

Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung

des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen,

seine Sicherheit gefährden oder gegen

Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen

könnte.

Artikel 4

Die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten

verkehren miteinander im Wege des

Bundesministers für Justiz der Republik Österreich

einerseits und des Justizministers der

Ungarischen Volksrepublik oder des Generalstaatsanwaltes

der Ungarischen Volksrepublik

andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch

nicht ausgeschlossen.

Artikel 5

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich

gestellt. Es wird von dem zuständigen

Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und

mit dem amtlichen Siegel oder Stempel der

ersuchenden Justizbehörde versehen, bedarf jedoch

keiner Beglaubigung.

(2) Das Ersuchen hat folgende Angaben zu

enthalten

a) eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung

mit Angabe von Ort und Zeit der

Tat;

b) die rechtliche Würdigung der strafbaren

Handlung;

c) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte

Person, ihre Staatsangehörigkeit

und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;

d) bei Vernehmung von Personen deren Anschrift

sowie die an sie zu richtenden

Fragen;

e) bei Zustellungen auch die Anschrift des

Empfängers und die Art des zuzustellenden

Schriftstückes.

(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von

Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme

von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder

beglaubigte Abschrift der Anordnung der Justizbehörde

beigefügt.

Artikel 6

Bei der Erledigung des Ersuchens wird das

Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon

abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden

Staates werden jedoch auf Verlangen

angewendet, sofern dies mit dem Recht des ersuchten

Staates nicht unvereinbar ist.

Artikel 7

(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen

oder der ein Schriftstück zugestellt

werden soll, nicht genau angegeben oder stellt

sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte

Justizbehörde nach Möglichkeit die richtige

Anschrift festzustellen.

(2) Ist die ersuchte Justizbehörde für die

Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so

hat sie dieses an die zuständige Justizbehörde

weiterzuleiten und die ersuchende Justizbehörde

davon zu verständigen.

Artikel 8

Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise

nicht gewährt oder stehen der Erledigung des

Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die

ersuchende Justizbehörde davon unter Angabe des

Grundes benachrichtigt.

Artikel 9

Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem

Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten

Unterlagen sind, vorbehaltlich der Bestimmung

des Artikels 10, nicht erforderlich.

Artikel 10

Den zuzustellenden Schriftstücken ist eine

Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates

anzuschließen. Die Übersetzung muß entweder

amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch,

der in einem der beiden vertragschließenden

Staaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt

sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des

Dolmetschers ist nicht erforderlich.

Artikel 11

Die Zustellung wird entweder durch einen

Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und

mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des

Übernehmers versehen sein muß, oder durch

eine Bescheinigung der ersuchten Justizbehörde,

aus der sich die Tatsache, die Form und Zeit

der Zustellung ergeben.

Artikel 12

Die Justizbehörden haben bei Erledigung

von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die

gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der

Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Justizbehörden

des eigenen Staates.

Artikel 13

(1) Soll eine Person, die sich in einem der

Vertragsstaaten aufhält, von einer Justizbehörde

des anderen Vertragsstaates als Zeuge oder

Sachverständiger vernommen werden, so wird

ihr die Vorladung von der zuständigen Justizbehörde

des ersuchten Staates zugestellt. In der

Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen nicht angedroht

werden. Kommt der Zeuge oder Sachverständige

der Vorladung nicht nach, so dürfen

die sonst für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen

Folgen nicht angeordnet werden.

(2) In der Vorladung ist im einzelnen anzugeben,

inwieweit der Zeuge oder Sachverständige

Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und

des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die

Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem

auf Entlohnung für die Leistung hat.

(3) Der vorgeladenen Person wird auf ihr Verlangen

vom ersuchten Staat ein Vorschuß zur

Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes

ausgefolgt. Der Vorschuß wird auf

der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden

Staat erstattet.

Artikel 14

(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, der

einer ihm gemäß Artikel 13 zugestellten Vorladung

Folge leistet, darf im ersuchenden Staat

wegen einer strafbaren Handlung, die er vor dem

Verlassen des ersuchten Staates begangen hat,

oder aus einem anderen vorher entstandenen

Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten

noch einer anderen Beeinträchtigung seiner

persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung,

wenn sich der Zeuge oder Sachverständige

durch mehr als fünfzehn Tage, nachdem seine

Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr

gefordert wird, im ersuchenden Staat aufhält,

obwohl et ihn verlassen konnte und durfte,

oder wenn er nach Verlassen dieses Staates dahin

zurückgekehrt ist.

Artikel 15

(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im

ersuchten Staat auf Grund der Anordnung einer

Justizbehörde in Haft, so wird er mit seiner

Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen

Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern

nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat

weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung

dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

Artikel 16

(1) Soll eine Person, die sich in einem der

Vertragsstaaten aufhält, von einer Justizbehörde

des anderen Vertragsstaates als Beschuldigter

vernommen werden, so wird ihr die Vorladung

von der zuständigen Justizbehörde des ersuchten

Staates zugestellt. In der Vorladung dürfen

Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens

nicht angedroht werden. Der ersuchte

Staat ordnet keine Zwangsmaßnahmen an, um

den Beschuldigten zum Erscheinen im ersuchenden

Staat zu veranlassen.

