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339_1972 AT

339. Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nachdem die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts

der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern BGBl. Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 338/1972

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich den Beitritt der Ungarischen Volksrepublik

zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzunehmen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Erklärung vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom

Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juni 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das vorliegende Übereinkommen ist zwischen Österreich und Ungarn am 4. Juli 1972 in

Kraft getreten.

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