339. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170,
wird wie folgt geändert
1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 10 der
Fernmeldegebührenordnung werden aufgehoben.
2. Nach § 46 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Von der Entrichtung der Fernsprech-
Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) und von der Entrichtung
der Gebühr für eine unbefristete Rundfunk-
bzw. Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung
(§ 44 Z. 1 bzw. Z. 4) sind über Antrag zu befreien
a) Blinde und praktisch blinde Personen sowie
Personen, die aus einem anderen Grund
als dem der Blindheit ständig der Wartung
und Hilfe bedürfen (hilflose Personen),
b) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt
durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet
ist (mittellose Personen).
(2) Von der Entrichtung der Gebühr für die
unbefristete Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-
Hauptbewilligung sind über Antrag außerdem
Blindenheime, Blindenvereine und Heime für
sonstige hilflose Personen zu befreien, wenn der
Rundfunk- bzw. der Fernsehrundfunkempfang
den hilflosen Personen (Abs. 1 lit. a) zugute
kommt.
(3) Von der Entrichtung der Gebühr für die
unbefristete Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung
sind über Antrag überdies Taube und praktisch
taube Personen und Heime für taube Personen
zu befreien, wenn der Fernsehrundfunkempfang
den tauben Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob in
den Fällen des § 47 Abs. 1 lit. b der notdürftige
Lebensunterhalt gefährdet ist, sind die Richtsätze,
die nach den jeweiligen pensionsrechtlichen
Bestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage
(Ergänzungszulage) festgesetzt sind,
vermehrt um 2 v. H., heranzuziehen und das
gesamte Einkommen aller Personen, die mit dem
Befreiungswerber im gemeinsamen Haushalt
leben, zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind
die um den monatlichen Mietzins für die Wohnung
des Befreiungswerbers (ohne Beheizung
und ohne Kosten für Gas und elektrischen
Strom) und die gesetzlichen Abzüge verminderten
monatlichen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
zu verstehen, wobei
steuerfreie Einkünfte nicht zu berücksichtigen
sind.
§ 49. (1) Eine Gebührenbefreiung ist nur zulässig,
wenn
a) der Befreiungswerber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat,
b) er die bis zur Entscheidung über das Befreiungsansuchen
vorgeschriebenen Gebühren
entrichtet hat,
c) er nicht gleichzeitig von der Entrichtung
der Gebühr für einen weiteren Fernsprechanschluß
bzw. für eine weitere Hauptbewilligung
gleicher Art befreit ist und
d) wenn sich der Standort des Fernsprechanschlusses
bzw. der Standort der Rundfunk- bzw.
Fernsehrundfunkempfangsanlage in
Wohnräumen befindet.
(2) Eine Gebührenbefreiung ist nicht zulässig,
wenn Grund zur Annahme besteht, daß der Befreiungswerber
von anderen Personen vorgeschoben
wurde.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes
ist vom Befreiungswerber nachzuweisen.
(2) Als Nachweis der Gehörlosigkeit beziehungsweise
des Verlustes oder der Minderung
des Sehvermögens sind insbesondere anzusehen
Eine Bestätigung eines Blinden- oder Gehörlosenvereins,
ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheidausfertigung
über die Zuerkennung einer
Blindenzulage.
(3) Die sonstige Hilflosigkeit ist durch die Vorlage
des Bescheides über die Zuerkennung des
Hilflosenzuschusses (Pflegezulage) oder eines
ärztlichen Zeugnisses bzw. im Zweifelsfalle eines
amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(4) Der Nachweis der Mittellosigkeit ist durch
ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde
des Wohnsitzes zu erbringen und hat das
Einkommen des Befreiungswerbers und das Einkommen
aller im Haushalt des Befreiungswerbers
lebenden Personen zu umfassen.
§ 51. Bei Überschreitung der festgesetzten Betragsgrenzen
(§ 48 Abs. 1) darf eine Gebührenbefreiung
nur gewährt werden, wenn dem Befreiungswerber
zwangsläufig außergewöhnliche
Aufwendungen mindestens in der Höhe des
überschreitenden Betrages erwachsen.
§ 52. (1) Anträge auf Gebührenbefreiung sind
bei einem Postamt einzubringen.
(2) Für die Entscheidung über Befreiungsansuchen
gelten die Bestimmungen des § 21 des
Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, sinngemäß.
(3) Die Gebührenbefreiung kann unbefristet
oder befristet sein.
§ 53. (1) Die Gebührenbefreiung erlischt
a) durch Verzicht oder Tod des Befreiten,
b) durch Übertragung, Kündigung oder Auflassung
des Fernsprechanschlusses bzw.
durch Übertragung oder Erlöschen der
Hauptbewilligung,
c) durch Ablauf des Befreiungszeitraumes,
d) durch Entziehung seitens der zuständigen
Fernmeldebehörde I. Instanz.
(2) Das Wegfallen der Voraussetzung für die
Gebührenbefreiung ist der Fernmeldebehörde
I. Instanz unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige ist bei einem Postamt einzubringen.
(3) Die Entziehung hat schriftlich zu erfolgen
und kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen
werden, an dem die Voraussetzung
für die Gebührenbefreiung weggefallen ist."
3. Der bestehende Abschnitt XI erhält die Bezeichnung
XII.
4. Die §§ 47 bis 62 erhalten die Bezeichnung
54 bis 69.
5. Die im § 47 Abs. 2 enthaltene Zitierung
„(§ 51 Abs. 2)" hat „(§ 58 Abs. 2)" und die im
§ 60 enthaltene Zitierung „(§ 59 Abs. 1 Z. 1)"
hat „(§ 66 Abs. 1 Z. 1)" zu lauten.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.