(2) Leistet der Beschuldigte der Vorladung

Folge, darf er im ersuchenden Staat wegen einer

vor dem Verlassen des ersuchten Staates begangenen

strafbaren Handlung, auf die sich die

Vorladung nicht bezieht, oder aus einem anderen

vorher entstandenen Grund weder verfolgt

noch in Haft gehalten noch einer anderen Beeinträchtigung

seiner persönlichen Freiheit unterworfen

werden.

(3) Das freie Geleit verliert seine Wirkung,

wenn sich der Beschuldigte länger als fünfzehn

Tage nach Beendigung der Verfahrenshandlung,

auf die sich die Vorladung bezieht, oder nach

Beendigung einer in diesem Verfahren über ihn

verhängten Freiheitsbeschränkung im ersuchenden

Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte

und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses

Staates dahin zurückgekehrt ist.

Artikel 17

(1) Die Übermittlung von Akten oder sonstigen

Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt,

wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien)

nicht ausreicht.

(2) Akten oder Gegenstände, die für ein Strafverfahren

im ersuchten Staat benötigt werden,

können für die Dauer des Verfahrens zurückbehalten

werden.

(3) Etwa bestehende Rechte des ersuchten

Staates oder dritter Personen an den übermittelten

Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte

Akten oder Gegenstände werden sobald wie

möglich zurückgestellt.

Artikel 18

Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates

in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine

strafbare Handlung begangen, die in beiden

Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann

der Tatortstaat den anderen Vertrags Staat auf

dem in Artikel 4 bezeichneten Weg ersuchen,

die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung

zu übernehmen.

Artikel 19

(1) Der ersuchte Staat bringt das Ersuchen

unverzüglich seinen zuständigen Justizbehörden

zum Zweck strafgerichtlicher Verfolgung zur

Kenntnis. Diese Behörden werden die Verfolgung

nach Maßgabe der Rechtsvorschriften

des ersuchten Staates in derselben Weise wie bei

einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren

Handlung einleiten.

(2) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten

sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden

Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

Artikel 20

Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

hat eine kurze Darstellung des

Sachverhalts zu enthalten. Ihm werden beigefügt

a) die Akten in Urschrift, beglaubigter Abschrift

oder beglaubigter Kopie sowie in

Betracht kommende Beweisgegenstände;

b) eine Abschrift der Bestimmungen über den

Tatbestand und die Strafe, die nach dem am

Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar

sind;

c) bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift

der für die Beurteilung maßgebenden

Verkehrsregeln.

Artikel 21

(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden

Staat auf dem in Artikel 4 bezeichneten Weg

sobald wie möglich von dem auf Grund des

Ersuchens Veranlaßten und von dem Ergebnis

des Strafverfahrens, gegebenenfalls unter Anschluß

einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift

oder Kopie der endgültigen Entscheidung

in Kenntnis.

(2) Etwa bestehende Rechte des ersuchten

Staates oder dritter Personen an den übermittelten

Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte

Akten oder Gegenstände werden sobald wie

möglich zurückgestellt.

Artikel 22

Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

unterbricht die Verjährung im ersuchten

Staat. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt

der Absendung des Ersuchens an den

ersuchten Staat.

Artikel 23

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates

sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme

der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen

und, falls die beschuldigte Person

bereits verurteilt ist, von Vollstreckungsmaßnahmen

wegen der dem Ersuchen zugrunde

liegenden Tat vorläufig ab. Sie sehen von solchen

Maßnahmen endgültig ab, wenn im ersuchten

Staat

a) das Strafurteil vollstreckt oder seine Vollstreckung

erlassen, ganz oder teilweise

ausgesetzt oder verjährt ist;

b) aus Beweisgründen oder deshalb, weil die

Tat eine strafbare Handlung nicht begründet,

ein rechtskräftiger Freispruch oder eine

endgültige Einstellung erfolgt ist.

Artikel 24

Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der

ihnen in Zusammenhang mit der Anwendung

dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenen

Kosten. Auslagen, die infolge eines Ersuchens

um Durchführung eines Sachverständigenbeweises

oder um Überstellung einer im ersuchten

Staat in Haft befindlichen Person entstanden

sind, werden jedoch von dem ersuchenden

Staat ersetzt. Die Verpflichtung, einen nach

Artikel 13 Absatz 3 gewährten Vorschuß zu

erstatten, bleibt unberührt.

Artikel 25

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

Artikel 26

(1) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,

sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs

Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen

Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg

mitteilt, daß er den Vertrag kündigt.

(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2

gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit

in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten

dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem

Weg mitteilt, daß er den Vertrag

kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr

nach Kündigung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen

Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Budapest am 25. Februar

1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik

Österreich

E. BIELKA m. p.

Für die Ungarische

Volksrepublik

PUJA Frigyes m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 26

Abs. 1 am 18. Juli 1976 in Kraft.

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