339. Verordnung: Prüfung für den Gartenbaudienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Gartenbaudienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er umfassende
Kenntnisse auf dem Gebiete der Pflanzenheranzucht
besitzt und in der Lage ist, die anfallenden
Kultur- und Pflegearbeiten zu planen und anzuordnen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeiner Gartenbau,
2. Zierpflanzenbau,
3. Garten- und Landschaftsgestaltung,
4. Düngung, Humuswirtschaft,
5. Pflanzenschutz,
6. Einsatz von Maschinen und Geräten sowie
Kulturbauten des Gartenbaues.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
des gehobenen Gartenbaudienstes bestellt werden.
Es können auch Hochschullehrer sowie
nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte oder
wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern
der Prüfungskommissionen ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis drei weiteren Mitgliedern.
Der Prüfungskommissär für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung soll rechtskundig
sein.