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339_1971 AT

339. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170,

wird wie folgt geändert

1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 10 der

Fernmeldegebührenordnung werden aufgehoben.

2. Nach § 46 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Von der Entrichtung der Fernsprech-

Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) und von der Entrichtung

der Gebühr für eine unbefristete Rundfunk-

bzw. Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung

(§ 44 Z. 1 bzw. Z. 4) sind über Antrag zu befreien

a) Blinde und praktisch blinde Personen sowie

Personen, die aus einem anderen Grund

als dem der Blindheit ständig der Wartung

und Hilfe bedürfen (hilflose Personen),

b) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt

durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet

ist (mittellose Personen).

(2) Von der Entrichtung der Gebühr für die

unbefristete Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-

Hauptbewilligung sind über Antrag außerdem

Blindenheime, Blindenvereine und Heime für

sonstige hilflose Personen zu befreien, wenn der

Rundfunk- bzw. der Fernsehrundfunkempfang

den hilflosen Personen (Abs. 1 lit. a) zugute

kommt.

(3) Von der Entrichtung der Gebühr für die

unbefristete Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung

sind über Antrag überdies Taube und praktisch

taube Personen und Heime für taube Personen

zu befreien, wenn der Fernsehrundfunkempfang

den tauben Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob in

den Fällen des § 47 Abs. 1 lit. b der notdürftige

Lebensunterhalt gefährdet ist, sind die Richtsätze,

die nach den jeweiligen pensionsrechtlichen

Bestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage

(Ergänzungszulage) festgesetzt sind,

vermehrt um 2 v. H., heranzuziehen und das

gesamte Einkommen aller Personen, die mit dem

Befreiungswerber im gemeinsamen Haushalt

leben, zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind

die um den monatlichen Mietzins für die Wohnung

des Befreiungswerbers (ohne Beheizung

und ohne Kosten für Gas und elektrischen

Strom) und die gesetzlichen Abzüge verminderten

monatlichen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes

zu verstehen, wobei

steuerfreie Einkünfte nicht zu berücksichtigen

sind.

§ 49. (1) Eine Gebührenbefreiung ist nur zulässig,

wenn

a) der Befreiungswerber seinen ordentlichen

Wohnsitz im Inland hat,

b) er die bis zur Entscheidung über das Befreiungsansuchen

vorgeschriebenen Gebühren

entrichtet hat,

c) er nicht gleichzeitig von der Entrichtung

der Gebühr für einen weiteren Fernsprechanschluß

bzw. für eine weitere Hauptbewilligung

gleicher Art befreit ist und

d) wenn sich der Standort des Fernsprechanschlusses

bzw. der Standort der Rundfunk- bzw.

Fernsehrundfunkempfangsanlage in

Wohnräumen befindet.

(2) Eine Gebührenbefreiung ist nicht zulässig,

wenn Grund zur Annahme besteht, daß der Befreiungswerber

von anderen Personen vorgeschoben

wurde.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes

ist vom Befreiungswerber nachzuweisen.

(2) Als Nachweis der Gehörlosigkeit beziehungsweise

des Verlustes oder der Minderung

des Sehvermögens sind insbesondere anzusehen

Eine Bestätigung eines Blinden- oder Gehörlosenvereins,

ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheidausfertigung

über die Zuerkennung einer

Blindenzulage.

(3) Die sonstige Hilflosigkeit ist durch die Vorlage

des Bescheides über die Zuerkennung des

Hilflosenzuschusses (Pflegezulage) oder eines

ärztlichen Zeugnisses bzw. im Zweifelsfalle eines

amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(4) Der Nachweis der Mittellosigkeit ist durch

ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde

des Wohnsitzes zu erbringen und hat das

Einkommen des Befreiungswerbers und das Einkommen

aller im Haushalt des Befreiungswerbers

lebenden Personen zu umfassen.

§ 51. Bei Überschreitung der festgesetzten Betragsgrenzen

(§ 48 Abs. 1) darf eine Gebührenbefreiung

nur gewährt werden, wenn dem Befreiungswerber

zwangsläufig außergewöhnliche

Aufwendungen mindestens in der Höhe des

überschreitenden Betrages erwachsen.

§ 52. (1) Anträge auf Gebührenbefreiung sind

bei einem Postamt einzubringen.

(2) Für die Entscheidung über Befreiungsansuchen

gelten die Bestimmungen des § 21 des

Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, sinngemäß.

(3) Die Gebührenbefreiung kann unbefristet

oder befristet sein.

§ 53. (1) Die Gebührenbefreiung erlischt

a) durch Verzicht oder Tod des Befreiten,

b) durch Übertragung, Kündigung oder Auflassung

des Fernsprechanschlusses bzw.

durch Übertragung oder Erlöschen der

Hauptbewilligung,

c) durch Ablauf des Befreiungszeitraumes,

d) durch Entziehung seitens der zuständigen

Fernmeldebehörde I. Instanz.

(2) Das Wegfallen der Voraussetzung für die

Gebührenbefreiung ist der Fernmeldebehörde

I. Instanz unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige ist bei einem Postamt einzubringen.

(3) Die Entziehung hat schriftlich zu erfolgen

und kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen

werden, an dem die Voraussetzung

für die Gebührenbefreiung weggefallen ist."

3. Der bestehende Abschnitt XI erhält die Bezeichnung

XII.

4. Die §§ 47 bis 62 erhalten die Bezeichnung

54 bis 69.

5. Die im § 47 Abs. 2 enthaltene Zitierung

„(§ 51 Abs. 2)" hat „(§ 58 Abs. 2)" und die im

§ 60 enthaltene Zitierung „(§ 59 Abs. 1 Z. 1)"

hat „(§ 66 Abs. 1 Z. 1)" zu lauten.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

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