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339_1973 AT

339. Verordnung: Prüfung für den Gartenbaudienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Verordnung: Prüfung für den Gartenbaudienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Gartenbaudienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er umfassende

Kenntnisse auf dem Gebiete der Pflanzenheranzucht

besitzt und in der Lage ist, die anfallenden

Kultur- und Pflegearbeiten zu planen und anzuordnen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeiner Gartenbau,

2. Zierpflanzenbau,

3. Garten- und Landschaftsgestaltung,

4. Düngung, Humuswirtschaft,

5. Pflanzenschutz,

6. Einsatz von Maschinen und Geräten sowie

Kulturbauten des Gartenbaues.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

des gehobenen Gartenbaudienstes bestellt werden.

Es können auch Hochschullehrer sowie

nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte oder

wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern

der Prüfungskommissionen ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis drei weiteren Mitgliedern.

Der Prüfungskommissär für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung soll rechtskundig

sein.

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