339. Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts
der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern BGBl. Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 338/1972
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich den Beitritt der Ungarischen Volksrepublik
zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzunehmen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Erklärung vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom
Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Juni 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das vorliegende Übereinkommen ist zwischen Österreich und Ungarn am 4. Juli 1972 in
Kraft getreten.